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Reglement über die Übertrittsbedingungen der Schülerinnen und Schüler aus dem Fricktal an die basellandschaftlichen Gymnasien

Reglement über die Übertrittsbedingungen der Schülerinnen und Schüler aus dem Fricktal an die basellandschaftlichen Gymnasien Vom 20. März 2018 (Stand 1. August 2018) Die Schulleitungskonferenz der Gymnasien, gestützt auf Art. 2 2 des Vertrags vom 2. Juni/8. Juli 1998
1 ) über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an baselland - schaftlichen Gymnasien, beschliesst:

§ 1 Übertritt in eine 1. Klasse der Maturitätsabteilung oder in die

Fachmittelschule (FMS)
1 Schülerinnen und Schüler der Bezirksschulen Rheinfelden, Laufenburg, Möh - lin und Frick werden in die 1. Klasse des Gymnasiums aufgenommen, wenn:
a. die Voraussetzungen gemäss §§ 12-25 der Verordnung vom 3. Juni
2015
2 ) über die Mittelschule des Kantons Aargau (Mittelschulverordnung) erfüllt sind;
b. beim Schwerpunktfach Musik zudem der Nachweis erbracht wurde, dass seit 2 Jahren ein Instrument gelernt wurde;
c. eine Eignungsabklärung für das Schwerpunktfach Musik und Bildneri - sches Gestalten durch das Gymnasium durchgeführt wurde.
2 Schülerinnen und Schüler der Bezirksschulen Rheinfelden, Laufenburg, Möh - lin und Frick sowie Sekundarschülerinnen und Sekundarschüler der Bezirks - schulkreise Laufenburg, Rheinfelden, Möhlin und Frick werden in die 1. Klasse der Fachmittelschule aufgenommen, wenn die Voraussetzungen gemäss §§ 12-25 der Mittelschulverordnung erfüllt sind.
3 Für den Übertritt von Schülerinnen und Schülern in die 1. Klasse des Gymna - siums oder Fachmittelschule, die Wohnort in den Bezirksschulkreisen Rheinfel - den, Laufenburg, Möhlin und Frick haben und eine Privatschule besuchen, gel -
4 Bei Schülerinnen und Schülern, die ein Verfahren gemäss §§ 26 Absatz 4 bzw. 27 Absatz 3 der Mittelschulverordnung anstrengen, entscheidet die Schul - leitung der aufnehmenden Schule über das Gesuch.
1) GS 34.0548, SGS 649.212
2) AGS 2015/6-3, SAR 423.123 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.025

§ 2 Schulort

1 Schulort gemäss Vertrag vom 2. Juni/8. Juli 1998
3 ) über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an die basellandschaftlichen Gymnasien ist Muttenz.
2 Im Zuge optimaler Klassenbildung bleibt die Verpflichtung zum Besuch eines anderen basellandschaftlichen Gymnasiums vorbehalten.
3) GS 34.0548, SGS 649.212 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.025
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.03.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.025 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.025
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.03.2018 01.08.2018 Erstfassung GS 2018.025 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.025
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