Reglement über die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts (162.17)
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Reglement über die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts

1 162.17 Reglement über die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts (DelR OG) vom 30.01.2015 (Stand 01.10.2022) Das Obergericht des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Personalgesetzes vom 16. September
2004 (PG) 1 ) und auf Artikel 6 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 13 Absatz 2 des Personalreglements der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2010 (JPersR 2 ) ), beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Delegation von Personalbefugnissen des Ober gerichts an a das kantonale Zwangsmassnahmengericht, b das Wirtschaftsstrafgericht, c das Jugendgericht, d die Regionalgerichte, e die regionalen Schlichtungsbehörden.
2 Die durch übergeordnetes Recht zugewiesenen Personalbefugnisse werden durch dieses Reglement nicht berührt.
3 Das Obergericht kann Weisungen bezüglich der delegierten Personalbefug nisse erlassen.

Art. 2

Anstellungsbehörde
1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts ist zuständig für die Anstellung des Personals am Obergericht, soweit nicht Behördenmitglieder betroffen sind.
1) BSG 153.01
2) BSG 161.16 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-28
162.17 2
2 Die Leitungsorgane der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gerichtsbehörden gemäss dem für diese geltenden Geschäftsreglement sind innerhalb des von der Justizleitung genehmigten Stellenplans und Voran schlags zuständig für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ih rem Zuständigkeitsbereich, soweit nicht Behördenmitglieder betroffen sind. An stellungen, welche über den bewilligten Stellenplan oder Voranschlag hinaus gehen, benötigen die Zustimmung der Geschäftsleitung des Obergerichts oder der Justizleitung.

Art. 3

Zuweisung der Befugnisse
1 Wo die Personalgesetzgebung eine Befugnis der Anstellungsbehörde zu weist, ist die Geschäftsleitung des Obergerichts für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Obergerichts zuständig. Sie kann die Befugnisse der General sekretärin oder dem Generalsekretär delegieren.
2 Die Leitungsorgane gemäss Artikel 2 Absatz 2 sind für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig.

Art. 4

Zusätzliche Personalbefugnisse der erstinstanzlichen Gerichtsbe hörden
1 Die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden sind bezüglich ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zudem zuständig für * a die Festlegung des Orts, an dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird (Art. 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV] 1 ) ); b die Anrechnung des Arbeitswegs an die Arbeitszeit, sofern Entschädigun gen gemäss Artikel 27 PV ausgerichtet werden (Art. 28 PV); c die Festlegung des Anfangsgehalts mit Zustimmung der Generalsekretä rin oder des Generalsekretärs (Art. 38 Abs. 1 PV); d * ... e die Abgabe der Soldmeldekarten (Art. 72 PV); f die Ausrichtung von Leistungsprämien (Art. 85 ff. PV); g den Entscheid über Gesuche um Umwandlung der Treueprämie in Entgelt (Art. 99 PV); h die Bewilligung zur dienstlichen Benützung von privaten Motorfahrzeugen (Art. 113 Abs. 1 PV); i die Anordnung von Pikettdienst (Art. 84f PV); k die Bewilligung von unbezahltem Urlaub (Art. 157 Abs. 1 PV).
1) BSG 153.011.1
3 162.17

Art. 5

Bewilligung von bezahltem Urlaub für die Ausübung einer Neben beschäftigung oder eines öffentlichen Amtes *
1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts ist zuständig für die Bewilligung von bezahltem Urlaub für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öf fentlichen Amtes von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Behördenmitglieder und Angestellte) der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden. *

Art. 6

Inkrafttreten und Publikation
1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Bern, 30. Januar 2015 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Stucki Die Generalsekretärin: Arioli
162.17 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.01.2015 01.04.2015 Erlass Erstfassung 15-28
16.09.2022 01.10.2022

Art. 4 Abs. 1

geändert 22-084
16.09.2022 01.10.2022

Art. 4 Abs. 1, d

aufgehoben 22-084
16.09.2022 01.10.2022

Art. 5

Titel geändert 22-084
16.09.2022 01.10.2022

Art. 5 Abs. 1

geändert 22-084
5 162.17 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 30.01.2015 01.04.2015 Erstfassung 15-28

Art. 4 Abs. 1

16.09.2022 01.10.2022 geändert 22-084

Art. 4 Abs. 1, d

16.09.2022 01.10.2022 aufgehoben 22-084

Art. 5

16.09.2022 01.10.2022 Titel geändert 22-084

Art. 5 Abs. 1

16.09.2022 01.10.2022 geändert 22-084
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