Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Theologischen Fakultät der U... (446.110)
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Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Theologischen Fakultät der Universität Basel

CS 2009-039 Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Theologischen Fakultät der Universität Basel Vom 15. Dezember 2008 Vom Universitätsrat genehmigt am 22. Dezember 2008. Die Theologische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe- halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
1) , die fol- gende Ordnung. I. Allgemeines Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt die in § 5 genannten Bachelor- und Master-

studiengänge an der Theologischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
2 Die Fakultät erlässt in Ergänzung zu dieser Ordnung für jeden Stu- diengang einen Studienplan. Diese sind integrierter Bestandteil dieser Ordnung und werden in den Anhängen aufgeführt.
2) Verliehene Grade

§2.

3) Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den Grad «Bachelor of Theology».
2 Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium Theologie den Grad «Master of Theology». Wird eine Vertiefungsrichtung ge- mäss Studienplan studiert, so folgt dem verliehenen Grad die Nennung der Vertiefungsrichtung.
3 Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium Religion – Wirtschaft – Politik den Grad «Master of Arts in Religion – Wirtschaft – Politik der Universitäten Basel, Luzern und Zürich». Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom

18. Mai 2005 sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtli-

nien geregelt. Sowohl für das Bachelor- als auch für das Masterstudium in Theologie ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ge-
2 Die Zulassung zum Masterstudium Theologie setzt grundsätzlich einen dem Bachelor of Theology der Universität Basel äquivalenten Abschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten voraus, welcher an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule erworben wurde. Allfällige nähere Zulassungskriterien sind in den jeweiligen Studien- plänen geregelt.
3 Die Zulassung zum Masterstudium Theologie erfolgt auf Antrag der Prüfungskommission der Theologischen Fakultät durch das Rektorat.
4 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses in der Studien- richtung Theologie einer schweizerischen universitären Hochschule werden zum Masterstudium in Theologie ohne zusätzliche Anforde- rungen zugelassen. Die Prüfungskommission der Fakultät kann jedoch den Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kennt- nisse und Fähigkeiten abhängig machen, die im absolvierten Bachelor- studium nicht erworben worden sind. Der Umfang der fehlenden Stu- dienleistungen wird in Kreditpunkten festgelegt und als Auflage ver- fügt.
5 Bei allen übrigen Bachelorabschlüssen einer anerkannten Hoch- schule wird die Äquivalenz zum Bachelor of Theology der Universität Basel von der Prüfungskommission der Fakultät inhaltlich überprüft.
6 Wird ein Bachelorabschluss von der Prüfungskommission der Fakul- tät nur teilweise als äquivalent anerkannt, kann der Abschluss des Ma- sterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Der Umfang der fehlenden Studienleistungen wird in Kreditpunkten festgelegt und als Auflage verfügt. Eine Zulas- sung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der Studie- renden-Ordnung ist nur möglich, wenn die Auflagen insgesamt nicht mehr als 30 Kreditpunkte betragen.
7 Wird ein Bachelorabschluss für die Zulassung zum Masterstudium nicht als äquivalent beurteilt, kann die Prüfungskommission der Fakul- tät eine Zulassung zur Vorbereitung auf das Masterstudium beantra- gen, damit die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wer- den können. Das Rektorat kann eine bedingte Zulassung beschliessen. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen für Gaststudierende ge- mäss § 15 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung.
8 Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Weiterstudium in Theologie oder in einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen worden sind, werden weder zum Bachelor- noch zum Masterstudium in Theologie an der Universität Basel zugelassen.
9 Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfügung mitgeteilt. Die Zulassungsverfügung wird vom Rektorat erlassen.
II. Studium Umfang der Studiengänge

§4. Für das Bestehen des Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Kre-

ditpunkte zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von drei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
2 Für das Bestehen des Masterstudiums sind zusätzlich zum Bachelor je nach Studiengang zwischen 90 und 120 Kreditpunkte zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von eineinhalb bis zwei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
3 Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European punkte (KP) pro Lehrveranstaltung entspricht dem realen Lernauf- wand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein KP für 30 Stunden studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studie- renden vergeben.
4 Die Leistungsüberprüfungen mit Angabe der erwerbbaren Kredit- punkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
5 Die Prüfungskommission genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte für alle Bache- lor- und Masterstudiengänge an der Theologischen Fakultät der Uni- versität Basel. Studiengänge

§5.

4) Die Fakultät bietet folgenden Bachelorstudiengang an: a) Bachelor of Theology (B Th)
2 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge an: a) Master of Theology (M Th) b) Master of Arts in Religion – Wirtschaft – Politik (M A) Studienpläne

§6. Die Fakultät erlässt für jeden Studiengang einen Studienplan.

Diese werden vom Universitätsrat genehmigt.
2 Die Studienpläne regeln: a) nähere Zulassungsregeln, b) die Vertiefungsrichtungen, c) den Aufbau des Studiengangs in Modulen. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt,
3 In Ergänzung zu den Studienplänen werden in der Wegleitung die Pflichtlehrveranstaltungen innerhalb der Module bekannt gegeben. Die Wegleitungen werden von der Fakultät genehmigt.
4 Weitere Einzelheiten werden im elektronischen Vorlesungsverzeich- nis bekannt gegeben.
5 Die Wegleitungen der Studiengänge dürfen keine Auswahlkriterien oder -verfahren einführen, die über die dieser Ordnung oder des jewei- ligen Studienplans hinausgehen. Im Streitfall gehen die Bestimmungen in der Ordnung und den Studienplänen denjenigen der Reglemente vor. Gliederung

§7. Das Bachelorstudium gliedert sich in:

a) Module des Studiengangs im Umfang von mind. 154 KP, b) die Bachelorarbeit im Umfang von 10 KP und c) einen Wahlbereich im Umfang von 16 KP, davon mind. 6 KP aus- serfakultär.
2 Das Masterstudium gliedert sich in: a) Module des Studiengangs im Umfang der Vorgaben des jeweiligen Studienplans, b) die Masterarbeit im Umfang von 20 KP und c) einen Wahlbereich im Umfang der Vorgaben des jeweiligen Stu- dienplans, davon mind. 6 KP ausserfakultär.
3 Die Zuordnung von Kreditpunkten richtet sich nach folgenden Richtwerten: a) Grundkurs: 3 KP b) Vorlesung: 3 KP c) Proseminar und Seminar: 3 KP d) Proseminararbeit: 3 KP e) Seminararbeit: 5 KP f) Übung: 3 KP g) Kolloquium: 3 KP h) Sprachkurs: 4–6 KP i) Sprachlektüre: 3 KP j) Exkursionen: 2–4 KP k) Modulprüfung: 2 KP l) Bachelorarbeit und Kolloquium: 10 KP m) Masterarbeit und Kolloquium: 20 KP
4 Die Zuordnung von Kreditpunkten bei studentischen Leistungen wie insbesondere a) begleitetes Selbststudium,
5 Für tutorielle Tätigkeit, Tätigkeit in der studentischen Selbstverwal- tung sowie andere organisatorische Gremienarbeit kann die Prüfungs- kommission auf Basis eines Studienvertrags gemäss § 14 dieser Ord- nung bis zu 6 KP anrechnen.
5) Bestehen des Bachelor- bzw. des Masterstudiums

§8. Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn:

a) In Modulen des Studiengang 154 KP gemäss den Vorgaben des Studienplans und 16 KP im Wahlbereich, davon mind. 6 KP ausser- fakultär, erworben sind, sowie b) im Studiengang 10 KP aus einer Bachelorarbeit mit Kolloquium gemäss den Vorgaben des Studienplans erworben sind.
2 Das Masterstudium ist bestanden, wenn: a) in Modulen des Studiengangs die erforderlichen Kreditpunkte ge- mäss den Vorgaben des Studienplans, b) im Wahlbereich die zusätzlichen erforderlichen Kreditpunkte ge- mäss den Vorgaben des Studienplans, davon mind. 6 KP ausserfa- kultär, c) aus einer Masterarbeit mit Kolloquium 20 KP gemäss den Vorga- ben des Studienplans erworben sind, sowie d) bei der Wahl einer Vertiefungsrichtung 12 KP aus den entspre- chenden Modulen gewählt werden, und die Masterarbeit in der entsprechenden Vertiefungsrichtung geschrieben wird. III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

§9. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-

gender Bewertung erworben, wobei für gleiche und ähnliche Studien- leistungen nur einmal Kreditpunkte vergeben werden.
2 Die Überprüfung studentischer Leistungen in einer Lerneinheit er- folgt unabhängig von deren Zuordnung zu einem Studiengang für alle Studierenden nach den gleichen Prüfungsmodalitäten. Die Überprü- Leistungsüberprüfungen oder durch studiengangseigene Leistungs- überprüfungen.
6)
3 Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt durch folgende Arten der Leistungsüberprüfung: a) Modulprüfungen b) mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in oder nach ein- zelnen Lehrveranstaltungen c) Proseminararbeiten d) Seminararbeiten f) Leistungsüberprüfung gemäss Studienvertrag g) Bachelorarbeit mit Kolloquium h) Masterarbeit mit Kolloquium
4 Eine Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsfor- men zu den Lehr- und Lernformen sowie dem damit verbundenen Er- werb von Kreditpunkten ist im Anh. 1
7) aufgeführt. Leistungsbewertung

§ 10. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden entwe-

der mit «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit einer Note bewertet.
2 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist.
3 Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Durchschnittsno- ten werden mathematisch gerundet.
4 Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwen- den:
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5–1 ungenügend
5 Notendurchschnitte werden auf zwei Kommastellen gerundet. Halbe Hundertstel werden aufgerundet. Ein Durchschnitt kleiner als 4 ist un- genügend.
6 Die Errechnung der Abschlussnote des Studiums ist im jeweiligen Studienplan geregelt. Die Abschlussnote wird auf eine Kommastelle gerundet. Halbe Zehntel werden aufgerundet.
7 Bei Wiederholung der Leistungsüberprüfungen gemäss § 11 Abs. 10,

§ 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 8 zählt die bessere Note.

Modulprüfungen

§ 11. Modulprüfungen überprüfen die Inhalte eines Moduls.

6 Die Dauer einer mündlichen Modulprüfung beträgt maximal 40 Mi- nuten. Sie findet in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers statt.
7 Eine schriftliche Modulprüfung erfolgt durch eine zwei- bis dreistün- dige Prüfung.
8 Die Modulprüfungen werden von den zuständigen Dozierenden be- notet.
9 Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt wer- den. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt automatisch. Die Wiederholungsprüfung findet innerhalb von 3 Monaten nach dem letzten Versuch statt.
10 Das dreimalige Nichtbestehen einer Modulprüfung führt zum Aus- schluss vom jeweiligen Studiengang. Das dritte Nichtbestehen und der Ausschluss werden getrennt voneinander durch die Fakultät verfügt.
11 Das Nichterscheinen zu einer Wiederholung gilt als Verzicht auf diese und wird bei der Bewertung mit «nicht erschienen» vermerkt.
12 Einzelheiten zu Inhalt, Form, Dauer, Zeitpunkt und Durchführung der Modulprüfungen werden den Studierenden im Vorlesungsver- zeichnis bekannt gegeben. Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in oder nach einzelnen Lehrveranstaltungen

§ 12. Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Grund-

kursen, Vorlesungen, Proseminaren Seminaren, Übungen, Kolloquien, Exkursionen, Sprachkursen und Sprachlektüren werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden wie folgt durchge- führt: – mündliche Prüfungen von 15 bis 30 Minuten – schriftliche Tests von 45 bis 90 Minuten, – Übungsblätter, – Berichte, – Essays, – Referate oder – Portfolio
2 Mündliche bzw. schriftliche Leistungsnachweise finden in oder nach einzelnen Lehrveranstaltungen statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung. Sollten die Studierenden diese nicht absolvieren wollen, ist eine Abmeldung rechtzeitig der bzw. dem zu- ständigen Dozierenden mitzuteilen. Die Abmeldung wird bei der Be- wertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt.
3 Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können einmal innerhalb
Proseminararbeiten und Seminararbeiten

§ 13. Proseminare und Seminare können mit einer Proseminar- oder

Seminararbeit ergänzt werden. Die Anmeldung erfolgt mit der Abgabe der schriftlichen Arbeit.
2 Die schriftliche Arbeit wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten beurteilt, die bzw. der das Thema der Arbeit gestellt hat. Die Arbeiten müssen benotet werden. Die verantwortliche Dozentin bzw. der verant- wortliche Dozent entscheidet innert acht Wochen nach Abgabe der schriftlichen Arbeit über die Annahme oder macht Auflagen für eine Überarbeitung.
3 Eine nicht angenommene schriftliche Arbeit kann einmal wiederholt werden. Sie muss mit einem neuen Thema verfasst werden. Leistungsüberprüfungen gemäss Studienvertrag

§ 14. Studentische Leistungen können ausserhalb von Lehrveranstal-

tungen erbracht werden, insbesondere durch Projekte, ausseruniversi- täre Praktika, tutorielle Tätigkeit oder Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung.
2 Die Anmeldung zu einer studentischen Leistung ausserhalb von Lehrveranstaltungen erfolgt durch einen Studienvertrag.
3 Der Studienvertrag legt den verantwortlichen Dozenten bzw. die ver- antwortliche Dozentin, das Thema, den Inhalt und Umfang, den Be- ginn sowie die Dauer, allfällige Überarbeitungs- und Wiederholungs- möglichkeiten, die Anzahl erwerbbarer Kreditpunkte sowie die An- rechnung in einem bestimmten Modul fest. Er wird vom Studierenden, dem verantwortlichen Dozenten bzw. der verantwortlichen Dozentin sowie vom bzw. von der Vorsitzenden der Unterrichtskommission vor Beginn unterschrieben.
4 Studentische Leistungen ausserhalb von Lehrveranstaltungen wer- den mit bestanden / nicht bestanden (pass/fail) bewertet oder benotet. Bachelor- und Masterarbeiten

§ 15. Vor Abschluss des Bachelor- bzw. Masterstudiums ist zu einem

frei gewählten Thema eine Bachelor- bzw. Masterarbeit zu schreiben. Die Bachelorarbeit dokumentiert eine eigenständige, die Masterarbeit eine vertiefte, wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einer selbst gewählten Fragestellung der Theologie.
2 Die Studentin bzw. der Student wählt sich für die Betreuung der Ba- chelor- bzw. Masterarbeit einen habilitierten oder gleichwertig qualifi-
4 Die Masterarbeit umfasst höchstens 80 Seiten (192'000 Zeichen inkl. Leerzeichen und Fussnoten) und ist innert fünf Monaten zu verfassen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Dozentin bzw. der zuständige Dozent die Frist auf höchstens acht Monate verlängern. Bei Überschreiten der Frist gilt die Arbeit als nicht bestanden.
5 Die Bachelor- bzw. Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der Prüfungskommission ist auch eine andere Spra- che zulässig. Vor Beginn der Erarbeitung einer Bachelor- bzw. Master- arbeit wird ein Studienvertrag für die Bachelor- bzw. Masterarbeit ab- geschlossen.
6 Die verantwortlichen Dozierenden vereinbaren mit den Studieren- den vor Beginn der Bachelor- bzw. Masterarbeit das Thema, den Be- ginn und das Ende der Bachelor- bzw. Masterarbeit schriftlich und un- terzeichnen die Vereinbarung.
7 Die Bachelor- und Masterarbeiten werden von den verantwortlichen Dozierenden begutachtet und benotet. Die Masterarbeiten werden zu- sätzlich von einer zweiten Gutachterin bzw. einem zweiten Gutachter schriftlich begutachtet und benotet.
8 Eine nicht bestandene Bachelor- bzw. Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Das wiederholte Nichtbeste- hen führt zum Ausschluss vom Studium der Theologie an der Universi- tät Basel. Der Ausschluss wird von der Fakultät mittels Verfügung mit- geteilt.
9 Die Note der Bachelorarbeit errechnet sich zu zwei Drittel aus der Note des Gutachtens und zu einem Drittel aus der Note des Kollo- quiums. Die Note der Masterarbeit errechnet sich zu je einem Drittel aus den beiden Benotungen der Arbeit und zu einem Drittel aus der Note des Kolloquiums. Kolloquium nach Bachelor- bzw. Masterarbeit

§ 16. Über die bestandene Bachelorarbeit bzw.Masterarbeit führen

die zuständige Dozentin bzw. der zuständige Dozent und eine Dozentin bzw. ein Dozent aus einem anderen theologischen Fachbereich mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein interdisziplinäres Kolloquium durch.
2 Das Kolloquium findet spätestens in dem der Einreichung folgenden Semester statt. Der Termin wird zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und den Dozierenden vereinbart.
3 Das Kolloquium besteht aus einem Kurzreferat der Kandidatin bzw. des Kandidaten über die bestandene Bachelor- bzw. Masterarbeit sowie einer Disputation mit den Dozierenden und dauert 45 Minuten.
Bachelor- bzw. Masterurkunde

§ 17. Wer das Bachelor- oder Masterstudium gemäss § 8 bestanden

hat, erhält eine von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Ur- kunde, aus welcher der studierte Studiengang, eine allfällige Vertie- fungsrichtung sowie das Gesamtprädikat hervorgehen. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Zeugnis und Diploma Supplement

§ 18. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis auf-

geführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür er- worbenen Kreditpunkte und Noten, der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit sowie die Bachelor- bzw. Masternote detailliert ausgewie- sen sind.
2 Den Studierenden wird zusätzlich ein Diploma Supplement ausge- händigt. Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen

§ 19. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,

müssen diese von den jeweiligen Prüfenden vor Beginn der Leistungs- überprüfung angegeben werden.
2 Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel erforderlich, müssen diese bei der Anmeldung zur Leistungsüberprüfung angegeben werden. Verschiebung, Krankheitsfall, Unfall und Fernbleiben

§ 20. Ein Antrag auf Verschiebung der Bachelor- bzw. Masterarbeit

ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abga- betermin beim Prüfungssekretariat einzureichen.
2 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prüfungsse- kretariat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Prüfungssekretariat legt möglichst bald einen Termin für die Nachprüfung fest.
3 Bleibt eine Studentin bzw. ein Student entgegen den Voraussetzun- gen von Abs. 1 einem Bachelor- oder Masterkolloquium fern, so wird dieses mit der Note 1.0 bewertet.
4 Wenn eine Bachelor- oder Masterarbeit nicht fristgerecht abgegeben wird, wird diese mit der Note 1.0 bewertet und kann nach Abschluss eines Studienvertrags gemäss § 15 mit einem neuen Thema einmal wie-
Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 21. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-

fung, die Bachelor- oder Masterarbeit, bzw. eine Bachelor- oder Mas- terprüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen ver- sucht, bei schriftlichen Arbeiten und der Masterarbeit insbesondere durch die unbefugte Verwertung von Texten unter Anmassung der Au- torschaft, gilt die betreffende Prüfung, die Masterarbeit, bzw. die Ma- sterprüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1 bewer- tet. Die Prüfungskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studienfach bzw. Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. Einsichtsrecht

§ 22. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der

Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schrift- lichen Prüfungsunterlagen gewährt. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 23. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-

fungsleistungen sowie von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden, ent- scheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung übergeord- neter Bestimmungen; bei der Anrechnung eines Studiengangs gemäss dieser Ordnung entscheidet sie auf Antrag der Unterrichtskommission.
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungslei- stungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. IV. Zuständigkeit Prüfungskommission – alle Inhaberinnen und Inhaber hauptamtlicher Professuren und Assistenzprofessuren, – eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Lehrbeauftragten und wissen- schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ein bzw. eine Assistierende und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Studieren- den.
5 Die Prüfungskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewie- senen Aufgaben wahr. Darüber hinaus entscheidet sie in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung keine Bestim- mungen enthält. Dazu gehört insbesondere – die Beratung und Beaufsichtigung der Unterrichtskommissionen, – die Durchführung von Promotions- und Habilitationsverfahren.
6 Die Prüfungskommission kann für diese Verfahren Ausschüsse bil- den.
7 Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungs- kommission delegieren.
8 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungs- kommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Härtefälle

§ 25. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan

begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Rege- lungen gewähren. V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

§ 26. Verfügungen gemäss dieser Ordnung bzw. den jeweiligen Stu-

dienplänen sind den Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Ba- sel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden. VI. Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 27. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden im Bachelorstudium,

die ihr Studium am 1. August 2009 oder später beginnen oder seit dem

1. August 2007 begonnen haben. Sie gilt für alle Studierende im Master-

3 Die unter Abs. 2 erwähnten Studierenden können in das neue Bache- lorstudium wechseln. Ihnen werden die besuchten Veranstaltungen in den entsprechenden Modulen angerechnet, sofern die Module diese Veranstaltungen beinhalten. Anträge sind an das Studiendekanat zu richten. Wirksamkeit

§ 28. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2009

wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Ordnung für das Ba- chelorstudium Theologie an der Universität Basel vom 9. Februar 2004 und die Ordnung für das Masterstudium Theologie an der Universität Basel vom 9. Februar 2004 aufgehoben.
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