Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei a... (781.12)

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Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei a... (781.12)

Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen

Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen (SMOG-Verordnung) Vom 13. Februar 2007 (Stand 1. März 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Bei vorübergehender, übermässiger Belastung der Luft mit Feinstaub (PM 10) werden vom Kanton Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölke - rung angeordnet.

§ 2 Beurteilungsgrundlage

1 Zur Beurteilung der übermässigen Luftbelastung dienen die vom interkanto - nalen Immissionsmessnetz der Region Nordwestschweiz und des Bundes er - fassten Feinstaubimmissionen.
2 Nicht in die Beurteilung einbezogen werden die Daten der Messstandorte in der Nähe von Hochleistungsstrassen.

§ 3 Koordination und Anordnung von Massnahmen

1 Das In-Kraft-Setzen oder die Anordnung von Massnahmen erfolgen in Ab - stimmung mit den Kantonen der Nordwestschweiz.
2 Massnahmen werden in Kraft gesetzt oder angeordnet, wenn die massgeben - den Schwellenwerte der Feinstaubimmissionen
a. an mindestens drei Messstationen in der Region Juranordfuss erreicht oder überschritten sind und
b. für die nächsten drei Tage eine austauscharme Wetterlage prognostiziert wird.

§ 4 Massnahmen

1 Wird das PM10 -Tagesmittel von 75 μg/m³ erreicht oder überschritten,
a. informiert die Bau- und Umweltschutzdirektion die Bevölkerung über die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und;
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019
b. veröffentlicht die Bau- und Umweltschutzdirektion in Zusammenarbeit mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Verhaltensempfehlungen ins - besondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
2 Wird das PM10 -Tagesmittel von 100 μg/m³ erreicht oder überschritten,
a. dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden, wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstof - femissionen zur Verfügung steht;
b. ist jede Art von Feuern im Freien verboten, ausgenommen sind Brauch - tumsfeuer;
c. dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden;
d. können auf Hochleistungsstrassen Massnahmen nach der Strassenver - kehrsgesetzgebung angeordnet werden, insbesondere Geschwindigkeits - beschränkungen und ein Überholverbot für schwere Nutzfahrzeuge.
3 Wird das PM10 -Tagesmittel von 150 μg/m³ erreicht oder überschritten, dür - fen auf Baustellen Diesel betriebene Maschinen und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter nicht eingesetzt werden.

§ 5 Aufhebung der Massnahmen

1 Die Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn
a. der PM10 -Tagesimmissionsgrenzwert von 50 μg/m³ bei allen massgebli - chen Messstationen unterschritten wird und
b. gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wet - tersituation prognostiziert wird.

§ 6 Zuständigkeiten und Verfahren

1 Das Lufthygieneamt beider Basel
a. stellt fest, ob die Voraussetzungen für das In-Kraft-Setzen oder die Auf - hebung der Massnahmen erfüllt sind;
b. stellt die diesbezügliche Koordination mit den Lufthygienefachstellen der Nachbarkantone sicher;
c. beantragt und begründet der Bau- und Umweltschutzdirektion das In- Kraft-Setzen der Massnahmen oder ihre Aufhebung.
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion
a. beschliesst das In-Kraft-Treten der Massnahmen gemäss § 4 Ab - satz 2 Buchstaben a - c und [[Absatz 3³ sowie ihre Aufhebung und
b. informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise darüber.
3 Über Fahrbeschränkungen gemäss § 4 Absatz 2 Buchstabe d entscheidet die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdi - rektion. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019

§ 7 Vorbereitungen

1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion trifft die nötigen Vorbereitungen, damit die Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.02.2007 01.03.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.02.2007 01.03.2007 Erstfassung GS 36.0019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0019
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