Gesetz über die Berufsbildung
Gesetz über die Berufsbildung (BBiG) vom 13.12.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil - dung (BBG); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 28. August 2007; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gegenstand und Ziele
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung auszuführen;
b) kantonale Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung zu schaffen.
2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 2 Ziele
1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Bundesgesetzgebung über die Berufsbil - dung, insbesondere auch in Bezug auf die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, die eidgenössische Berufsmatur und die berufsorientierte Wei - terbildung, anzuwenden und inhaltlich zu ergänzen.
2 Neben den Zielen, die in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind, will die - ses Gesetz insbesondere:
a) die Zusammenarbeit der kantonalen Behörden mit den Organisationen der Arbeitswelt fördern;
b) die Koordination mit den anderen Kantonen sicherstellen;
c) die kantonale Berufsbildungspolitik umsetzen und alle Partner der Berufsbildung darin einbeziehen;
d) die betrieblich organisierte Grundbildung und die Lehrbetriebsverbünde fördern;
e) allen Personen den Zugang zur Berufsbildung erleichtern und denen, die mit Schwierigkeiten konfrontiert oder behindert sind, eine angemes - sene Betreuung gewährleisten;
f) die Anerkennung von Bildungsleistungen gewährleisten;
g) den Sprachaustausch zwischen Lernenden fördern.
1.2 Organisation
Art. 3 Direktion – Allgemeine Befugnisse
1 Die für die Berufsbildung zuständige Direktion 1 ) (die Direktion) sorgt im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Direktionen für die Anwendung des Bundesrechts, der interkantonalen Vereinbarungen und der kantonalen Gesetzgebung.
2 Sie fördert die Weiterentwicklung der Berufsbildung im Kanton.
3 Sie übt die Befugnisse aus, die das Bundesrecht der kantonalen Behörde überträgt, sofern das vorliegende Gesetz oder das dazugehörige Reglement keine anders lautenden Bestimmungen enthalten.
Art. 4 Direktion – Besondere Befugnisse
1 Die Direktion ist ausserdem zuständig:
a) nach Einwilligung des Staatsrats mit Anbietern der Berufsbildung Ver - träge abzuschliessen;
b) geeignete Massnahmen zu fördern, um unter Berücksichtigung des Arbeitsmarkts einen ausgeglichenen Lehrstellenmarkt anzustreben.
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
Art. 5 Amt – Aufgaben
1 Das für die Berufsbildung zuständige Amt
2 ) (das Amt) ist das Ausführungs - organ der Direktion.
2 Es übt die Befugnisse aus, die ihm durch dieses Gesetz und sein Reglement übertragen werden.
Art. 6 Amt – Besondere Aufgaben
1 Das Amt sorgt dafür, dass die Massnahmen zur Entwicklung der Berufsbil - dung umgesetzt werden, indem es insbesondere die Partner der Berufsbildung veranlasst, neue Ausbildungsplätze zu schaffen.
2 Es informiert, berät und betreut alle Partner der Berufsbildung und die ler - nenden Personen.
Art. 7 Berufsbildungskommission – Zusammensetzung
1 Die Berufsbildungskommission setzt sich aus neun bis dreizehn Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden.
2 Die Organisationen der Arbeitswelt, das für die Berufsberatung und die Er - wachsenenbildung zuständige Amt 3 , die Berufsbildungszentren und die wis - senschaftlichen Kreise sind in der Kommission angemessen vertreten.
Art. 8 Berufsbildungskommission – Arbeitsweise
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der für die Berufsbildung zuständigen Direktion präsidiert die Berufsbildungskommission.
2 Das Amt führt das Sekretariat.
3 Im Übrigen richtet sich die Funktionsweise der Kommission nach dem Re - glement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
Art. 9 Berufsbildungskommission – Rolle und Aufgaben
1 Die Berufsbildungskommission ist ein beratendes Organ der Direktion und des Amts und verfügt über die Entscheidungskompetenzen, die ihr dieses Ge - setz überträgt.
2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt Stellung zur Berufsbildungspolitik und zur Reglementierung der Berufsbildung.
b) Sie ernennt die Mitglieder der Lehraufsichtskommissionen.
2) Heute: Amt für Berufsbildung.
3) Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.
c) Sie entscheidet darüber, ob eine berufliche Ausbildung durch ein kanto - nales Berufsattest anerkannt werden kann.
d) Sie nimmt Stellung zum definitiven Entzug der Bildungsbewilligung.
e) Sie erlässt periodisch Empfehlungen für die Entlöhnung der Lernenden mit einem Lehrvertrag nach Anhörung der Organisationen der Arbeits - welt.
Art. 10 Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums – Grund -
satz und Ziel
1 Die «Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums» (die Vereini - gung) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilge - setzbuchs und hat zum Ziel, die Finanzierung der Berufsbildung im Kanton zu unterstützen.
2 Zu diesem Zweck schafft und speist sie einen Fonds zugunsten der Berufs - bildung.
Art. 11 Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums – Mitglie -
der und Statuten
1 Die Mitglieder der Vereinigung sind der Staat, alle Gemeinden des Kantons und die Organisationen der Arbeitswelt, deren Vertreter gemäss den Statuten paritätisch bezeichnet werden.
2 Die Statuten der Vereinigung müssen dem Staatsrat zur Genehmigung un - terbreitet werden.
1.3 Berufsbildungszentren
Art. 12 Definition und Unterstellung
1 Die Berufsfachschulen, die Institutionen wie insbesondere die Lehrwerk - stätten und Schulen mit Praktikum sowie die Weiterbildungszentren gelten als Berufsbildungszentren des Kantons.
2 Die Berufsbildungszentren sind dem Amt unterstellt.
Art. 13 Kursangebot
1 Das Amt ist für das Kursangebot zuständig.
2 Die Berufsbildungszentren stellen den obligatorischen Unterricht sicher, der von den Verordnungen über die berufliche Grundbildung (Bildungsverord - nungen) definiert wird; interkantonale Vereinbarungen und andere Leistungs - vereinbarungen bleiben vorbehalten.
3 Die Berufsbildungszentren können namentlich im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Bildungsleistungen sowie im Rahmen der höheren Berufsbildung auch ergänzende Bildungsangebote aufstellen.
4 Falls insbesondere wegen mangelnder Teilnehmerzahl oder aus logistischen Gründen die Organisation von Kursen oder die Bildung einer zusätzlichen Klasse als ungünstig erscheint, kann das Amt die Berufsbildungszentren von ihrer Pflicht zur Organisation bestimmter Kurse oder von der Bildung zusätz - licher Klassen befreien und Dritte mit der Erteilung des obligatorischen Un - terrichts und der anderen Kurse beauftragen.
5 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über das Kursangebot.
Art. 14 Andere Aufgaben
1 Die Berufsbildungszentren sind ausserdem beauftragt:
a) den beruflichen Unterricht zu erteilen;
b) Personen in die Berufsbildung aufzunehmen, die über keinen Lehrver - trag verfügen;
c) die Lernenden zu informieren, zu beraten und zu betreuen;
d) Kursbestätigungen und Zeugnisse auszustellen;
e) die organisatorische Planung des beruflichen Unterrichts und der über - betrieblichen Kurse mit den Kommissionen für die überbetrieblichen Kurse zu koordinieren.
Art. 15 Konferenz der Direktorinnen und Direktoren – Zusammenset -
zung und Arbeitsweise
1 Die Konferenz der Direktorinnen und Direktoren (die Konferenz) setzt sich aus den Direktorinnen und Direktoren der Berufsbildungszentren zusammen.
2 Die Konferenz ist dem Amt unterstellt.
3 Sie erlässt ihr eigenes Reglement, das sie dem Amt zur Genehmigung unter - breitet, und stellt das Sekretariat sicher.
Art. 16 Konferenz der Direktorinnen und Direktoren – Aufgaben
1 Die Konferenz hat hauptsächlich folgende Aufgaben:
a) Sie stellt die Koordination zwischen den Berufsbildungszentren und dem Amt sicher.
b) Sie legt dem Amt alle Projekte oder strategischen Dossiers der Berufs - bildungszentren vor.
c) Sie harmonisiert die Aufgaben, die den Berufsbildungszentren gemein - sam sind.
d) Sie koordiniert die Aktivitäten der Berufsbildungszentren.
Art. 17 Schulkalender
1 Auf Antrag der Konferenz legt das Amt den Schulkalender und die Daten der Qualifikationsverfahren fest.
1.4 Lernende
Art. 18 Recht auf Information
1 Die Lernenden haben das Recht, vom Amt und von den anderen Anbietern der Berufsbildung über Angelegenheiten informiert zu werden, die sie betref - fen.
2 Sie können ausserdem verlangen, im Rahmen dieser Angelegenheiten ange - hört zu werden.
3 Die Meinung der Lernenden ist soweit möglich zu berücksichtigen.
Art. 19 Pflichten der Lernenden
1 Die Lernenden sind verpflichtet, die Kurse ihres Ausbildungsgangs zu besu - chen und an den begleitenden Angeboten teilzunehmen, die von den Berufs - bildungszentren organisiert werden.
2 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Pflichten der Lernenden.
3 Im Übrigen kommen die geltenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere das Obligationenrecht, zur Anwendung.
Art. 20 Didaktisches Material und Lehrmittel
1 Die Lernenden tragen die gesamten Kosten für die Anschaffung von didak - tischem Material und Lehrmitteln, die für die angestrebte Ausbildung nötig sind; besondere Ausnahmen bleiben vorbehalten.
2 Der Staatsrat erlässt die besonderen Bestimmungen.
2 Ausbildungsstruktur
2.1 Berufliche Grundbildung
2.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 Information über die Anforderungen
1 Das Amt sorgt dafür, dass die Personen, die eine berufliche Grundbildung absolvieren möchten, sowie die Anbieter und die Ausbildungsverantwortli - chen über die Anforderungen informiert werden, die auf den verschiedenen Stufen der Ausbildung gestellt werden, damit diese mit den Fähigkeiten der Lernenden übereinstimmt.
2 Besondere Beachtung wird Personen geschenkt, die mit Schwierigkeiten konfrontiert oder behindert sind.
Art. 22 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
1 Der Staatsrat ergreift Massnahmen, um die Personen, die am Ende der obli - gatorischen Schulzeit Bildungsdefizite aufweisen, namentlich in der Kenntnis einer Amtssprache, auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten, und er - lässt besondere Bestimmungen hierfür.
2 Liegen keine besonderen Bestimmungen vor, so sind die Artikel über die berufliche Grundbildung anwendbar.
Art. 23 Personen mit grösseren Schwierigkeiten oder Behinderte
1 Das Amt bietet zugunsten der Lernenden mit grösseren Schwierigkeiten und ihrer Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis eine Betreuungsstruktur an. Dieses Angebot erstreckt sich wenn nötig auf Behinderte.
2 Auf Verfügung des Amts können Lernende, die eine berufliche Grundbil - dung absolvieren, als Personen mit grösseren Schwierigkeiten anerkannt wer - den, wenn sie mindestens mit einem der folgenden erschwerenden Umstände konfrontiert sind:
a) Sie stehen kurz davor, ihre Ausbildung abzubrechen, oder haben sie be - reits abgebrochen.
b) Sie haben grössere Verhaltensprobleme.
c) Sie haben die obligatorische Schulzeit seit zwei Jahren abgeschlossen, ohne eine nach Bundesrecht anerkannte Ausbildung angetreten zu ha - ben.
3 Den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis kann eine direkte Finanz - hilfe gewährt werden.
4 Der Staatsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die direkten Finanzhil - fen.
Art. 24 Informationsaustausch zwischen Anbietern
1 Falls der Erfolg einer Ausbildung insbesondere wegen mangelnder Leistun - gen oder unpassendem Verhalten der lernenden Person gefährdet ist, können die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter der Bildung in berufli - cher Praxis nach Anhören der betroffenen Person und gegebenenfalls ihres gesetzlichen Vertreters die nötigen Informationen austauschen.
2 Der Staatsrat definiert den Rahmen und die Bedingungen dieses Informati - onsaustauschs.
2.1.2 Bildung in beruflicher Praxis
Art. 25 Bildungsbewilligung – Gewährung
1 Den Anbietern von Bildung in beruflicher Praxis stellt das Amt auf Antrag der zuständigen Lehraufsichtskommission eine provisorische oder definitive Bildungsbewilligung aus, sofern sie ein entsprechendes Gesuch eingereicht haben und die Bedingungen für die Gewährung einer Bewilligung gemäss den Bildungsverordnungen erfüllen.
2 Die Gültigkeitsdauer einer provisorischen Bildungsbewilligung entspricht mindestens einem Bildungszyklus und kann auf eine lernende Person be - grenzt werden.
3 Eine definitive Bildungsbewilligung wird erteilt, wenn alle Bewilligungs - voraussetzungen dauerhaft erfüllt sind.
Art. 26 Bildungsbewilligung – Bewilligungsentzug
1 Das Amt kann die Bildungsbewilligung insbesondere dann entziehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 27 Bildungsbewilligung – Ablauf der Bewilligung
1 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, die während fünf aufeinander folgenden Jahren keine Lernenden mit einem Lehrvertrag angestellt haben, verlieren automatisch die Bildungsbewilligung.
2 Das Amt kann auf Antrag eine Verlängerung bewilligen.
Art. 28 Lehrvertrag
1 Das Amt genehmigt den Lehrvertrag auf Antrag der zuständigen Lehrauf - sichtskommission.
2 Falls der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis seine Tätigkeit einstellt oder in Schwierigkeiten gerät, sorgt das Amt dafür, dass die begonnene berufliche Grundbildung wenn möglich normal zu Ende geführt werden kann.
Art. 29 Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Das Amt sorgt für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und stellt den Personen, die die Anforderungen der Berufsbildungsverord - nung des Bundes erfüllen, einen Ausweis aus.
2 Es organisiert und überwacht diese Ausbildung.
3 Es kann die Organisation der Kurse und den Unterricht Dritten übertragen.
2.1.3 Schulische Bildung
Art. 30 Organisation
1 Die schulische Bildung, einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts, wird von den Berufsfachschulen, den Lehrwerkstätten, den Schulen mit Prak - tikum und den von der Direktion beauftragten Institutionen erteilt.
2 Für die Organisation dieser Schulen und Institutionen ist unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes der Staatsrat zuständig.
Art. 31 Berufsfachschulen – Information
1 Die Berufsfachschulen informieren, beraten und betreuen die Lernenden und gegebenenfalls ihre gesetzlichen Vertreter sowie die betroffenen Lehrbe - triebe.
Art. 32 Berufsfachschulen – Direktion und Reglement
1 Jede Berufsfachschule wird auf administrativer und pädagogischer Ebene von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der gegenüber dem Amt verantwortlich ist.
2 Die Berufsfachschulen stellen ein Schulreglement mit Bestimmungen über die Hausordnung auf.
3 Die Direktion genehmigt die Schulreglemente auf Antrag des Amts.
Art. 33 Berufsfachschulen – Disziplin
1 Lernende, die absichtlich oder fahrlässig gesetzliche oder reglementarische Bestimmungen übertreten, die insbesondere dem obligatorischen Unterricht nicht beiwohnen, den Vorschriften des Lehrkörpers oder der Schulbehörden nicht Folge leisten oder den Unterricht stören, können mit Disziplinarmass - nahmen bestraft werden, die von der Busse bis zum Schulausschluss reichen können.
2 Der Staatsrat verabschiedet die Bestimmungen über die Zuständigkeit, das Disziplinarverfahren und die Strafmassnahmen, insbesondere den Betrag der Bussen, die pro Fall mindestens 20 Franken und höchstens 200 Franken be - tragen können.
3 Die Bussen können kumuliert und zu einer Gesamtbusse zusammengefasst werden, die aber nicht mehr als 2'000 Franken betragen darf.
Art. 34 Berufsfachschulen – Schulmediation
1 Die Berufsfachschulen bieten einen Mediationsdienst an.
2 Der Staatsrat erlässt die besonderen Bestimmungen.
Art. 35 Berufsfachschulen – Prävention
1 Die Berufsfachschulen leisten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stel - len Aufklärungsarbeit bei den Lernenden; sie sensibilisieren sie namentlich für die Verkehrssicherheit, die Verhütung von Haushaltsunfällen und die Ge - sundheitsvorsorge sowie für die Verschuldungsproblematik und die öffentli - chen und administrativen Verpflichtungen.
2 Der Staatsrat erlässt die besonderen Bestimmungen.
Art. 36 Berufsfachschulen – Personal
1 Das Verwaltungspersonal und das Lehrpersonal der Berufsfachschulen un - terstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal; die Bestimmungen die - ses Gesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 37 Berufsfachschulen – Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen werden von der Direktion auf Vorschlag der Leitung der betroffenen Berufsfachschule und auf Antrag des Amts angestellt.
2 Für befristete Anstellungen oder für Stellvertretungen ist die Schulleitung zuständig.
Art. 38 Berufsfachschulen – Rücktritt
1 Lehrpersonen mit einem unbefristeten Anstellungsvertrag können ihr Ver - tragsverhältnis unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auflö - sen.
2 Der Rücktritt muss auf das Ende eines Schuljahres erfolgen.
3 Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt kann nur aus wichtigen Gründen oder nach Absprache zwischen den Parteien eingereicht werden.
Art. 39 Ausbildungsort
1 Innerhalb des Kantons entscheidet das Amt über den Ort der schulischen Bildung der Lernenden, ohne dass ihnen daraus ein Anspruch auf Entschädi - gung erwächst.
2 Falls der obligatorische Unterricht einer Ausbildung nicht im Kanton angeboten wird, können im Kanton wohnhafte Lernende, die diesen Unter - richt ausserhalb des Kantons besuchen müssen, gemäss den vom Staatsrat er - lassenen Bestimmungen für die Reisekosten entschädigt werden.
Art. 40 Geltung für die anderen Institutionen
1 Die Bestimmungen über die Berufsfachschulen gelten insbesondere auch für die Lehrwerkstätten, die Schulen mit Praktikum und die von der Direktion beauftragten Institutionen.
2.1.4 Überbetriebliche Kurse
Art. 41 Organisation
1 Die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt errichten für einen oder mehrere Berufe eine Kommission für überbetriebliche Kurse, die den Auftrag hat, überbetriebliche Kurse zu organisieren und zu finanzieren.
2 Das Amt unterstützt die Kommissionen für überbetriebliche Kurse bei der Schaffung dieser Kurse und stellt insbesondere die Koordination mit den Berufsfachschulen sicher.
3 Falls ein Kurs nicht angeboten werden kann, sorgt das Amt für die Durch - führung eines geeigneten überbetrieblichen Kurses, insbesondere indem es einem Dritten die Organisation des gesamten Kurses oder eines Teils davon anvertraut.
Art. 42 Kursbesuch
1 Der Kursbesuch ist obligatorisch.
2 Die Lernenden, die im Kanton die schulische Bildung absolvieren, sind ver - pflichtet, die überbetrieblichen Kurse ebenfalls im Kanton zu besuchen, es sei denn, diese werden hier nicht angeboten.
Art. 43 Befreiung
1 Das Amt kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere wenn Lernende einen gleichwertigen Unterricht in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in ei - ner Lehrwerkstätte besuchen.
2.1.5 Aufsicht über die Grundbildung
Art. 44 Aufsichtskompetenz
1 Das Amt übt die Aufsicht über die Grundbildung aus.
2 Es ist das Entscheidungsorgan bei Streitfällen im Sinne des Bundesgesetzes zwischen den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und den Lernen - den.
3 Das Amt kann die gesamte Aufsichtstätigkeit oder einen Teil davon an Lehraufsichtskommissionen oder an Dritte übertragen.
Art. 45 Lehraufsichtskommissionen – Errichtung und Arbeitsweise
1 Das Amt setzt Lehraufsichtskommissionen ein.
2 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Lehrauf - sichtskommissionen.
Art. 46 Lehraufsichtskommissionen – Zusammensetzung
1 Jede Lehraufsichtskommission setzt sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen, die von der Berufsbildungskommission ernannt werden; Ausnah - men für bestimmte Berufe bleiben vorbehalten.
2 Soweit möglich müssen die Organisationen der Arbeitswelt in jeder Kom - mission paritätisch vertreten sein. Sie schlagen zu diesem Zweck der Berufs - bildungskommission über das Amt die Personen vor, die im betroffenen Berufsfeld tätig sind.
3 In jeder Lehraufsichtskommission muss ferner soweit möglich auf Antrag des Amts mindestens eine Lehrperson der Berufsfachschulen vertreten sein.
Art. 47 Lehraufsichtskommissionen – Aufgaben
1 Im Rahmen des Berufs oder der Berufe, für die sie eingesetzt wurden, haben die Lehraufsichtskommissionen folgende Aufgaben:
a) Sie geben dem Amt ein Gutachten ab über die Erteilung der Bildungs - bewilligung.
b) Sie besuchen wenn möglich jede lernende Person einmal im Jahr an ih - rem Arbeitsplatz oder an den überbetrieblichen Kursen und erstatten dem Amt und der Berufsbildungskommission Bericht.
c) Sie besuchen mindestens einmal im Jahr während dem ersten Bildungs - zyklus die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, die über eine pro - visorische Bildungsbewilligung verfügen.
d) Sie informieren das Amt über Probleme bei der Qualität der Ausbil - dung.
e) Sie arbeiten mit dem Amt zusammen, um Probleme von Lernenden oder Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis zu lösen oder um Streitfälle zu schlichten, die sich aus dem Vollzug des Lehrvertrags er - geben.
2 Das Amt kann den Kommissionen weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundbildung übertragen.
2.2 Höhere Berufsbildung
Art. 48 Grundsatz
1 Das Amt kann Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen schaffen und insbesondere die Weiter - bildungszentren zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt mit der Durchführung dieser Kurse beauftragen.
2 Mit der Zustimmung des Staatsrats kann es vom Bund anerkannte Lehrgän - ge der höheren Berufsbildung schaffen.
2.3 Berufsorientierte Weiterbildung
Art. 49 Grundsatz
1 Die berufsorientierte Weiterbildung (die Weiterbildung) wird namentlich von den Weiterbildungszentren, den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen angeboten.
2 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Weiterbildungszentren.
Art. 50 Weiterbildung durch Dritte
1 Das Amt kann Dritte mit der Durchführung der Weiterbildung auf dem Kantonsgebiet beauftragen, sofern diese über eine anerkannte Zertifizierung verfügen.
2 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Qualitätsanforderungen an die in der Weiterbildung tätigen Institutionen.
2.4 Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
Art. 51 Grundsatz
1 Das Amt führt alle Qualifikationsverfahren zur Erlangung von Fähigkeits - zeugnissen, Berufsattesten und Titeln einschliesslich der Anerkennung von informell erbrachten Bildungsleistungen durch und fasst die entsprechenden Entscheide. Vorbehalten bleiben nationale oder interkantonale Vereinbarun - gen oder Verträge über die Qualifikationsverfahren.
2 Es wird bei dieser Aufgabe durch die Qualifikationskommissionen oder durch Dritte unterstützt, die es unter den Personen mit geeigneten beruflichen Qualifikationen auswählt.
3 Die Direktion stellt die Titel, das eidgenössische Berufsattest und das eidge - nössische Fähigkeitszeugnis, das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis so - wie alle anderen eidgenössisch und interkantonal anerkannten Ausweise aus; das Amt stellt die kantonalen Ausweise aus.
Art. 52 Qualifikationskommissionen – Einsetzung
1 Das Amt setzt Qualifikationskommissionen ein und ernennt ihre Mitglieder.
2 Die Qualifikationskommissionen sind dem Amt angegliedert.
Art. 53 Qualifikationskommissionen – Zusammensetzung
1 Jede Qualifikationskommission setzt sich aus höchstens elf Mitgliedern zu - sammen.
2 Soweit möglich müssen die Organisationen der Arbeitswelt in jeder Kom - mission paritätisch vertreten sein und schlagen zu diesem Zweck dem Amt die Personen vor, die im entsprechenden Berufsfeld tätig sind.
3 In jeder Qualifikationskommission muss ausserdem soweit möglich mindes - tens eine Lehrperson der Berufsfachschulen vertreten sein, die vom Qualifi - kationsverfahren betroffen sind.
Art. 54 Qualifikationskommissionen – Aufgaben
1 Die Qualifikationskommissionen haben namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie organisieren die ordentlichen und die anderen Qualifikationsverfah - ren.
b) Sie üben die Aufsicht über die Qualifikationsverfahren aus.
c) Sie bewerten die Leistungen der Lernenden, die an der Qualifikation teilnehmen.
Art. 55 Zwischenprüfungen
1 Die Berufsbildungszentren können insbesondere im Hinblick auf eine Pro - motion Zwischenprüfungen organisieren.
Art. 56 Berufsbildungszentren
1 Falls keine Qualifikationskommission eingesetzt werden konnte, kann das Amt den Berufsbildungszentren oder Dritten die Aufgaben der Qualifikati - onskommissionen übertragen.
2 Das qualifizierte Personal der Berufsbildungszentren kann in jedem Fall im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit für Expertenaufgaben bei den Qualifikati - onsverfahren herangezogen werden.
Art. 57 Anerkennung von Bildungsleistungen
1 Die Bestimmungen über die Qualifikationsverfahren gelten für die Verfah - ren zur Anerkennung von informell erbrachten Bildungsleistungen.
2 Der Staatsrat erlässt die weiteren Bestimmungen.
Art. 58 Kosten – Grundsatz
1 Die Material-, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten während dem Qualifikationsverfahren gehen zu Lasten der Lernenden.
Art. 59 Kosten – Ausnahme
1 Bei Qualifikationsverfahren im Rahmen einer betrieblich organisierten Grundbildung gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, falls das Qualifikationsverfahren nicht am Arbeitsort oder am Unterrichtsort stattfindet.
2 Die Kosten, die durch den Materialkauf und die Raummiete entstehen, ge - hen zu Lasten der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.
Art. 60 Veröffentlichung
1 Die Namen und Vornamen sowie der erlernte Beruf von Personen, die ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder einen anderen Titel nach Bundesge - setzgebung über die Berufsbildung erlangt haben, dürfen veröffentlicht wer - den, sofern sich die betroffenen Lernenden damit einverstanden erklärt ha - ben.
Art. 61 Angaben auf den Abschlussurkunden
1 Der Staatsrat legt die Angaben fest, die auf den Fähigkeitszeugnissen, Berufsattesten und anderen Titeln nach Abschluss der Ausbildung aufgeführt werden.
3 Finanzierung
3.1 Grundsätze
Art. 62 Pauschalbeiträge des Bundes
1 Die vom Bund geleisteten Pauschalbeiträge dienen einzig zur Finanzierung der durch die Bundesgesetzgebung definierten Aufgaben.
2 Der Staatsrat verteilt diese Pauschalbeiträge gestützt auf die Kriterien der Bundesgesetzgebung, des vorliegenden Gesetzes und seines Ausführungsre - glements auf die verschiedenen anerkannten Anbieter und Auftragnehmer der Berufsbildung.
Art. 63 Finanzierung durch den Staat
1 Der Staat gewährleistet die Finanzierung der Berufsbildung im Kanton; anders lautende Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Der Staat kann sich ebenfalls an der Finanzierung von Projekten und ande - ren Massnahmen beteiligen, die auf Vereinbarungen oder Verträgen über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der Berufsbildung beruhen.
3.2 Infrastrukturen für die betrieblich organisierte Grundbildung und die Weiterbildung
Art. 64 Finanzierung und Verwaltung der Infrastrukturen
1 Die Vereinigung finanziert und verwaltet die Infrastrukturen für die betrieb - lich organisierte Grundbildung und die Weiterbildung.
2 Die laufenden Ausgaben und die Investitionen für diese Infrastrukturen wer - den von der Vereinigung unter Berücksichtigung der finanziellen Möglich - keiten der öffentlichen Hand festgelegt.
3 Die durch die Vereinigung getätigten Ausgaben unterstehen der Finanzkon - trolle des Staats gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanz - haushalt des Staats.
Art. 65 Anteil der Pauschalbeiträge zugunsten der Vereinigung
1 Jedes Jahr wird der Vereinigung ein Teil der vom Bund zugunsten des Kantons ausgezahlten Pauschalbeiträge zugeteilt. Dieser Anteil entspricht 18 % der durchschnittlichen Ausgaben für die Gebäudemiete in den vergange - nen zehn Jahren.
Art. 66 Laufende Ausgaben
1 Die Ausgaben für die Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb der Infra - strukturen für die betrieblich organisierte Grundbildung und die Weiterbil - dung werden von der Vereinigung festgelegt und folgendermassen aufgeteilt:
a) 25 % zu Lasten des Staats;
b) 25 % zu Lasten der Lehrortsgemeinden im Verhältnis zur Zahl der Ler - nenden in einer betrieblich organisierten Grundbildung oder in Vorbe - reitung einer betrieblich organisierten Grundbildung und im Besitz ei - nes Lehrvertrags;
c) 25 % zu Lasten der Wohnortsgemeinden im Verhältnis zur Zahl der Lernenden in einer betrieblich organisierten Grundbildung oder in Vor - bereitung einer betrieblich organisierten Grundbildung und im Besitz eines Lehrvertrags;
d) 25 % zu Lasten der Arbeitgeber in Form von Arbeitgeberbeiträgen.
2 Der Anteil der Pauschalbeiträge des Bundes für die Gebäudemiete wird ab - gezogen.
Art. 67 Investitionsausgaben
1 Der Staat beteiligt sich höchstens zu 30 % an den Gesamtkosten für den Er - werb und den Bau neuer Infrastrukturen, die von der Vereinigung beschlos - sen werden.
2 Der Finanzierungsplan dieser Investitionen wird von der Vereinigung ge - mäss dem Aufteilschlüssel für die Betriebsausgaben aufgestellt.
Art. 68 Arbeitgeberbeitrag – Erhebung
1 Der Arbeitgeberbeitrag wird von allen Arbeitgebern und allen Selbstständi - gerwerbenden im Sinne der Gesetzgebung über die Familienzulagen entrich - tet.
2 Auf den Löhnen des landwirtschaftlichen Personals und der Forstwartinnen und Forstwarte wird kein Arbeitgeberbeitrag erhoben.
3 Dieser Beitrag wird in Promille der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen berechnet. Der Beitragssatz wird vom Staatsrat festgesetzt.
4 Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung gelten sinngemäss für die Haf - tung des Arbeitgebers (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung – AHVG), die Verrechnung (Art. 20 AHVG), die Höhe der Verzugs- und Vergütungszinsen, die Herab - setzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG) sowie für den Bezug der Beiträge (Art. 14 bis 16 AHVG).
Art. 69 Arbeitgeberbeitrag – Überschuss
1 Übersteigen die Arbeitgeberbeiträge den Anteil zu Lasten der Arbeitgeber, so wird der Überschuss an eine Stiftung zurückerstattet, die zur Förderung der Berufsbildung, zur Vervollständigung und Verbesserung der technischen Einrichtungen der Berufsbildungszentren und Werkstätten der überbetriebli - chen Kurse, zur Unterstützung von Informations- und Förderungskampagnen der Berufsbildung sowie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in all ihren Formen geschaffen wird.
2 Der Staat ist im Stiftungsrat vertreten.
3 Die begünstigte Stiftung unterbreitet dem Staatsrat einen jährlichen Tätig - keitsbericht.
Art. 70 Arbeitgeberbeitrag – Inkasso und Einsprache
1 Der Staatsrat setzt die Modalitäten für das Einkassieren der Beiträge und das Einspracheverfahren fest.
Art. 70a Steuerreform-Fonds
1 Es wird ein Fonds zur Förderung der Berufsbildung und der höheren Berufsbildung errichtet. Dieser Fonds kann mit den verfügbaren Mitteln ins - besondere Folgendes mitfinanzieren:
a) die überbetrieblichen Kurse;
b) das Forum der Berufe START!;
c) Lehrbetriebsverbünde;
d) Bau- und Sanierungsarbeiten an den Gebäuden, die der Berufsbildung dienen;
e) Massnahmen für Jugendliche mit Schwierigkeiten.
2 Die Finanzierung des Fonds richtet sich nach dem Gesetz über die Umset - zung der Steuerreform.
3.3 Subventionen
Art. 71 Gegenstand und Höhe der Subventionen
1 Neben den Beiträgen für die Vereinigung (Art. 66 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs.1) kann der Staat für alle anderen in Artikel 53 ff. BBG vorgesehenen Fälle Subventionen entrichten.
2 Der Staatsrat kann die Höhe der Subventionen als Prozentsatz der vom Bund für diese Fälle gewährten Pauschalbeiträge vorsehen.
3.4 Schulgelder und Gebühren
Art. 72 Grundsatz
1 Für den Besuch eines Berufsbildungszentrums wird ein Schulgeld erhoben, ausser die Unentgeltlichkeit wird durch das Bundesrecht, eine interkantonale Vereinbarung oder das vorliegende Gesetz vorgeschrieben.
2 Für die Qualifikationsverfahren, unter Vorbehalt von Artikel 41 BBG, und für die besonderen Leistungen der Direktion, des Amts oder der Berufsbil - dungszentren werden Gebühren erhoben.
3 Der Staatsrat legt die Schulgelder und Gebühren fest.
Art. 73 Unentgeltlicher obligatorischer Unterricht – Berufsfachschulen
1 Der obligatorische Unterricht der betrieblich organisierten Grundbildung einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts, der durch die Bildungsver - ordnungen definiert und von den Berufsfachschulen des Kantons erteilt wird, ist unentgeltlich für alle Lernenden mit einem Lehrvertrag, die ihre Bildung in beruflicher Praxis hauptsächlich im Kanton absolvieren.
2 Für den Berufsmaturitätsunterricht, der durch eine Berufsfachschule erteilt wird, kann bei Personen ohne Lehrvertrag ein Schulgeld erhoben werden.
3 Für Lernende mit einem Lehrvertrag, die ihre Bildung in beruflicher Praxis hauptsächlich im Kanton absolvieren, kommt der Staat nicht für die Kosten des obligatorischen Unterrichts ausserhalb des Kantons auf, wenn der fragli - che Unterricht im Kanton unentgeltlich angeboten wird.
Art. 74 Unentgeltlicher obligatorischer Unterricht – Lehrwerkstätten und
Schulen mit Praktikum
1 Der obligatorische Unterricht der Grundbildung einschliesslich des Berufs - maturitätsunterrichts, der von einer Lehrwerkstätte oder Schule mit Prakti - kum erteilt wird, ist unentgeltlich für alle Lernenden mit einem Lehrvertrag.
2 Für den Berufsmaturitätsunterricht, der von einer Lehrwerkstätte oder Schu - le mit Praktikum erteilt wird, kann bei Personen ohne Lehrvertrag ein Schul - geld erhoben werden.
3 Der Staat kommt nicht für die Kosten des obligatorischen Unterrichts auf, der von einer Lehrwerkstätte oder Schule mit Praktikum oder einer als solche geltenden Institution ausserhalb des Kantons angeboten wird, falls die kanto - nalen Institutionen oder die von der Direktion anerkannten Institutionen die - sen ebenfalls anbieten.
Art. 75 Leistungen durch Dritte
1 Die von Dritten festgelegten Gebühren für ihre Leistungen im Rahmen von Aufträgen, die ihnen in Anwendung dieses Gesetzes erteilt werden, müssen vom Auftraggeber genehmigt werden.
2 Dritte kassieren ihre Gebühren direkt bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern ein; besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
3 Für die Zahlung der Gebühren wird keine Staatsgarantie gewährt.
Art. 76 Zahlung
1 Die Schulgelder, Gebühren und Taxen werden von den Empfängerinnen und Empfängern der entsprechenden Leistungen bezahlt; anders lautende Be - stimmungen der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons oder interkanto - nale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Verfahren und Schlussbestimmungen
4.1 Verfahren
Art. 77 Zivilrechtliche Streitfälle
1 Die zivilrechtlichen Streitfälle zwischen Anbietern der Bildung in berufli - cher Praxis und den Lernenden, die sich aus einem Lehrvertrag ergeben, wer - den nach dem Justizgesetz vom Arbeitsgericht beurteilt.
2 Solange der Streitfall nicht vor das Arbeitsgericht gebracht worden ist, kann das Amt versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Art. 78 Verfolgung und Beurteilung
1 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
Art. 79 Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 Gegen die Entscheide des Amts muss jedoch vorgängig innerhalb von zehn Tagen ab ihrer Eröffnung beim Amt Einsprache erhoben werden.
3 Die Einsprache muss schriftlich abgefasst sein sowie eine kurze Begrün - dung und die Begehren der einsprechenden Person enthalten.
4 Die Entscheide von Institutionen, die im Auftrag der Direktion stehen, sind vorgängig mit Beschwerde an die Direktion anfechtbar.
4.2 Schlussbestimmungen
Art. 80 Übergangsrecht – Befasste Behörden
1 Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren bleiben die Behörden zuständig, die nach bisherigem Recht damit befasst wurden.
Art. 81 Übergangsrecht – Disziplinarverfahren
1 Das bisherige Recht bleibt für Disziplinarverfahren gültig, die bei Inkraft - treten dieses Gesetzes hängig sind, ausser die neuen Bestimmungen fallen für die direkt betroffenen Personen günstiger aus.
Art. 82 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 22. November 1972 über die Gewerbegerichtsbarkeit (SGF
132.1) wird wie folgt abgeändert:
...
Art. 83 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Einführungsgesetz vom 19. September 1985 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (SGF 420.1) wird aufgehoben.
Art. 84 Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 4 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 29.01.2008).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.12.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_136
31.05.2010 Art. 77 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 78 geändert 01.01.2011 2010_066
12.06.2012 Art. 68 geändert 01.01.2013 2012_050
05.02.2016 Art. 35 geändert 01.08.2016 2016_017
13.12.2018 Art. 68 Abs. 4 eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 70a eingefügt 01.01.2020 2018_124 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.12.2007 01.01.2008 2007_136
Art. 35 geändert 05.02.2016 01.08.2016 2016_017
Art. 68 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 68 Abs. 4 eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 70a eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 77 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 78 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
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