Grossratsbeschluss betreffend Vertrag über die Ausleihe von Liegenschaften im Eigentum des Kantons Basel-Stadt an die Universität und die finanzielle Beteiligung am Unterhalt und an Veränderungen der von der Universität Basel genutzten Liegenschaften (Immobilienvertrag)
                            Grossratsbeschluss betreffend Vertrag über die Ausleihe  von Liegenschaften im Eigentum des Kantons Basel-Stadt  an die Universität und die finanzielle Beteiligung  am Unterhalt und an Veränderungen der von der Universität  Basel genutzten Liegenschaften (Immobilienvertrag)  Vom 18. Februar 2004  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag der Bildungs-  und Kulturkommission und seiner Finanzkommission, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Vertrag mit dem Kanton Basel-Landschaft über die Ausleihe
                            von  Liegenschaften  im  Eigentum  des  Kantons  Basel-Stadt  an  die  Universität und die finanzielle Beteiligung am Unterhalt und an Ver-  änderungen der von der Universität Basel genutzten Liegenschaften  (Immobilienvertrag) vom 25./23. September 2003 wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Grosse Rat behandelt das Geschäft partnerschaftlich (Be-
                            schlüsse  gelten  mit  Vorbehalt  der  entsprechenden  Beschlüsse  des  Landrats).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch  den Regierungsrat, und dem Kanton Basel-Landschaft,  vertreten durch den Regierungsrat  (nachfolgend Vertragsparteien), über die Ausleihe  von Liegenschaften im Eigentum des Kantons Basel-Stadt  an die Universität und die finanzielle Beteiligung  am Unterhalt und an Veränderungen der von der Universität  genutzten Liegenschaften (Immobilienvertrag)  Vom 25./23. September 2003  Dieser Vertrag ergänzt den Vertrag zwischen den Kantonen Basel-  Stadt und Basel-Landschaft über die Beteiligung des Kantons Basel-  Landschaft   an   der   Universität   Basel   (Universitätsvertrag)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. März 1994
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ausgangslage
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Gemäss § 25 des Universitätsgesetzes des Kantons Basel-Stadt
                            3)  stellt der Kanton Basel-Stadt der Universität das Universitätsgut zur  Verfügung, soweit dieses für den Betrieb der Universität nötig ist. Die  Zurverfügungstellung erfolgt zur Zeit unentgeltlich im Sinne einer Ge-  brauchsleihe.  Die  Liegenschaften  im  Eigentum  des  Kantons  Basel-  Stadt sind im Grundbuch unter dem Namen «Kanton», resp. «Einwoh-  nergemeinde»  oder  «Universität»  (als  damalige  Verwaltungseinheit  des  Kantons)  aufgeführt.  Die  Liegenschaften  repräsentieren  einen  Wert von Fr. 1000 Millionen inkl. Land (Schätzung 2000). Der sich dar-  aus ergebende Mietwert beträgt Fr. 51 Millionen jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  im  Universitätsvertrag  zwischen  den  Vertragsparteien  verein-  barte  Beteiligung  des  Kantons  Basel-Landschaft  an  den  Betriebs-  kosten der Universität wird mit diesem Vertrag ausgeweitet auf die Be-  teiligung an den Kosten für von der Universität genutzte Liegenschaf-  ten (gem. § 2 Abs. 1 dieses Vertrages).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Liegenschaften gemäss Abs. 2 sind im Liegenschaftsverzeichnis  (Anhang) aufgelistet; es enthält  a) die  Liegenschaften  im  Eigentum  des  Kantons  Basel-Stadt  (§  1  Abs. 1);  b) die Liegenschaften im Eigentum der Universität;  sam finanziert werden und entsprechend in deren gemeinschaftli-  chem Eigentum stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Dieser Vertrag regelt die Beteiligung der Vertragspartner an den
                            Kosten für Unterhalt und Veränderungen der Liegenschaften gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3. Massgebend für die Definition von Unterhalt und Verände-
                            rungen ist SIA-Norm 469
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht unter diesen Vertrag fallen die Kosten für Neubau und Ersatz  sowie Erwerb weiterer Liegenschaften sowie die dauernde Übernahme  der Miete von Drittliegenschaften. Über die Finanzierung zusätzlichen  Raumbedarfs einigen sich die Vertragsparteien in separaten Vereinba-  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertragsparteien können das Liegenschaftsverzeichnis nach Be-  darf um neugebaute, neu erworbene oder angemietete Liegenschaften  erweitern bzw. die im Liegenschaftsverzeichnis aufgeführten Liegen-  schaften wieder streichen und entsprechend auch die Unterhaltskosten  solcher Räume durch den Immobilienfonds übernehmen bzw. wieder  ausschliessen.  Nutzung der Liegenschaften des Kantons Basel-Stadt durch  die Universität Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Der Kanton Basel-Stadt schliesst mit der Universität einen Ge-
                            brauchsleihevertrag über die von ihm der Universität zur Verfügung  gestellten Liegenschaften ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Liegenschaften  werden  der  Universität  Basel  zur  Nutzung  im  Rahmen des Leistungsauftrags überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Gebrauchsleihevertrag präzisiert der Kanton Basel-Stadt  die Rechte und Pflichten der Universität in Bezug auf die von ihm der  Universität  überlassenen  Immobilien  sowie  ihre  Verantwortung  be-  treffend deren Unterhalt und Veränderungen mittels des Immobilien-  fonds gemäss § 5.  Unterhalt und Veränderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Vertragsparteien beteiligen sich mit den in diesem Vertrag
                            festgelegten Beiträgen am Unterhalt und an Veränderungen der Lie-  genschaften gemäss Liegenschaftsverzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Beiträge werden zusätzlich zu den Universitätsbeiträgen ge-  mäss Universitätsvertrag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immobilienfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Beiträge der Vertragsparteien an Unterhalt und Verände-
                            rungen der Liegenschaften fliessen in einen von der Universität zu er-  richtenden, zweckgebundenen Immobilienfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entstehen durch die Schutzwürdigkeit von Liegenschaften zusätzli-  che Kosten, dürfen diese nicht aus dem Immobilienfonds gedeckt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge der Vertragsparteien an den Immobilienfonds bilden  ein Kostendach für Unterhalt und Veränderungen der von der Univer-  sität genutzten Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über den Immobilienfonds wird von der Universität separat Rech-  nung geführt. Die Rechnung des Immobilienfonds wird im Jahresbe-  richt der Universität ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die in § 1 Abs. 4 des Universitätsvertrages geregelte Aufsicht der  kantonalen Finanzkontrollen erstreckt sich auch auf den Immobilien-  fonds.  Beiträge der Kantone und des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Der jährliche nicht indexierte Beitrag des Kantons Basel-Land-
                            schaft an den Immobilienfonds beträgt Fr. 7 Millionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährliche nicht indexierte Beitrag des Kantons Basel-Stadt an  den Immobilienfonds beträgt Fr. 7 Millionen zusätzlich zur unentgeltli-  chen Zurverfügungstellung der Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge der Kantone werden jeweils per Valuta 30. Juni des Bei-  tragsjahres ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Subventionen des Bundes für Bauvorhaben der Universität fliessen  in den Immobilienfonds, soweit die Vorhaben aus den Mitteln des Im-  mobilienfonds finanziert wurden.  Rechte und Pflichten der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Der Universitätsrat entscheidet im Rahmen der strategischen
                            Ausrichtung der Universität und der Zweckbestimmung des Immobi-  lienfonds über die Verwendung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Planung und Ausführung der über den Fonds finanzierten  Bauvorhaben muss die Universität die Dienste von kantonalen Stellen  oder externen Experten in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme  dieser Dienstleistung wird marktkonform vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachkommission Immobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Der Universitätsrat setzt eine Fachkommission ein, die ihn im
                            Immobilienbereich berät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt sich aus sechs bis acht Fachleuten zusammen,  wobei auf eine angemessene Vertretung der Vertragsparteien zu ach-  ten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission achtet besonders auf die zweckmässige, haushälteri-  sche Verwendung der Mittel im Sinne der Vertragsparteien und auf die  Werterhaltung der Liegenschaften und die Einhaltung der rechtlichen  Vorschriften. Sie kann dem Universitätsrat Änderungen des Liegen-  schaftsverzeichnisses   vorschlagen.   Über   Änderungen   des   Liegen-  schaftsverzeichnisses   entscheiden   die   Vertragspartner   Basel-Land-  schaft und Basel-Stadt, vertreten durch ihre Regierungsräte, auf An-  trag oder nach Rücksprache mit dem Universitätsrat und unter Vorbe-  halt des Gebrauchsleihevertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Universitätsrat legt die weiteren Aufgaben der Kommission in  einem Pflichtenheft fest.  Inkrafttreten und Kündigungsfristen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Der Vertrag tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils kündbar auf  den 31. Dezember, erstmals auf den 31. Dezember 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einigen sich die Vertragskantone vor dem 31. Dezember 2005 auf  eine neue Regelung für die Finanzierung der Universität, so ist er auf  den Zeitpunkt der diesbezüglichen Änderung des Universitätsvertrags  kündbar.  Basel, den 25. September 2003  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Basel-Stadt  Der Präsident: Dr. Christoph Eymann  Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss  Liestal, den 23. September 2003  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: Erich Straumann  Der Landschreiber: Walter Mundschin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang zum Immobilienvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Liegenschaftsverzeichnis Universität Basel  Gebäudeadresse  Gebäudebelegung  HNF m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzungsart  Eigentümer: Basel-Sadt  Bernoullistrasse 30/32  .....  ganzes Gebäude  4 199  Büro  Brüglingerstrasse 21  .......  Geschosse  365  Büro  Holbeinstrasse 12  .........  ganzes Gebäude  1 174  Büro  Klingelbergstrasse 50  ......  ganzes Gebäude  8 150  Labor  Klingelbergstrasse 70  ......  ganzes Gebäude  11 772  Labor  Klingelbergstrasse 80  ......  ganzes Gebäude  2 290  Labor  Klingelbergstrasse 82/84   . . .  ganzes Gebäude  6 728  Labor  Maiengasse 51/53  .........  ganzes Gebäude  2 131  Büro  Mattenstrasse 26  ..........  ganzes Gebäude  2 700  Labor  Pestalozzistrasse 20  ........  ganzes Gebäude  3 786  Labor  Petersgraben 9  ............  Geschosse  554  Büro  Petersplatz 1  .............  ganzes Gebäude  5 147  Unterricht  Rheinsprung 9/11  .........  ganzes Gebäude  1 866  Labor  Rheinsprung 21  ...........  ganzes Gebäude  842  Büro  Schönbeinstrasse 6  ........  ganzes Gebäude  1 724  Labor  Schönbeinstrasse 18/20  .....  ganzes Gebäude  20 821  Bibliothek  Spalengraben 8  ...........  ganzes Gebäude  493  Lager  Spalenvorstadt 2  ..........  Geschosse  661  Bibliothek  Spitalstrasse 51  ...........  ganzes Gebäude  2 627  Labor  St. Alban-Graben 8  ........  Geschoss  315  Büro  St. Johanns-Ring 19  ........  ganzes Gebäude  4 055  Labor  St. Johanns-Vorstadt 10/12   . .  ganzes Gebäude  829  Büro  Stapfelberg 7/9  ...........  ganzes Gebäude  964  Büro  Vesalgasse 1  ..............  ganzes Gebäude  2 933  Labor  Vesalgasse 3  ..............  Geschoss  72  Wohnung  Bernoullistrasse 14/16  .....  ganzes Gebäude  3 164  Mensa  Subtotal  .................  90358  Eigentümer: Einwohnergemeinde Basel-Stadt  Elisabethenstrasse 53  ......  ganzes Gebäude  503  Büro  Hebelstrasse 1  ............  ganzes Gebäude  874  Labor  Leonhardsgraben 3  ........  Geschosse  122  Büro  Münsterplatz 19  ..........  ganzes Gebäude  635  Büro  Nadelberg 4  ..............  ganzes Gebäude  1 638  Bibliothek  Nadelberg 6  ..............  Geschosse  1 610  Unterricht  Nadelberg 8  ..............  ganzes Gebäude  604  Bibliothek  Petersgraben 27  ...........  ganzes Gebäude  861  Büro  Petersgraben 51  ...........  Geschosse  4 168  Büro  Petersplatz 10  ............  ganzes Gebäude  1 232  Labor  Petersplatz 14  ............  ganzes Gebäude  4 126  Büro  Totengässlein 3  ...........  ganzes Gebäude  2 101  Bibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümer: Dritte (gratis)  Gellertstrasse 27  ..........  ganzes Gebäude  643  Büro  Vorbau Frauenspital Klingel-  bergstrasse  ............  ganzes Gebäude  281  Labor  Klingelbergstrasse 23  ......  Geschoss  303  Büro  Nadelberg 10  .............  ganzes Gebäude  947  Büro  Subtotal  .................  2173  Eigentümer: Dritte (Miete)  Bernoullistrasse 28  ........  ganzes Gebäude  1 118  Büro  Brüglingen 33  ............  Geschosse  770  Unterricht  Brüglingerstrasse 21  .......  Geschosse  365  Büro  Claramattweg 8  ...........  Geschoss  77  Büro  Heuberg 12  ..............  Geschosse  235  Büro  Heuberg 33  ..............  Geschosse  216  Büro  Hirschgässlein 19  .........  Geschosse  127  Büro  Hirschgässlein 21  .........  Geschosse  1 080  Büro  Kanonengasse 27  .........  ganzes Gebäude  398  Büro  Kleinhüningeranlage 3  .....  Geschoss  154  Lager  Klingelbergstrasse 27  ......  ganzes Gebäude  1 979  Büro  Kornhausgasse 2  ..........  Geschosse  967  Büro  Leimenstrasse 48  ..........  ganzes Gebäude  310  Büro  Leonhardsgraben 36  .......  Geschoss  108  Büro  Missionsstrasse 17a  ........  Geschosse  153  Büro  Missionsstrasse 21  .........  Geschoss  172  Büro  Missionsstrasse 24  .........  Geschoss  115  Büro  Missionsstrasse 60  .........  ganzes Gebäude  1 654  Büro  Missionsstrasse 62A  .......  ganzes Gebäude  1 377  Büro  Missionsstrasse 64  .........  Geschosse  338  Büro  Missionsstrasse 64A  .......  ganzes Gebäude  1 135  Unterricht  Mülhauserstrasse 51  .......  Geschosse  364  Labor  Nauenstrasse,  Jacob Burckhardt Haus   . .  Geschoss  6000 ca.  Büro  Neuhausstrasse 31  .........  Geschosse  337  Labor  Petersgraben 35  ...........  Geschosse  1 496  Büro  Rheinsprung 24  ...........  Geschosse  124  Büro  Schanzenstrasse 46  ........  Geschoss  69  Unterricht  Spalenring 145/147  ........  ganzes Gebäude  1 319  Büro  St. Johanns-Hafen 18  ......  Geschosse  886  Unterricht  Steinengraben 5  ..........  Geschoss  900  Büro  Steinengraben 49  .........  ganzes Gebäude  332  Büro  Steinenvorstadt 33  ........  Geschoss  38  Büro  Theaterstrasse 22  .........  Geschoss  115  Büro  Wiesendamm 60a  .........  Geschoss  104  Lager  Subtotal  .................  19084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Total Liegenschaften im Eigentum Dritter  21 257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)