Verordnung über Gruppenwasserversorgungen
1 Verordnung über Gruppenwasserversorgungen RRB vom 5. Januar 1962 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 28 Absatz 3 und § 51 des Gesetzes über die Rechte am Was- ser vom 27. September 1959
1 ) und § 15 der zugehörigen Vollzugsverord- nung vom 22. März 1960
2 ) beschliesst:
§ 1. Begriff
Eine Gruppenwasserversorgung liegt vor, wenn zwei oder mehr Gemein- den ganz oder teilweise aus der gleichen Anlage mit Wasser versorgt wer- den.
§ 2. Form des Gemeinschaftsverhältnisses
Die Gemeinden können das Gemeinschaftsverhältnis durch die Bildung eines Zweckverbandes, durch den Abschluss eines Wasserlieferungsvertra- ges oder auf andere zweckmässige Weise begründen.
§ 3. Anordnungen des Regierungsrates
1 Wo das öffentliche Interesse eine das Gebiet mehrerer Gemeinden um- fassende Wasserversorgung verlangt, kann der Regierungsrat Massnahmen zugunsten der Gruppenwasserversorgung vorschreiben (§ 28 Abs. 3 WRG SO).
2 Der Regierungsrat kann, sofern es zweckmässig und allen beteiligten Gemeinden zumutbar ist, insbesondere: a) mehrere Gemeinden zur Planung und Erstellung sowie zum Betrieb und Unterhalt einer gemeinsamen Wasserversorgung verpflichten; b) eine Gemeinde zur Wasserlieferung an andere Gemeinden verpflich- ten.
3 Gegen den Beschluss des Regierungsrates können die Beteiligten innert
30 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde führen.
§ 4. Kostenverteilung
1 Die Anteile an den Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt gemeinsamer Anlagen und die Vergütungen für Wasserlieferungen sind von den Beteiligten zu vereinbaren.
2 Können sich diese nicht verständigen, so entscheidet der Regierungsrat.
3
§ 3 der Wasserrechtsverordnung
3 ) findet sinngemäss Anwendung. ________________
1 ) BGS 712.11.
2 ) BGS 712.12.
3 ) BGS 712.12.
2
§ 5.
1 ) Staatsbeiträge Staatsbeiträge werden nach den Vorschriften des Gebäudeversicherungs-
2 ) und des Finanzausgleichsgesetzes
3 ) ausgerichtet.
§ 6. ...
4 )
§ 7. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 26. Januar 1962
5 ) _______________
1 ) § 5 Fassung vom 1. Dezember 1992; GS 92, 664.
2 ) BGS 618.111.
3 ) BGS 131.71.
4 ) § 6 aufgehoben am 17. Oktober 1988.
5 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 20. September 1963 am 27. September 1963; - 17. Oktober 1988 am 1. Januar 1989; - 1. Dezember 1992 am 1. Januar 1993.
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