Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regiona... (837.22)
Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regiona... (837.22)
Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen Vom 13. Januar 2004 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und an die Lo - gistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle) gemäss den Bun - desbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung.
§ 2 Übertragung von Aufgaben an die RAV
1 Den RAV werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:
a. Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen, einschliesslich Ent - scheide über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle;
b. * ...
c. Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung so - wie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
d. * Entscheide über die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfä - higkeit;
e. Durchführung der Kontrollvorschriften;
f. Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen im Falle ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit, im Falle der Nichtbe - folgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des RAV sowie im Falle unwahrer oder unvollständiger Angaben oder einer sonstigen Ver - letzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber dem RAV.
2 Den RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungs - gemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 1 in einem sachlichen Zu - sammenhang stehen.
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0005
§ 3 Übertragung von Aufgaben an die LAM-Stelle
1 Der LAM-Stelle werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle über - tragen:
a. Sicherstellung eines bedarfsbezogenen und ausreichenden Angebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen;
b. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisun - gen;
c. Entscheide und Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für kollektive Bil - dungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der Ausgleichsstelle;
d. Durchführung periodischer Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen.
e. * Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen, wenn diese eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten, abbrechen oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder verunmöglichen;
f. * Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen, wenn diese im Rahmen der Unterstützung zur Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Taggelder bezogen haben und nach Abschluss der Pla - nungsphase aus eigenem Verschulden keine selbständige Erwerbstätig - keit aufnehmen;
g. * Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen bei un - wahren oder unvollständigen Angaben oder Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht betreffend den Vollzug von arbeitsmarktlichen Massnah - men;
h. * Entscheide über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen und für indi - viduelle Bildungsmassnahmen.
2 Der LAM-Stelle werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ord - nungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
§ 4 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0005
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.01.2004 01.02.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0005
26.08.2014 01.09.2014 § 2 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 2 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 3 Abs. 1, lit. e. eingefügt GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 3 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 3 Abs. 1, lit. g. eingefügt GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 3 Abs. 1, lit. h. eingefügt GS 2014.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.01.2004 01.02.2004 Erstfassung GS 35.0005
§ 2 Abs. 1, lit. b. 26.08.2014 01.09.2014 aufgehoben GS 2014.088
§ 2 Abs. 1, lit. d. 26.08.2014 01.09.2014 geändert GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, lit. e. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, lit. f. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, lit. g. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, lit. h. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0005