Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 11./12. März 2002 über das TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Münchenstein über die Abgeltung der Leistungen des TSM Schulzentrums
                            Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen den Kantonen Basel-  Stadt und Basel-Landschaft vom 11./12. März 2002 über das  TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit  Behinderungen in Münchenstein über die Abgeltung der  Leistungen des TSM Schulzentrums  Vom 21. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2005)  Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft  schliessen folgenden Vertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Anwendung von § 11 Abs. 5 des Vertrags zwischen den Kantonen  Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 11./12. März 2002 über das  TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in  Münchenstein (Staatsvertrag 2002) regeln die Vertragskantone die  Form der Leistungsabgeltung neu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Leistungsabgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungen des TSM gemäss Leistungsauftrag im Sinne von § 10  des Staatsvertrags 2002 werden mit Leistungspauschalen pro Leis  -  tungseinheit abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungspauschalen beruhen auf der Vollkostenrechnung für  die jeweilige Leistung bei einer festgelegten minimalen und maxima  -  len Zahl von Schülerinnen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den Leistungspauschalen werden die Leistungen der Sozialver  -  sicherungen und der Unterhaltspflichtigen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einzelheiten der Berechnung und der Abrechnung der Leistungs  -  pauschalen regelt die Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Schlussbestimmungen
                            1  Dieser Zusatzvertrag tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gilt für die Dauer des Staatsvertrags 2002.  Basel, den 21. Dezember 2004  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  Der Präsident: Jörg Schild  Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss  Liestal, den 21. Dezember 2004  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: Adrian Ballmer  Der Landschreiber: Walter Mundschin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1