Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Pers... (480.111)
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Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen Vom 25. August 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren:

§ 1 Zweck

1 Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen im Gebiet des Tarifverbun - des Nordwestschweiz TNW geregelt.

§ 2 Berechtigte

1 Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von mobilitätseingeschränkten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und wenn sie aufgrund einer dau - erhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können.
2 Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohne - rinnen und Kantonsbewohner mittels Verordnung des Regierungsrates von Einkommen und Vermögen abhängig machen.
3 Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter angemessener Berücksichtigung vergleichbarer Angebote in anderen Kanto - nen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen fest.
4 Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.
5 Beiträge werden nur an Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträ - ger aufkommt.
6 Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an welches Beiträge einer Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbst - ständig lenken können, sind nicht beitragsberechtigt.
7 Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070

§ 3 Beiträge an Fahrten

1 Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordi - nationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der je - weiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung des Regierungsrates (Ba - sel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes (Basel-Stadt) festlegen:
a. die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person (Fahrtenkontin - gent);
b. einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);
c. einen Anteil der selbstzutragenden Fahrkosten (Selbstbehalt).
2 Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steue - rungsmassnahmen werden von der jeweiligen Vertragspartei getragen.
3 Die Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung kann in Härtefällen zusätzliche Fahrten und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhö - hung des persönlichen Kostendachs) bewilligen.
4 In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstel - lenden, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation, berücksich - tigt.

§ 4 Koordinationsstelle

1 Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koordinationsstelle Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (im Folgenden: Koordinationsstelle).
2 Der Koordinationsstelle gehören je 3, vom Regierungsrat gewählte Vertrete - rinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.
3 Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
4 Der Vorsitz liegt alternierend alle 2 Jahre bei einer Vertragspartei.

§ 5 Aufgaben der Koordinationsstelle

1 Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben über - tragen:
a. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen mit dem Ziel, das Bedürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen;
b. Überprüfung der Qualität;
c. Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkom - mens- und Vermögensverhältnisse gemäss § 2 Absatz 2 dieser Vereinba - rung und Ausstellung eines Ausweises über die Anspruchsberechtigung;
d. Budgetierung der Kantonsbeiträge; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
e. Erlass von Verfügungen im Kanton Basel-Landschaft beziehungsweise Vorbereitung von Verfügungen zuhanden des für den Verfügungserlass zuständigen Amtes im Kanton Basel-Stadt bei Ablehnung einer beantrag - ten Anspruchsberechtigung;
f. Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame Geschäftsstelle gemäss § 7 dieser Vereinbarung;
g. Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraus - setzungen der Inanspruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei Missbräuchen geregelt werden.
2 Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Ge - schäftsstelle unterstützt.
3 Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle.

§ 6 Finanzierung

1 Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest.
2 Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion/dem zuständigen Departement jährlich Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung.

§ 7 Kostenverteilung

1 Jede Vertragspartei subventioniert die Fahrten jener anspruchsberechtigten Personen, die Wohnsitz in ihrem Kantonsgebiet haben.
2 Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertrags - parteien getragen.
3 Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei an den nachstehenden Grundsätzen:
a. Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäfts - führung;
b. Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl an - spruchsberechtigter Personen, die im Vorjahr mindestens 1 Fahrt durch - geführt haben, je Vertragspartei.
4 Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss § 2 dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei wird der Verteilschlüssel unterjährig geprüft.
5 Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres fest - gelegt.

§ 8 Aufsicht

1 Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direk - tion/dem zuständigen Departement. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070

§ 9 Geltendmachung der notwendigen Mittel

1 Die notwendigen Mittel werden auf dem Budgetweg geltend gemacht.

§ 10 Geltungsdauer, Anpassung

1 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf Ende des dem Kündi - gungsjahr folgenden Jahres kündigen.
2 Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31. Oktober des Kündi - gungsjahres in schriftlicher Form vorliegen.
3 Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich.

§ 11 Rechtspflege

1 Verfügungen der Koordinationsstelle können nach Massgabe des Rechts des Vertragskantons, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungs - adressaten beziehungsweise der Verfügungsadressatin befindet, angefochten werden.

§ 12 Schlussbestimmung

1 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Landschaft) beziehungsweise die Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von Behinderten und mobi - litätseingeschränkten Betagten (Basel-Stadt) vom 13. Oktober 1998
1 )
.

§ 13 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Landrat und nach An - nahme einer allfälligen Volksabstimmung im Kanton Basel-Landschaft am
1. Januar 2016 in Kraft.
2 )
1) BL: SGS 480.111; GS 33.0620 / BS: SG 953.930
2) Vom Landrat am 19. November 2015 mit 4/5-Mehr genehmigt. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. Januar
2016. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 22. Januar 2016 für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.08.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015.070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.08.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015.070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
SGS - Nr . 480. 111 GS- Nr . 2015. 070 Er l assdat um 25. August 201 5 ( 19. Nov ember 201 5 , Lan dr at sgeschäf t
2015/ 304 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 201 6 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si o n s b e r i c h t a n d e n L a n d r a t u n d d a s L a n d r a t s p r o t o k o l l d e r 1 . L e s u n g z u fi nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen vom 25. August 2015 (Stand 1. Januar 2016) Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat, vereinba- ren: §
1 Zweck
1 Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an Fahrten von mobilitätsein- geschränkten Personen im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW geregelt. §
2 Berechtigte
1 Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von mobilitätseingeschränk- ten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und wenn sie aufgrund einer dauerhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können .
2 Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohnerinnen und Kantonsbe- wohner mittels Verordnung des Regierungsrates von Einkommen und Vermögen abhängig machen .
3 Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter angemessener Berücksich- tigung vergleichbarer Angebote in anderen Kantonen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen fest.
4 Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.
5 Beiträge werden nur für Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträger aufkommt.
6 Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an welches Beiträge einer Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbstständig lenken können, sind nicht beitragsbe- rechtigt.
7 Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden. § 3 Beiträge an Fahrten
1 Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordinationsstelle gemäss §
4 dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung des Regierungsrates (Basel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes (Basel-Stadt) festlegen:
a. die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten · pro Person (Fahrtenkontingent) ;
b. einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);
c. einen Anteil der selbstzutragenden Fahrkosten (Selbstbehalt).
2 Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steuerungsmassnahmen wer- den von der jeweiligen Vertragspartei getragen .
3 Die Koordinationsstelle gemäss §
4 dieser Vereinbarung kann in Härtefällen zusätzliche Fahrten und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhöhung des persönlichen Kostendachs) bewilli- gen.
4 In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstellenden, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation, berücksichtigt.
§
4 Koordinationsstelle
1 Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koordinationsstel- le Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (im Folgenden: Koordinationsstelle).
2 Der Koordinationsstelle gehören je drei, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.
3 Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
4 Der Vorsitz liegt alternierend alle 2 Jahre bei einer Vertragspartei. §
5 Aufgaben der Koordinationsstelle
1 Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben übertragen:
a. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen mit dem Zie l, das Be- dürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen;
b. Überprüfung der Qua lität ;
c. Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse gemäss §
2 Absatz 2 dieser Vereinbarung und Ausstellung eines Ausweises über die Anspruchsberechtigung;
d. Budgetierung der Kantonsbeiträge;
e. Erlass von Verfügungen im Kanton Basel -Landschaft beziehungsweise Vorbereitung von Ver- fügungen zuhanden des für den Verfügungserlass zuständigen Amtes im Kanton Basel-Stadt bei Ablehnung einer beantragten Anspruchsberechtigung;
f. Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame Geschäftsstelle gemäss §
7 dieser Vereinbarung;
g. Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraussetzungen der Inan- spruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei Missbräuchen geregelt werden.
2 Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Geschäftsstelle unterstützt.
3 Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle. §
6 Finanzierung
1 Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf und unter Berücksichti - gung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest.
2 Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion/dem zuständigen Departement jährlich Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung . §
7 Kostenverteilung
1 Jede Vertragspartei subventioniert die Fahrten jener anspruchsberechtigten Personen, die Wohnsitz in ihrem Kantonsgebiet haben .
2 Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertragsparteien getragen.
3 Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei an den nachstehenden Grundsätzen:
1
a. Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäftsführung;
b. Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl anspruchsberechtigter Perso- nen, die im Vorjahr mindestens 1 Fahrt durchgeführt haben, je Vertragspartei.
4 Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss §
2 dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei wird der Verteilschlüssel unterjährig geprüft.
5 Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres festgelegt. §
8 Aufsicht
1 Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion/des zuständigen Departements. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.
2
§
9 Geltendmachung der notwendigen Mittel
1 Die notwendigen werden auf dem Budgetweg geltend gemacht. §
10 Geltungsdauer, Anpassung
1 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres kündigen.
2 Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31 . Oktober des Kündigungsjahres in schriftli- cher Form vorliegen. ·
3 Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich. §
11 Rechtspflege
1 Verfügungen der Koordinationsstelle können nach Massgabe des Rechts des Vertragskantons, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungsadressaten beziehungsweise der Verfügungsad- ressatin befindet, angefochten werden . §
12 Schlussbestimmung
1 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränk- ten Betagten (Basel-Landschaft) beziehungsweise die Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Stadt) 13. Oktober
1998
1 • §
13 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Landrat und nach Annahme einer allfälligen Volksabstimmung im Kanton Basel-Landschaft am 1. Januar 2016 in Kraft2. Liestal, den ..
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1. Nov. 2016 Basel, den . ..
0 2. Nov. 2016 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel -Landschaft s Weber Der Landschreiber: Dr. Peter Vetter f~ Vritti Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Guy Marin taatsschreib~rin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl l/ll!Vll !~fbi/I
1 BL: SGS 480.111; GS 33.0620 I BS : SG 953 .930
2 Vom Landrat am 19 . November 2015 mit 4/5-Mehr genehmigt. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. Januar 2016. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 22. Januar 2016 für rechtskräftig erklärt.
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