Verordnung betreffend die Promotion und Leistungsbeurteilung an der Weiterbildungssc... (413.310)
CH - BS

Verordnung betreffend die Promotion und Leistungsbeurteilung an der Weiterbildungsschule

Verordnung betreffend die Promotion und Leistungsbeurteilung an der Weiterbildungsschule
1 ) (Lernbeurteilungsverordnung WBS) Vom 2. Dezember 2003 (Stand 15. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April
1929
2 ) , auf Antrag des Erzie hungsrates, folgende Verordnung: I. Allgemeines

§ 1.

Zeugnisse
1 Die Zeugnisse werden zweimal, spätestens vor dem Semesterwechsel und vor Schuljahresschluss, ausgestellt.
2 Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs Aufschluss und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonfe - renz fest.
3 )
3 Promotionsrelevant ist das Zeugnis am Ende des 1. Schuljahres, und für Schülerinnen und Schüler, welche provisorisch in den Erweiterten- Zug (E-Zug) aufgenommen wurden, auch dasjenige am Ende des ers - ten Semesters. Die übrigen Zeugnisse haben orientierenden Charak - ter.
4 Die Lehrpersonen einer Klasse (im folgenden Team genannt) sind für die Ausfertigung der Zeugnisse verantwortlich und die Klassenleh - rerin bzw. der Klassenlehrer unterzeichnet sie. Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.

§ 2.

Notengebung
1 Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut,
5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Noten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Für die Erteilung von Fachnoten ist ausschliesslich die in dem betref - fenden Fach unterrichtende Lehrperson zuständig.
3 Eine Note, die Leistungen aus verschiedenen Fächern zusammenfas - send beurteilt, wird durch die beteiligten Lehrpersonen gemeinsam festgesetzt.
1) Titel geändert durch RRB vom 7. 12. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
2) SG 410.100 .
3)

§ 1 Abs. 2 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).

1
4 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu erteilen. Fehlen ihnen dazu die nötigen Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehrperson eine Semester- oder Jahresprüfung anordnen. Für eine ohne triftigen Grund versäumte Semester- oder Jahresprüfung wird die Note 1 ge - setzt.
4 )
5 Noten werden in jedem Zeugnis in allen Pflichtfächern, ausser in den Fächern Laufbahnvorbereitung, Lernen am Projekt und Klassenstun - de, sowie in allen Pflichtwahlfächern erteilt, welche während der vor - angehenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden. Die Noten für das Fach Informatik werden in der 1. Klasse, diejenigen von Hauswirt - schaft in der 1. und 2. Klasse im Zeugnis am Schuljahresende erfasst. Ob in den Freiwahlfächern Noten erteilt werden, entscheidet die Volksschulleitung zu Schuljahresbeginn.
5 )

§ 3.

Fächer der allgemeinen Richtung
6 )
1 Die Pflichtfächer sind: – Laufbahnvorbereitung, – Lernen am Projekt, – Klassenstunde, – Deutsch, – Französisch, – Englisch (nur für E-Zug), – Mathematik, – Geschichte, – Geographie, – Biologie/Chemie, – Physik (nur in der 2. Klasse), – Informatik (nur in der 1. Klasse), – Hauswirtschaft und – Sport.
7 )
2 Die Pflichtwahlfächer sind: – Bildnerisches Gestalten, – Gestalten Werken, – Gestalten Textil, – Musik.
8 )
4)

§ 2 Abs. 4 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

5)

§ 2 Abs. 5 2. Satz in der Fassung des RRB vom 24. 1. 2006 (wirksam seit 14. 8.

2006). Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 bereits in die 2. Klasse übertreten, gelten die bisherigen Bestimmungen fort. Abs. 5 zudem geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
6)

§ 3 Titel in der Fassung des RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).

7)

§ 3 Abs. 1 geändert durch RRB vom 24. 1. 2006 (wirksam seit 14. 8. 2006).

Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schüle - rinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 bereits in die 2. Klasse über - treten, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
8)

§ 3 Abs. 2 geändert durch RRB vom 24. 1. 2006 (wirksam seit 14. 8. 2006).

Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schüle - rinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 bereits in die 2. Klasse über - treten, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
2
3 Die Freiwahlfächer werden von den Schulleitungen zu Schuljahres - beginn festgelegt und der Volksschulleitung zum Entscheid über die Notengebung unterbreitet.
9 )

§ 3a.

10 ) Fächer der Musikklassen
1 Die Pflichtfächer sind: – Laufbahnvorbereitung – Lernen am Projekt – Klassenstunde – Deutsch – Französisch – Englisch – Mathematik – Geschichte – Geographie – Biologie/Chemie – Physik (nur in der 2. Klasse) – Informatik (nur in der 1. Klasse) – Hauswirtschaft (nur in der 1. Klasse) – Bildnerisches Gestalten (nur in der 2. Klasse) – Musik – Sport
2 Die Freiwahlfächer entsprechen denen der allgemeinen Richtung. Die Pflichtwahlfächer entfallen.

§ 3b.

11 ) Fächer der Sportklassen
1 Die Pflichtfächer sind: – Laufbahnvorbereitung – Lernen am Projekt – Klassenstunde – Deutsch – Französisch – Englisch – Mathematik – Geschichte – Geographie – Biologie/Chemie – Physik (nur in der 2. Klasse) – Informatik (nur in der 1. Klasse) – Bildnerisches Gestalten (nur in der 2. Klasse) – Musik (nur in der 1. Klasse)
2 Die Freiwahlfächer entsprechen denen der allgemeinen Richtung. Die Pflichtwahlfächer entfallen.
9)

§ 3 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

10)

§ 3a eingefügt durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).

11)

§ 3b eingefügt durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).

3

§ 4.

12 ) Zeugnisklassenkonferenz
1 Der Zeugnisklassenkonferenz gehören alle in einer Klasse unterrich - tenden Lehrpersonen an.
2 In der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse einer Klasse, insbesondere derjenigen Schülerinnen und Schüler, deren Fortkom - men in der Klasse als gefährdet erscheint, besprochen. Sie fasst Be - schluss über die Verfügungen gemäss §§ 10–16.

§ 5.

13 ) Beschlussfassung
1 Datum und Zeitpunkt des Noteneintrags in die Zeugnistabellen so - wie der Zeugnisklassenkonferenz werden von der Schulleitung an - fangs Semester festgelegt.

§ 6.

1
...
14 )
2
...
15 )

3.

Die Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz bedürfen der einfa - chen Mehrheit. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme.
16 )
4
...
17 )

§ 7.

1 Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen die Noten und die übri - gen Beschlüsse betreffend die Promotion grundsätzlich nur geändert werden, wenn einer Fachlehrperson oder bei der Beschlussfassung der Zeugnisklassenkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist, oder wenn die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind.
18 )
2 Änderungen von Leistungsbewertungen und der übrigen Beschlüsse gemäss Abs. 1, welche keine Auswirkungen auf den Promotionsent - scheid haben, bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung. Alle übrigen Änderungen müssen durch die Zeugnisklassenkonferenz ge - nehmigt werden.
19 )
3 Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Beförderung beinhalten, sind sogleich nach der Zeugnisklassenkonferenz von den Klassenlehr - personen den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge zuzu - stellen.
20 )
12)

§ 4 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8.

2010).
13)

§ 5 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009); Satz 1

geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010); Satz 2 aufge - hoben durch denselben RRB.
14)

§ 6 Abs. 1 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).

15)

§ 6 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).

16)

§ 6 Abs. 3 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).

17)

§ 6 Abs. 4 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).

18)

§ 7 Abs. 1 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).

19)

§ 7 Abs. 2 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009); er -

neut geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
20)

§ 7 Abs. 3 geändert druch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).

4
II. Promotion und Umstufung

§ 8.

Promotionsfächer
1 Für das weitere Fortkommen in der 1. Klasse sind die Leistungen in den Pflichtfächern (ohne Laufbahnvorbereitung, Lernen am Projekt und Klassenstunde) und Pflichtwahlfächern der 1. Klasse massgebend.

§ 9. Umstufung in E-Zug innerhalb des ersten Semesters

1 Schülerinnen und Schüler eines Allgemeinen-Zuges (A-Zug) können im ersten Semester auf Antrag des Teams spätestens bis Ende Okto - ber probeweise in einen E-Zug umgestuft werden.
2 Über die definitive Umstufung entscheidet die Schulleitung auf An - trag des Teams am Ende des ersten Semesters aufgrund der erbrach - ten Leistungen.
21 )

§ 10.

Promotion im A-Zug am Ende des zweiten Semesters
1 Schülerinnen und Schüler, welche am Ende des zweiten Semesters einen A-Zug besuchen, werden im A-Zug befördert.
2 Die Eintragung im Zeugnis lautet: Befördert.

§ 11. Umstufung in E-Zug am Ende des zweiten Semesters

1 Schülerinnen und Schüler eines A-Zuges, welche im Zeugnis einen ungerundeten Notendurchschnitt aller Promotionsfächer von mindes - tens 5,0 erreicht haben, können am Ende des zweiten Semesters auf Antrag der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder der Schülerin bzw. des Schülers in einen E-Zug der 1. Klasse umgestuft werden.
2 Im Zeugnis wird in der Rubrik «Bemerkungen» vermerkt: Klassen - wiederholung im E-Zug möglich.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bzw. die Schüle - rin oder der Schüler teilen der Schulleitung innert 10 Tagen seit Zu - stellung des Zeugnisses mit, ob ihr Kind in die 2. Klasse eines A-Zuges übertritt oder die 1. Klasse in einem E-Zug wiederholt.

§ 12. Umstufung in A-Zug am Ende des ersten Semesters

1 Schülerinnen und Schüler eines E-Zuges, welche mit einer Probezeit von einem Semester aus der Orientierungsschule übergetreten sind, werden am Ende des ersten Semesters in einen A-Zug umgestuft, wenn im Zeugnis die doppelte Summe aller Notenabweichungen der Promotionsfächer von 4 nach unten grösser ist als die Summe deren Notenabweichungen von 4 nach oben.
2 Die Eintragung im Zeugnis lautet: Umstufung in A-Zug.
21)

§ 9 Abs. 2 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

5

§ 13.

Promotion im E-Zug am Ende des zweiten Semesters
1 Schülerinnen und Schüler, welche am Ende des zweiten Semesters einen E-Zug besuchen, werden im E-Zug befördert, sofern sie nicht in einen A-Zug umgestuft werden.
2 Die Eintragung im Zeugnis lautet: Befördert

§ 14. Umstufung in A-Zug am Ende des zweiten Semesters

1 Schülerinnen und Schüler eines E-Zuges werden am Ende des zwei - ten Semesters in einen A-Zug umgestuft, wenn im Zeugnis die dop - pelte Summe aller Notenabweichungen der Promotionsfächer von 4 nach unten grösser ist als die Summe deren Notenabweichungen von
4 nach oben.
2 Die Eintragung im Zeugnis lautet: Umstufung in A-Zug.

§ 15.

Klassenwiederholung im E-Zug am Ende des zweiten Se - mesters
1 Schülerinnen und Schüler eines E-Zuges, welche im Zeugnis am Ende des 2. Semesters einen ungerundeten Notendurchschnitt aller Promotionsfächer von mindestens 3,75 erreicht haben, können auf Antrag der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder der Schülerin bzw. des Schülers die 1. Klasse in einem E-Zug wiederholen.
2 Im Zeugnis wird in der Rubrik «Bemerkungen» vermerkt: Klassen - wiederholung im E-Zug möglich.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bzw. die Schüle - rin oder der Schüler teilen der Schulleitung innert 10 Tagen seit Zu - stellung des Zeugnisses mit, ob ihr Kind in die 2. Klasse eines A-Zuges übertritt oder die 1. Klasse in einem E-Zug wiederholt.

§ 16.

Ausnahmen
1 Auch wenn die Voraussetzungen für eine Umstufung in den A-Zug gemäss den §§ 12 und 14 erfüllt sind, kann die Zeugnisklassenkonfe - renz im Einverständnis mit der Schulleitung von einer solchen abse - hen, wenn die Leistungen von Schülerinnen oder Schülern durch un - regelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusli - che Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass ihnen in einzel - nen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden kön - nen.
22 )
2 In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Befördert gemäss

§ 16.

22)

§ 16 Abs. 1 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).

6
III. Lernberichte

§ 17.

Allgemeines
1 Für jede Schülerin und jeden Schüler wird einmal jährlich zusammen mit dem Zeugnis des ersten und dritten Semesters ein Lernbericht ab - gegeben.

§ 18. Inhalt

1 Der Lernbericht dient der Förderung des eigenverantwortlichen Lernverhaltens sowie der Orientierung und ist nicht promotionsrele - vant.
2 Im Lernbericht werden das Lern- und Arbeitsverhalten und nach Vorgabe der Schulleitung die Erfüllung bestimmter fachlicher Anfor - derungen beurteilt.
3 Er besteht aus einem von den Lehrpersonen und einem von der Schülerin oder dem Schüler verfassten Teil. Die beiden Teile sollen unabhängig voneinander erstellt werden.

§ 19.

Gespräch
1 Die Schülerinnen und Schüler sowie die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Lernbe - richt Kenntnis genommen zu haben.
2 Ein Mitglied des Teams bespricht die in § 18 festgelegten Inhalte jährlich mit der Schülerin bzw. dem Schüler sowie den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge.

§ 20.

Zugang
1 Lernberichte sind vertrauliche Akten, zu denen nur die Schulleitung und der Lehrkörper der Schule, die Schülerinnen und Schüler sowie die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge Zugang haben.
2 Nach Unterzeichnung werden die Lernberichte verschlossen in der Schule aufbewahrt und bei einem Schulaustritt der Schülerin oder dem Schüler ausgehändigt. IV. Orientierungsarbeiten

§ 21.

Allgemeines
1 Im ersten Semester der 2. Klasse
23 ) werden im Sinne einer Standort - bestimmung zwei schulübergreifende schriftliche Orientierungsarbei - ten durchgeführt.
24 )
2 Eine Orientierungsarbeit dauert je max. 90 Minuten.
23)

§ 21 Abs. 1: In den Schuljahren 2004/05 und 2005/06 werden die Orientie -

rungsarbeiten im Juni, statt im ersten Semester der 2. Klasse durchgeführt (Fussnote, eingefügt durch RRB vom 7. 12. 2004, wirksam seit 1. 1. 2005, ist Bestandteil des Erlasses).
7
3 Grundlage der Orientierungsarbeiten sind die in den Fachlehrplänen festgelegten Basislernziele der 1. Klasse im entsprechenden Zug.
4 Die Volksschulleitung trägt die Verantwortung für die Vorbereitung, die Durchführung und die Auswertung der Orientierungsarbeiten. Sie erlässt die näheren Bestimmungen, soweit sie nicht in dieser Verord - nung festgelegt sind.
25 )

§ 22.

1 Die Orientierungsarbeiten werden benotet. Diese Noten werden zu - sammen mit den übrigen Noten im entsprechenden Fach für die Notensetzung im ersten Semesterzeugnis der 2. Klasse
26 ) verwendet.

§ 23.

Fächer und Aufgabenstellung
1 Die Volksschulleitung bestimmt neben Deutsch oder Mathematik das zweite zu prüfende Pflichtfach der 1. Klasse.
2 Von der Volksschulleitung bezeichnete Fachlehrpersonen der WBS formulieren die Aufgaben, welche vom schulübergreifenden Fachaus - schuss nach Rücksprache mit Vertreterinnen und Vertretern der ab - nehmenden Schulen und Organisationen gutgeheissen werden.
27 ) V. Schlussprüfungen

§ 24. Allgemeines

1 Im 2. Semester der 2. Klasse werden Schlussprüfungen durchgeführt.
2 Im A-Zug bestehen sie aus einer Projektarbeit, einer schriftlichen Prüfung sowie einer mündlichen und einer praktischen Prüfung.
3 Im E-Zug bestehen sie aus einer Projektarbeit, zwei schriftlichen Prüfungen sowie einer mündlichen oder praktischen Prüfung.
4 Grundlage der Schlussprüfungen sind die in den Fachlehrplänen fest - gelegten Basislernziele der 1. und 2. Klasse im entsprechenden Zug.
5 Die Volksschulleitung trägt die Verantwortung für die Vorbereitung, die Durchführung und die Auswertung der Prüfungen. Sie erlässt die näheren Bestimmungen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festge - legt sind.
28 )
24)

§ 21 Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009); er -

neut geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
25)

§ 21 Abs. 4 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

26)

§ 22: In den Schuljahren 2004/05 und 2005/06 werden die Noten mit einer

Beilage zum Zeugnis ausgewiesen und für die Zeugnisnote nicht mitberech - net (Fussnote, eingefügt durch RRB vom 7. 12. 2004, wirksam seit 1. 1. 2005, ist Bestandteil des Erlasses).
27)

§ 23 Abs. 2 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

28)

§ 24 Abs. 5 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

8

§ 25.

1 Die Schlussprüfungen werden benotet. Die Noten werden im zwei - ten Semesterzeugnis der 2. Klasse separat ausgewiesen. Schlussprü - fungen können vorbehältlich §§ 30 und 31 nicht wiederholt werden.

§ 26.

Projektarbeit
1 Die Schülerinnen und Schüler erstellen allein oder in einer Gruppe von max. 4 Personen eine grössere eigenständige schriftliche oder praktische Arbeit und präsentieren sie mündlich.
2 Das Thema der Projektarbeit wird von den Schülerinnen und Schü - lern vorgeschlagen und von einer Lehrperson der Schule, welche die Projektarbeit begleitet, genehmigt. Es kann aus jedem Pflichtfach der

1. und 2. Klasse oder jedem Pflichtwahlfach hervorgehen oder inner -

halb dieser fächerübergreifend sein.
29 )
3 Die Volksschulleitung legt im Voraus das Zustandekommen der Projektnote fest.
30 )
4 Bei Gruppenarbeiten wird für die Projektarbeit grundsätzlich für alle Mitglieder eine einheitliche Note gesetzt. Die die Arbeit beglei - tende Lehrperson legt im Voraus fest, für welche Teile der Arbeit eine individuelle Benotung erfolgt.
5 Für die Ausarbeitung der Projektarbeit stehen den Schülerinnen und Schülern max. 4 unterrichtsfreie Schultage zur Verfügung.

§ 27. Schriftliche Prüfungen

1 Im A-Zug werden die Pflichtfächer Deutsch oder Mathematik schriftlich geprüft. Die Schülerinnen und Schüler bestimmen, in wel - chem Fach sie geprüft werden wollen.
2 Im E-Zug werden die Pflichtfächer Deutsch und Mathematik schrift - lich geprüft.
3 Von der Volksschulleitung bezeichnete Fachlehrpersonen der WBS formulieren die Prüfungsaufgaben, welche vom schulübergreifenden Fachausschuss nach Rücksprache mit Vertreterinnen und Vertretern der abnehmenden Schulen und Organisationen gutgeheissen wer - den.
31 )
4 Eine schriftliche Prüfung dauert max. 90 Minuten.
29)

§ 26 Abs. 2 1. Satz geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8.

2009); 2. Satz geändert durch RRB vom 24. 1. 2006 (wirksam seit 14. 8. 2006). Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schüle - rinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 bereits in die 2. Klasse über - treten, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
30)

§ 26 Abs. 3 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

31)

§ 27 Abs. 3 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

9

§ 28.

Mündliche Prüfungen
1 Im A- und E-Zug werden Schülerinnen und Schüler einzeln in einem Pflichtfach (ohne Deutsch, Mathematik und die Fächer der prakti - schen Prüfungen) oder – wo vorhanden – einem Pflichtwahlfach ihrer Wahl oder im A-Zug im Freiwahlfach Englisch von der in ihrer Klasse unterrichtenden Fachlehrperson mündlich geprüft.
32 )
2 Eine mündliche Prüfung dauert max. 20 Minuten.
33 )

§ 29. Praktische Prüfungen

1 Schülerinnen und Schüler werden einzeln in einem Fach ihrer Wahl von der in ihrer Klasse unterrichtenden oder im Falle der Sportklas - sen für das Fach Sport von einer von der Schulleitung bestimmten Fachlehrperson praktisch geprüft.
34 )
2 Prüfungsfach der allgemeinen Richtung kann Informatik, Hauswirt - schaft, Sport, Bildnerisches Gestalten, Gestalten Werken oder Gestal - ten Textil sein.
35 )
3 Prüfungsfach der Musikklassen kann Informatik, Hauswirtschaft, Sport oder Bildnerisches Gestalten sein.
36 )
4 Prüfungsfach der Sportklassen kann Informatik, Sport oder Bildneri - sches Gestalten sein.
37 )
5 Eine praktische Prüfung dauert max. 180 Minuten.
38 )

§ 30. Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

1 Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benutzung un - erlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit können zum Ausschluss von den Schlussprüfungen führen. Der Ausschluss wird im Zeugnis vermerkt.
2 Im Falle eines Ausschlusses ist eine einmalige Wiederholung der Schlussprüfung anlässlich der folgenden ordentlichen Schlussprüfung möglich.

§ 31.

Fernbleiben und Rücktritt von den Schlussprüfungen
1 Die Schulleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von den Schlussprüfungen umgehend zu benachrichtigen.
32)

§ 28 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 24. 1. 2006 (wirksam seit 14. 8. 2006).

Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schüle - rinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 bereits in die 2. Klasse über - treten, gelten die bisherigen Bestimmungen fort. Abs. 1 erneut geändert durch RRB vom 17. 4. 2007 (wirksam seit 13. 8. 2007).
33)

§ 28 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 24. 1. 2006 (wirksam seit 14. 8. 2006);

dadurch wurde der bisherige Abs. 3 zu Abs. 2.
34)
29 Abs. 1 geändert durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005); er - neut geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
35)

§ 29 Abs. 2 geändert durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).

36)

§ 29 Abs. 3 in der Fassung von RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1.

2005).
37)

§ 29 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).

38)

§ 29 Abs. 5 beigefügt durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).

10
2 Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Schlussprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Grün - den von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3 Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesund - heitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.
4 Das Fernbleiben oder der Rücktritt von einer begonnenen Schluss - prüfung ohne ausreichende Begründung können zum Ausschluss von den Schlussprüfungen führen. Der Ausschluss wird im Zeugnis ver - merkt.
5 Im Falle eines Ausschlusses ist eine einmalige Wiederholung der Schlussprüfung anlässlich der folgenden ordentlichen Schlussprüfung möglich. VI. Ein- und Austritte sowie Klassenwiederholungen

§ 32.

39 ) Aufnahme
1 Die Aufnahme in die WBS wird in einer eigenen Verordnung gere - gelt.

§ 33.

40 ) Austritt
1 Treten Schülerinnen oder Schüler innerhalb acht Tagen vor der Zeugnisklassenkonferen aus der WBS aus, so erhalten sie ein vollstän - diges Zeugnis.

§ 34. Wiedereintritt

1 Wünschen umgestufte Schülerinnen oder Schüler nach vorüberge - hendem Austritt wieder in die WBS einzutreten, so können sie nur in einem Klassenzug Aufnahme finden, zu dessen Besuch sie nach dem letzten Zeugnis berechtigt sind.
41 )
2 Ausnahmen können nur gestattet werden, wenn besondere Verhält - nisse vorliegen. Für den Entscheid ist die Schulleitung zuständig.

§ 35.

Klassenwiederholung
1 In der 1. Klasse ist eine Klassenwiederholung nur in den in den §§ 11 und 15 geregelten Fällen ein Mal möglich.
2 In der 2. Klasse sind keine Klassenwiederholungen möglich.
3 Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
39)

§ 32 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

40)

§ 33 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009); erneut

geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
41)

§ 34 Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

11
VII. Individuelle Lernziele
42 )

§ 36.

43 ) Beurteilung von Schülerinnen und Schülern mit individu - ellen Lernzielen
1 Wenn für ein Fach individuelle Lernziele festgelegt wurden, werden die Leistungen für dieses Fach mit einem gesonderten Bericht in Wor - ten beurteilt.
2 Im Lernbericht und im Zeugnis lautet die Eintragung «individuelle Lernziele».
3 Die Umstufung in einen anderen Leistungszug erfolgt aufgrund ei - ner Gesamtbeurteilung in persönlicher, sozialer und leistungsmässiger Hinsicht und unter Berücksichtigung der Entwicklungsperspektive.
4 Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern werden Abs. 2 und 3 nur dann angewendet, wenn die Leistungen im Vergleich mit den Lehrplanzielen der entsprechenden Schulstufe nicht einge - ordnet werden können.

§ 36a.

44 ) Individuelle Prüfungen für Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen
1 Das Team legt fest, wie in den Fächern, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, die Prüfungen (summative Klassenprüfung, Orien - tierungsarbeit, Schlussprüfung) an die Leistungsfähigkeit der Schüle - rinnen und Schüler angepasst werden. VIII. Rechtsmittel

§ 37.

45 )
1 Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departe - mentsvorsteher rekurriert werden. IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 38.

1 Durch diese Verordnung wird die Verordnung betreffend die Leis - tungsbeurteilung, die Promotion und die Abschlussprüfung der Wei - terbildungsschülerinnen und -schüler (Lernbeurteilungsverordnung WBS) vom 4. Juni 1996 aufgehoben.
42) Titel VII in der Fassung des RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
43)

§ 36 samt Titel in der Fassung des RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8.

2011).
44)

§ 36a eingefügt durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).

45)

§ 37 in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

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2 Für Schülerinnen und Schüler, welche die WBS I am Ende des Schul - jahres 2004/2005 abschliessen, gilt die Verordnung betreffend die Leis - tungsbeurteilung, die Promotion und die Abschlussprüfung der Wei - terbildungsschülerinnen und -schüler (Lernbeurteilungsverordnung WBS) vom 4. Juni 1996 weiterhin.
3 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005 am 9. August 2004 wirksam.
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