Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde Dr. med., Dr. med. dent. und Dr. h.c. an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
                            CS 2009-239  Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde Dr. med.,  Dr. med. dent. und Dr. h.c. an der Medizinischen Fakultät  der Universität Basel  Vom 19. November 2009  Vom Universitätsrat genehmigt am 10. Dezember 2009  Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe-  halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d  des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , die fol-  gende Promotionsordnung.  I. Allgemeine Bestimmungen  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt den Erwerb der Doktorwürde an der Me-
                            dizinischen Fakultät (im Folgenden Fakultät) der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Promovierenden der Medizinischen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gilt nicht für die gemeinsam mit anderen Fakultäten angebotenen  Doktoratsstudiengänge. Diese werden in separaten Ordnungen gere-  gelt.  Verliehene Grade
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. An der Fakultät können folgende Promotionsgrade erworben
                            bzw. verliehen werden:  a) Dr. med.  b) Dr. med. dent.  c) Dr. h.c.  II. Verleihung der Doktorwürde Dr. med. und Dr. med. dent.  a. zulassung  Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Zu-
                            lassung zum Doktorat sowie die Immatrikulationspflicht sind in der  Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 18. Mai 2005 gere-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung zum Doktorat setzt einen Masterabschluss im Stu-  diengang Medizin (Master of Medicine) oder Zahnmedizin (Master of  Dental Medicine) einer schweizerischen Universität voraus. Die Zulas-  sung mit einem Abschluss einer von der Universität Basel anerkannten  ausländischen Universität erfordert eine Äquivalenzerklärung der Fa-  kultät. Ein Abschluss einer ausländischen Universität berechtigt  grundsätzlich nur zum Doktorat, wenn dieser im Hochschulsystem sei-  nes Erwerbs die Zulassung zur Promotionsstufe erlaubt. In Zweifelsfäl-  len kann der Nachweis des Zugangs zum Promotionsstudium verlangt  werden.  b. promotionsverfahren  Dissertationsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Dissertationsarbeit ist eine schriftlich verfasste, wissen-
                            schaftliche Arbeit aus einem Bereich der Humanmedizin oder der  Zahnmedizin, mit welcher die bzw. der Doktorierende nachweist, dass  sie bzw. er fähig ist, wissenschaftliche Probleme zu erfassen und unter  Betreuung eine Fragestellung aus einem der Promotionsbereiche in an-  gemessener Art zu bearbeiten. Hierzu gehört auch die Bearbeitung di-  daktischer Fragestellungen der in der Fakultät vertretenen medizini-  schen Wissenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dissertation soll übersichtlich dargestellt und klar formuliert  sein. Sie enthält eine Zusammenfassung, eine allgemein verständliche  Einführung in das Sachgebiet, schriftliche und gegebenenfalls graphi-  sche Darstellungen der Ergebnisse sowie deren kritische Wertung und  ein Schriftenverzeichnis der relevanten Literatur. Sie kann in einer der  Landessprachen oder in Englisch abgefasst werden. Die formalen Ein-  zelheiten sind in einem Merkblatt festgehalten. Originalarbeiten in  einer kritisch editierten Fachzeitschrift (peer-reviewed Journal) kön-  nen als Dissertation eingereicht werden, wenn die Doktorandin bzw.  der Doktorand Erstautorin bzw. Erstautor ist oder als gleichwertige(r)  Zweitautor(in) figuriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dissertationsarbeit kann frühestens während eines Masterstu-  diums begonnen werden und kann auf der Masterarbeit aufbauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor Beginn der Dissertationsarbeit wird zwischen der Doktorandin  bzw. dem Doktoranden und der Dissertationsleiterin bzw. dem Disser-  tationsleiter eine Doktoratsvereinbarung (Studienvertrag) abgeschlos-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Arbeit wird unter der Leitung eines habilitierten Fakultätsmit-  gliedes (Referentin bzw. Referent) der Medizinischen Fakultät Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreichen und Begutachtung der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Einreichung der Dissertation setzt neben der erfolgreich ab-
                            gelegten eidgenössischen Prüfung eine Immatrikulation von minde-  stens 2 Semestern als Doktorand/Doktorandin an der Medizinischen  Fakultät voraus. Die Dissertation muss zusammen mit einem Referat  (ein- bis zweiseitiges Gutachten) der Dissertationsleiterin bzw. des Dis-  sertationsleiters im Dekanatssekretariat abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Doktorierende, die aufgrund eines Abschlusses einer ausländischen  Universität zugelassen wurden, müssen vor der Einreichung ihrer Dis-  sertationsarbeit eine mindestens einjährige vollzeitliche ärztliche/zahn-  ärztliche Tätigkeit praktischer oder wissenschaftlicher Art erbringen.  Auf Antrag der Dissertationsleiterin bzw. des Dissertationsleiters kann  das Dekanat die Genehmigung zu einer kürzeren Frist erteilen. Dar-  über hinaus muss der Nachweis über die Immatrikulation von 2 Se-  mestern als Doktorand/Doktorandin an der Medizinischen Fakultät  vorliegen. Die Dissertation muss zusammen mit einem Referat (ein-  bis zweiseitiges Gutachten) der Dissertationsleiterin bzw. des Disser-  tationsleiters im Dekanatssekretariat abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dissertationsleiterin bzw. der Dissertationsleiters schlägt zwei  Personen als Korreferierende vor. In der Regel sind habilitierte oder  gleichwertig qualifizierte Mitglieder der Medizinischen Fakultät Basel  als Korreferierende zu benennen. Sie dürfen nicht in der gleichen Insti-  tution wie die Dissertationsleiterin bzw. der Dissertationsleiters tätig  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Dekanat beauftragt eine bzw. einen der vorgeschlagenen Korre-  ferierenden, innert 6 Wochen über die Dissertation ein kurzes Gutach-  ten (Koreferat) zu verfassen. In begründeten Ausnahmefällen kann das  Dekanat von den beiden Vorschlägen der Referentin bzw. des Referen-  ten abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Doktorandin bzw. der Doktorand gibt mit der Dissertations-  schrift eine schriftliche Erklärung gemäss vorgegebenem Muster der  Fakultät ab. Damit wird erklärt, dass  a) weder die vorliegende noch eine andere Dissertationsarbeit bei  einer anderen Medizinischen Fakultät eingereicht wurde,  b) die eingereichte Arbeit selbst durchgeführt wurde,  c) alle Zitate aus anderen Veröffentlichungen als solche eindeutig ge-  kennzeichnet und alle sonst verwendeten Veröffentlichungen, Ma-  terialien und weiteren Hilfsmittel in der Abhandlung genannt wur-  den.  Annahme und Beurteilung der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dekanat übermittelt die Kritikpunkte der Gutachten der Disser-  tationsleiterin bzw. dem Dissertationsleiter und veranlasst eine ent-  sprechende Überarbeitung, deren Art und Umfang bei der Wiedervor-  lage von der Dissertationsleiterin bzw. dem Dissertationsleiter genau  zu bezeichnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Dissertation durch Referat und Korreferat zur Annahme  empfohlen, so wird sie dem Dekanat zur Beschlussfassung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird von einer Gutachterin bzw. einem Gutachter die Rückweisung  der Dissertation beantragt, so muss vom Dekanat eine weitere Korrefe-  rentin bzw. ein weiterer Korreferent bestimmt werden. Die Disserta-  tion wird zur Annahme empfohlen, wenn das zusätzliche Korreferat  die Arbeit nicht ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann den Promotionsantrag je-  derzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Bei einem Rückzug  vor einer Stellungnahme einer Gutachterin bzw. eines Gutachters gilt  die Dissertationsarbeit als nicht eingereicht. Bei einer Rücknahme  nach Vorliegen eines ablehnenden Gutachtens gilt das Verfahren als er-  folglos beendet.  Ablehnung der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Wenn zwei Gutachten negativ sind, gilt die Dissertation als abge-
                            lehnt.  Wiederholungsmöglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Eine Doktorandin bzw. ein Doktorand, deren bzw. dessen Arbeit
                            abgelehnt wurde, kann einmal eine völlig neue Dissertation einreichen,  wobei die Überarbeitung der abgelehnten Arbeit nicht ausreichend ist.  Die zweite Ablehnung der Dissertation wird verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Rückweisung der zweiten Dissertation ist die bzw. der Doktorie-  rende von weiteren Promotionsversuchen ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die abgelehnten Dissertationen verbleiben mit allen Gutachten bei  den Akten.  Genehmigung der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die zur Annahme empfohlenen Dissertationen werden vom De-
                            kanat genehmigt. Die Genehmigung darf frühestens ein Jahr nach dem  Studienabschluss Master of Medicine oder Master of Dental Medicine  im Anschluss an eine mind. einjährige Forschungstätigkeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Promotionsurkunde enthält folgende Angaben:  a) den Titel der Dissertation,  b) den Namen und die Unterschrift der Dekanin bzw. des Dekans der  Fakultät,  c) den Namen und das Geschlecht der bzw. des Promovierten,  d) den verliehenen akademischen Grad,  e) Promotionsdatum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab dem Datum der Ausstellung der Promotionsurkunde ist die Dok-  torandin bzw. der Doktorand berechtigt den Titel Dr. med. bzw. Dr.  med. dent. zu führen.  Auszeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Herausragende Dissertationen können von der Dissertations-
                            leiterin bzw. dem Dissertationsleiter zur Auszeichnung an die Kommis-  sion für Dissertationsauszeichnungen vorgeschlagen werden, wenn sie  in einer kritisch editierten Fachzeitschrift (Peer Reviewed Journal) als  Originalarbeit akzeptiert wurden. Folgende Kriterien werden für die  Beurteilung beigezogen: wissenschaftliche Relevanz und Aktualität,  Originalität und Methodik. Einzelheiten sind in einem gesonderten  Reglement festgehalten.  Unlauteres Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Falls Doktorierende das Promotionsverfahren mit unlauteren
                            Mitteln beeinflussen oder zu beeinflussen versuchen sowie falsche Er-  klärungen hinsichtlich ihrer eigenen Leistungen bei der Erarbeitung  der Dissertation abgeben, gilt die Promotion als nicht bestanden. Das  gleiche gilt, falls während des Verfahrens bekannt wird, dass wesentli-  che Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 3 nicht vorliegen oder nicht  vorgelegen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden entsprechende Tatsachen erst nach Abschluss des Promo-  tionsverfahrens bekannt, so wird die Dissertation auf Antrag der Deka-  natsleitung nachträglich für ungültig erklärt und der entsprechende  Doktorgrad durch das Dekanat aberkannt.  III. Verleihung der Doktorwürde honoris causa  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Vorschläge zur Erteilung der Doktorwürde honoris causa wer-
                            den von der Fakultätsversammlung behandelt; sie sind ausführlich zu  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei ist der Wortlaut der vorgesehenen Ehrenurkunde mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Erteilung der Doktorwürde honoris causa ist die Zustimmung  von mindestens zwei Dritteln der an einer Fakultätssitzung anwesen-  den stimmberechtigten Fakultätsmitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Promotion honoris causa ist unentgeltlich und geschieht durch  die Überreichung der Urkunde durch die Dekanin bzw. den Dekan am  Dies academicus.  IV. Rechtsmittel  Verfügungen und Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
                            der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung  versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den  Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä-  gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz-  ten Rekurskommission angefochten werden.  V. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Die vorliegende Ordnung gilt für alle Doktorierenden, die das
                            Doktorat am 1. Februar 2010 oder später aufnehmen oder während des  Studiums nach der Ordnung für das 4. Studienjahr Medizin bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Studienjahr Zahnmedizin im Jahr 2009 / 2010 an der Medizinischen
                            Fakultät der Universität Basel vom 25. August 2008 das Doktorat auf-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende der Humanmedizin und Zahnmedizin der Universität  Basel, die nicht in einem Masterstudiengang studiert haben, sowie  Doktorierende, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ord-  nung das Doktoratsstudium bereits begonnen haben, können noch bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Juli 2013 (Zahnmedizin) respektive 31. Juli 2014 (Humanmedizin)
                            gemäss der Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde an der Medizi-