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Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (822.10)

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Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (822.10)

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 2005 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. März
1964
2 ) über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) sowie des darauf beruhenden Bundesrechts.

§ 2 Zuständige Vollzugsorgane

1 Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist, unter Vorbe - halt abweichender Bestimmungen, zuständig für den Vollzug des Arbeitsgeset - zes und der dazu gehörenden Verordnungen.
2 Die Polizei Basel-Landschaft, die Baubewilligungsbehörden, die Baselland - schaftliche Gebäudeversicherung sowie weitere Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.

§ 3 Meldepflicht

1 Die Eröffnung, Verlegung, Umgestaltung, Übergabe oder Schliessung eines Betriebes sowie jede Änderung der Betriebsart ist dem KIGA schriftlich mitzu - teilen.

§ 4 Plangenehmigungsverfahren

1 Gesuche zur Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens gemäss den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sind mit den vorgeschriebenen Unterlagen beim KIGA einzureichen.
2 Bedarf das Vorhaben einer Baubewilligung, so ist das Plangenehmigungsge - such mit den Unterlagen und dem Baugesuch bei der zuständigen Baubewilli - gungsbehörde einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit den Bauplänen an das KIGA weiter.
3 ... *
1) GS 29.276, SGS 100
2) SR 822.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0514
4 Die Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens ist auch dann erforderlich, wenn noch nicht feststeht, ob der Betrieb den Bestimmungen des Arbeitsgeset - zes über die Plangenehmigung und Betriebsbewilligung unterstellt wird.

§ 5 Plangenehmigungsentscheid

1 Das KIGA prüft die Unterlagen, holt die Berichte und Auflagen der anderen beteiligten Stellen ein und erlässt den Plangenehmigungsentscheid.
2 Der Plangenehmigungsentscheid gibt keinen Anspruch auf eine allfällige Bau - bewilligung.

§ 6 Planbegutachtung

1 Die zuständige Baubewilligungsbehörde übermittelt dem KIGA zur Begutach - tung die Baubegehren für nichtindustrielle Betriebe, für die weder ein Plange - nehmigungsverfahren noch eine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist.
2 Das KIGA kann der Baubewilligungsbehörde beantragen, besondere Mass - nahmen in die Baubewilligung aufzunehmen oder eine separate Verfügung zu erlassen.

§ 7 Betriebsbewilligung

1 Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung sind an das KIGA zu richten.
2 Das KIGA führt eine Abnahmekontrolle durch und koordiniert diese mit allen - falls weiteren beteiligten Stellen.

§ 8 Beratungen und Kontrollen

1 Das KIGA berät und unterstützt die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden bei der Anwendung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften.
2 Es führt in den Betrieben Kontrollen durch.

§ 9 * Strafverfolgung

1 Im Falle der Verletzung arbeitsgesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen ergreift das KIGA die im Arbeitsgesetz
3 ) vorgesehenen Verwaltungsmassnah - men oder erstattet Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2 Wird ein Strafverfahren zum Abschluss gebracht, so stellt die Staatsanwalt - schaft dem KIGA eine Kopie des verfahrenserledigenden Entscheides zu.
3) SR 822.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0514

§ 10 Gebühren

1 Für Genehmigungen, Bewilligungen und Begutachtungen werden folgende Gebühren erhoben:
a. für Plangenehmigungen entsprechend dem umbauten Raum: 150 bis
2'000 Fr.
b. für Bewilligungen zur Einrichtung bestehender Räumlichkeiten sowie für Nachtragsvorlagen: 150 bis 1'000 Fr.
c. * ...
d. für Betriebsbewilligungen 50% des für die Plangenehmigung erhobenen Betrages, mindestens jedoch: 75 Fr.
e. für Planbegutachtungen: 100 bis 400 Fr.
f. für die Beschaffung von Akten aus dem Archiv (zuzüglich pro Blatt Foto - kopie Fr. -.50): 100 Fr.
g. für Arbeitszeitbewilligungen: 100 bis 400 Fr.
2 Bei ausserordentlichem Aufwand, zeitlicher Dringlichkeit, besonderer Schwie - rigkeit des Falles oder anderen speziellen Umständen können die Gebühren bis auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 12. April 1988
4 ) zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes wird aufgehoben.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
4) GS 29.594, SGS 822.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0514
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.04.2005 01.05.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0514
11.11.2008 11.11.2008 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 36.803
11.11.2008 11.11.2008 § 10 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 36.803
08.11.2011 01.01.2012 § 9 totalrevidiert mit GS 37.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0514
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.04.2005 01.05.2005 Erstfassung GS 35.0514

§ 4 Abs. 3 11.11.2008 11.11.2008 aufgehoben GS 36.803

§ 9 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681

§ 10 Abs. 1, lit. c. 11.11.2008 11.11.2008 aufgehoben GS 36.803

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0514
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