Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum neuen Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum neuen Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Vom 14. Februar 1974 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst: Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum neuen Konkordat über die Gewährung ge- genseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher An- sprüche zu erklären. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit. Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Vom 28. Oktober 1971 Angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Poli- zeidirektoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorgedirektoren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Okto- ber 1971, vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 20. Dezember
1971
1) Rechtshilfe Art. 1. Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Ge- meinde sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
Vollstreckbare Entscheide Art. 2. Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügun- gen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Ge- richtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs einem gericht- lichen Urteil gleichgestellt sind. Anforderungen an das Verfahren Art. 3. Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderun- gen erfüllte: a) der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts ge- währleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfü- gung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein. Nachweis der Vollstreckbarkeit Art. 4. Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entschei- des bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b) eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuer- behörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anfor- derungen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gericht- lichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.
Prüfung von Amtes wegen Art. 5. Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Art. 2 und 3 gegeben sind.
c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde. Beitritt und Rücktritt Art. 7. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittser- klärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu- handen des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklä- rung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Inkrafttreten Art. 8. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit sei- ner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung. Übergangsbestimmung Art. 9. Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom
18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe
zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und des Konkorda- tes vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von An- sprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützung dahin.
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