Steuerverordnung Nr. 12 - Berufliche Vorsorge (614.159.12)
CH - SO

Steuerverordnung Nr. 12 - Berufliche Vorsorge

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge Vom 15. Juli 1986 (Stand 1. Januar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 30, 32 Buchstabe c, 34 Absatz 1 Buchstabe c, 41 Absatz 1 Buchstabe h, 46, 47, 90 Buchstabe e, 118 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Ge - setzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
1 ) beschliesst:

§ 1 1. Berufliche Vorsorge

1 Die berufliche Vorsorge umfasst die Deckung für das Alter und die Risi - ken Tod und Invalidität und bezweckt, zusammen mit der eidgenössischen Versicherung (AHV/IV) den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu er - möglichen.
2 Als berufliche Vorsorge gelten ausserdem a) Unterstützungen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeits - losigkeit; b) Stipendien zu Studien- oder Ausbildungszwecken für direkte Nach - kommen und Pflegekinder des Vorsorgenehmers bis zur Vollendung des 25. Altersjahres; c) Leistungen an Arbeitnehmer bei Liquidation der Arbeitgeberfirma.
3 Unter die berufliche Vorsorge fallen auch Leistungen, die unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit der Arbeitnehmer zusammenhängen, wie für Kanti - nen und Kinderkrippen, wenn sie die ordnungsgemässe Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigen.
4 Nicht unter die berufliche Vorsorge fallen Leistungen arbeitsrechtlicher Natur, die nicht dauernd und ausschliesslich dem Vorsorgezweck verhaftet sind, wie Löhne, Gratifikationen, Jubiläums- und Dienstaltersgeschenke, Geburts-, Heirats- und Ferienzulagen und andere lohnähnliche Zahlungen.

§ 2 ll. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

1 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 90 Buchstabe e des Gesetzes sind: a) die Personalvorsorgeeinrichtungen sowie die Verbandsvorsorsorge - einrichtungen der Selbständigerwerbenden in der Rechtsform der Stiftung oder der Genossenschaft; b) die Personalvorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts.
1) BGS 614.11 . GS 90, 512
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2 Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 90 Buchstabe e des Gesetzes gelten ausserdem Stiftungen und Genossenschaften mit dem ausschliesslichen Zweck, a) Vermögen steuerbefreiter Vorsorgeeinrichtungen anzulegen und zu verwalten; b) Beiträge des Arbeitgebers an steuerbefreite Personalvorsorgeein - richtungen zu leisten.

§ 3 III. Statuten, Reglemente und Versicherungsverträge

1 Die Rechte und Pflichten aller Begünstigten in der beruflichen Vorsorge nach § 1 Absatz 1 müssen statutarisch oder reglementarisch festgelegt sein.
2 Leitende Angestellte dürfen gegenüber dem übrigen Personal nicht un - verhältnismässig begünstigt werden.
3 Schliesst eine Vorsorgeeinrichtung Versicherungsverträge ab oder tritt sie in solche ein, muss sie sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein.

§ 4 IV. Abzug der Vorsorgebeiträge

1. Allgemein

1 Die von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer geleisteten Beiträge an steu - erbefreite Vorsorgeeinrichtungen gelten als geschäftsmässig begründete Kosten (§ 34 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes).
2 Die von Arbeitgebern für sich selbst geleisteten Beiträge gelten als ge - schäftsmässig begründete Kosten, soweit sie anteilmässig nicht höher sind als die für die Arbeitnehmer geleisteten Beiträge (§ 34 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes); soweit sie höher sind, können sie als Vorsorgebeiträge vom Ein - kommen abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 Buchst. h des Gesetzes).
3 Die von Arbeitnehmern geleisteten ordentlichen Beiträge sowie Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen können vom Einkommen abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 Buchst. h des Gesetzes).
4 Die von Selbständigerwerbenden ohne Personal geleisteten ordentlichen Beiträge sowie Beiträge für den Einkauf von Erhöhungen des beitrags - pflichtigen Einkommens können als Vorsorgebeiträge vom Einkommen ab - gezogen werden (§ 41 Abs. 1 Buchst. h des Gesetzes).

§ 5 2. Einkauf von Beitragsjahren

1 Beiträge des Vorsorgenehmers für den Einkauf von Beitragsjahren kön - nen vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.
2 Einkaufsbeiträge können in der Steuerperiode abgezogen werden, in der sie fällig werden. Ratenzahlungen können in der Steuerperiode abgezo - gen werden, in der sie geleistet werden. *
3 Nicht als Einkaufsbeiträge gelten die Rückzahlung von Vorbezügen zu Wohneigentumszwecken und von Pfandverwertungserlösen im Sinne von

Artikel 30 d und 83 a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die be -

rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
1 ) (BVG). *
1) SR 831.40 .
2

§ 6 3. Gebundene Selbstvorsorge im besonderen

1 Einlagen, Prämien und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge gelten nicht als geschäftsmässig begründete Kosten; sie können jedoch vom Einkommen erwerbstätiger Steuerpflichtiger abgezo - gen werden, soweit sie die jeweils bundesrechtlich festgesetzten Höchst - beiträge nicht übersteigen.
2 Einlagen, Prämien und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge können vom Einkommen abgezogen werden, soweit sie in der Steuerperiode geleistet worden sind. *

§ 7 V. Besteuerung der Vorsorgeleistungen

1. Allgemein

1 Kapitalleistungen, die bei vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnis - ses gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie, in der Regel innert Jahres - frist, zum Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder zum Er - werb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden.
2
... *
3 Kapitalleistungen von Ehegatten und mehrere Kapitalleistungen im glei - chen Jahr werden zusammengerechnet. *

§ 8 2. Gebundene Selbstvorsorge im besonderen

1 Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind in vollem Umfang steuerbar, auch wenn Beiträge bereits vor dem 1. Januar
1986 geleistet worden sind.
1 bis Bei der Besteuerung von Kapitalabfindungen der gebundenen Selbst - vorsorge sind die im Jahr 2000 geleisteten Beiträge und Prämien, die nicht abgezogen werden konnten, von der Besteuerung ausgenommen. *
2 Der Steuersatz richtet sich nach der gesamten Leistung, auch wenn sie in Teilbeträgen erbracht wird.
3 Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsor - ge sind steuerfrei, soweit sie, in der Regel innert Jahresfrist, zum Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge verwendet werden.

§ 8

bis * V bis
. Steuerrückerstattung bei Rückzahlung von Vorbezügen zu Wohneigentumszwecken
1 Zahlt der Steuerpflichtige den Vorbezug zu Wohneigentumszwecken oder den Pfandverwertungserlös der Vorsorgeeinrichtung zurück, kann er den dafür entrichteten Steuerbetrag ohne Zins zurückverlangen.
2 Das Gesuch ist schriftlich beim Kantonalen Steueramt einzureichen und muss eine Bescheinigung enthalten über * a) die Rückzahlung; b) das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital und c) den für den Bund, den Kanton und die Gemeinde aufgrund eines Vorbezuges oder einer Pfandverwertung bezahlten Steuerbetrag.
3 Liegen mehrere Vorbezüge vor, so erfolgt die Rückerstattung der bezahl - ten Steuern in der Reihenfolge der ausbezahlten Vorbezüge. Wird der Vor - bezug bloss zum Teil wieder einbezahlt, wird die Steuer im gleichen Ver - hältnis zurückerstattet.
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§ 9 VI. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1986 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

21.03.1995 01.01.1995 § 5 Abs. 3 eingefügt -

21.03.1995 01.01.1995 § 7 Abs. 3 geändert -

21.03.1995 01.01.1995 § 8

bis eingefügt -

22.08.2000 01.01.2001 § 5 Abs. 2 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 6 Abs. 2 geändert -

22.08.2000 01.01.2001 § 7 Abs. 2 aufgehoben -

22.08.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 1

bis eingefügt -

22.08.2000 01.01.2001 § 8

bis Abs. 2 geändert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 5 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 5 Abs. 3 21.03.1995 01.01.1995 eingefügt -

§ 6 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -

§ 7 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -

§ 7 Abs. 3 21.03.1995 01.01.1995 geändert -

§ 8 Abs. 1

bis

22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 8

bis

21.03.1995 01.01.1995 eingefügt -

§ 8

bis Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
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