Verordnung über die Inkonvenienzentschädigungen des Verwaltungspersonals des Kan... (126.515.342)
CH - SO

Verordnung über die Inkonvenienzentschädigungen des Verwaltungspersonals des Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn sowie des Pflegeheims Fridau

1 Verordnung über die Inkonvenienzentschädigungen des Verwaltungspersonals des Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn sowie des Pflegeheims Fridau RRB vom 4. Dezember 1990 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 und § 60 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:

§ 1.

1 Für Dienste zwischen 19.00 und 07.00 Uhr sowie für Dienste an Sams- tagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 07.00 und 19.00 Uhr wird dem Ver- waltungspersonal eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 4.20 pro Stun- de ausgerichtet.
2 Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsdienste sind, soweit dies aus be- trieblichen Gründen möglich ist, in erster Linie mit zusätzlicher Freizeit oder mit zusätzlichen Ferien abzugelten.

§ 2. Auf den Inkonvenienzentschädigungen werden Teuerungszulagen

ausgerichtet. Der Anspruch richtet sich nach § 14 ff. der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Kantons-, Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986
2 ).

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt

das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 18. Februar 1991 unbenutzt abgelaufen ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) BGS 126.511.1.
Markierungen
Leseansicht