Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Samm... (791.21)
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Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen

Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in der Absicht, den wissen - schaftlichen Wert der im Kanton gefundenen Altertümer zu sichern, auf Antrag der Kommission zur Erhaltung von Altertümern und gestützt auf die landrätli - che Verordnung betreffend die Erhaltung von Altertümern vom 10. Oktober
1921, beschliesst:
§ 1
1 Wenn eine Gemeinde, eine öffentlich-rechtliche Korporation, eine wissen - schaftliche Vereinigung oder eine Privatperson eine lokale Sammlung von Al - tertümern anlegen will, so hat sie diese Absicht dem Regierungsrate zur Kennt - nis zu bringen, bevor sie mit der Sammeltätigkeit beginnt.
§ 2
1 Diese Anmeldung hat Angaben zu enthalten über den geographischen Um - fang des Gebietes, in welchem gesammelt werden soll, über die beabsichtigte Sammlungseinrichtung und über die Unterbringung der Sammlungen.
§ 3
1 Die genannten Sammlungen haben sich auf solche Funde zu beschränken, die dem tatsächlichen lokalen Interessenkreis sowie der angemeldeten Samm - lungsrichtung entsprechen.
§ 4
1 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung der Kommission zur Erhaltung von Altertümern, ob die Sammlungen den Vorschriften der Artikel 723 und 724 ZGB und der Verordnung betreffend die Erhaltung von Altertümern vom
10. Oktober 1921 entsprechen, beziehungsweise diesen nicht zuwiderlaufen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 18.238
§ 5
1 Werden die Ziele der Sammeltätigkeit einer lokalen Sammlung erweitert oder eingeschränkt, so ist dem Regierungsrat hievon vor Eintritt der Veränderung Kenntnis zu geben.
§ 6
1 Über die Frage, ob ein Objekt, auch wenn es innerhalb des Sammelgebietes einer lokalen Sammlung gefunden worden ist, auf Grund von Artikel 724 des ZGB der lokalen Sammlung überlassen oder dem Kantonsmuseum zugewie - sen werden soll, beschliesst die Kommission zur Erhaltung von Altertümern; wird ihr Beschluss innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Zustellung angefoch - ten, so entscheidet der Regierungsrat endgültig.
§ 7
1 Wird eine lokale Sammlung ganz oder teilweise aufgegeben, so entscheidet die Kommission zur Erhaltung von Altertümern, ob die vorhandenen Samm - lungsobjekte dem Kantonsmuseum oder evtl. einer andern lokalen Sammlung zuzuweisen sind und ob dem bisherigen Inhaber der Sammlung eine Entschä - digung zu entrichten ist, deren Höhe ebenfalls von ihr bestimmt wird.
2 Ist der Sammlungsinhaber mit der ihm angebotenen Entschädigung nicht ein - verstanden, so entscheidet über diese ein Schiedsgericht. Ein Mitglied dessel - ben bestimmt der Regierungsrat, ein weiteres der Inhaber der Sammlung. Den Obmann ernennt das Obergericht. Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist end - gültig.
§ 8
1 Die Auffindung historischer Funde ist ohne Verzug an den Präsidenten der Kommission zur Erhaltung von Altertümern zu melden. Dieser wird zur Siche - rung einer sachgemässen Bergung des Fundes die notwendigen Anordnungen treffen. Bis zum Eintreffen einer Kommissionsvertretung am Fundort ist jede weitere Arbeit, welche das Fundobjekt gefährden könnte, einzustellen.
§ 9
1 Für alle im Kanton angelegten oder noch entstehenden Sammlungen von Al - tertümern, welche sich in der Obhut von Gemeinden, öffentlichrechtlichen Kor - porationen, wissenschaftlichen Vereinigungen oder privaten Personen befin - den, ist ein Verzeichnis aller Sammlungsobjekte anzulegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 18.238
§ 10
1 Zu diesem Zwecke sind die Sammlungsgegenstände nach den Weisungen des Konservators des Kantonsmuseums fortlaufend zu numerieren und in ein vom Kantonsmuseum zu beziehendes Buch mit allen für die Erhaltung des wis - senschaftlichen Wertes der Objekte notwendigen Angaben einzutragen.
§ 11
1 Auf Ende eines jeden Jahres ist eine Abschrift des Verzeichnisses der Neu - eingänge des betreffenden Jahres anzufertigen und bis Ende Januar des dar - auffolgenden Jahres dem Kantonsmuseum zuzustellen.
§ 12
1 Das Verzeichnis der bereits bestehenden Sammlungen ist bis Ende 1937 an - zufertigen und bis 15. Januar 1938 dem Kantonsmuseum in einer Abschrift zu übergeben.
§ 13
1 Zur Führung des Verzeichnisses bestimmt der Sammlungsinhaber eine Per - son, welche für die Eintragung der Sammlungsgegenstände in das Verzeichnis verantwortlich ist und die Zustellung der Abschrift auf Ende Januar des nach - folgenden Jahres an das Kantonsmuseum besorgt. Für die Führung des Ver - zeichnisses von Privatsammlungen ist deren Inhaber verantwortlich.
§ 14
1 Baudenkmäler, Kunstsammlungen, einzelne historisch wichtige Gegenstände und Urkunden, welche Privatpersonen gehören, die aber keine vom Regie - rungsrat anerkannte Sammlung anlegen, sind mit Einwilligung des Eigentü - mers entweder in das Inventar des Kantonsmuseums oder in ein solches einer lokalen, vom Regierungsrat anerkannten Sammlung einzutragen.
§ 15
1 Die Inhaber der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits bestehenden Sammlungen geben den Umfang ihres Sammelgebietes und die - tion bekannt, welche dem Regierungsrat Bericht erstattet.
§ 16
1 Auf die Übertretungen dieses Beschlusses finden die Strafbestimmungen der Verordnung vom 10. Oktober 1921 betreffend die Erhaltung von Altertümern Anwendung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 18.238
§ 17
1 Die nach § 10 der Verordnung betreffend die Erhaltung von Altertümern vom
10. Oktober 1921
1 ) der Historisch-antiquarischen Gesellschaft in Basel zuste - henden Rechte regelt eine besondere Vereinbarung.
§ 18
1 Der vorstehende Beschluss ist im Amtsblatt zu publizieren.
1) GS 16.1007, SGS 791.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 18.238
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.10.1937 02.10.1937 Erlass Erstfassung GS 18.238 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 18.238
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 02.10.1937 02.10.1937 Erstfassung GS 18.238 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 18.238
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