Verordnung über die Kontrollschildnummern (751.222)
CH - ZG

Verordnung über die Kontrollschildnummern

Verordnung über die Kontrollschildnummern * (KnV) Vom 12. Dezember 2017 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) , Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 2 ) , Art. 82 ff. der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr 3 ) sowie in Vollziehung von § 1a des Gesetzes über die Steuern im Strassenverkehr vom 30. Oktober 1986 4 ) und der Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr vom 13. Dezember
2005 5 ) , * beschliesst:

§ 1 Versteigerung von besonderen Kontrollschildnummern

1 Das Strassenverkehrsamt legt die besonderen Kontrollschildnummern fest, die über das Internet versteigert werden.
2 Das Strassenverkehrsamt teilt die Kontrollschildnummer der Person mit dem Höchstgebot zu.
3 Das Strassenverkehrsamt regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Strassenverkehrsamt und den an der Versteigerung teilnehmenden Perso - nen in allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1) BGS 111.1 2) SR 741.01 3) SR 741.51 4) BGS 751.22 5) BGS 751.221

§ 2 Abtretung von Kontrollschildnummern

1 Fahrzeughaltende können die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer drei Monate nach der Immatrikulation des Fahrzeugs und bis ein Jahr nach der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds an andere Fahrzeughal - tende abtreten.
2 Tritt eine Fahrzeughalterin/ein Fahrzeughalter gleichzeitig mehrere Kontrollschildnummern an die gleiche Person ab, erhebt das Strassenver - kehrsamt die Abtretungsgebühr von Ziffer 5.18 der Verordnung über die Ge - bühren im Strassenverkehr 1 ) nur einmal.
3 Stirbt die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter, kann die Kontrollschild - nummer innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds abgetreten werden. Dem Strassenverkehrsamt ist dazu zu - sammen mit dem Abtretungsformular ein Nachweis über die Verfügungsge - walt über den Nachlass vorzulegen. *
4 Die Abtretung ist nur zulässig, wenn keine mit der Kontrollschildnummer zusammenhängende Forderungen des Strassenverkehrsamts gegenüber der Fahrzeughalterin/dem Fahrzeughalter ausstehend sind.

§ 3 Fristen

1 Das Strassenverkehrsamt verfügt wieder über die zugeteilte Kontroll - schildnummer, wenn
a) innert eines Jahres nach der Zuteilung kein Fahrzeug auf die Kontroll - schildnummer immatrikuliert wird;
b) das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist.
2 Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs - betrags und der Gebühren.

§ 4 Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern

1 Bei Verlust oder Diebstahl des Kontrollschilds besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz, auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungs - betrags und der Gebühren. 1) BGS 751.221

§ 5 Übergangsbestimmung

1 Bei Kontrollschildern, die vor Inkrafttreten der Verordnung hinterlegt oder entzogen worden sind, verfügt das Strassenverkehrsamt vom Zeitpunkt der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds wieder wie folgt über zugeteilte Kontrollschildnummern:
a) nach zwei Jahren bei drei- und vierstelligen Kontrollschildnummern;
b) nach einem Jahr bei fünf- und sechsstelligen Kontrollschildnummern.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/078 15.12.2020 19.12.2020 Erlasstitel geändert GS 2020/092 15.12.2020 19.12.2020 Ingress geändert GS 2020/092 15.12.2020 19.12.2020 § 2 Abs. 3 geändert GS 2020/092
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/078 Erlasstitel 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/092 Ingress 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/092

§ 2 Abs. 3 15.12.2020

19.12.2020 geändert GS 2020/092
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