Verordnung über die Schutzaufsicht
1 Verordnung über die Schutzaufsicht RRB vom 23. Februar 1993 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 379 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937
1 ) und § 43 Absatz 2 des Gesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen und sichernden Massnahmen vom 3. März 1991
2 ) gestützt auf den Kantonsratsbeschluss vom 26. Januar 1993
3 ) betreffend Übernah- me der Schutzaufsicht durch den Kanton beschliesst:
§ 1. Zweck
1 Die Schutzaufsicht betreut, berät und fördert die unter Schutzaufsicht gestellten und die weiteren ihr zugewiesenen Personen sowie die Hilfesu- chenden nach §§ 5 und 6.
2 Sie kann insbesondere zur Überbrückung von Notsituationen aus dem Fonds nach § 10 kleinere Zuschüsse oder kurzfristige, unverzinsliche Darle- hen ausrichten.
§ 2. Zuständigkeit
Die Schutzaufsicht nach Artikel 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wird für Personen über 18 Jahre von der Abteilung Bewährungshil- fe des Polizei-Departementes
4 ) ausgeübt.
§ 3. Zusammenarbeit mit Dritten
1 Die Abteilung Bewährungshilfe kann mit andern Amtsstellen, mit Ge- meinden und mit Privaten zusammenarbeiten.
2 Sie kann private Betreuer und Betreuerinnen einsetzen, die unentgeltlich tätig sind und ihre Aufgaben nach den Weisungen der Abteilung erfüllen.
§ 4. Interessenabwägung
Die Abteilung berücksichtigt in ihrer Tätigkeit auch die Interessen des Gemeinwesens, des Strafvollzuges sowie Dritter, insbesondere Familienan- gehöriger und Geschädigter.
§ 5. Betreuung auf eigenes Begehren
Die Abteilung kann Straffällige jederzeit auf ihr eigenes Begehren hin betreuen. ________________
1 ) SR 311.0.
2 ) BGS 331.11.
3 ) BGS 326.1.
4 ) heute Departement des Innern.
2
§ 6. Durchgehende Betreuung
1 Das Personal der Abteilung hält in den Untersuchungsgefängnissen re- gelmässig Sprechstunde und bietet den Insassen Hilfe an. Die Kon- taktnahme mit Untersuchungsgefangenen setzt das Einverständnis des zuständigen Richters voraus.
2 Die Abteilung betreut die von solothurnischen Behörden in Anstalten eingewiesenen Straffälligen.
§ 7. Meldung
1 Die zuständigen Behörden melden die unter Schutzaufsicht gestellten Personen der Abteilung Bewährungshilfe.
2 Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug meldet alle eingewiesenen Personen.
§ 8. Mitwirkung im Strafverfahren
Die Gerichte können die Abteilung Bewährungshilfe beiziehen.
§ 9. Instanzenzug
1 Gegen Verfügungen der Abteilung Bewährungshilfe kann innert 10 Ta- gen beim Polizei-Departement
1 ) Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen Verfügungen des Polizei-Departementes
1 ) kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
§ 10. Fonds
Für die Unterstützung in Härtefällen besteht ein Fonds.
§ 11. Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Schutzaufsicht vom 29. Dezember 1942
2 ) ist auf- gehoben.
§ 12. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ________________
1 ) heute Departement des Innern.
2 ) GS 75, 585.
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