Ordnung für das Masterstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
                            Ordnung für das Masterstudium der Pflegewissenschaft  an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel  Vom 24. April 2006  Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006  Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe-  halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d  des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , folgende Studienordnung.  i. allgemeine bestimmungen  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Pflegewissenschaft an
                            der Medizinischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität  Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Pflegewis-  senschaft im Masterstudiengang studieren.  Verliehener Grad
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium das Di-
                            plom «Master of Science in Nursing (Pflegewissenschaft)» (MSN).  Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
                            Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Mai 2005 sowie in der Verordnung über die Zulassungsbeschrän-
                            kung zum Studium der Pflegewissenschaft an der Universität Basel  vom 11. April 2000 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung zum Masterstudium Pflegewissenschaft erfordert  grundsätzlich den Nachweis eines Bachelorabschlusses in Pflegewis-  senschaft (Science in Nursing) im Umfang von 180 Kreditpunkten  (KP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung von Studierenden mit gleichwertigen Abschlüssen  (Bachelorabschluss in Pflegewissenschaft einer anerkannten ausländi-  schen Universität oder einer ausländischen Fachhochschule, Abschluss  im verkürzten Bachelorstudiengang in Pflegewissenschaft der Univer-  sität Basel) erfolgt auf Antrag an die Curriculumskommission Pflege-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom  Studium der Pflegewissenschaft oder einem vergleichbaren Studien-  gang ausgeschlossen worden sind, sind in der Regel vom Masterstu-  dium Pflegewissenschaft an der Universität Basel ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan-  wärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung mittels  Verfügung.  ii. studium  Studienbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Beginn des Masterstudiums Pflegewissenschaft ist nur im
                            Wintersemester möglich.  Gliederung des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Das Masterstudium Pflegewissenschaft besteht aus drei Modu-
                            len:  a) Forschung II  b) Advanced Nursing Practice II (ANP II) und  c) Leadership/Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Masterstudium dauert als Vollzeitstudium zwei Jahre. Das Teil-  zeitstudium dauert in der Regel vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wechsel von einem Voll- zu einem Teilzeitstudium oder vice-versa  sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Masterstudium werden 120 Kreditpunkte (KP) vergeben.  Die Berechnung der KP richtet sich nach dem European Credit Trans-  fer System ECTS. Ein Kreditpunkt entspricht einem Lernaufwand von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Curriculumkommission genehmigt die Anzahl der pro Lehrver-  anstaltung zu erwerbenden KP für das Masterstudium Pflegewissen-  schaft.  Aufbau des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Das Masterstudium umfasst:
1. Pflichtlehrveranstaltungen in drei Modulen:
                            a) Forschung II  b) ANP II  c) Leadership/Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wahllehrveranstaltungen sowie
                            Bestehen des Masterstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Das Masterstudium Pflegewissenschaft ist bestanden, wenn
                            120 KP erworben sind:  A. Aus den Modulen:  a) Forschung  ....................................  10–22 KP  b)ANP .........................................  50KP  c) Leadership/Zusammenarbeit  ....................  16–28 KP  B. Aus Lehrveranstaltungen nach freier Wahl ausserhalb  des Curriculums Pflegewissenschaft  ................... 12   KP  C. Aus der Masterarbeit  ............................. 20   KP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Masterstu-  dium Pflegewissenschaft (im Folgenden: Wegleitung) ausgeführt.  Diese wird von der Fakultät erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Pflichtlehrveranstaltung muss mit einer genügenden Semester-  prüfungs- bzw. Durchschnittsnote von Teilprüfungen abgeschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Durchschnittsnote jedes Moduls wird aus dem Durchschnitt der  Noten der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Masternote wird als Mittelwert aus den Durchschnittsnoten der  drei Module (Forschung II, ANP II und Leadership/Zusammenarbeit)  und aus der Masterarbeit errechnet und die erworbenen KP werden  ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Abschlusszeugnis weist folgende Leistungen aus:  a) den Titel und die Note der Masterarbeit;  b) die Noten der bestandenen Pflichtlehrveranstaltungen;  c) die Durchschnittsnoten der Module;  d) die Nennung der bestandenen Wahlfächer;  e) die für die Leistungen erworbenen KP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Studierenden, welche das Masterstudium nicht bestanden haben,  wird der Ausschluss vom Weiterstudium in Pflegewissenschaft an der  Universität Basel vom Dekan bzw. der Dekanin mittels Verfügung mit-  geteilt.  iii. leistungsüberprüfungen  Erwerb von Kreditpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. KP werden durch genügende studentische Leistungen erworben
                            in Form von:  a) Leistungsüberprüfungen gemäss § 9 und § 13  b) Masterarbeit gemäss § 11, § 12 und § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungsüberprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Pflichtlehrveranstaltungen werden mit einer einzigen Semester-
                            prüfung (im Folgenden: Schlussprüfung) oder mittels mehrerer Leis-  tungsnachweise (Teilprüfungen) überprüft. Leistungsnachweise kön-  nen  a) Schriftlich  b) Mündlich  c) Schriftlich und mündlich  d) durch Demonstration von Fertigkeiten  erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsüberprüfungen werden benotet. Einzelheiten werden im  kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben (siehe An-  hang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsüberprüfungen finden während des Semesters oder am  Ende des Semesters statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Art der Leistungsüberprüfungen, Prüfungsdauer und Zeitlimi-  ten werden von der bzw. dem verantwortlichen Dozierenden festgelegt  und vor Beginn des Semesters bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Leistungsüberprüfungen werden von der bzw. dem für die  Pflichtlehrveranstaltung zuständigen Dozierenden abgenommen und  benotet resp. mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet.  Mündliche Prüfungen finden in Gegenwart einer Beisitzerin bzw. eines  Beisitzers statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden in einer Pflichtlehrveranstaltung Studienleistungen während  des Semesters durch verschiedene Teilprüfungen bewertet (siehe An-  hang), setzt sich die Note in dieser Lehrveranstaltung aus dem Durch-  schnitt der entsprechenden Teilnoten zusammen. Die Teilnoten kön-  nen zur Berechnung der Durchschnittsnote gleich oder ungleich ge-  wichtet werden. Die Gewichtung ist im kommentierten Vorlesungsver-  zeichnis vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Genügende Studienleistungen können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Alle Pflichtlehrveranstaltungen eines Moduls müssen bestanden  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Abschlussprüfungs- bzw. Durchschnittsnote von Pflichtlehrver-  anstaltungen muss genügend (= 4) sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Leistungsüberprüfungen von Pflichtlehrveranstaltungen mit einer  ungenügenden Schlussprüfungs- bzw. Durchschnittsnote (4) können  einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Ist eine wiederholte Leistungsüberprüfung ungenügend (4), kann  die ganze Pflichtlehrveranstaltung einmal wiederholt werden. Ungenü-  gende Schlussprüfungs- bzw. Durchschnittsnoten (4) für wiederholte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrveranstaltungen nach freier Wahl (Wahllehrveranstaltungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Wahllehrveranstaltungen dienen der Vertiefung und Verbreite-
                            rung der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahllehrveranstaltungen sollen in der Regel ausserhalb des Studien-  angebots des Instituts für Pflegewissenschaft belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahllehrveranstaltungen müssen bestanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Bestehen einer Wahllehrveranstaltung muss vom Anbieter  schriftlich ausgewiesen sein. Einzelheiten sind in der Wegleitung  (Merkblatt: Wahllehrveranstaltungen) beschrieben.  Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Masterarbeit beweist die Fähigkeit der Studierenden, ein
                            begrenztes Problem aus dem Pflegebereich mittels Anwendung wissen-  schaftlicher Methoden systematisch bearbeiten zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein als Masterarbeit geeignetes Projekt kann von einer oder einem  einzelnen Studierenden oder von maximal drei Studierenden ausge-  führt werden. Die Projektteile müssen jedoch klar definiert und den  einzelnen Studierenden zugeordnet werden. Jeder Projektteil muss  wissenschaftliches Vorgehen dokumentieren und als eigenständig ver-  fasste Masterarbeit vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Masterarbeit wird von zwei Fachpersonen begleitet und evalu-  iert. Diese Personen stellen die für die Masterarbeit benötigte wissen-  schaftlich-fachliche Expertise zur Verfügung. Eine der Fachpersonen  ist hauptverantwortlich für die Begleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fachpersonen müssen mindestens einen Master- oder äquivalenten  Studien-Abschluss vorweisen. In der Regel soll eine der Fachpersonen  über ein Doktorat in Pflegewissenschaft verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Details für die Planung, Durchführung und Abgabe der Masterarbeit  sind in der Wegleitung (Merkblatt: Masterarbeit) beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Masterarbeit wird in der Regel im letzten Studienjahr durchge-  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn alle Pflichtlehr-  veranstaltungen des ersten Master-Studienjahres bestanden sind.  Bewertung der Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Masterarbeit wird von den beiden Fachpersonen, die be-
                            gleitet haben, schriftlich beurteilt und benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind beide Noten genügend, gilt die Durchschnittsnote als Ab-  schlussnote für die Masterarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die bestandene Masterarbeit werden 20 KP vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.  Die Bedingungen für eine Wiederholung sind mit den begleitenden  Fachpersonen und der Leitung des Instituts für Pflegewissenschaft aus-  zuhandeln und schriftlich festzulegen.  Leistungsbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Studentische Leistungen werden mit einer Note oder mit be-
                            standen/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Sofern diese Ordnung  nichts anderes vorsieht, werden Berwertungsmodalitäten zu den Leis-  tungsüberprüfungen in der Wegleitung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notenskala reicht von 6 bis 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Noten sind wie folgt definiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                6.0 «hervorragend»
5.5 «sehr gut»
5.0 «gut»
4.5 «befriedigend»
4.0 «genügend»
3.5–3.0 «ungenügend»
2.5–1.0 «ungenügend», muss auf jeden Fall wiederholt werden
                            4  Die Benotung kann in ganzen oder halben Noten erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Einzelnoten und Durchschnittsnoten bis und mit ×.25 bzw. ×.75 wer-  den auf die nächste halbe bzw. ganze Note abgerundet; Durchschnitts-  noten ab ×.26 bzw. ×.76 werden auf die nächste halbe bzw. ganze Note  aufgerundet.  Einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Nach Abschluss einer schriftlichen Leistungsüberprüfung wird
                            der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht gewährt.  Details werden in der Wegleitung beschrieben.  Verschiebung, Verhinderung, Fernbleiben und Nicht-Einreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen beim
                            Studiensekretariat Pflegewissenschaft anmelden. Ein Antrag auf Ver-  schiebung von Leistungsüberprüfungen oder Abgabeterminen ist  unter Geltendmachen des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich beim  Studiensekretariat Pflegewissenschaft einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der bzw. dem  verantwortlichen Dozierenden ein fachärztliches Zeugnis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unlauteres Prüfungsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Leistungsüberprü-
                            fung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht,  gilt die betreffende Leistungsüberprüfung als nicht bestanden und wird  mit der Note 1.0 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwer-  tung von Texten unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Aus-  schluss vom Studium Pflegewissenschaft an der Universität Basel.  Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Über die Anrechnung von KP, welche in einem anderen Stu-
                            diengang oder an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw.  werden, entscheidet die Curriculumkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs-  leistungen sowie von KP mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrech-  nungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Curriculum-  kommission.  iv. zuständigkeiten  Curriculumkommission der Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Die Aufgaben und Zusammensetzung der Curriculumkommis-
                            sion Pflegewissenschaft sind in den Kommissionsrichtlinien der Curri-  culumkommission Pflegewissenschaft der Medizinischen Fakultät vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. September 2003 beschrieben.
                            2  Die Curriculumkommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zuge-  wiesenen Aufgaben im Bereich der Leistungsüberprüfungen wahr, so-  fern keine übergeordneten Bestimmungen anders lautende Regelun-  gen enthalten.  Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. In Härtefällen kann die Curriculumkommission begründete
                            Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh-  ren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.  v. rechtsmittel  Verfügungen und Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vi. übergangs- und schlussbestimmungen  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das Masterstu-
                            dium Pflegewissenschaft an der Universität Basel im Wintersemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006/2007 oder später beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die ihr Masterstudium Pflegewissenschaft vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Oktober 2006 begonnen haben, beenden ihr Studium nach der «Stu-
                            dien- und Prüfungsordnung im Fach Pflegewissenschaft an der Medizi-  nischen Fakultät der Universität Basel» vom 3. April 2000.  Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006
                            wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung im Fach Pflegewissen-  schaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. April 2000.
                            Anhang:  Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu  den einzelnen Lehrveranstaltungen der Module Forschung II, ANP II  und den damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten (KP)  Formen der Leistungsüberprüfung  Modul  Aktive  Beteiligung,  Referate,  Essays  Semester-  arbeit(en)  (Paper)  Schriftliche  Prüfung(en)  Praktische/  mündliche  Prüfung  KP  Modul  Forschung I1  Lehrver-  anstaltungen  Durch-  schnitt  aller LV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Proposal  schreiben  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Qualitative  Methoden 2*  ××
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  (2×6)  Quantitatives  MA-Seminar**  ××
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  (2×6)  Quantitatives  MA-Seminar**  ××
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Statistik 3*  ×  Formen der Leistungsüberprüfung  Modul  Aktive  Beteiligung,  Referate,  Essays  Semester-  arbeit(en)  (Paper)  Schriftliche  Prüfung(en)  Praktische/  mündliche  Prüfung  KP  Modul ANP 1I  Lehrveranstal-  tungen (LV)  Durch-  schnitt  aller LV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Familie und  Pflege  ××
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Gemeinde-  assessment  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Clinical Assess-  ment & Kom-  munikation 2  ×××p
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Pflege in der  Öffentlichkeit  ××
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pharmakologie  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Genetik  ×  × m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Interventionen  ××
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang:  Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu  den einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls Leadership / Zusam-  menarbeit, Masterarbeit und Wahllehrveranstaltungen und den damit  verbundenen Erwerb von Kreditpunkten (KP)  Formen der Leistungsüberprüfung  Modul  Aktive  Beteiligung,  Referate,  Essays  Semester-  arbeit(en)  (Paper)  Schriftliche  Prüfung(en)  Praktische/  mündliche  Prüfung  KP  Modul Leader-  ship & Zusam-  menarbeit  Lehrveranstal-  tungen (LV)  Durch-  schnitt  aller LV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Leadership 1  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Leadership 2  Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  (2×6)  Projekt MA-  Seminar**  ××  * Wahlmöglichkeit zwischen Statistik 3 und Qualitativen Methoden 2  ** Je nach Masterarbeit wird eines der Seminare belegt  Formen der Leistungsüberprüfung  Modul  Aktive  Beteiligung,  Referate,  Essays  Semester-  arbeit(en)  (Paper)  Schriftliche  Prüfung(en)  Praktische/  mündliche  Prüfung  KP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Masterarbeit  Artikel  oder  Mono-  graphie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Wahllehr-  veranstaltungen  Je nach Lehrveranstaltung  Stand 1. März 2006