Weisung über die Staatsbeiträge an die Fortbildungskurse für Lehrer an den baselland... (365.511)
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Weisung über die Staatsbeiträge an die Fortbildungskurse für Lehrer an den basellandschaftlichen Volksschulen und Kindergärten

Weisung über die Staatsbeiträge an die Fortbildungskurse für Lehrer an den basellandschaftlichen Volksschulen und Kindergärten Vom 9. Februar 1987 (Stand 10. Februar 1987) Die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 90 Absatz 3 des Schulgesetzes vom 26. April 1979
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die Erziehungs- und Kulturdirektion gewährt im Rahmen des vom Landrat ge - nehmigten Voranschlages Beiträge an Lehrerfortbildungskurse, die in anderen Kantonen oder Institutionen besucht oder schulintern durchgeführt werden.
§ 2
1 Grundsätzlich werden nur solche Kurse oder Tagungen subventioniert, für die ein schriftliches Gesuch gestellt wird. Das Gesuch ist spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung an das Inspektorat, Ressort Lehrerfortbildung, einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Gesuche bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
§ 3
1 Das Inspektorat hat die Kompetenz, im Rahmen der geltenden Vorschriften über die Höhe des Beitrages und über die Notwendigkeit bzw. Wünschbarkeit des Kursbesuches zu entscheiden.In der Regel entspricht der Beitrag dem Kursgeld. Je nach dem zur Verfügung stehenden Kredit wird eine Spesenpau - schale entrichtet.
§ 4
1 Für Kurse, welche die Lehrerfortbildungs-Institutionen von Baselland und Ba - sel-Stadt ausschreiben, können keine zusätzlichen Beiträge bezogen werden, da diese Kurse direkt subventioniert sind.
§ 5
1 Für die Kurse des Schweizerischen Vereins für Handarbeit und Schulreform gilt die Anmeldung als Gesuch.
1) GS 27.169, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.392
§ 6
1 Wenn ein Schulhaus- oder Stufenkollegium oder eine Arbeitsgruppe die Fort - bildung selbst organisiert, übernimmt die Lehrerfortbildung das Leiterhonorar, sofern ein Kurs den allgemeingültigen Bestimmungen entspricht. Ein entspre - chendes Gesuch ist spätestens zwei Monate vor Kursbeginn dem Beauftragten für Lehrerfortbildung Baselland zuzustellen.
§ 7
1 Die Verfügung der Erziehungsdirektion betreffend Staatsbeitrag an die Leh - rerweiterbildungskurse vom 9. Dezember 1965
2 ) wird aufgehoben.
§ 8
1 Diese Weisung tritt am 10. Februar 1987 in Kraft.
2) Nicht publiziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.392
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.1987 10.02.1987 Erlass Erstfassung GS 29.392 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.392
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.02.1987 10.02.1987 Erstfassung GS 29.392 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.392
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