Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel
Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel
1 ) (Ordnung HF NDS BM) Vom 3. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2001) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) und § 15 des Gesetzes betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel vom 20. Dezember 1962
3 ) , auf Antrag der Kommission der AGS Basel, erlässt in Ausführung der Bundesverordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Technik vom 15. März 2001 4 ) folgende Ordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 An den Höheren Fachschulen der AGS Basel wird ein Nachdiplom - studium in Betrieblichem Management (HF NDS BM) geführt.
2 Das HF NDS BM vermittelt Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Kader- und Nachwuchskräften aus Klein- und Mittelbetrieben die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sie zur Übernahme von Leitungsfunktionen benötigen.
§ 2 Studiengang
1 Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusam - men.
§ 3 Organisation
1 Das HF NDS BM an der AGS Basel ist der Abteilung Allgemeinbil - dung der AGS Basel angegliedert.
§ 4 Aufsichtskommission
1 Die Aufsicht über das HF NDS BM wird durch den Ausschuss HF NDS BM der Kommission der AGS Basel ausgeübt.
2 Der Ausschuss HF NDS BM besteht aus drei Mitgliedern der Kom - mission der AGS Basel.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 25. 6. 2002
2) .
3) SG 421.100 .
4) SR 412.106.0.
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
§ 5 Leitung HF NDS BM
1 Für die Führung des HF NDS BM wird von der Schulleitung der AGS Basel, Gewerblich-industrielle Berufsschule (AGS GIB Basel), auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des -vorstehers der Abtei - lung Allgemeinbildung eine Leiterin bzw. ein Leiter HF NDS BM eingesetzt. Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlas - tung gewährt.
2 Die Leitung HF NDS BM bestimmt die Modalitäten der Semester - prüfungen und der fächerübergreifenden Diplomarbeit, soweit sie nicht in dieser Ordnung festgelegt sind.
§ 6 Prüfungskommission
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission HF NDS BM werden von der Leitung HF NDS BM vorgeschlagen und von der Kommission der AGS Basel gewählt.
2 Die Prüfungskommission HF NDS BM setzt sich aus zwei externen Fachexpertinnen bzw. -experten, einer Dozentin bzw. einem Dozen - ten, der Leiterin oder dem Leiter HF NDS BM und der Abteilungs - vorsteherin oder dem -vorsteher der Abteilung Allgemeinbildung der AGS Basel zusammen.
§ 7
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission HF NDS BM wird auf Vorschlag der Prüfungskommission HF NDS BM durch die Kommission der AGS Basel bestimmt.
2 Die Prüfungskommission HF NDS BM ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.
3 Die Prüfungskommission HF NDS BM konstituiert sich selbst.
4 Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Aufgaben der Prüfungskommission
1 Für die Organisation, die Durchführung und die Auswertung der fä - cherübergreifenden Diplomarbeit ist die Prüfungskommission HF NDS BM verantwortlich. Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben: – Aufsicht über die Semesterprüfungen und die fächerübergreifende Diplomarbeit, – Entscheid über die Zulassung zum 3. Semester bzw. zur fächerüber - greifenden Diplomarbeit, – Genehmigung der Einzelarbeit für die fächerübergreifende Diplom - arbeit, – Genehmigung des Themas der fächerübergreifenden Diplomarbeit, – Ernennung der Expertinnen bzw. Experten, – Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvor - schriften, – Entscheid über die Verleihung des Diploms, – Verfassen der Stellungnahmen in Rekursfällen.
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§ 9 Examinatorinnen und Examinatoren
1 Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Do - zenten, die im HF NDS BM unterrichten.
2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: – Organisation der Prüfungsaufsicht, – Bekanntgabe der erlaubten Hilfsmittel, – Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung der Semesterprüfun - gen sowie Bewertung der fächerübergreifenden Diplomarbeit, – Teilnahme an der Notenkonferenz, – Abgabe der Ergebnisse und Prüfungsunterlagen an die Leitung HF NDS BM.
§ 10 Expertinnen und Experten
1 Expertinnen und Experten sind in der Regel schulexterne Fachleute, die für die Bewertung der fächerübergreifenden Diplomarbeit beige - zogen werden.
2 Die Expertinnen und Experten werden von den Examinatorinnen und Examinatoren der Prüfungskommission HF NDS BM zur Ernen - nung vorgeschlagen. Die Expertentätigkeit wird gemäss der Verord - nung betreffend die Entschädigung für die Mitwirkung an den kanto - nalen Lehrkräfte- und Maturitätsprüfungen sowie an den Prüfungen der Berufsmittelschule entschädigt.
§ 11 Prüfungsnachbereitung und Notensetzung
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten bewerten je die fächerübergreifende schriftliche Diplomar - beit sowie die Präsentation und das Prüfungsgespräch. Der Durch - schnitt der Bewertung der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten ergibt die Gesamtnote der fächerüber - greifenden Diplomarbeit. II. Aufnahme in das HF NDS BM
§ 12 Aufnahmebedingungen
1 In das HF NDS BM wird nach einem Eignungsgespräch aufgenom - men, wer das Diplom einer eidgenössisch anerkannten Höheren Fachschule besitzt oder wer den Fachausweis einer eidgenössischen Berufsprüfung oder das Diplom einer eidgenössischen höheren Fach - prüfung erworben hat. Es können auch Personen mit gleichwertigen Abschlüssen aufgenommen werden.
§ 13 Verfahren
1 Die Leitung HF NDS BM führt das Eignungsgespräch durch und entscheidet über die Aufnahme in das HF NDS BM.
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen III. Semesterprüfungen und fächerübergreifende Diplomarbeit
§ 14 Semesterprüfungen
1 Die Hauptfächer des 1. und 2. Semesters werden mit einer schriftli - chen Semesterprüfung von 90 Minuten Dauer abgeschlossen.
2 Die Hauptfächer sind: Kostenrechnen, Betriebsorganisation, Personalführung, Projektmanagement, Marketing, Planungsrechnen, Unternehmensführung, Personalwesen und Volkswirtschaftslehre.
3 Der Durchschnitt der Noten sämtlicher Semesterprüfungen wird als Erfahrungsnote auf eine Dezimalstelle gerundet.
§ 15 Integrationsfächer
1 Fächer wie Teamarbeit und -entwicklung, Lern- und Arbeitsverhal - ten sowie Sprache/Kommunikation und Präsentation werden in die Hauptfächer integriert.
§ 16 Zulassung zu den Semesterprüfungen
1 Zu den Semesterprüfungen wird zugelassen, wer mindestens 80% des Unterrichts im betreffenden Fach besucht hat.
§ 17 Zulassung zum 2. Semester
1 Zum 2. Semester werden Studierende zugelassen, welche: – alle Hauptfächer des 1. Semesters mit einer Semesterprüfung abge - schlossen und – in diesen einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ha - ben sowie – höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,0 aufweisen.
§ 18 Fächerübergreifende Diplomarbeit
1 Im 3. Semester ist eine fächerübergreifende, schriftliche Diplomar - beit zu verfassen, welche mit einer Präsentation und einem Prüfungs - gespräch von je 30 Minuten Dauer abgeschlossen wird.
2 Die fächerübergreifende Diplomarbeit erfolgt als Gruppenarbeit. In begründeten Fällen kann die Leitung HF NDS BM auf Vorschlag der Studierenden die Form der Einzelarbeit bei der Prüfungskommission HF NDS BM beantragen.
3 Für die fächerübergreifende, schriftliche Diplomarbeit sowie die Präsentation und das Prüfungsgespräch wird für alle Gruppenmitglie - der eine einheitliche Note gesetzt.
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4 Die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
§ 19 Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomarbeit
1 Zum 3. Semester bzw. zur fächerübergreifenden Diplomarbeit wer - den Studierende zugelassen, welche: – alle Hauptfächer des 2. Semesters mit einer Semesterprüfung abge - schlossen und – in diesen einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ha - ben sowie – höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,0 aufweisen.
§ 20 Notengebung
1 Die Leistungen in den Semesterprüfungen und der fächerübergrei - fenden, schriftlichen Diplomarbeit sowie der Präsentation und des Prüfungsgepräches werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
§ 21 Semesterzeugnis
1 Am Ende des 1. und 2. Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Noten der Semesterprüfungen Auskunft gibt.
§ 22 Abschlusszeugnis
1 Am Ende des 3. Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Noten sämtlicher Semesterprüfungen, über die Gesamtnote der fä - cherübergreifenden Diplomarbeit und über die Abschlussnote HF NDS BM Auskunft gibt.
2 Die Abschlussnote HF NDS BM berechnet sich aus dem Durch - schnitt der Erfahrungsnote und der Gesamtnote der fächerübergrei - fenden Diplomarbeit.
3 Die Abschlussnote HF NDS BM wird auf eine Dezimalstelle gerun - det.
§ 23 Validierung der Noten der Semesterprüfungen
1 Die Noten der Semesterprüfungen werden an der Notenkonferenz der Dozentinnen und Dozenten, die den Unterricht erteilt haben, va - lidiert
§ 24 Validierung der Noten der fächerübergreifenden Diplom -
arbeit
1 Die Noten der fächerübergreifenden Diplomarbeit werden vorbe - hältlich dem Vorgehen unter § 25 dieser Ordnung durch die Unter - schrift der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertin - nen und Experten validiert.
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
§ 25 Konferenz der Prüfungskommission
1 An der Konferenz der Prüfungskommission HF NDS BM werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Kandidatinnen und Kadida - ten noch einmal gewürdigt und die Noten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Note liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der ent - sprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungskommission HF NDS BM die Noten endgültig fest.
2 An der Konferenz der Prüfungskommission HF NDS BM wird die Abschlussnote HF NDS BM aller Studierenden validiert.
§ 26 Bestehensnorm
1 Das Diplom wird erteilt, wenn: – der Durchschnitt der Noten sämtlicher Semesterprüfungen mindes - tens 4,0 beträgt, – höchstens die Note einer Semesterprüfung unter 4,0 und keine unter
3,0 liegt sowie – die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit mindestens eine 4,0 aufweist.
§ 27 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten
1 Bei den Semesterprüfungen und der fächerübergreifenden Diplom - arbeit können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zur Verweigerung der Zulassung zu den Semesterprüfungen bzw. zur Verweigerung des Diploms führen.
2 Über die Verweigerung der Zulassung ins 2. Semester entscheidet die Leitung HF NDS BM.
3 Über die Verweigerung der Zulassung zur fächerübergreifenden Di - plomarbeit bzw. über die Verweigerung der Abgabe des Diploms ent - scheidet die Prüfungskommission HF NDS BM auf Antrag der Lei - tung HF NDS BM.
4 Studentinnen und Studenten, denen aus Abs. 1 genannten Gründen die Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomarbeit bzw. das Di - plom verweigert wird, müssen das gesamte HF NDS BM wiederholen.
5 In besonders schweren Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorste - her des Erziehungsdepartements auf Antrag der Kommission der AGS Basel den Ausschluss für immer verfügen.
§ 28 Fernbleiben und Rücktritt von den Semesterprüfungen
oder von der fächerübergreifenden Diplomarbeit
1 Die Prüfungskommission HF NDS BM ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Studentin oder eines Studenten von den Se - mesterprüfungen oder von der fächerübergreifenden Diplomarbeit umgehend zu benachrichtigen.
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2 Kann eine Studentin oder ein Student aus gesundheitlichen Gründen an einer Semesterprüfung oder an der fächerübergreifenden Diplom - arbeit nicht teilnehmen oder tritt eine Studentin oder ein Student während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zu - rück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3 Das Diplom wird verweigert, wenn eine Studentin oder ein Student ohne ausreichende Begründung einer Semesterprüfung oder der fä - cherübergreifenden Diplomarbeit fernbleibt oder von einer begonne - nen Semesterprüfung oder von der laufenden fächerübergreifenden Diplomarbeit zurücktritt.
4 Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesund - heitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.
§ 29 Wiederholung
1 Werden Studierende nicht zum 2. Semester oder zum 3. Semester bzw. zur fächerübergreifenden Diplomarbeit zugelassen, können die Hauptfächer und die Semesterprüfungen im betroffenen Fach frühes - tens beim nächsten Termin letztmals wiederholt werden.
2 Wird die fächerübergreifende Diplomarbeit nicht bestanden, kann sie frühestens beim nächsten Termin letztmals wiederholt werden.
§ 30 Diplom und Titel
1 Wer ein Diplom erhält, ist berechtigt, den eidg. geschützten Titel «HF-NDS Betriebswirtschaft» öffentlich zu führen.
2 Das Diplom enthält mindestens den Titel und die Schule. IV. Rechtsmittel
§ 31 Rekurs
1 Gegen Verfügungen der Leitung HF NDS BM und gegen Entschei - de der Prüfungskommission HF NDS BM kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Schulleitung AGS GIB Basel rekurriert wer - den.
2 Gegen Entscheide der Schulleitung der AGS GIB Basel kann nach den allgemeinen Bestimmungen an das Erziehungsdepartement re - kurriert werden. Dieses entscheidet endgültig. V. Schlussbestimmungen
§ 32
1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1.
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5) Publiziert am 29. 6. 2002.
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