Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Verordnung  über das öffentliche Beschaffungswesen  vom 13. September 2004 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. September 2000 über das  öffentliche Beschaffungswesen  1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Beschaffung und die Vergabe von Bau-, Lie  -  fer- und Dienstleistungsaufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht dieser Verordnung unterstehen Aufträge, wenn:  a)  die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind;  b)  der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen  es erfordert;  c)  Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich werden die Aufträge auf Grund internationaler  Verpflichtungen erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  712.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Übereinkommen vom 8.  Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen  (SR  0.632.231.422  ); Abkommen vom 21.  Juni 1999 zwischen der europäischen  Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte  des öff. Beschaffungswesens (SR  0.172.052.68  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Aufträge unterstehen dem von Staatsverträgen nicht erfassten  Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
                            1  Anbietende werden gleich behandelt und nicht diskriminiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit kein Gegenrecht besteht und das Binnenmarktgesetz  2  )   dies zulässt,  kann von den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung  abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vertraulichkeit
                            1  Sämtliche Angaben und Unterlagen der Anbietenden werden vertraulich  behandelt.   Während   des   Vergabeverfahrens   wird   keine  Akteneinsicht  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Angaben und Unterlagen der Anbietenden dürfen ohne deren  Einverständnis oder gesetzliche Vorschrift weder genutzt noch Dritten wei  -  tergegeben oder bekannt gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorbefassung
                            1  Haben Personen oder Unternehmen an der Ausschreibung derart mitge  -  wirkt, dass sie den Zuschlag zu ihren Gunsten beeinflussen könnten, dürfen  sie sich am Vergabeverfahren nicht beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 General-, Total- und virtuelle Unternehmen sowie Unterverga -
                            ben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird ein Auftrag an ein Generalunternehmen, ein Totalunternehmen oder  sonst ein Unternehmen, das Subunternehmen beizieht, vergeben, muss so  -  wohl jedes beauftragte Unternehmen als auch jedes an der Ausführung be  -  teiligte Unternehmen die Bedingungen des Gesetzes und dieser Verordnung  einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Bekanntgabe der Na  -  men aller an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmen verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGBM (SR  943.02  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Selbstdeklaration
                            1  Wer Aufträge vergibt, stellt im Rahmen einer Selbstdeklaration sicher, dass  die Anbietenden  a)  die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen  einhalten,  b)  sämtliche fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt  haben,  c)  sich weder in einem Konkurs noch in einem Nachlassverfahren befin  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggebenden sind zur Nachprüfung der gemachten Angaben be  -  rechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausschluss
                            1  Wer Aufträge vergibt, kann den Zuschlag widerrufen, Anbietende vom Ver  -  gabeverfahren ausschliessen und sie aus dem Verzeichnis über geeignete  Anbieterinnen und Anbieter streichen, wenn diese insbesondere:  a)  die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllen;  b)  der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt ha  -  ben;  c)  Steuern, Sozialabgaben oder andere öffentliche Gebühren nicht be  -  zahlt haben;  d)  Arbeitssicherheitsbestimmungen, Arbeitsschutzbestimmungen oder  Arbeitsbedingungen nicht gewährleisten oder einhalten;  e)  die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleisten;  f)  Abreden getroffen haben, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen  oder erheblich beeinträchtigen;  g)  sich bei der Produktion nicht an Vorschriften über den Umweltschutz  halten, die mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind;  h)  sich in einem Konkursverfahren befinden oder ihnen der Konkurs an  -  gedroht wurde;  i)  sich beruflich fehl verhalten haben und dies in einem gerichtlichen Ver  -  fahren festgestellt worden ist;  j)  wesentliche Formvorschriften dieser Verordnung und des Vergabever  -  fahrens verletzt haben, wie insbesondere Nichteinhaltung der Eingabe  -  frist, fehlende Unterschriften, Unvollständigkeit des Angebotes oder  Änderung der Ausschreibungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schweren Verstössen können Anbietende für die Dauer von bis zu fünf  Jahren von künftigen Vergaben ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verzeichnis
                            1  Wer Aufträge vergibt, kann ein System einrichten, um die generelle Eig  -  nung der Anbietenden zu prüfen. Geeignete Anbieterinnen und Anbieter wer  -  den in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Aufträge vergibt, veröffentlicht die Einführung des Systems sowie die  Aufnahmebedingungen, die Prüfmethoden, die Gültigkeitsdauer und das  Verfahren zur Erneuerung.  II. Auftragswert  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Berechnung des Auftragswerts, Grundsatz
                            1  Ein sachlich zusammenhängender Auftrag wird nicht aufgeteilt. Enthält ein  Auftrag eine feste Option auf Folgeaufträge, ist der Gesamtwert massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird jede Art der Vergütung berücksichtigt. Die eidgenössische Mehr  -  wertsteuer wird nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Liefer- und Dienstleistungsaufträge
                            1  Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge verge  -  gilt:  a)  der tatsächliche Gesamtwert der vergebenen Aufträge während der  letzten 12 Monate;  b)  der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen in den 12 Mona  -  ten, die dem Erstauftrag folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete  oder Mietkauf vergeben oder ist kein Gesamtpreis vorgesehen, gilt:  a)  bei Aufträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert;  b)  bei Aufträgen mit unbestimmter Dauer der Gesamtwert für 48 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bauaufträge
                            1  Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge verge  -  ben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauar  -  beiten massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich ist der Auftragswert pro  Einzelauftrag massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bagatellklausel für Bauaufträge
                            1  Bauaufträge   im   Staatsvertragsbereich,   die   je   einzeln   den   Wert  von  Fr.  2  000  000.– nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des  Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, können nach den  kantonalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen verge  -  ben werden.  III. Verfahrensarten  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Arten und Wahl des Verfahrens
                            1  Aufträge werden vergeben im:  a)  offenen Verfahren;  b)  selektiven Verfahren;  c)  Einladungsverfahren;  d)  freihändigen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufträgen, die nicht dem Staatsvertragsbereich unterstehen, richtet  sich die Wahl des Verfahrens nach dem Anhang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufträge, die dem Staatsvertragsbereich unterstehen, können wahlweise  im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein gewähltes Vergabeverfahren ist unabhängig vom Auftragswert einzu  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Freihändiges Verfahren
                            1  Unabhängig vom Wert des Auftrages können Aufträge im freihändigen Ver  -  fahren vergeben werden, wenn:  a)  im offenen, im selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote  eingehen oder die Anbietenden die Eignungskriterien nicht erfüllen;  b)  im offenen, im selektiven oder Einladungsverfahren ausschliesslich An  -  gebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder die  nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entspre  -  chen;  c)  aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheit des Auf  -  trages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur eine  Anbieterin oder ein Anbieter in Frage kommt und es keine angemesse  -  ne Alternative gibt;  d)  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich  wird, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchge  -  führt werden kann;  e)  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zur Ausführung oder Abrun  -  dung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrages zusätzliche  Leistungen notwendig werden, deren Trennung vom ursprünglichen  Auftrag aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für die Auftrag  -  geberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten ver  -  bunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die  Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages ausmachen;  f)  Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits er  -  brachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprüng  -  lichen Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Aus  -  tauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen  gewährleistet ist;  g)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Erstanfertigungen von Gü  -  tern (Prototypen) oder neuartigen Dienstleistungen beschafft, die auf  ihr oder sein Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Stu  -  dien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt wer  -  den;  h)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen neuen gleichartigen  Auftrag vergibt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offe  -  nen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde und in der  Ausschreibung für das Grundobjekt darauf hingewiesen wurde, dass  für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet  werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter an Warenbörsen be  -  schafft;  j)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter im Rahmen einer  günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen  kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei  Liquidationsverkäufen;  k)  aufgrund eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs der Ver  -  trag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner geschlossen werden soll,  vorausgesetzt, dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsät  -  zen des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und dieser  Verordnung entspricht. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die Veröf  -  fentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieterinnen  und Anbieter zur Teilnahme. Für die Beurteilung ist eine unabhängige  Jury einzusetzen.  l)  die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung,  Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit sonst nicht möglich  ist;  m)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber im Voraus die Absicht be  -  kannt gegeben hat, den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewin  -  ner eines Studien-, Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbes ab  -  zuschliessen;  n)  die Vereinbarkeit mit technischen Systemen von Bund, anderen Kanto  -  nen und Gemeinden sichergestellt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vergaben im Staatsvertragsbereich erstellen Auftraggeberinnen oder  Auftraggeber über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht mit fol  -  genden Angaben:  a)  Name der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;  b)  Ursprungsland der Leistung;  c)  Wert und Art der beschafften Leistung;  d)  die Bestimmung von Abs. 1, nach welcher der Auftrag freihändig ver  -  geben wurde.  IV. Ausschreibung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Form der Ausschreibung
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren werden Aufträge mindestens im  kantonalen Amtsblatt ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren wird direkt zur An  -  gebotsabgabe eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer Aufträge vergibt und ein Verzeichnis über geeignete Anbieterinnen und  Anbieter führt, kann Aufträge auch im Rahmen der Veröffentlichung des Ver  -  zeichnisses ausschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Vergaben im Staatsvertragsbereich erfolgt eine Zusammenfassung der  Ausschreibung zusätzlich im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat kann bestimmen, dass Ausschreibungen zusätzlich  auch im Internet zu erfolgen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inhalt der Ausschreibung
                            1  Die Ausschreibung oder die direkte Einladung enthalten mindestens:  a)  Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrages;  c)  Verfahrensart;  d)  Ausführungs- oder Lieferungstermin;  e)  Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, soweit keine Aus  -  schreibungsunterlagen abgegeben werden;  f)  Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung oder Gewich  -  tung, soweit keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;  g)  Ort und Zeitpunkt der Einreichung des Angebots;  h)  Adresse, Frist und allfälliger Preis für den Bezug der Ausschreibungs  -  unterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in französischer Sprache  ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusammenfas  -  sung in französischer Sprache beigefügt werden. Die Zusammenfassung  enthält folgende Angaben:  a)  Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;  b)  Adresse und Frist für die Einreichung des Angebotes;  c)  Gegenstand und Umfang des Auftrages;  d)  Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
                            1  Die Ausschreibungsunterlagen enthalten wenigstens:  a)  Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrages;  c)  Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden  können;  d)  Sprache der Angebote und Unterlagen;  e)  Ort und Zeitpunkt der Einreichung des Angebotes;  f)  Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes;  g)  Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise;  h)  besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bil  -  dung von Losen;  i)  Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung;  j)  Zahlungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Auskünfte
                            1  Wer Aufträge vergibt, beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Aus  -  schreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformationen den Anfragenden  nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige Auskünfte an Einzelne müssen gleichzeitig auch allen anderen  mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Technische Spezifikationen
                            1  Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken  oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimm  -  ten Ursprung oder Produzenten sind nur zulässig, wenn es keine hinrei  -  chend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Be  -  schaffungsbedarfes gibt, und in die Vergabeunterlagen die Worte «oder  gleichwertig» einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weichen Anbietende von diesen Anforderungen ab, so haben sie die  Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fristen
                            1  Wer Aufträge vergibt, setzt die Fristen für die Anträge auf Teilnahme oder  für die Einreichung der Angebote so fest, dass die Anbietenden genügend  Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung und zur Übermittlung  des Antrages oder des Angebotes haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne besonderen Grund dürfen die Fristen nicht kürzer als 14 Tage sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Aufträge im Staatsvertragsbereich gelten die in den internationalen Ab  -  kommen festgelegten Fristen.  1  )  V. Teilnahme  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Offenes Verfahren
                            1  Im offenen Verfahren können alle Anbietenden ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Selektives Verfahren
                            1  Im selektiven Verfahren können alle Anbietenden einen Antrag auf Teilnah  -  me einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund der Eignung  jene Anbietenden, die ein Angebot einreichen können. Sie oder er kann de  -  ren Zahl beschränken, wenn sie oder er dies im Rahmen der Ausschreibung  bekannt gibt und das Vergabeverfahren sonst nicht wirtschaftlich abgewi  -  ckelt werden kann. Soweit es genügend geeignete Anbietende gibt, darf die  Anzahl nicht kleiner als drei sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ein Verzeichnis über geeig  -  nete Anbietende, kann sie oder er neben der Ausschreibung aus dem Ver  -  zeichnis jene Anbietenden auswählen, die sie oder er zur Angebotsabgabe  einlädt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Übereinkommen vom 8.  Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen  (SR  0.632.231.422  ); Abkommen vom 21.  Juni 1999 zwischen der europäischen  Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte  des öff. Beschaffungswesen (SR  0.172.052.68  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Einladungsverfahren
                            1  Im Einladungsverfahren können die von der Auftraggeberin oder vom Auf  -  traggeber ausgewählten Anbietenden ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es genügend geeignete Anbietende gibt, laden die Auftraggeben  -  den mindestens drei Anbietende zur Angebotsabgabe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Freihändiges Verfahren
                            1  Im freihändigen Verfahren kann der Auftrag ohne Durchführung eines for  -  mellen Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit di  -  rekt vergeben werden. Das Einholen einer Konkurrenzofferte ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gemeinsame Angebote und Varianten
                            1  Gemeinsame Angebote von mehreren Anbietenden sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Anbietenden steht es frei, zusätzlich zum verlangten Angebot Varian  -  ten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Ausschreibungs  -  unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Einreichung der Angebote
                            1  Die Anbietenden reichen ihre Anträge auf Teilnahme und ihre Angebote der  in der Ausschreibung bezeichneten Stelle schriftlich, vollständig und fristge  -  recht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot muss mit rechtsgültiger Unterschrift versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Entschädigung
                            1  Die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt grundsätzlich ohne Entschädi  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Öffnung, Prüfung und Zuschlag  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Öffnung der Angebote
                            1  Die Angebote bleiben bis zum Zeitpunkt der Öffnung verschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angebote werden durch wenigstens zwei Beauftragte geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Öffnung wird ein Protokoll erstellt, das wenigstens folgende Anga  -  ben enthält:  a)  Name und Unterschrift der anwesenden Personen;  b)  Bezeichnung der Anbietenden;  c)  Eingangsdaten der Angebote;  d)  Nettopreise der Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im offenen und selektiven Verfahren werden die eingegebenen Offertsum  -  men nach der Offertöffnung den Anbietenden mitgeteilt. Nach der Eröffnung  des Zuschlages werden die bereinigten Offertsummen den Anbietenden mit  -  geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Prüfung der Angebote
                            1  Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler werden korrigiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Angaben eines Angebotes unklar, können Erläuterungen von den An  -  bietenden verlangt werden, die schriftlich festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ungewöhnlich niedrige Angebote
                            1  Werden ungewöhnlich niedrige Angebote eingereicht, kann die Auftragge  -  berin oder der Auftraggeber zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlan  -  gen, um die Einhaltung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und  den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe oder Änderungen des Leis  -  tungsinhaltes sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zuschlagskriterien
                            1  Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes sind  insbesondere:  a)  Preis;  b)  Qualität;  c)  Termin;  d)  Garantie- und Unterhaltsleistungen;  e)  Kundendienst;  f)  Betriebskosten;  g)  Sicherung des Ausbildungsstandes einer Berufsgattung;  h)  Innovationsgehalt;  i)  Ästhetik;  j)  Umweltverträglichkeit;  k)  Erfahrung;  l)  Vereinbarkeit mit technischen Systemen von Bund, Kantonen und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kriterien werden im Rahmen der Ausschreibung in der Reihenfolge ih  -  rer Bedeutung oder mit ihrer Gewichtung bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliess  -  lich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Eröffnung
                            1  Der Zuschlag wird den Anbietenden mit einer kurzen Begründung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufträgen, die der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen  1  )   unterstehen, eröffnet die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber den Anbietenden auf Gesuch hin die wesentlichen Gründe für ihre  Nichtberücksichtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht eröffnet werden Angaben, soweit:  a)  öffentliche Interessen verletzt werden;  b)  berechtigte Interessen der Anbietenden oder der lautere Wettbewerb  verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  IVöB (bGS  712.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Veröffentlichung
                            1  Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich veröffentlicht die Auftraggeberin  oder der Auftraggeber den Zuschlag im kantonalen Amtsblatt innert 72 Ta  -  gen mit folgenden Angaben:  a)  Art des Vergabeverfahrens;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrages;  c)  Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;  d)  Datum des Zuschlages;  e)  Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berück  -  sichtigten Anbieters;  f)  Preis des berücksichtigten Angebotes oder die tiefsten und höchsten  Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Aufträge vergibt, kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbre  -  chen, insbesondere wenn:  a)  kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in  den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen  Anforderungen erfüllt;  b)  aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen  wegfallender Wettbewerbshindernisse günstigere Angebote zu erwar  -  ten sind;  c)  eine wesentliche Änderung des Projektes erforderlich wurde;  d)  die gültigen Angebote den Kostenrahmen erheblich überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Anbietenden wird der Abbruch, die Wiederholung oder die Neuauflage  des Verfahrens sofort schriftlich und begründet mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vertragsschluss
                            1  Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag  geschlossen werden, wenn:  a)  die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist;  b)  der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung hängig, teilt die Auftrag  -  geberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der  Einzel  -  richterin oder dem Einzelrichter des Obergerichts mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Arten
                            1  Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von  Lösungsvorschlägen:  a)  als Ideenwettbewerb zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten  Aufgaben;  b)  als Projektwettbewerb zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur  Vergabe der teilweisen oder umfassenden Realisierung der Lösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesamtleistungswettbewerbe werden zur Erarbeitung von Lösungsvor  -  schlägen zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe der Reali  -  sierung dieser Lösung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Verfahren
                            1  Die Auftraggebenden regeln das Verfahren im Einzelfall. Sie können auf  Bestimmungen und Empfehlungen von Fachverbänden verweisen, soweit  solche im Grundsatz diesem Erlass nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schreiben den Wettbewerb im offenen oder selektiven Verfahren aus,  wenn der Wert des Auftrages die Beträge für dieses Verfahren nach dem An  -  hang zu diesem Erlass erreicht.  VIII. Schlussbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Statistik
                            1  Wer Aufträge im Staatsvertragsbereich erteilt, erstellt gemäss Weisungen  des Departements Bau und  Volkswirtschaft jährlich eine Statistik über die  meldepflichtigen Aufträge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statistik ist dem Departement Bau und  Volkswirtschaft einzureichen,  welches die einzelnen Angaben zusammenfasst und gesamthaft an das in  -  terkantonale Organ zu Handen des Bundes weiterleitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Archivierung
                            1  Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeak  -  ten während mindestens dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss  des Verfahrens aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Vergabeakten gehören:  a)  die Ausschreibung;  b)  die Ausschreibungsunterlagen;  c)  das Offertöffnungsprotokoll;  d)  Korrespondenz und Verfügungen des Vergabeverfahrens;  e)  das berücksichtigte Angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Zuschlagskompetenzen
                            1  Für kantonale Vergaben gelten unter Vorbehalt spezieller gesetzlicher Re  -  gelungen folgende Zuständigkeiten:  a)  bei einem Auftragswert bis Fr.  250  000.– das zuständige Departement;  b)  bei einem Auftragswert über Fr.  250  000.– bis Fr.  5  000  000.– die je  -  weils zuständige Ressortkommission;  c)  in allen übrigen Fällen der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist berechtigt, seine Vergabekompetenz bis Fr.  50  000.–  zu delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinden, Zweckverbände, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften  und Dritte, soweit sie Träger öffentlicher Aufgaben sind, regeln die Zu  -  schlagskompetenzen selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung vom 13. November 2000 über das öffentliche Beschaf  -  fungswesen  1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  If. Nr. 741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  1. Januar 2005 (RRB vom 14.  September 2004; Abl.  2004, S.  825)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 40 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 40 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 40 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
                            Anhang: Schwellenwerte und Arten und Wahl des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu  den  Aufträgen  des  Bauhauptgewerbes  zählen  die  Arbeiten  für  die  tra-  gende Struktur des Bauwerkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu  den  Aufträgen  des  Baunebengewerbes  zählen  die  Arbeiten  für  die  mit  dem  Bauwerk  fest  verbundene  Ausstattung  und  Ausrüstung  des  Bauwerks  sowie die technischen Installationen.  Schwellenwerte und Verfahren im v  on Staatsverträgen nicht erfassten  Bereich  Verfahrensarten           Lieferungen  (Auftragswert CHF)  Dienstleistungen  (Auftragswert CHF)  Bauarbeiten  (Auftragswert CHF)                                                                                                        Baunebengewerbe                                  Bauhauptgewerbe  Freihändige  Vergabe  unter 100 000  unter 150 000  unter 150 000  unter 300 000  Einladungs-  verfahren  unter 250 000  unter 250 000  unter 250 000  unter 500 000  offenes/selektives     ab 250 000  ab 250 000  ab 250 000  ab 500 000