Gesetz über die Universität
Gesetz über die Universität (UniG) vom 19.11.1997 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg 1 ) nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 2. April 1996; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Auftrag
1 Die Universität hat den Auftrag:
a) wissenschaftliche Erkenntnisse mit Objektivität und Toleranz zu ver - mitteln und zu fördern;
b) bei den Studierenden, Forschenden und Lehrenden das Verantwor - tungsbewusstsein gegenüber dem Menschen, der Gesellschaft und der Umwelt zu stärken, und
c) zur kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesell - schaft beizutragen.
Art. 2 Erfüllung des Auftrags
1 Die Universität erfüllt diesen Auftrag wie folgt:
a) Sie vermittelt einen Unterricht, der durch den Erwerb von vertieften Kenntnissen auf einem spezifischen Gebiet, durch eine breitere Allge - meinbildung und die Entwicklung eines methodischen, kritischen und ethischen Denkens auf Berufe und Tätigkeiten vorbereitet, die eine hö - here Ausbildung verlangen.
b) Sie trägt mit Hilfe der Forschung und einer angemessenen Verbreitung der Resultate dazu bei, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu mehren.
c) Sie sorgt für wissenschaftlichen Nachwuchs.
d) Sie trägt zur Weiterbildung auf Universitätsstufe bei.
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 430.1 eingeordnet.
2 Die Universität fördert die Zusammenarbeit und die Interdisziplinarität in Forschung und Lehre sowie das Nachdenken über die Bedingungen und Fol - gen der wissenschaftlichen Forschung.
3 Sie stellt ihre mit Lehre und Forschung verbundenen Dienste den öffentli - chen Einrichtungen und Dritten zur Verfügung. Sie unterstützt Institutionen der Erwachsenenbildung, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind.
Art. 3 Status
1 Die Universität ist eine juristische Person öffentlichen Rechts.
2 Sie ist im Rahmen des Gesetzes autonom.
3 Sie hat ihren Sitz in Freiburg.
Art. 4 Aufsicht
1 Die Universität steht unter der Aufsicht des Staatsrates; dieser übt die Auf - sicht durch die Direktion, die für die Angelegenheiten der Universität zustän - dig ist 2 ) (die Direktion), aus.
2 Der Staatsrat kann beratende Kommissionen beiziehen.
Art. 5 Akademische Freiheit
1 Die Lehr- und Forschungsfreiheit ist im Rahmen des Gesetzes und des Auf - trags der Universität gewährleistet.
Art. 6 Sprachen
1 Französisch und Deutsch sind die Sprachen in Lehre und Verwaltung.
2 Die Fakultäten können andere Unterrichtssprachen zulassen.
3 Die Universität begünstigt und fördert das Verständnis zwischen Personen aus den verschiedenen Sprachgebieten und Kulturkreisen; insbesondere för - dert sie zweisprachige Studien in Französisch und Deutsch.
Art. 7 Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf eine angemessene Koordination von Lehre und Forschung arbeitet die Universität mit den anderen Hochschulen und mit den regionalen, nationalen und internationalen Organen der Hochschulpolitik zusammen.
Art. 8 Finanzierung – Allgemeines
1 Der Staat stellt der Universität die für den Betrieb und die Entwicklung nö - tigen Mittel zur Verfügung.
2) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
2 Die Finanzierung der Universität ist gewährleistet durch die Beiträge des Kantons und des Bundes, die Beiträge der anderen Kantone sowie die eige - nen Mittel und die Zuwendungen Dritter.
Art. 9 Finanzierung – Zielvereinbarung und Globalbudget
1 Die Universität erarbeitet regelmässig einen Strategieplan mit einem Pla - nungshorizont von zehn Jahren, der dem Staatsrat zur Kenntnisnahme unter - breitet wird.
2 Alle fünf Jahre erstellt die Universität eine Mehrjahresplanung, in der ihre Ziele, die Rahmenbedingungen, mit denen sie erreicht werden sollen, die be - nötigten Mittel, um sie zu erreichen, sowie die Methoden und Kriterien, mit denen geprüft werden kann, ob die Ziele erreicht wurden, festgelegt werden.
3 Alle fünf Jahre handeln der Staat und die Universität auf der Grundlage der Mehrjahresplanung eine Zielvereinbarung aus und unterzeichnen diese. In der Zielvereinbarung legt der Staatsrat die jährlichen Globalbudgets für den Betrieb der Universität und für die Umsetzung der Zielvereinbarung fest. Nach demselben Verfahren beschliesst er die Investitionskredite.
4 Im Rahmen dieses Globalbudgets arbeitet die Universität einen Budgetvor - schlag aus.
5 Die Universität verfügt im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatsperso - nal und der Zielvereinbarung, in der ihre Verpflichtungen festgelegt sind, frei über das Globalbudget und ihr Budget. Sie kann vom Prinzip der Jährlichkeit und der Spezifikation des Budgets abweichen, soweit dies in dem vom Staatsrat genehmigten Finanzreglement vorgesehen ist.
6 Die budgetären Kompetenzen des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
7 Die Universität legt dem Staatsrat einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung vor.
Art. 10 Finanzierung – Universitätsfonds
1 Die Universität kann Zuwendungen mit oder ohne besondere Zweckbestim - mung entgegennehmen.
2 Die Fonds in ihrem Eigentum verwaltet sie unter der Kontrolle eines unab - hängigen Organs selber.
Art. 10a Finanzierung – Innovations- und Entwicklungsfonds
1 Die Universität richtet einen Fonds zur Innovations- und Entwicklungsför - derung ein. Dieser Fonds, dessen Obergrenze im entsprechenden Reglement festgelegt ist, wird gespeist durch das ordentliche Staatsbudget und durch die Hälfte des nicht verwendeten Anteils des Jahresbudgets der Universität. Der Staatsrat kann einen grösseren Anteil des nicht verwendeten Budgets dem Universitätsfonds zuteilen, wenn das hinreichend begründet ist.
Art. 10b Gebühren
1 Die Universität erhebt Gebühren für ihre Leistungen bei der Einschreibung und den Prüfungen.
2 Die Höhe der Einschreibe- und Prüfungsgebühren darf jedoch kein Hinder - nis für den Zugang zum Studium darstellen.
3 Von Studierenden, die nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, können höhere Gebühren erhoben werden; internationale Verträge und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Die Universität kann ferner bei den Mitgliedern der Universitätsgemein - schaft Gebühren für besondere Leistungen erheben, vor allem zur Finanzie - rung sozialer und kultureller Einrichtungen sowie sportlicher Aktivitäten.
5 Der Staatsrat legt die Einschreibegebühr fest und die Universität die übrigen Gebühren und Beiträge.
Art. 10c Verwertung der Kenntnisse – Geistiges Eigentum
1 Erfindungen von Universitätsmitarbeitern gehören der Universität. Der Er - finder erhält eine angemessene Entschädigung, wenn die Nutzung der Erfin - dung gewinnbringend ist.
2 Die Anstellungsbedingungen halten fest, dass alle Rechte der Mitarbeiter an allfälligen Erfindungen an die Universität abgetreten werden.
3 Wenn die Universität innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Erfinder das Gesuch eingereicht hat, darauf verzichtet, angemessene Massnahmen zur Verwertung der Forschungsergebnisse zu treffen, kann der Erfinder verlan - gen, dass ihm das geistige Eigentum oder die Verfügungsgewalt über die Rechte verliehen wird.
Art. 10d Verwertung der Kenntnisse – Unternehmen (Unterstützung,
Gründung, Beteiligung)
1 Um die wissenschaftlichen Ergebnisse zu verwerten, kann die Universität die Gründung von Unternehmen unterstützen und mit der Zustimmung des Staatsrats selber Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
2 Wenn Dritte ein Unternehmen gründen, das sich direkt auf die Forschung und die Entwicklung an der Universität stützt, kann die Universität eine ange - messene Beteiligung verlangen.
Art. 10e Kursgelder
1 Die Universität legt Gebühren für ihre Leistungen auf dem Gebiet der Wei - terbildung fest und zieht diese auch ein. Die Gebühren müssen grundsätzlich kostendeckend sein. Sie können jedoch an die Preise angepasst werden, die üblicherweise für vergleichbare Leistungen verlangt werden.
Art. 11 Gleichberechtigung
1 Frauen und Männer haben im Studium sowie bei Anstellungen und Ernen - nungen die gleichen Rechte und Pflichten.
2 Die Universität fördert eine ausgewogene Vertretung der beiden Geschlech - ter innerhalb der Universitätsgemeinschaft.
Art. 11a Akademische Grade und Titel
1 Die akademischen Grade werden in den Statuten der Universität beschrie - ben.
2 Unter akademischen Titeln versteht man die Bezeichnungen für die Inhabe - rinnen und Inhaber von akademischen Graden.
3 Die akademischen Grade und Titel sind nach diesem Gesetz geschützt.
Art. 11b Strafbestimmung
1 Wer einen nach diesem Gesetz geschützten Titel trägt, ohne Inhaber des entsprechenden Grades zu sein, wird mit Busse bestraft.
2 Die Verfolgung und die Beurteilung dieser Übertretungen werden durch die Strafprozessordnung geregelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung.
3 Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbe - halten.
Art. 11c Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Studierende oder Hörerinnen und Hörer, die gegen die Universitäts - ordnung verstossen, ergreift das Rektorat unter Berücksichtigung der Schwe - re des Verstosses folgende Disziplinarmassnahmen:
a) Verwarnung;
b) Busse bis maximal 500 Franken;
c) Verweis;
d) Suspendierung;
e) Ausschluss.
Art. 11d Dienstverhältnis des Personals
1 Das Dienstverhältnis der an der Universität tätigen Personen wird durch die Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.
2 Um den Besonderheiten in der Führung und Verwaltung der Universität Rechnung zu tragen, werden die folgenden Zuständigkeiten des Staatsrats vom Rektorat ausgeübt:
a) das Personalförderungssystem (Art. 19 StPG);
b) die Förderung von Erfindungen und Vorschlägen des Personals (Art. 23 StPG);
c) die Modalitäten der Ausschreibung offener Stellen (Art. 25 StPG).
3 Das von der Universität erlassene Personalreglement bedarf der Genehmi - gung durch den Staatsrat.
4 Die Personalbewirtschaftung wird von einer Zentraleinheit der Universität wahrgenommen.
2 Universitätsgemeinschaft
Art. 12 Mitglieder
1 Die Universitätsgemeinschaft umfasst:
a) die Professoren 3 ) ;
b) die Lehrbeauftragten und die Privatdozenten;
c) die wissenschaftlichen Mitarbeiter;
d) die Studierenden und die Hörer;
e) das administrative und technische Personal.
Art. 13 Universitäre Körperschaften – Allgemeines
1 Die Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Studierenden und die Hörer sowie das administrative und technische Personal gehören von Rechts wegen zu der ihnen entsprechenden Körperschaft.
2 Die Statuten der Universität regeln die Vertretung der Lehrbeauftragten und der Privatdozenten an den Versammlungen der Professorenschaft.
3) Anmerkung des Autors: Die Personenbezeichnungen in diesem Gesetz gelten ohne Unter - schied für Frauen und Männer.
3 Sie regeln ebenfalls den Status der Personen, die gleichzeitig mehreren Kör - perschaften angehören.
Art. 14 Universitäre Körperschaften – Organisation und Aufgaben
1 Innerhalb der von den Statuten der Universität gesetzten Grenzen kann sich jede Körperschaft frei organisieren und einen Mitgliederbeitrag erheben.
2 Die Körperschaften haben insbesondere die Aufgabe, an der Meinungsbil - dung zu wichtigen Fragen, die die Gesamtheit der Universität betreffen, mit - zuwirken und die Interessen ihrer Mitglieder innerhalb der Universitätsge - meinschaft wahrzunehmen.
Art. 15 Nebenbeschäftigung
1 Vollamtliche Mitarbeiter der Universität dürfen bezahlte oder zeitraubende Nebenbeschäftigungen nur mit einer schriftlichen Bewilligung des Rektorats und unter der Voraussetzung ausüben, dass dadurch ihre Tätigkeit an der Universität nicht beeinträchtigt wird.
2 Bei einer andauernden umfangreichen Nebenbeschäftigung kann das Rekto - rat eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades an der Universität verlan - gen.
3 Wird bei der Nebenbeschäftigung die Infrastruktur der Universität bean - sprucht, so wird eine Gebühr im Verhältnis zur Benützung erhoben.
2.1 Professorenschaft
Art. 16 Zusammensetzung
1 Die Statuten der Universität legen die Kategorien der Professorenschaft so - wie, im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal, deren Rechte und Pflichten fest.
Art. 17 Anstellung
1 Die Mitglieder der Professorenschaft werden vom Rektorat auf Antrag der Fakultät angestellt.
2 Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.
Art. 18 Aufgaben
1 Die Mitglieder der Professorenschaft lehren und betreiben Forschung. Sie können verpflichtet werden, auch an einer anderen Hochschule zu unterrich - ten.
2 Sie leiten die Arbeiten von Studierenden sowie die Doktorarbeiten, nehmen die in den Reglementen vorgesehenen Prüfungen ab, kümmern sich um die Ausbildung ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter und beteiligen sich an den Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen.
3 Sie übernehmen ebenfalls die administrativen Verantwortungen und die Aufgaben, die für den Betrieb der Universität notwendig sind.
Art. 19 Beendigung des Dienstverhältnisses
1 Das Dienstverhältnis von Mitgliedern der Professorenschaft der Universität endet von Rechts wegen am Ende des akademischen Jahres, in dem sie das in der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgelegte Altersjahr erreicht ha - ben.
2 Die Mitglieder der Professorenschaft und der ständigen wissenschaftlichen Mitarbeitenden können ihren Rücktritt nur auf das Ende eines Semesters mit einer auf dem Dienstweg an die Anstellungsbehörde gerichteten Kündigung einreichen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Besondere Abma - chungen bleiben vorbehalten.
2.2 Lehrbeauftragte und Privatdozenten
Art. 20 Lehrbeauftragte
1 Die Lehrbeauftragten werden vom Rektorat auf Antrag der Fakultät ange - stellt.
2 Sie erfüllen die Lehraufträge, die ihnen von den Fakultäten anvertraut wer - den. Sie können mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden.
3 Auf Antrag der Fakultät kann das Rektorat Lehrbeauftragten, die über die wissenschaftlichen und didaktischen Qualitäten eines Universitätsprofessors verfügen, den Titel eines Titularprofessors verleihen.
4 Die Statuten der Universität legen die Kategorien der Lehrbeauftragten fest und bestimmen ihr Dienstverhältnis im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Art. 21 Privatdozenten
1 Die Statuten der Universität regeln die Rechte und Pflichten der Personen, denen eine Fakultät aufgrund eines Habilitationsverfahrens das Recht zu le - sen verliehen hat.
2.3 Wissenschaftliche Mitarbeiter
Art. 22 Aufgaben und Status
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Professorenschaft bei der Betreuung der Studierenden und in der Lehre; sie betreiben Forschung.
2 Die Statuten der Universität legen die Kategorien der wissenschaftlichen Mitarbeiter fest und bestimmen ihr Dienstverhältnis im Rahmen der Gesetz - gebung über das Staatspersonal.
Art. 23 Anstellung
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter werden auf Antrag ihres zukünftigen Vorgesetzten und nach Stellungnahme des Dekans vom Rektorat angestellt; sind sie für eine regelmässige Lehrtätigkeit vorgesehen, so muss der Antrag zudem von der Fakultät genehmigt werden.
2.4 Studierende und Hörer
Art. 24 Zulassung
1 Zur Teilnahme am Unterricht der Universität sind die Studierenden und die Hörer zugelassen, die die im Reglement festgelegten Voraussetzungen erfül - len.
2 Die Zulassung von Studierenden und Hörern kann ausnahmsweise für be - stimmte Lehrgebiete eingeschränkt werden, soweit:
a) dies die Aufnahmefähigkeit der Universität erfordert, oder
b) ab einer bestimmten Anzahl von Studierenden keine Gewähr mehr be - steht, dass ein Studium, das an dieser Universität nicht abgeschlossen werden kann, an einer anderen schweizerischen Universität fortgesetzt werden kann.
3 Der Staatsrat kann eine solche Massnahme von Jahr zu Jahr treffen und das Vorgehen für die Auswahl unter den Studienanwärtern unter Berücksichti - gung der interuniversitären Koordination festlegen; in jedem Fall hört er die Universität an. Bei der Auswahl wird die Eignung der Studienanwärter zum Studium in den betreffenden Fächern berücksichtigt. Die Studienanwärter können zur Entrichtung eines angemessenen Beitrags an die Kosten der Or - ganisation und Durchführung der Selektionsmassnahme verpflichtet werden.
4 Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterin - nen und -anwärter besondere Zulassungsbedingungen festgelegt werden, ins - besondere was Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis betrifft. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 25 ...
Art. 25a Studiendauer
1 Die Studienpläne müssen so ausgestaltet werden, dass Vollzeitstudierende ihr Studium in der Regelzeit, die in den Studienreglementen vorgesehen ist, abschliessen können.
2 Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen vor.
3 Sie können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.
2.5 Administratives und technisches Personal
Art. 26 Anstellung
1 Das administrative und technische Personal wird vom Rektorat angestellt.
3 Organisation der Universität und ihrer Fakultäten
Art. 27 Allgemeines
1 Die Universität, die von den zentralen Organen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen geführt wird, besteht aus Fakultäten, die in einzelne Lehr- und Forschungseinheiten unterteilt sind. Darunter können sich auch interfakultäre Einheiten befinden.
2 Mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals, das den zentralen Diensten untersteht, gehört jedes Mitglied der Universitätsgemein - schaft mindestens einer Fakultät an.
Art. 28 Mitbestimmung
1 In den ständigen Kollegialorganen und Kommissionen, die in Anwendung dieses Gesetzes geschaffen werden, haben Vertreter der Körperschaften der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden das Recht, an den Sit - zungen mit beschliessender oder beratender Stimme teilzunehmen.
2 Dies gilt auch für Angehörige des administrativen und technischen Perso - nals in Kommissionen, die sie betreffende Fragen behandeln.
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regeln die Statuten der Uni - versität diese Mitbestimmung im Einzelnen.
Art. 29 Genehmigungen
1 Der Genehmigung des Staatsrats bedürfen:
a) die Statuten der Universität;
b) die Reglemente über die Zulassung zur Universität und die Reglemente über das Personal und die Finanzen;
c) die Schaffung oder Aufhebung von Fakultäten; und
d) die Wahl des Rektors.
2 Der Genehmigung der Direktion bedürfen:
a) ...
b) ...
c) die Reglemente über die Verleihung von akademischen Graden;
d) die Reglemente und die Studienpläne zur Lehrerinnen- und Lehrerbil - dung.
3.1 Zentrale Organe
Art. 30 Grundsatz
1 Die zentralen Organe sind der Senat, das Rektorat und die Plenarversamm - lung.
Art. 31 Senat – Zusammensetzung
1 Der Senat besteht aus zwölf Mitgliedern; sechs werden vom Staat und sechs von der Universitätsgemeinschaft bezeichnet.
2 Die vom Staat bezeichneten Mitglieder werden von ausserhalb der Universi - tät und für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Der Grosse Rat wählt drei Mitglieder aus seinen Reihen; die drei übrigen werden vom Staatsrat gewählt. Mindestens eines von ihnen stammt von ausserhalb des Kantons.
3 Die Universitätsgemeinschaft wird durch drei Professoren, einen wissen - schaftlichen Mitarbeiter, einen Studierenden und ein Mitglied des administrativen und technischen Personals vertreten; sie werden nach den in den Statuten der Universität festgelegten Modalitäten gewählt.
4 Der Direktionsvorsteher kann an den Sitzungen teilnehmen; er kann sich vom Vorsteher des für Universitätsfragen zuständigen Amts 4 ) begleiten oder vertreten lassen.
5 Der Rektor nimmt an den Sitzungen teil; die Vizerektoren können ebenfalls daran teilnehmen.
4) Heute: Amt für Universitätsfragen.
6 Die Mitglieder des Senats können nur zweimal wiedergewählt werden.
Art. 32 Senat – Organisation
1 Der Senat konstituiert sich selber. Er bestimmt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten; der Präsident wird unter den vom Staat bezeichneten Mit - gliedern und der Vizepräsident unter den Vertretern der Universitätsgemein - schaft gewählt.
2 Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3 Der Senat setzt zur Vorbereitung der Beratungen ein Büro ein. Der Rektor nimmt an den Sitzungen des Büros teil.
Art. 33 Senat – Kompetenzen und Aufgaben
1 Der Senat ist das oberste beschlussfassende Organ der Universität. Er hat folgende Kompetenzen und Aufgaben:
a) Strategische und qualitätsbezogene Kompetenzen und Aufgaben:
1. Er genehmigt die vom Rektorat ausgearbeiteten Unterlagen zur Festlegung der allgemeinen Politik und des Entwicklungskonzepts der Universität; die Kompetenzen des Kantons und des Bundes bleiben vorbehalten.
2. Er gibt zuhanden des Rektorats Empfehlungen ab zu allen Fragen, die für die Universität von allgemeinem Interesse sind.
3. Im Einvernehmen mit dem Rektorat unterzieht der Senat peri - odisch die allgemeine Politik, die Tätigkeit, die Vorlesungen und Kurse sowie den Betrieb der Universität ganz oder teilweise einer Evaluation.
4. Er gewährleistet die akademische Freiheit.
b) Finanzielle Kompetenzen und Aufgaben:
1. Er nimmt zuhanden der Direktion und des Staatsrats Stellung zur Zielvereinbarung und zum Globalbudget, die vom Rektorat bean - tragt werden, zum Budget und zur Rechnung der Universität so - wie zum Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung.
c) Gesetzgeberische Kompetenzen und Aufgaben:
1. Er erlässt die Statuten der Universität und die Reglemente und Vereinbarungen, die die gesamte Universität betreffen.
2. Er genehmigt die Statuten der Lehr- und Forschungseinheiten und der universitären Körperschaften.
d) Wahlkompetenzen und -aufgaben:
1. Er wählt den Rektor auf Antrag der Plenarversammlung.
2. Er wählt die Vizerektoren auf Antrag des Rektors.
Art. 34 Rektorat – Zusammensetzung
1 Dem Rektorat gehören der Rektor und zwei bis vier Vizerektoren an. Die Statuten der Universität bestimmen die Anzahl der Vizerektoren.
2 In der Regel wird der Rektor aus der Professorenschaft gewählt. Er wird für fünf Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Er wird von seinen Lehr- und For - schungsaufgaben vollständig oder teilweise befreit.
3 In der Regel werden die Vizerektoren aus der Professorenschaft gewählt. Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nur einmal wiedergewählt werden. Sie werden teilweise von ihren Lehr- und Forschungsaufgaben be - freit.
Art. 35 Rektorat – Kompetenzen und Aufgaben
1 Das Rektorat ist das leitende und vollziehende Organ der Universität. Es hat folgende Kompetenzen und Aufgaben:
a) Strategische und qualitätsbezogene Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es ist verantwortlich für die Ausarbeitung der allgemeinen Politik der Universität und ihres Entwicklungskonzepts, insbesondere der Mehrjahresplanung.
2. Es fördert die Koordination mit den anderen Lehr- und For - schungseinrichtungen.
3. bestätigt die Lehrprogramme und entscheidet in Übereinstimmung mit der allgemeinen Politik der Universität und ihrem Entwick - lungskonzept über die Schaffung, Aufhebung und Besetzung sämtlicher Stellen der Professorenschaft und der ständigen wis - senschaftlichen Mitarbeiter.
4. Es gewährleistet die Koordination von Lehre und Forschung in - nerhalb der Universität und erlässt Reglemente über interfakultäre Studien.
5. Es organisiert die Qualitätskontrolle in Lehre und Forschung und übermittelt dem Senat einen Bericht.
6. Es arbeitet eine Kommunikations- und Informationsstrategie aus.
7. Es pflegt die Beziehungen zum Staat und zu den anderen Hoch - schulen.
b) Finanzielle Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es handelt die Zielvereinbarung aus, schliesst diese ab und erar - beitet den Vorschlag für das Globalbudget sowie das jährliche Budget und die Jahresrechnung der Universität.
2. Es entscheidet über die Verwendung des Fonds zur Innovations- und Entwicklungsförderung.
3. Es erstellt den Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung.
c) Gesetzgeberische Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es beantragt dem Senat die Statuten der Universität sowie die Re - glemente und Vereinbarungen, die die gesamte Universität betref - fen.
2. Es genehmigt die Statuten der Lehr- und Forschungseinheiten so - wie der universitären Körperschaften.
3. Es genehmigt die von den Fakultäten ausgearbeiteten Reglemente.
4. Es erlässt die Richtlinien zur zentralen Verwaltung der Universität und der ihm unterstehenden Dienste und Kommissionen.
d) Exekutive Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es beantragt den Organen der Universität und der Fakultäten alle Massnahmen im Interesse der Universität.
2. Es entscheidet bei Konflikten zwischen Fakultäten; Beschwerden an den Staatsrat sind vorbehalten.
3. Es sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung an der Universität und ergreift die Disziplinarmassnahmen nach diesem Gesetz.
4. Es sorgt für die Anwendung des Gesetzes, der Statuten und der Reglemente an der Universität.
e) Administrative Kompetenzen und Aufgaben:
1. Es sorgt für die Personalführung, die Budget- und Rechnungsfüh - rung der Universität sowie die zweckmässige Nutzung ihrer Räumlichkeiten und Einrichtungen.
2. Es prüft zusammen mit den zuständigen Dienststellen des Staates die Projekte für den Bau und die Instandstellung der Universitäts - gebäude.
2 Das Rektorat ist zudem zuständig für alle Entscheide zum Betrieb der Uni - versität, die das Gesetz oder das Ausführungsreglement nicht einem anderen Organ überträgt oder die das Rektorat nicht einem anderen Organ übertragen hat.
3 Das Rektorat kann ständige oder temporäre Kommissionen beiziehen.
Art. 36 Rektorat – Rektor
1 Der Rektor leitet und präsidiert das Rektorat; er sorgt für die Ausführung der Rektoratsbeschlüsse und erledigt die laufenden Geschäfte.
2 Er sorgt für einen guten Betrieb der Universität und ergreift alle dazu erfor - derlichen Massnahmen und Initiativen.
3 Er vertritt die Universität im Rahmen des Gesetzes und der Statuten; er kann sich vertreten lassen.
4 Er leitet die zentrale Verwaltung der Universität.
Art. 37 Rektorat – Vizerektoren
1 Die Vizerektoren arbeiten mit dem Rektor zusammen für einen guten Betrieb der Universität.
2 Sie sind verantwortlich für die Aufgaben, die ihnen vom Rektorat zugeteilt werden.
Art. 38 Rektorat – Zentrale Verwaltung
1 Die zentrale Verwaltung ist rationell, effizient und transparent organisiert. Sie führt die Aufgaben aus, die ihr vom Rektorat, vom Rektor oder von den von ihm bezeichneten Personen übertragen werden.
Art. 39 Plenarversammlung
1 Die Plenarversammlung wird einberufen, um dem Senat einen Antrag für die Ernennung des Rektors zu stellen.
2 Sie setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Professorenschaft und aus den folgenden Personen, die von ihren jeweiligen Körperschaften nach den Ver - fahrensregeln der Statuten der Universität gewählt werden:
a) je Fakultät zwei Vertreter der Körperschaft der wissenschaftlichen Mit - arbeiter, zwei Vertreter der Studierenden und ein Vertreter des administrativen und technischen Personals;
b) fünf Vertreter des administrativen und technischen Personals, das in den zentralen Organen tätig ist.
3 Die Plenarversammlung wird vom Präsidenten der Versammlung der Pro - fessoren oder, wenn dies nicht möglich ist, vom ältesten Dekan präsidiert. Diese Person trifft die zur Einberufung der Plenarversammlung notwendigen Massnahmen.
Art. 40 ...
Art. 41 ...
Art. 42 ...
3.2 Fakultäten
Art. 43 Zuständigkeit und Aufgaben
1 Die Fakultäten sind verantwortlich für Lehre und Forschung, die sie im Rahmen, der von den zentralen Organen der Universität vorgegeben wird, or - ganisieren. Sie sorgen für den akademischen Nachwuchs.
2 Die Statuten der Universität bezeichnen die Fakultäten. Sie können vorse - hen, dass ein wissenschaftliches Gebiet auf mehrere Fakultäten aufgeteilt wird.
3 Unter Vorbehalt der Erfordernisse der allgemeinen Politik der Universität und des Entwicklungskonzepts, insbesondere auf dem Gebiet der Koordinati - on innerhalb der Universität und mit anderen Universitäten, erarbeiten die Fakultäten die Lehrprogramme.
3bis Sie verleihen die akademischen Grade und erlassen Reglemente über die Erlangung dieser Grade.
4 Sie können den Titel eines Ehrendoktors verleihen.
5 Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.
Art. 44 Organisation – Allgemeines
1 Jede Fakultät verfügt über einen Fakultätsrat und einen Dekan.
2 In Belangen, die in den Zuständigkeitsbereich der zentralen Organe fallen, aber besonders eine Fakultät betreffen, wird diese angehört.
3 Die Beziehungen der Fakultäten zum Staat werden über das Rektorat abge - wickelt.
Art. 45 Organisation – Fakultätsrat
1 Der Fakultätsrat besteht aus den Mitgliedern der Professorenschaft oder de - ren Vertretern und aus Vertretern der Körperschaften der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden; die Lehrbeauftragten, die Privatdozenten und die Vertreter des administrativen und technischen Personals können ein - geladen werden, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
2 Der Fakultätsrat:
a) erlässt die Statuten und Reglemente der Fakultät;
b) gewährleistet die Qualität von Lehre und Forschung nach den Weisun - gen des Rektorats;
c) wählt den Dekan, unter Vorbehalt der Bestätigung durch den Rektor; und
d) übt die anderen Befugnisse aus, die ihm durch die Statuten der Univer - sität und der Fakultät übertragen werden.
Art. 46 Organisation – Dekan
1 Der Dekan der Fakultät wird aus den Mitgliedern der Professorenschaft der Fakultät gewählt. Er wird für mindestens drei Jahre gewählt und kann wie - dergewählt werden. Der Rektor bestätigt die Wahl des Dekans. Dieser wird von seinen Lehr- und Forschungsaufgaben teilweise befreit.
2 Der Dekan ist das leitende und vollziehende Organ der Fakultät, unter Vor - behalt der Zuständigkeit der zentralen Organe; bei Bedarf wird er durch einen Dekanatsrat und einen Fakultätsverwalter unterstützt.
3 Der Dekan:
a) präsidiert und leitet den Fakultätsrat, sorgt für die Ausführung der Rats - beschlüsse, trifft die Entscheide, die in seine Zuständigkeit fallen, und erledigt die laufenden Geschäfte;
b) vertritt die Fakultät im Rahmen des Gesetzes und der Statuten; er kann sich vertreten lassen;
c) steht für alle Belange der Fakultät mit dem Rektorat in Verbindung, und
d) übt die anderen Befugnisse aus, die ihm durch die Statuten und Regle - mente übertragen werden.
Art. 46a Konferenz der Dekane
1 Der Rektor beruft regelmässig die Konferenz der Dekane ein.
Art. 47 Abtretung von Kompetenzen
1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zentralen Organe und der notwendi - gen Genehmigungen können die Fakultäten Lehr- und Forschungseinheiten wie Abteilungen, Departemente und Institute bilden, denen sie einen Teil ih - rer Kompetenzen abtreten.
2 Die Organisation dieser Einheiten wird durch die Statuten der Universität und der Fakultäten geregelt; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Orga - nisation der Fakultäten gelten sinngemäss.
3 Eine Lehr- und Forschungseinheit kann gleichzeitig mehreren Fakultäten angehören.
4 Der Staatsrat kann ein Institut ausnahmsweise und auf Antrag des Senats der Universität mit eigener öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit aus - statten und die Besonderheiten seiner Stellung festlegen, wenn der Zweck, die Aufgaben oder die Finanzierung des Instituts dies rechtfertigen.
Art. 47a Assoziierte Institute
1 Die Universität kann mit einem externen wissenschaftlichen Institut eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit abschliessen, sofern es sich um ein uni - versitäres Institut handelt und es keinen Erwerbszweck verfolgt.
2 Die Vereinbarung regelt die allgemeinen Bestimmungen für die Stellung des assoziierten Instituts, wobei zumindest die jährliche Rechnungskontrolle, die Unterstellung unter die Qualitätssicherungsverfahren der Universität und die Einbindung des assoziierten Instituts in die strategische Planung festge - legt werden.
3 Hat die Vereinbarung Auswirkungen auf die kantonalen Beiträge zur Finan - zierung der Universität, so bedarf sie der Genehmigung durch den Staatsrat.
3a Rekurskommission
Art. 47b Status und Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission der Universität ist eine besondere Verwaltungsjus - tizbehörde mit dem Status einer Gerichtsbehörde.
2 Die Rekurskommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsiden - ten, sechs Beisitzern und sechs Ersatzbeisitzern, die vom Grossen Rat auf Antrag des Justizrats gewählt werden.
3 Der Präsident und der Vizepräsident werden aus den Berufsrichtern im Sin - ne des Justizgesetzes ausgewählt; die übrigen Mitglieder der Kommission müssen im Besitz eines Lizentiats oder Masters sein. Berufsrichter müssen entweder im Besitz eines Anwaltspatentes oder eines Lizentiates oder Mas - ters der Rechtswissenschaften sein und genügende praktische Kenntnisse zur Ausübung des Amtes nachweisen.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Justizgesetzes über das Amt des Richters sinngemäss für die Mitglieder der Kommission.
Art. 47c Zuständigkeiten
1 Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen letztinstanzli - che Entscheide des Rektorats, einer Fakultät, einer anderen Lehr- und For - schungseinheit, einer universitären Kommission oder eines Organs einer uni - versitären Körperschaft; Artikel 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 und die Gesetzge - bung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.
2 Entscheide der Rekurskommission können nach dem Gesetz über die Ver - waltungsrechtspflege mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
Art. 47d Arbeitsweise
1 Die Kommission tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsi - denten mit vier von ihm bestimmten Beisitzern.
2 Die Rekurskommission ist in der Ausübung ihrer Zuständigkeiten unabhän - gig und untersteht der Aufsicht durch den Justizrat; die Bestimmungen des Justizgesetzes zur Aufsicht gelten sinngemäss.
3 Die Kommission tagt so oft wie notwendig. Sie kann auf dem Zirkulations - weg entscheiden, sofern kein Mitglied sich dem widersetzt.
4 Die Kommission sorgt für die Information der Öffentlichkeit über ihre Tä - tigkeit und für die Öffentlichkeit ihrer Urteile.
5 Der Staatsrat erlässt nach Bedarf Bestimmungen über die Organisation und Arbeitsweise der Kommission.
Art. 47e Verfahren
1 Das Verfahren vor der Kommission richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
2 Das Verfahren ist unentgeltlich; dem unterliegenden Beschwerdeführer kann jedoch für das Verfahren vor der Rekurskommission eine Pauschalge - bühr von höchstens 500 Franken auferlegt werden, wenn:
a) durch sein Verschulden Mehrkosten entstanden sind;
b) er mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig ein Verfahren eingeleitet hat;
c) der Rekurskommission durch die Beschwerde ein übermässiger Auf - wand entstanden ist.
4 Schlussbestimmungen
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 1. Dezember 1899 betreffend die Organisation der Uni - versität (SGF 430.1);
b) das Gesetz vom 27. November 1970 zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1899 über die Organisation der Univer - sität (SGF 430.1a).
Art. 49 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (SGF 122.70.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 50
1 Der neue Senat wird innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Ände - rung vom 27. Juni 2014 dieses Gesetzes eingesetzt.
Art. 51 Statuten und Reglemente
1 Die universitären Organe erlassen die Statuten und Reglemente, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2 Soweit die geltenden Statuten und Reglemente der Universität und der Fa - kultäten dem vorliegenden Gesetz nicht widersprechen, bleiben sie in Kraft.
3 Die Statuten der Universität werden dem vorliegenden Gesetz innert zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten angepasst; die übrigen Statuten und Regle - mente werden spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der revidierten Statuten dem Gesetz angepasst.
Art. 51a Beendigung des Dienstverhältnisses
1 Die Beendigung der Dienstverhältnisse der Professorinnen und Professoren, die vor dem 1. Januar 2003 angestellt wurden, richtet sich nach den Bestim - mungen, die bei ihrer Anstellung galten.
Art. 51b Rekurskommission – Übergangsbestimmungen
1 Beschwerden, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 27. Juni 2014 die - ses Gesetzes bei der Rekurskommission der Universität hängig sind und bei denen der Schriftenwechsel zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen ist, werden nach bisherigem Recht behandelt. Bis zur Erledigung dieser Verfahren tritt die bisherige Kommission weiter zusammen.
Art. 52 Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
5 )
5) Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998 (StRB 17.03.1998).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.11.1997 Erlass Grunderlass 01.04.1998 BL/AGS 1997 f 568 / d 553
13.02.1998 Art. 33 geändert 01.04.1998 ABl 1998/8
21.09.2000 Art. 24 geändert 01.02.2001 BL/AGS 2000 f 566 d 543
14.11.2000 Art. 10a eingefügt 01.04.2001 BL/AGS 2000 f 695 / d 672
14.11.2000 Art. 10b eingefügt 01.04.2001 BL/AGS 2000 f 695 / d 672
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 31 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2002 Art. 17 geändert 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_149
11.05.2007 Art. 40 geändert 01.01.2008 2007_060
11.05.2007 Art. 42 geändert 01.01.2008 2007_060
08.01.2008 Art. 41 geändert 01.01.2008 2008_001
27.06.2014 Art. 9 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 10a geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 10b geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 10c eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 10d eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 10e eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 11a eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 11b eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 11c eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 11d eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 15 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 16 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 17 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 19 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 20 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 24 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 25 aufgehoben 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 25a eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 26 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Abschnitt 3 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 27 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 29 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 30 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 31 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 32 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 33 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 34 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 35 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 36 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 38 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 39 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 40 aufgehoben 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 41 aufgehoben 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 42 aufgehoben 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 43 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 44 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 45 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 46 geändert 01.01.2015 2014_060
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.06.2014 Art. 46a eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 47 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 47a eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Abschnitt 3a eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 47b eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 47c eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 47d eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 47e eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 50 geändert 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 51a eingefügt 01.01.2015 2014_060
27.06.2014 Art. 51b eingefügt 01.01.2015 2014_060
10.09.2015 Art. 31 geändert 01.01.2016 2015_089 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.11.1997 01.04.1998 BL/AGS 1997 f 568 / d 553
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10a eingefügt 14.11.2000 01.04.2001 BL/AGS 2000 f 695 / d 672
Art. 10a geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10b eingefügt 14.11.2000 01.04.2001 BL/AGS 2000 f 695 / d 672
Art. 10b geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10c eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10d eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10e eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 11a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 11b eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 11c eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 11d eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 15 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 16 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 17 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 17 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 19 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 19 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 20 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 24 geändert 21.09.2000 01.02.2001 BL/AGS 2000 f 566 d 543
Art. 24 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 25 aufgehoben 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 25a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 26 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Abschnitt 3 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 29 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 30 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 31 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 31 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 31 geändert 10.09.2015 01.01.2016 2015_089
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 32 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 33 geändert 13.02.1998 01.04.1998 ABl 1998/8
Art. 33 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 34 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 35 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 36 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 38 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 39 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 40 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 40 aufgehoben 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 41 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 41 aufgehoben 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 42 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 42 aufgehoben 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 43 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 44 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 45 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 46 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 46a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Abschnitt 3a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47b eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47c eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47d eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47e eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 50 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 51a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 51b eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
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