Ordnung betreffend den Studiengang Betriebliches Management der Höheren Fachschule für Technik an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel
Ordnung betreffend den Studiengang Betriebliches Management der Höheren Fachschule für Technik an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel
1 ) (Ordnung HF BM) Vom 18. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2004) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) und § 15 des Gesetzes betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel vom 20. Dezember 1962
3 ) , auf Antrag der Kommission der AGS Basel, in Ausführung der Bundesverordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Technik vom 15. März
2001 4 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (AGS Basel), Höhere Fachschule für Technik, wird ein Studiengang Betriebliches Manage - ment (Studiengang HF BM) geführt.
2 Der Studiengang HF BM vermittelt Unternehmerinnen und Unter - nehmern sowie Kader- und Nachwuchskräften aus Klein- und Mittel - betrieben die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sie zur Übernahme von Leitungsfunktionen benötigen.
§ 2 Studiengang
1 Der Studiengang HF BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 6 Se - mester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen.
§ 3 Organisation
1 Der Studiengang HF BM ist der Abteilung Allgemeinbildung (ABU) der AGS Basel angegliedert.
§ 4 Aufsichtskommission
1 Die Aufsicht über den Studiengang HF BM wird durch den Aus - schuss HF BM der Kommission der AGS Basel ausgeübt.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 25. 5. 2004
2) .
3) SG 421.100 .
4) SR 412.106.0.
1
Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
2 Der Ausschuss HF BM besteht aus drei Mitgliedern der Kommission der AGS Basel.
§ 5 Leitung HF BM
1 Für die Führung des Studienganges HF BM wird von der Schullei - tung der AGS Basel, auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des - vorstehers ABU der AGS Basel eine Leiterin bzw. ein Leiter HF BM eingesetzt. Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlas - tung gewährt.
2 Die Leitung HF BM bestimmt die Modalitäten der Semester-, Di - plomprüfungen und der fächerübergreifenden Diplomarbeit, soweit sie nicht in dieser Ordnung festgelegt sind.
§ 6 Prüfungskommission
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission HF BM werden von der Leitung HF BM vorgeschlagen und von der Kommission der AGS Basel gewählt.
2 Die Prüfungskommission HF BM setzt sich aus zwei externen Fach - expertinnen bzw. -experten, einer Dozentin bzw. einem Dozenten, der Leiterin oder dem Leiter HF BM und der Abteilungsvorsteherin oder dem -vorsteher ABU der AGS Basel zusammen.
§ 7
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission HF BM wird auf Vorschlag der Prüfungskommission HF BM durch die Kom - mission der AGS Basel bestimmt.
2 Die Prüfungskommission HF BM ist beschlussfähig, wenn die Mehr - heit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.
3 Die Prüfungskommission HF BM konstituiert sich selbst.
4 Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Aufgaben der Prüfungskommission
1 Für die Organisation, die Durchführung und die Auswertung der Di - plomprüfungen sowie der fächerübergreifenden Diplomarbeit ist die Prüfungskommission HF BM verantwortlich. Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben: – Aufsicht über die Diplomprüfungen sowie die fächerübergreifende Diplomarbeit, – Entscheid über die Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomar - beit, – Genehmigung der Einzelarbeit für die fächerübergreifende Diplom - arbeit, – Genehmigung des Themas der fächerübergreifenden Diplomarbeit, – Ernennung der Expertinnen bzw. Experten,
2
– Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvor - schriften, – Entscheid über die Verleihung des Diploms und – Verfassen der Stellungnahmen in Rekursfällen.
§ 9 Examinatorinnen und Examinatoren
1 Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Do - zenten, die im Studiengang HF BM unterrichten.
2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: – Organisation der Prüfungsaufsicht, – Bekanntgabe der erlaubten Hilfsmittel, – Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung der Semester- und Di - plomprüfungen sowie Bewertung der fächerübergreifenden Diplom - arbeit, – Teilnahme an der Notenkonferenz, – Abgabe der Ergebnisse und Prüfungsunterlagen an die Leitung HF BM.
§ 10 Expertinnen und Experten
1 Expertinnen und Experten sind in der Regel schulexterne Fachleute, die für die Bewertung der fächerübergreifenden Diplomarbeit beige - zogen werden.
2 Die Expertinnen und Experten werden von den Examinatorinnen und Examinatoren der Prüfungskommission HF BM zur Ernennung vorgeschlagen. Die Expertentätigkeit wird gemäss der Verordnung betreffend die Entschädigung für die Mitwirkung an den kantonalen Lehrkräfte- und Maturitätsprüfungen sowie an den Prüfungen der Berufsmittelschule entschädigt.
§ 11 Prüfungsnachbereitung und Notensetzung
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten bewerten je die fächerübergreifende schriftliche Diplomar - beit sowie die Präsentation und das Prüfungsgespräch. Der Durch - schnitt der Bewertung der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten ergibt die Gesamtnote der fächerüber - greifenden Diplomarbeit. II. Aufnahme in den Studiengang HF BM
§ 12 Aufnahmebedingungen
1 In den Studiengang HF BM wird nach einem Eignungsgespräch auf - genommen, wer über eine mindestens 3-jährige, vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Berufslehre im gewerb - lich-industriellen Bereich oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt.
3
Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
2 Die Studierenden müssen für das gesamte Studium eine einschlägige Berufstätigkeit von durchschnittlich mindestens 50% einer Vollbe - schäftigung nachweisen.
3 Für Studierende mit nachgewiesenen Familienpflichten kann die Leitung HF BM Ausnahmen bewilligen.
§ 13 Verfahren
1 Die Leitung HF BM führt das Eignungsgespräch durch und entschei - det über die Aufnahme in den Studiengang HF BM. III. Promotion, Diplomprüfungen und fächerübergreifende Diplomarbeit
§ 14 Promotionsfächer
1 Die allgemeinen Fächer sind: – Gesellschaft/Deutsch/Kommunikation, – Grundlagen Selbst- und Sozialkompetenz und – Technik/Naturwissenschaften.
2 Die berufsfeldbezogenen Fächer sind: – Englisch, – Rechtskunde, – Projektmanagement, – Unternehmensführung, – Produktion und Logistik sowie – Betriebswirtschaft.
§ 15 Zulassung zum nächst höheren Semester
1 Zum nächst höheren Semester werden Studierende zugelassen, wel - che: – mindestens 80% des Unterrichts aller Fächer des laufenden Semes - ters besucht haben und – in den Semesternoten bzw. im 3. Semester in den Semesternoten und den Diplomprüfungen einen Notendurchschnitt von mindestens
4,0 sowie – höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,0 erreicht ha - ben.
§ 16 Diplomprüfungsfächer und Zeitpunkt
1 Diplomprüfungen finden in allen berufsfeldbezogenen Fächern statt.
2 Die Diplomprüfungen finden grundsätzlich am Ende des 6. Semes - ters statt.
3 In den berufsfeldbezogenen Fächern Englisch und Betriebswirt - schaft finden die Diplomprüfungen am Ende des 3. Semesters statt.
4
§ 17 Prüfungsform und Dauer
1 Diplomprüfungen finden schriftlich statt und dauern 90 Minuten.
§ 18 Zulassung zu den Diplomprüfungen
1 Zu den Diplomprüfungen wird zugelassen, wer mindestens 80% des Unterrichts aller Fächer des laufenden Semesters besucht hat.
§ 19 Diplomnoten der geprüften Fächer
1 Die Diplomnote der geprüften Fächer ist die Note der Diplomprü - fung im jeweiligen Fach.
§ 20 Diplomnoten der nichtgeprüften Fächer
1 Die Diplomnote der nichtgeprüften Fächer ist die auf eine halbe bzw. ganze Note gerundete Erfahrungsnote im jeweiligen Fach.
2 Die Erfahrungsnote ist das arithmetische Mittel sämtlicher Semes - ternoten im betreffenden Fach.
§ 21 Fächerübergreifende Diplomarbeit
1 Im 6. Semester ist eine fächerübergreifende, schriftliche Diplomar - beit zu verfassen, welche mit einer Präsentation und einem Prüfungs - gespräch von je 30 Minuten Dauer abgeschlossen wird.
2 Die fächerübergreifende Diplomarbeit erfolgt als Gruppenarbeit. In begründeten Fällen kann die Leitung HF BM auf Vorschlag der Stu - dierenden die Form der Einzelarbeit bei der Prüfungskommission HF BM beantragen.
3 Für die fächerübergreifende, schriftliche Diplomarbeit sowie die Präsentation und das Prüfungsgespräch wird für alle Gruppenmitglie - der eine einheitliche Note gesetzt.
4 Die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
§ 22 Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomarbeit
1 Zum 6. Semester bzw. zur fächerübergreifenden Diplomarbeit wer - den Studierende zugelassen, welche: – im 5. Semester mindestens 80% des Unterrichts aller Fächer des laufenden Semesters besucht haben und – in den Semesternoten des 5. Semesters einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 sowie – höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,0 erreicht ha - ben.
5
Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
§ 23 Notengebung
1 Die Leistungen in den Promotionsfächern und den Diplomprüfun - gen sowie in der fächerübergreifenden, schriftlichen Diplomarbeit so - wie der Präsentation und des Prüfungsgesprächs werden in ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlech - teste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
§ 24 Semesterzeugnis
1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Semesternoten bzw. im 3. und 6. Semester auch über die Diplomnote der geprüften Fächer Auskunft gibt.
§ 25 Abschlusszeugnis
1 Am Ende des 6. Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über sämtliche Diplomnoten und über die Gesamtnote der fächerübergrei - fenden Diplomarbeit sowie über die Abschlussnote des gesamten Stu - dienganges HF BM Auskunft gibt.
2 Die Abschlussnote HF BM berechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Diplomnoten und der Gesamtnote der fächerübergreifen - den Diplomarbeit.
3 Die Abschlussnote HF BM wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
§ 26 Validierung der Semester- und Diplomnoten
1 Die Semester- und Diplomnoten werden an der Notenkonferenz der Dozentinnen und Dozenten, die den Unterricht erteilt haben, vali - diert.
§ 27 Validierung der Noten der fächerübergreifenden Diplom -
arbeit
1 Die Noten der fächerübergreifenden Diplomarbeit werden vorbe - hältlich dem Vorgehen unter § 28 dieser Ordnung durch die Unter - schrift der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertin - nen und Experten validiert.
§ 28 Konferenz der Prüfungskommission
1 An der Konferenz der Prüfungskommission HF BM werden die Prü - fungsleistungen der gefährdeten Kandidatinnen und Kandidaten noch einmal gewürdigt und die Noten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Note liegt bei der entsprechenden Examina - torin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechen - den Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungskommission HF BM die Noten endgültig fest.
6
§ 29 Bestehensnorm
1 Das Diplom wird erteilt, wenn: – der Durchschnitt aller Diplomnoten mindestens 4,0 beträgt, – keine dieser Noten unter 3,0 und höchstens eine Note unter 4,0 liegt sowie – die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit mindestens eine 4,0 aufweist.
§ 30 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten
1 Bei den Diplomprüfungen und der fächerübergreifenden Diplomar - beit können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Be - nützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zur Verweigerung der Zulassung zum 4. Semester bzw. zur Verweigerung des Diploms führen.
2 Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Diploms entscheidet die Prüfungskommission HF BM auf Antrag der Leitung HF BM.
3 Studentinnen und Studenten, denen aus Abs. 1 genannten Gründen die Zulassung zum 4. Semester bzw. das Diplom verweigert wird, kön - nen frühestens beim nächsten Termin die letzten drei Semester letzt - mals wiederholen.
4 In besonders schweren Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorste - her des Erziehungsdepartements auf Antrag der Kommission der AGS Basel den Ausschluss für immer verfügen.
§ 31 Fernbleiben und Rücktritt von den Diplomprüfungen
oder von der fächerübergreifenden Diplomarbeit
1 Die Prüfungskommission HF BM ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Studentin oder eines Studenten von den Diplomprü - fungen oder von der fächerübergreifenden Diplomarbeit umgehend zu benachrichtigen.
2 Kann eine Studentin oder ein Student aus gesundheitlichen Gründen an einer Diplomprüfung oder an der fächerübergreifenden Diplomar - beit nicht teilnehmen oder tritt eine Studentin oder ein Student wäh - rend einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3 Die Zulassung zum 4. Semester bzw. das Diplom wird verweigert, wenn eine Studentin oder ein Student ohne ausreichende Begründung einer Diplomprüfung oder der fächerübergreifenden Diplomarbeit fernbleibt oder von einer begonnenen Diplomprüfung oder von der laufenden fächerübergreifenden Diplomarbeit zurücktritt.
4 Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesund - heitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.
§ 32 Wiederholung
1 Werden Studierende nicht zum nächst höheren Semester zugelassen, kann das laufende Semester frühestens beim nächsten Termin letzt - mals wiederholt werden.
7
Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
2 Wird die fächerübergreifende Diplomarbeit oder das Diplom nicht bestanden, können die letzten drei Semester und die fächerübergrei - fende Diplomarbeit frühestens beim nächsten Termin letztmals wie - derholt werden.
§ 33 Diplom und Titel
1 Wer ein Diplom erhält, ist berechtigt, den eidg. geschützten Titel «Techniker TS/Technikerin TS» öffentlich zu führen.
2 Das Diplom enthält mindestens den Titel und die Schule. IV. Rechtsmittel
§ 34
1 Gegen Verfügungen der Leitung HF BM und gegen Entscheide der Prüfungskommission HF BM kann nach den allgemeinen Bestimmun - gen an die Schulleitung AGS Basel rekurriert werden.
2 Gegen Entscheide der Schulleitung der AGS Basel kann nach den allgemeinen Bestimmungen an das Erziehungsdepartement rekurriert werden. Dieses entscheidet endgültig. V. Schlussbestimmungen
§ 35
1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2004 wirksam.
5 )
5) Publiziert am 29. 5. 2004.
8
Feedback