Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen
1-6
7-10
11
12-19
20-28
29-36
37-40
41-46
46a
47-55
56)
56-73
73a-73d
74-80
81-82
83-86
87-89
90-95
100-107
108-116a
10. Auslagen
11. Entschädigung
12. Sicherheitsleistung (Vorschuss- und Sicherstellungspflicht) 119-126
13. Unentgeltliche Prozessführung und Vertretung 127-135 Dritter Teil Das ordentliche Prozessverfahren
1. Allgemeine Grundsätze des Verfahrens 136-146
2. Das Verfahren vor dem Friedensrichter 147-158
2a. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Mietsachen und der Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben 158a-158f
3. Anhängigmachung des Rechtsstreites 159-162
4. Hauptverfahren 163-180
5. Das Beweisverfahren 181-189
6. Die Beweismittel 190-248 a) Die persönliche Befragung 190-199 b) Zeugen 200-215a c) Augenschein 216-218 d) Sachverständige 219-229 e) Urkunden 230-248
7. Erledigung des Rechtsstreites 249-265 Vierter Teil Besondere Prozessarten
1. Allgemeine Bestimmung
2. Verfahren vor einziger Instanz
3. Familienrechtliche Verfahren 268-283 a) Ehesachen 270-271 a bis ) Eingetragene Partnerschaft 272-276 b) Vaterschaftssachen 277-280 c) Unterhalts- und Unterstützungsklagen 281-283
4. Nachlassverfahren
5. Das beschleunigte Verfahren 288-290c
6. Das summarische Verfahren 291-311 a) Allgemeine Bestimmungen 291-296 b) Das Befehlsverfahren 297-302 c) Rechnungsstellung 303-307 d) Sicherstellung gefährdeter Beweise 308-310 e) Befundaufnahme
7. Nichtstreitiges Verfahren 312-329 a) Allgemeine Bestimmungen 312-316
317-323 gen 324-326
327-329
330-337
338
339-353
354-363
364-371
372-378
379-383
384
385-389
390-400
401-403
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
1. Pflichten und Befugnisse der Gerichtspersonen
Art. 1
1 Alle Gerichtspersonen (Richter und Gerichtsschreiber) haben vor Antritt ihres Amtes das Amtsgelübde abzulegen.
2 Der Kantonsrat
68) nimmt den Gerichtspräsidenten und diese nehmen den Mitgliedern, Ersatzrichtern und Schreibern der Gerich- te das Gelübde ab.
56)
3 Die Friedensrichter und deren Stellvertreter leisten das Gelübde vor dem Präsidenten des Obergerichts.
Art. 2 Der Gerichtsperson, welche das Gelübde zu leisten hat, wird nach-
stehende Formel vorgelesen: «Sie sollen geloben, Ihrem Amte nach bestehenden Gesetzen und Verordnungen gewissenhaft Genüge zu leisten, nicht die Person, wohl aber das Gesetz und die Sache selbst im Auge zu haben und demgemäss zu handeln. Alles nach bestem Wissen und Gewissen. So Sie gesonnen sind, das Ihnen vorgelesene Gelübde zu leisten, so sprechen Sie: Ich gelobe es.» Amtsgelübde Form der Abnahme
und zu fremden Behörden
76)
56) Verbot des Berichtens Amtskleidung Disziplina r - befugnisse der Präsidenten Unabhängigkeit der untern Gerichte Aufsicht Rechtshilfe
Art. 9 Der Verkehr mit Gerichten anderer Kantone findet direkt statt, der
Verkehr mit nichtschweizerischen Gerichten auf diplomatischem Wege, sofern Staatsverträge
1) nichts anderes bestimmen.
Art. 10 Der Verkehr der untern Gerichte mit andern Behörden fremder
Staaten hat durch Vermittlung des Obergerichtes zu erfolgen.
3. Besetzung der Gerichte
Art. 11 Gehören zur ordentlichen Besetzung eines Gerichtes fünf Richter,
so genügt ausnahmsweise die Mitwirkung von vier Richtern, es sei denn, dass ein Richter oder eine Partei die volle Besetzung verlan- gen.
4. Ausstand und Ablehnung der Gerichtspersonen
Art. 12 Ein Richter, Gerichtsschreiber oder Friedensrichter darf sein Amt
nicht ausüben:
1. in seinen eigenen Sachen und denen seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, seines Verlobten, seiner Verwandten bis im vierten Grade im Sinne von Art. 20 ZGB oder seiner Verschwägerten bis im dritten Grade im Sinne von Art. 21 ZGB;
70)
2. in Sachen, in welchen ihm oder den in Ziffer 1 bezeichneten Personen ein Rückgriffsanspruch kundgetan worden ist;
3. in Sachen seines Mündels, Verbeiständeten, Verbeirateten oder Pflegekindes;
4. wenn er in einer untern Instanz oder in einem Schiedsgericht an der Behandlung der Sache teilgenommen hat.
Art. 13 Wegen Befangenheit kann eine Gerichtsperson abgelehnt werden
oder von sich aus den Ausstand nehmen:
1. in Sachen des Staates oder einer Gemeinde, wenn sie Mitglied des Gemeinderates, des Einwohnerausschussses oder der Rechnungsprüfungskommission ist. Das gleiche gilt für den Verkehr mit auswärtigen Gerichten Verkehr mit sonstigen Be- hörden fremder Staaten Besetzung der Gerichte Ausstand Ablehnung
56) Ablehnungs- und Ausstands- gesuch Begründung Bewilligung des Ausstandes Entscheidung über das Ablehnungs- gesuch
Art. 18
2) Soweit in den Organisationsdekreten nichts anderes bestimmt ist, wählt jedes Gericht einen Vizepräsidenten. Im Falle der Verhinde- rung des Vizepräsidenten führt ein anders vom Gericht bestimmtes Mitglied den Vorsitz.
Art. 19
2) Kann das Gericht infolge Ablehnung oder Ausstand nicht genügend besetzt werden, so wählt der Kantonsrat
68) die erforderlichen aus- serordentlichen Richter.
5. Gerichtssitzungen und Ferien
Art. 20
1 Die Gerichte halten Sitzung ab, sooft die Geschäfte es erfordern, die Vorsitzenden sollen die Sitzungen so anordnen, dass diese so- wenig wie möglich mit den Sitzungen der andern Gerichte zusam- menfallen.
2 Die Sitzungen finden, wenn das Gericht nicht etwas anderes an- ordnet, am Gerichtsort statt.
Art. 21
1 Ohne dringende Gründe darf kein Mitglied aus einer Gerichtssit- zung wegbleiben. Für die Abwesenheit von einer Sitzung ist zeitige Anzeige an den Präsidenten, von mehreren Sitzungen Beurlaubung durch das Gericht erforderlich. Dauert die Abwesenheit eines Mit- gliedes über einen Monat, so ist der Urlaub beim Obergericht ein- zuholen.
2
...
57)
Art. 22 Die Richter nehmen ihre Plätze rechts und links vom Präsidium in
der Reihenfolge ihres Amtsalters. Der Vizepräsident sitzt rechts vom Präsidenten.
Art. 23
1 Die Verhandlungen vor Gericht sowie die Eröffnung der Urteile und Beschlüsse sind öffentlich.
2 Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen:
1. in familienrechtlichen Prozessen;
2) Vizepräsident Ausserordent- liche Richter Sitzungstage Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen Rangordnung Ö ffentlichkeit der Verhandlungen Ausschluss
2)
73)
4) Ausschluss der Öffentlichkeit bei Beratung und Abstimmung
...
2) Beratung und Abstimmung Verfahren bei der Abstimmung Gerichtsferien
1. dringende Fälle und vorsorgliche Massnahmen;
2. das Verfahren vor Friedensrichter;
3. summarische Verfahren;
4. das beschleunigte Verfahren.
5)
6. Verfahren und Protokolle
Art. 29 Das Verfahren vor den Gerichten ist, wenn das Gesetz nicht
Schriftlichkeit vorschreibt oder ausdrücklich zulässt, mündlich.
Art. 29a
76) Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit dem Obergericht den elektronischen Verkehr in den zivilprozessualen Verfahren ermögli- chen und zu diesem Zweck in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften des Bundes Vorschriften über die Anforderungen an elektronische Eingaben und die Zulässigkeit elektronischer Mittei- lungen der Behörden erlassen.
Art. 30
1 Über die Verhandlungen führt der Gerichtsschreiber ein Protokoll, in welchem Ort und Zeit der Verhandlung sowie die Namen der Ge- richtspersonen, welche an der Verhandlung teilgenommen haben, aufzuführen sind. Die Namen der anwesenden Parteien und Partei- vertreter sind ebenfalls zu erwähnen.
2 Das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung soll eine Darstellung der wesentlichen Parteivorbringen enthalten. Die An- träge der Parteien sollen genau und die zu ihrer Begründung ge- machten Ausführungen zusammengefasst protokolliert werden.
3 Die von den Parteien zu Beginn ihres Vortrages in Maschinen- schrift eingereichten Notizen können an die Stelle des Protokolls treten, wenn ihre Übereinstimmung mit dem Vorgetragenen vom Protokollführer geprüft und bescheinigt wird.
2)
4 Das Protokoll der Beweisverhandlung enthält deren wesentliche Ergebnisse, insbesondere die Aussagen der Parteien in der per- sönlichen Befragung sowie der Zeugen und die Vorbringen der Par- teien zur Beweiswürdigung.
6) Mündlichkeit Elektronischer Verkehr Protokollführun g
2)
6) Parteierklä- rungen Art der Proto- kollführung Beweiskraft des Protokolls Einsichtnahme und Abschriften Protokoll- berichtigung
Art. 35a
59) Das wesentliche Ergebnis der Anhörung von Kindern ist schriftlich festzuhalten und zu den Akten zu nehmen.
Art. 36 Urteile, Beschlüsse und Verfügungen sind den Parteien schriftlich
mitzuteilen.
7. Akten
Art. 37 Alle Eingaben und die ihnen beigelegten Akten sind in einem Ak-
tenheft zu vereinigen und in ein Aktenverzeichnis aufzunehmen.
Art. 38
1 Die von den Parteien eingelegten Akten dürfen erst nach rechts- kräftiger Erledigung des Prozesses zurückgegeben werden.
2 Ausnahmsweise ist die Rückgabe schon während der Dauer des Prozesses zulässig, wenn dafür Sorge getragen wird, dass der Ge- genpartei daraus keine Benachteiligung erwächst.
3 Die Rückgabe ist zu bescheinigen.
Art. 39 Die Prozessakten stehen den Parteien und deren Vertretern auf der
Gerichtskanzlei zur Einsicht offen. Den Parteianwälten können sie auch für einige Zeit übergeben werden.
Art. 40
1 Sind Protokolle abhanden gekommen, so müssen die betreffen- den Handlungen wiederholt werden, sofern sich die Protokolle nicht einwandfrei aus Aufzeichnungen des Gerichts und der Parteien o- der sicherer Erinnerung wieder erstellen lassen. Abhanden ge- kommene Aktenstücke sind wenn möglich durch Abschriften zu er- setzen.
2 Die Parteien sind verpflichtet, dem Gericht auf Verlangen alle auf abhanden gekommene Akten bezüglichen Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Anhörung von Kindern Aktenverzeich- nis Rückgabe eingereichter Akten Akteneinsicht und -hinausgabe Abhanden gekommene Akten
2)
7) bzw. dem Recht des Wohnsitzkantons. Schriftlichkeit F r ist zur Vorladung Zustellung an Parteivertreter Art der Zustellung Zustellung an auswärts woh- nende Personen
Art. 46 Kann die Zustellung nicht erfolgen, so wird die Vorladung im Amts-
blatt, nötigenfalls auch in andern öffentlichen Blättern, erlassen.
8a. Zustellung von Entscheiden
2)
Art. 46a
2) Für die Zustellung von Entscheiden gelten sinngemäss die Vor- schriften über die Vorladungen.
9. Fristen und Tagfahrten
Art. 47 Der Richter ist an die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen gebun-
den. Eine Abkürzung ist zulässig, wenn das Gesetz es ausdrücklich gestattet. Eine Erstreckung darf nur gewährt werden, wenn eine Partei während des Fristenlaufs gestorben oder handlungsunfähig geworden ist.
Art. 48
8) Fristen, welche der Richter ansetzt, beginnen mit der schriftlichen Mitteilung der Verfügung oder des Beschlusses zu laufen.
Art. 49
2)
1 Der Tag der Eröffnung einer Frist wird nicht mitgezählt.
2 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder einen öf- fentlichen Ruhetag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag.
Art. 50
2) Während der Gerichtsferien stehen die gesetzlichen und richterli- chen Fristen still, ausser in den Fällen von Art. 28 Abs. 3.
Art. 51
1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Ge- richt eingereicht oder zu seinen Händen der schweizerischen Post übergeben werden oder bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintreffen.
4)
2 Eingaben, welche versehentlich an eine unrichtige Amtsstelle ge- richtet wurden, sind von Amtes wegen weiterzuleiten und gelten in Ö ffentliche Vorladung Gesetzliche Fristen Richterliche Fristen Berechnung der Fristen Stillstand Einhaltung der Frist
9)
2) Verschiebung von Tagfahrten und Fristerstreckung Folgen der Nichtbeachtung Berück- sichtigung von Amtes wegen Wiede r - herstellung
Zweiter Teil Zuständigkeiten, Parteien, Kosten und Prozessentschädigung
56)
1. Örtliche Zuständigkeit
56)
Art. 56
63)
1 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesrecht, na- mentlich dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen.
2 Enthält das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs keine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für materiellrechtliche oder gemischtrechtliche Klagen, richtet sich diese sinngemäss nach den allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften des Bundesge- setzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen.
3 Auf Streitigkeiten aus dem kantonalen Privatrecht ist das Bundes- gesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen sinngemäss anwend- bar.
Art. 57
65)
Art. 58
65)
Art. 59
65)
Art. 60
65)
Art. 61
1 Klagen gegen den Kanton sind am Sitz der Regierung anzubrin- gen.
2 nalen öffentlichen Rechts ist das Bundesgesetz über den Gerichts- stand in Zivilsachen sinngemäss anwendbar.
64) Gerichtsstand des Wohnortes Gerichtsstand des Kantons und öffentlichrecht- licher Körper- schaften
63)
12)
12)
13)
70)
13)
13) Gerichtsstand des Betreibungs- ortes
63) Gerichtsstand des Konkursortes
63) Gerichtsstand des Arrestortes
63)
Art. 66a
14) Anfechtungsklagen nach Art. 289 SchKG können am Ort der Pfän- dung oder des Konkurses erhoben werden, wenn der Beklagte kei- nen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Art. 67
65)
Art. 68
65)
Art. 69
65)
Art. 70
65)
Art. 71
65)
Art. 72
65)
Art. 73
1 Ändert der Beklagte nach Zustellung der Vorladung zum Sühne- verfahren seinen Wohnsitz, so kann er vor dem Gericht belangt werden, das im Zeitpunkte der Zustellung der Vorladung zuständig war.
2 Findet ein Sühneverfahren nicht statt, so ändert ein Wohnsitz- wechsel des Beklagten nach Erhalt der Vorladung zur mündlichen Verhandlung oder Zustellung der schriftlichen Klage zur Beantwor- tung nichts an der Zuständigkeit des Gerichts.
1a. Sachliche Zuständigkeit
58)
Art. 73a
58)
1 Die Kammern des Kantonsgerichtes beurteilen erstinstanzlich die Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 30'000 Fr.
74)
2 Ist der Streitgegenstand in Geld nicht abschätzbar, so fällt seine Beurteilung erstinstanzlich in die Kompetenz der Kammer.
Art. 73b
58)
1 Die Einzelrichter beurteilen endgültig: Gerichtsstand des Ortes der Pfändung oder des Konkurses
63) Veränderung des Wohnsitzes des Beklagten Zuständigkeit des Kantons- gerichtes a) Kammern b) Einzelrichte r
74)
74)
74)
61)
61)
58)
64)
15) Zuständigkeit des Obergerichtes Zuständigkeit für Nebensachen Berechnung Massgebender Zeitpunkt
scheides bestimmt sich nach dem Wertbetrag, der bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war.
Art. 76 Mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche werden zusammenge-
rechnet. Zusammenrechnung des Streitwertes der Widerklage und Hauptklage findet nicht statt. Übersteigt der Betrag der Widerklage denjenigen der Hauptklage, so ist ersterer für die sachliche Zustän- digkeit massgebend.
Art. 77 Bei periodisch wiederkehrenden gleichen Leistungen oder Nutzun-
gen gilt als Streitwert, wenn es sich um die Leistungspflicht und nicht um einzelne Leistungen handelt, der mutmassliche Kapital- wert. Ist die Dauer unbeschränkt oder ungewiss, so wird der Streit- wert auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung angesetzt.
Art. 78 Wird nicht eine bestimmte Geldleistung eingeklagt und unterliegt
der Streitgegenstand der Abschätzung in Geld, so ist für die Fest- setzung des Streitwertes die übereinstimmende Wertung durch die Parteien entscheidend, sofern sie nicht offensichtlich zu hoch ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird der Streitwert sum- marisch nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Im Zweifel ist der höhere Betrag massgebend.
Art. 79
1
...
57)
2 Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert bestimmt, den sie für das herrschende Grundstück hat.
3 Wird die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht ein- geklagt, so ist der Betrag der Forderung und, wenn das Pfand ei- nen geringeren Wert hat, dieser letztere als Streitwert anzuneh- men.
Art. 80
56) Der Friedensrichter, bei direkter Klageeinreichung der Gerichtsprä- sident oder der Einzelrichter, hat die Parteien zu Angaben über den Streitwert anzuhalten. Bei Klagenhäufung und Widerklage Kapitalwert als Streitwert Wertung durch Parteien
...
57) Grund- dienstbarkeit Sicherstellung und Pfand Parteiangaben
Mitwirkung Handlungs- unfähiger Begrif f Einrede mehrerer Streitgenossen Rechte der Streitgenossen
Art. 86
1 Abgesehen von dem Falle einer echten Streitgenossenschaft, können nicht mehrere Personen in einem Verfahren (Art. 83) als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden. Eine Ausnahme ist nur zulässig wenn
1. es sich um gleichartige Rechtsansprüche handelt, welche im wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe ge- stützt werden, und wenn
2. von einer derartigen Vereinigung keinerlei Nachteil, wohl aber eine erhebliche Kostenersparnis zu erwarten steht.
2 Der Richter kann indes auch noch im Laufe des Prozesses Tren- nung der verschiedenen Klagen anordnen, sofern es sich zeigt, dass die obigen Bedingungen nicht vorhanden sind.
5. Intervention
Art. 87
1 Ein Dritter, welcher an dem Streitgegenstand ein besseres, beide Parteien ganz oder teilweise ausschliessendes Recht zu haben glaubt, kann dieses mit Umgehung des Friedensrichters durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klageschrift bei dem Gerichte gel- tend machen, bei welchem der Prozess erstinstanzlich anhängig gemacht worden ist.
2 Das Gericht kann alsdann nach freiem Ermessen den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder beide Prozesse vereinigen.
Art. 88
1 Wer ein rechtliches Interesse daran zu bescheinigen vermag, dass in einem zwischen andern Personen anhängigen Prozesse die eine Partei obsiege, darf sich ihr als Nebenintervenient zum Zwecke ihrer Unterstützung anschliessen.
2 Die Nebenintervention kann jederzeit bis zur rechtskräftigen Erle- digung des Prozesses und auch dann erfolgen, wenn die Partei selbst den Prozess nicht fortsetzen oder Rechtsmittel nicht ergrei- fen will. Die Weiterführung des Prozesses erfolgt in diesem Fall auf Kosten des Nebenintervenienten.
3 Über die Zulässigkeit einer Nebenintervention entscheidet im Streitfalle der Richter. Streitgenossen- schaft im weitern Sinne Haupt- intervention Neben- intervention
Rechte des Neben- intervenienten Begrif f Folgen der Unterlassung Pflichten des Streitverkünder s Form der Teilnahme
Art. 94 Dem Streitverkünder steht es frei, sich der weiteren Prozessfüh-
rung zu entschlagen und sie demjenigen, dem er den Streit ver- kündet hat, auf dessen Kosten zu überlassen.
Art. 95 Das Gericht setzt dem Dritten eine Frist an, um sich darüber zu er-
klären, ob er in den Prozess eintrete. Nimmt er den Prozess auf, so wird das Urteil auf seine Kosten, jedoch auf den Namen des Streit- verkünders ausgefällt. Tritt er nicht in den Prozess ein, so ist gegen den Streitverkünder nach den Vorschriften über die Säumnisfolgen zu verfahren.
7. Veränderung der Parteien während des Rechtsstreites
Art. 96 Wird das Streitobjekt während der Rechtshängigkeit
61) veräussert, so kann der Erwerber nur mit Zustimmung der Gegenpartei in den Prozess eintreten. Tritt der Erwerber in den Prozess ein, so wird das Urteil auf seinen Namen ausgefällt; der Veräusserer haftet je- doch neben dem Erwerber für die bis zum Eintritt aufgelaufenen Kosten.
Art. 97
2) Fällt eine Partei in Konkurs, so wird das Verfahren nach den Vor- schriften des Konkursrechts unterbrochen.
Art. 98
1 Wird während eines Rechtsstreites Bevormundung über eine Par- tei eingeleitet oder stirbt eine Partei, so muss der Prozess einge- stellt werden, bis über die Bevormundung oder den Antritt der Erb- schaft entschieden ist.
2 Die Erben, welche den Nachlass übernehmen, treten damit ohne weiteres in den Prozess ein.
3 Wird der Nachlass ausgeschlagen und dessen konkursrechtliche Liquidation angeordnet, so ist der Gläubigerschaft unter Beobach- tung der Bestimmungen des Konkursgesetzes eine Frist anzuset- zen, um zu erklären, ob sie den Prozess fortführen wolle. Im Ver- neinungsfalle ist der Prozess als durch Abstand von der Klage bzw. Anerkennung erledigt abzuschreiben. Entschlagung von der Prozessführung Folgen der Entschlagung Veräusserung des Prozess- gegenstandes Konkurs einer Partei Vormundschaft und Tod einer Partei
16) Wohnungs- änderungen Erfordernisse zur Vertretung Gewerbs- mässige Ver- tretung Vollmacht Pflicht zur Bestellung eines Vertreters
Art. 104 Eine allgemeine Prozessvollmacht gibt die Befugnis zu allen den
Prozess betreffenden Handlungen und Vorkehren. Dagegen ist zur Bestellung eines andern Vertreters, zum Abschluss eines Ver- gleichs, zum Klagerückzug oder zur Klageanerkennung, zum Be- zug von Zahlungen, zur Inempfangnahme des Streitgegenstandes oder zur Verfügung darüber eine ausdrückliche Ermächtigung nö- tig.
Art. 105 Die Handlungen des Bevollmächtigten sind für die Partei ebenso
verbindlich, wie wenn sie von ihr selbst vorgenommen worden wä- ren.
Art. 106 Erlischt die Vollmacht infolge Todes, Handlungsunfähigkeit oder
Konkurses der Partei, so hat der Bevollmächtigte die zur Wahrung der Interessen erforderlichen Vorkehren zu treffen, bis ihr Rechts- nachfolger oder die zuständige Behörde dies selbst tun kann.
Art. 107 Hat jemand ohne Vollmacht als Vertreter gehandelt und genehmigt
die Partei nachträglich dessen Handlungen nicht, so haftet er für die entstandenen Prozesskosten und kann überdies mit Ordnungs- busse belegt werden.
9. Gerichtskosten und Prozessentschädigung
Art. 108 Die Prozesskosten bestehen in:
1. einer Gebühr für den Sühnevorstand und das Gericht;
2. den Auslagen, welche der Prozess veranlasst;
3. der Entschädigung an die Gegenpartei für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe.
Art. 108a
6) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid festgesetzt. Aus zureichenden Gründen können auch in prozesslei- tenden Entscheiden Kosten und Entschädigungen auferlegt wer- den. Inhalt der Vollmacht Verbindlichkeit für den Vollmachtgeber Erlöschen der Vollmacht Handlung ohne Vollmacht Prozesskosten Zeitpunkt der Festsetzung
66)
12)
2) Gebühren Bei unbestimmtem Streitwert Bei Kollokations- klagen Ermässigung der Gerichtsge- bühren
Art. 114 Vorinstanzliche Gerichtsgebühren können ganz oder zum Teil auf-
gehoben werden, wenn von den Parteien nicht verschuldete Män- gel eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge oder die Erledi- gung der Sache verhindert oder verzögert haben.
Art. 115 Dem Kanton Schaffhausen werden keine Gerichtsgebühren aufer-
legt.
Art. 116 Der Kantonsrat
68) ist befugt, auf dem Dekretsweg den Gebühren- tarif zu ändern, wenn die Verhältnisse dies erfordern.
Art. 116a
16) Das Finanzdepartement kann die Bezahlung der auferlegten Ge- bühren und Barauslagen ganz oder teilweise erlassen, wenn dar- aus eine übermässige Belastung des Kostenpflichtigen entstehen würde. Der Erlass erfolgt unter dem Vorbehalt der nachträglichen Einforderung, falls dem Pflichtigen die Zahlung später zugemutet werden kann.
10. Auslagen
Art. 117 Barauslagen sind die Vergütungen an Zeugen und Sachverständi-
ge, Porti und Auslagen für Augenscheine, Leumundszeugnisse, Berichte und Dienstleistungen an Personen und Amtsstellen, die ausserhalb des Gerichtes stehen.
11. Entschädigung
Art. 118
1 Die Entschädigung für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe einer Partei umfasst die notwendigen Barauslagen, die Kosten der Vertretung, Arbeiten und Zeitversäumnisse, soweit sie für die Pro- zessführung erforderlich waren.
2 Das Obergericht erlässt über die Bemessung der Prozessent- schädigung die nötigen Bestimmungen. Aufhebung von Gerichtsge- bühren Wegfall von Gebühren Ä nderung des Gebührentarifs Erlass von Gebühren Barauslagen Aussergericht- liche Kosten und Umtriebe
Sicherstellungspflicht)
9)
9)
9)
9) Des Klägers Des Beklagten Umfang
Art. 122
9)
1 Der Vorschuss wird in bar geleistet.
2 Die Sicherstellung wird geleistet in bar, durch Hinterlegung guter Wertschriften, durch Bankgarantie oder durch Solidarbürgschaft ei- ner in der Schweiz wohnhaften zahlungsfähigen Person. Das Ge- richt entscheidet, ob die geleistete Sicherstellung genüge.
Art. 123
19)
Art. 124
1 Die Auflage zur Sicherheitsleistung erfolgt mit der Androhung, dass im Falle der Nichtleistung der Sicherheit auf die Klage bzw. das Rechtsmittel nicht eingetreten würde.
9)
2 Gegenüber dem Beklagten geht die Androhung dahin, dass im Falle der Nichtleistung lediglich auf die Vorbringen des Klägers und die vorliegenden Akten abgestellt würde.
3 In jeder Auflage zur Sicherheitsleistung ist auf die Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung und -vertretung hinzuwei- sen.
4)
Art. 124a
4) Keine Sicherheitsleistungen werden auferlegt:
1. im Verfahren vor Friedensrichter;
2. im Eheschutzverfahren und im Verfahren zum Schutz der ein- getragenen Partnerschaft;
70)
3. bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis nach Art. 343 Abs.
2 OR, der Anfechtung des Miet- und Pachtzinses, der Kündi- gung sowie der Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses von Wohn- und Geschäftsräumen;
74)
4. bei Streitigkeiten betreffend Gegendarstellung (Art. 28 g ff. ZGB).
Art. 125
1 Barauslagen, welche durch das Begehren einer Partei oder da- durch nötig werden, dass diese zu einer Prozesshandlung pflichtig wird, hat die Partei binnen einer Frist vorzuschiessen, ansonst die betreffende Handlung unterbleibt. Wird die mit Barauslagen ver- bundene Handlung von beiden Parteien verlangt oder vom Gericht in beider Interesse angeordnet, so haben beide Parteien den Vor- schuss zu leisten. Art der Siche r - heitsleistung Folgen der Nichtleistung und Hinweis auf unentgeltliche Prozessführung Ausnahmen Vorschusspflich t
2) Staatsverträge und internationale Übereinkom- men Voraussetzun- gen Gesuch Zeitpunkt des Gesuches
Art. 130
2)
1 Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung befreit die Partei von der Pflicht zur Sicherstellung und Bezahlung der Pro- zesskosten gemäss Art. 108 Ziff. 1 und 2 und zur Sicherstellung der Entschädigung an die Gegenpartei gemäss Art. 108 Ziff. 3.
2 Die Bewilligung kann sich auf eine Befreiung von der Sicherstel- lungs- und Vorschusspflicht beschränken.
Art. 131
1 Erscheint die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters nötig, so bestellt das Gericht dem Gesuchsteller auf Kosten des Staates ei- nen Vertreter.
2 Eine Verordnung des Obergerichts bestimmt das Nähere, im be- sonderen die dem Vertreter zu leistende Entschädigung.
Art. 132 Im Kanton niedergelassene, zur Ausübung des Anwaltsberufs be-
fugte Anwälte können nur aus hinreichenden Gründen die Annah- me einer unentgeltlichen Vertretung ablehnen.
Art. 133 Die unentgeltliche Prozessführung wird entzogen, wenn deren Vor-
aussetzungen dahinfallen oder wenn sich ergibt, dass die Partei in ihrem Gesuch oder während des Prozesses wissentlich unwahre Angaben gemacht oder Tatsachen über ihre finanziellen Verhält- nisse unterdrückt hat, zu deren Mitteilung sie verpflichtet war.
Art. 134 Der vom Gericht bestellte Vertreter ist nicht befugt, dem Vertrete-
nen für seine Mühewaltung Rechnung zu stellen. Zuwiderhandlun- gen werden durch das Obergericht geahndet.
Art. 135
1 Gelangt die Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, zu Vermögen oder ausreichendem Einkommen, so hat sie die Kosten und die dem Vertreter vom Staat ausgerichtete Entschädigung zu ersetzen.
2 Über die Ersatzpflicht entscheidet im Streitfall das Gericht, wel- ches die unentgeltliche Prozessführung und -vertretung zuletzt be- Wirkungen Unentgeltlicher Vertreter Pflicht zur Übernahme unentgeltlicher Vertretung Entzug Verbot der Rechnungs- stellung an die vertretene Partei Rückerstattung
9) Verbot der Trölerei Feststellungs- klage Klagenhäufung Verhandlungs- maxime Eventual- maxime
zen, genau und bestimmt zu nennen und die Beweismittel vorzule- gen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.
Art. 141 Jede Partei hat im einzelnen zu erklären, ob und inwieweit sie die
Begehren, tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel der Ge- genpartei anerkenne und welche Gegenbeweise sie zu führen ge- denke.
Art. 142 Die Parteien haben nach Massgabe der Gesetze gleichmässig An-
spruch auf rechtliches Gehör.
Art. 143 Die Prozessleitung liegt dem Richter ob. Er hat von Amtes wegen
dafür zu sorgen, dass den gesetzlichen Vorschriften und richterli- chen Anordnungen Genüge geschehe und der Streit möglichst schnell seinem Endentscheide zugeführt werde. Besonders hat er auf seine sachliche und, wo ein ausschliesslicher Gerichtsstand in Frage kommt, auf seine örtliche Zuständigkeit, die Prozessfähigkeit der Parteien, gehörige Einleitung des Streites, Zulässigkeit der ge- wählten Prozessart und Einhaltung der Tagfahrten zu achten.
Art. 144
56)
1 Prozessleitende Massnahmen und Zwischenentscheide trifft der Einzelrichter durch Verfügung, das Gericht durch Beschluss oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder Referenten.
2 Werden vorsorgliche Massnahmen durch den Vorsitzenden oder Referenten getroffen, unterbreitet sie dieser dem Gericht zur Bestä- tigung. Statt dessen kann er den Beteiligten eine kurze Frist zur Einsprache an das Gericht ansetzen unter der Androhung, dass es im Säumnisfall beim Entscheid sein Bewenden habe. Die Einspra- che soll kurz begründet werden.
Art. 144a
57)
Art. 145 Bei der rechtlichen Beurteilung der Streitsache hat der Richter die
in Betracht fallenden Rechtsgrundsätze von Amtes wegen anzu- wenden. Streiteinlassung spflicht Rechtliches Gehör Prozessleitung Verfügungen und Beschlüsse Rechts- anwendung
4)
77)
4)
61)
60) ;
60) ;
106 ZGB)
61) ; ren (Art. 111, 112 und 117 ZGB)
59) ;
129 und 134 ZGB)
61) ;
24)
19)
19)
25)
19)
19)
19) (Art. 256 und 258 ZGB);
25) Anwendung ausländischen Rechts Einleitung Ausschluss des Sühneverfah- rens
13. Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft (Art. 259 Abs.
2 und 3 und Art. 260a ZGB);
25)
14. Feststellung des Kindesverhältnisses (Art. 261 ZGB);
25)
15. Anfechtung der Adoption (Art. 269 und 269a ZGB);
25)
16. Unterhalts- und Unterstützungsklage (Art. 279, 286 Abs. 3 und 329 ZGB);
61)
17. Änderung des Unterhaltsbeitrages (Art. 286 Abs. 2 ZGB);
18. Klagen des Geschädigten gemäss Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemit- glieder und Arbeitsnehmer (Haftungsgesetz) vom 23. Sep- tember 1985
26)
.
27)
2 Die Begehren in Verfahren gemäss Abs. 1 lit. a können auch mündlich gestellt werden.
28)
Art. 149 Der Friedensrichter ordnet einen Sühnevorstand an, zu welchem
die Parteien persönlich zu erscheinen haben. Ist eine Partei länge- re Zeit landesabwesend oder krank oder wohnt sie mehr als 40 Ki- lometer vom Verhandlungsort entfernt, so kann sie sich vertreten lassen. Eine Partei, die hievon Gebrauch machen will, hat dies dem Friedensrichter unverzüglich mitzuteilen, welcher über die Zulässig- keit entscheidet.
Art. 150
1 Das Verfahren vor dem Friedensrichter ist formlos. Der Friedens- richter ist verpflichtet, durch angemessene Vorstellungen dahin zu wirken, dass eine gütliche Ausgleichung erzielt werde.
2 Über den Verlauf der Sühneverhandlung darf der Friedensrichter nicht als Zeuge einvernommen werden.
Art. 151
2)
1 Der Friedensrichter führt ein Geschäftsverzeichnis und ein Proto- koll.
2 In das Protokoll sind ausser der genauen Bezeichnung der Partei- en, ihrer Vertreter und des Streitgegenstandes namentlich aufzu- nehmen:
1. Klagerückzüge und Klageanerkennungen;
2. Vergleiche;
3. die Weisung;
4. Verfügungen betreffend Kosten- und Prozessentschädigungen;
5. Verhängung von Ordnungsbussen.
3 Das Nähere regelt das Obergericht.
78) Sühne- verhandlung Form des Verfahrens Geschäfts- verzeichnis und Protokoll
69)
. Eine
2)
2)
4)
4)
78) Vorlegung von Urkunden Vergleich Weisung Inhalt der Weisung
Art. 156
2)
1 Die Gebühren für die vor dem Friedensrichter abgeschlossenen Verfahren werden durch ihn erhoben.
2 Das Obergericht regelt den Einzug der Gebühren für die Verfah- ren, welche an das Gericht gewiesen werden.
Art. 157
78) Wenn sich eine Partei im Sühneverfahren eines unanständigen Betragens schuldig macht, so wird sie vom Friedensrichter mit Verweis und bei erfolgloser Zurechtweisung mit einer Ordnungs- busse bis Fr. 200.-- bestraft, unter Mitteilung an die Gerichtskasse zum Einzug.
Art. 158
1 Bleibt der Kläger unentschuldigt aus oder kann er nicht vorgela- den werden, so schreibt der Friedensrichter das Geschäft unter Kostenfolge für den Kläger ab und kann dem erschienenen Beklag- ten eine mässige Entschädigung für Umtriebe zusprechen.
2 Bleibt der Beklagte unentschuldigt aus oder kann er nicht vorgela- den werden, so ist der Kläger befugt, die Ausstellung der Weisung zu verlangen.
2a. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Mietsachen und der Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben
76)
Art. 158a
76)
1 Das Schlichtungsverfahren ist zwingend.
2 Das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist bei der Schlichtungsstelle mündlich oder schriftlich anzumelden. Ein Sühneverfahren vor dem Friedensrichter findet in diesen Fällen nicht statt.
Art. 158b
76)
1 Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen, wobei ein Beistand zugezogen werden kann.
2 Vor der Schlichtungsstelle für Mietsachen kann der Verwalter der Liegenschaft in der Regel den Vermieter vertreten. Gebührenbezug Ordnungs- bussen Versäumnis- folgen Einleitung Persönliches Erscheinen und Vertretung
76)
76)
76) schwerde; Unentschuldig- tes Ausbleiben einer Partei Form des Verfahrens Erledigung des Verfahrens
2 Ein allfälliger Vergleich ist von den Parteien zu unterzeichnen. Er wird im Schlussprotokoll vollständig wiedergegeben und hat in die- ser Form die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs.
Art. 158f
76) Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gerichtsferien finden im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss An- wendung.
3. Anhängigmachung des Rechtsstreites
Art. 159 Soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, wird jeder
Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim Gericht anhängig gemacht.
Art. 160
61) Das Verfahren wird rechtshängig: a) mit Einreichung der Weisung; b) mit der Klageanmeldung oder Einreichung der Klageschrift, so- fern ein Sühneverfahren nicht stattfindet; c) mit Einreichung des gemeinsamen Begehrens auf Eheschei- dung oder Ehetrennung beim Gericht; d) mit Anmeldung der Klage auf Ehescheidung, Ehetrennung oder Ungültigkeit der Ehe beim Friedensrichter.
Art. 160a
4) Die schriftliche Klageanmeldung muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien
2. das Rechtsbegehren mit Angabe des Streitwertes
3. eine kurze Begründung
Art. 160b
59)
1 Das schriftliche Begehren auf Ehescheidung oder Ehetrennung muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien;
2. eine Erklärung über den gemeinsamen Scheidungs- oder Trennungswillen;
3. eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die Schei- dungs- oder Trennungsfolgen, eingeschlossen gemeinsame Anträge hinsichtlich der Kinder, mit den nötigen Belegen; Ergänzendes Recht Einreichung der Weisung Eintritt der Rechtshängig- keit Inhalt der Klageanmel- dung Inhalt des gemeinsamen Begehrens auf Ehescheidung oder Ehetrennung
dungs- oder Trennungsfolgen;
61) hat folgende Wirkungen:
61) zu;
64)
4) Wirkung der Rechtshängig- keit
61) Nachklagerecht (Teilklage) Schriftlichkeit Klageschrift
setzt. Mit der Fristansetzung ist die Androhung zu verbinden, dass im Falle der Nichteinreichung auf die Klage nicht eingetreten würde.
Art. 165
1 Die Klageschrift soll enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der Prozessparteien;
2. das Rechtsbegehren;
3. das Tatsächliche des Falles in übersichtlicher Darstellung;
4. die Angabe der Beweismittel;
5. Datum und Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters.
2 Urkunden, die sich in den Händen der Parteien befinden, sind in Urschrift und, soweit dies nicht möglich ist, in Abschrift beizulegen.
Art. 166
1 Das Doppel der Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt und ihm eine Frist angesetzt, um darauf schriftlich im Doppel zu antwor- ten und eine allfällige Widerklage anzubringen und zu begründen.
2 Bei nicht rechtzeitiger Einreichung der Klageantwort wird die säu- mige Partei mit einer Ordnungsbusse belegt. Ferner wird ihr eine zweite Frist angesetzt und ihr für den Fall der Nichteinhaltung der- selben angedroht:
29)
1. dass Termin zur mündlichen Hauptverhandlung angesetzt und dass die zur Verhandlung allein vorzuladende Klagepartei zum einseitigen Vortrag zugelassen würde;
2. dass angenommen würde, die beklagte Partei anerkenne die tatsächlichen Klagegründe und verzichte auf Einreden.
3 Bei Nichteinhaltung der zweiten Frist kann das Gericht, sofern der Sachverhalt keiner Abklärungen mehr bedarf, mit Zustimmung des Klägers auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.
4 Übersteigt der Streitwert der Widerklage die Zuständigkeit des Gerichtes, so überweist es den Fall dem zuständigen Gerichte zur weiteren Behandlung.
9)
Art. 167
1 Die Klageantwort soll sich über alle in der Klagebegründung ent- haltenen Anträge und Behauptungen im einzelnen genau ausspre- chen. Eigene Begehren und Einreden (Art. 173) sind gemäss Art.
165 Ziff. 2–4 zu begründen.
2 Im übrigen findet Art. 165 entsprechende Anwendung.
3 Das Doppel der Klageantwort wird dem Kläger zugestellt. Inhalt Klageantwo r t und Widerklage a) Form b) Inhalt
59) Widerklage- beantwortung Ungenügende Rechtsschriften Unzulässigkeit der Änderung des Rechtsbegeh- rens Haupt- verhandlung
Art. 172 Ausnahmsweise ist es gestattet, auch für die Replik und Duplik den
Schriftenwechsel anzuordnen, in welchem Falle jedoch keine mündliche Verhandlung stattfindet. Auch die Rechtserörterungen erfolgen schriftlich.
Art. 173 Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, der Unzulässigkeit
des Rechtsweges, der Rechtshängigkeit, der abgeurteilten Sache, der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten, der fehlenden Partei- oder Prozessfähigkeit oder gesetzlichen Vertretung ist vor der Verhandlung über die Sache selbst, im schriftlichen Verfahren mit der Klageantwort, welche auf diese Einrede beschränkt werden kann, vorzubringen. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, auf die Einrede zu antworten, worauf der Richter darüber entscheidet. Wird sie verworfen, so kann der Beklagte zur Einlassung auf die Sache, im schriftlichen Verfahren zur Einreichung der Klageantwort an- gehalten werden. Ist die Einrede begründet, so wird die Klage von der Hand gewiesen.
Art. 174
1 Der Richter ist dafür besorgt, dass die Vorträge der Parteien den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; Mängel sind durch geeigne- te Fragen zu beheben. Auch der Gerichtsschreiber kann Fragen stellen.
9)
2 Verweigert eine Partei die Antwort auf die gestellten Fragen, so ist sie auf den prozessualen Nachteil aufmerksam zu machen, den das Gericht an die Antwortverweigerung knüpft.
Art. 175 Die Parteien können im Anschluss an die mündlichen Vorträge zu
schriftlichen Erklärungen angehalten werden. Der Gegenpartei ist Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.
Art. 176 Eine behauptete Tatsache, die weder ausdrücklich noch sinnge-
mäss bestritten wurde, gilt als anerkannt.
Art. 177
1 Mit den bis zum Schluss der letzten mündlichen oder schriftlichen Vorbringen zur Hauptverhandlung nicht geltend gemachten tat- Ausschliesslich e Schriftlichkeit Durch Vorentscheid zu beurteilende Einreden Fragerecht und Fragepflicht des Richters Schriftliche Erklärungen Unbestrittene Behauptungen Nachträgliche Vorbringen
59)
9)
4) Fehler im Sühneverfahren Instruktion der Zivilfälle Referenten- audienz Beweisve r - fahren Beweisabnahm ebescheid
1. die genaue und vollständige Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen (Beweis- und Gegenbeweissätze) und der Beweis- mittel;
2. die Bestimmung, welcher Partei der Beweis obliegt;
3. die Ansetzung einer Frist, innerhalb welcher die beweispflichtige Partei die mutmasslichen Kosten der Beweisabnahme vorzu- schiessen hat. Mit der Fristansetzung ist die Androhung zu ver- binden, dass im Falle der Nichtleistung des Vorschusses die Beweise nicht abgenommen würden.
Art. 183 Ausnahmsweise wird das Beweisverfahren durch den Beweisaufla-
gebescheid eingeleitet. Dieser muss enthalten:
1. die Beweis- und Gegenbeweissätze;
2. die Bestimmung, welcher Partei der Beweis obliegt;
3. eine Frist, innerhalb welcher die Beweismittel unter genauer Verweisung auf den Beweisbescheid in doppelter Eingabe zu bezeichnen sind, auch soweit sie im Hauptverfahren schon ge- nannt wurden. Die Fristansetzung ist mit der Androhung zu ver- binden, dass im Unterlassungsfalle angenommen würde, die beweispflichtige Partei verzichte auf weitere Beweismittel.
Art. 184
1 Das Doppel der Beweiseingaben wird der Gegenpartei zugestellt und ihr eine Frist zu Einwendungen gegen die angerufenen Be- weismittel angesetzt.
2 Der Richter erlässt hierauf den Beweisabnahmebescheid.
Art. 185
1 Innert der angesetzten Frist nicht bezeichnete Beweismittel wer- den nachträglich nur noch berücksichtigt, wenn die beweispflichtige Partei nachweist, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft.
2 Im Scheidungs- oder Trennungsprozess sind nachträgliche Be- weisanträge zulässig.
59)
Art. 186 Zur Sicherstellung gefährdeter Beweise hat der Richter auf Antrag
einer Partei die geeigneten Massnahmen zu treffen. Beweisauflage- bescheid Beweis- einwendungen Nachträgliche Beweismittel Sicherstellung gefährdeter Beweise
6) Ä nderung des Beweisbeschei- des Abnahme der Beweise Beweis- verhandlung und Beweiswürdi- gung Recht auf Befragung Stellung des Begehrens
Art. 192 Jede Partei, die urteilsfähig ist, kann persönlich befragt werden.
Anstelle einer urteilsunfähigen Partei kann ihr gesetzlicher Vertreter befragt werden.
Art. 193 Für Personengesellschaften können die Gesellschafter und für ju-
ristische Personen deren Organe befragt werden.
Art. 194 Die zu befragende Partei ist mit der Androhung vorzuladen, dass
im Falle unentschuldigten Nichterscheinens:
1. die Tatsache, über welche sie hätte befragt werden sollen, als bewiesen betrachtet werden könne;
2. sie mit einer Ordnungsbusse und den entstandenen unnützen Prozesskosten belegt würde.
Art. 195 Eine wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen verhin-
derte Partei wird an ihrem Aufenthaltsort befragt.
Art. 196
2) Vor der Einvernahme ist die Partei auf ihre Wahrheitspflicht, das Recht zur Verweigerung der Aussage sowie darauf aufmerksam zu machen, dass mit Busse
72) bestraft werden kann, wer vorsätzlich falsch aussagt.
Art. 197 Bei der Beantwortung der gestellten Fragen darf sich die Partei nur
ausnahmsweise schriftlicher Aufzeichnungen bedienen.
Art. 198 Eine Partei kann die Beantwortung von Fragen, die für sie oder ei-
ne ihr nahestehende Person ehrenrührig wären, verweigern.
Art. 199 die Tatsache, über welche die Befragung hätte stattfinden sollen,
als erwiesen betrachten, und es ist, wenn es sich um die Aufklä- rung einer zweideutigen Stelle oder eines unklaren Rechtsbegeh- Voraussetzung der Befragung Personen- gesellschaften und juristische Personen Folgen des Nicht- erscheinens Krankheit und Gebrechlichkeit Ermahnung Schriftliche Aufzeichnungen Recht auf Verweigerung der Aussage Grundlose Verweigerung der Antwort
70)
2)
70)
2)
69) über Zeugnispflicht Zeugnis- unfähigkeit Ablehnungs- grunde Zeugnis- verweigerungs- recht
über verpflichtet sind oder deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse steht. Das Verweigerungsrecht entfällt, wenn die Be- teiligten auf die Geheimhaltung verzichten oder die vorgesetzte Behörde von der Geheimhaltung entbindet;
4. Personen, die zu ihrer eigenen Schande oder ihrem unmittelba- ren Nachteil aussagen müssten;
5. der Vormund, der Beirat oder der Beistand einer Partei, soweit das Beweisthema sein Verhältnis zum Mündel, Verbeirateten oder Verbeiständeten oder dessen Geheimsphäre betrifft.
2)
Art. 204 Ist ein Zeuge infolge Krankheit am Erscheinen verhindert, so hat er
unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses dem Richter sofort nach Erhalt der Vorladung Mitteilung zu machen. Der Zeuge kann auch an seinem Aufenthaltsort einvernommen werden.
Art. 205
1 Ein Zeuge, welcher ohne genügende Entschuldigung einer gehö- rig erlassenen Ladung keine Folge leistet oder ohne gesetzlichen Grund die Ablegung des Zeugnisses verweigert, hat die Kosten, die hiedurch entstanden sind, zu bezahlen und ist mit einer Ordnungs- busse zu belegen. Er ist dem Beweisführer überdies schadener- satzpflichtig.
2 Für den Fall wiederholter Weigerung bleibt die strafrechtliche Ver- folgung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen vorbe- halten. (Art. 292 StGB)
Art. 206 Die Zeugen werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie im
Abstand der noch nicht verhörten Zeugen einvernommen. Vor Be- endigung der Beweisverhandlung soll ein einvernommener Zeuge nur im Einverständnis der Parteien entlassen werden.
Art. 207 Vorgängig der Einvernahme werden die Zeugen unter Hinweis auf
die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses eindringlich an die Pflicht, wahrheitsgetreu auszusagen und nichts zu verschwei- gen, ermahnt und auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Ist der Hinweis auf das Verweigerungsrecht unterbleiben, so kann der Zeuge verlangen, dass die Aussage als nicht gesche- hen betrachtet werde, sofern er sein Zeugnis hätte verweigern dür- fen. Krankheit Nichterscheinen und Zeugnis- verweigerung Ausschluss der Öffentlichkeit Pflichten der Zeugen
3)
3) Befragung Schriftliche Aufzeichnungen Konfrontation Verdacht unwahrer Aussage Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg Zeugen- entschädigung
Art. 215a
2) Der Richter kann schriftliche Auskünfte von Amtsstellen und aus- nahmsweise auch von Privatpersonen beiziehen. Er befindet nach Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich sind oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen. c) Augenschein
Art. 216 Zur Besichtigung von Gegenständen und Wahrnehmung von Tat-
sachen, deren Beschaffenheit für die Beurteilung des Rechtsstrei- tes von Bedeutung ist, kann das Gericht von sich aus oder auf Par- teiantrag einen Augenschein an Ort und Stelle vornehmen.
Art. 217 Ein Augenschein kann auch vorgängig der Hauptverhandlung statt-
finden.
Art. 218 Im Protokoll über den Augenschein sind die Wahrnehmungen des
Gerichtes genau wiederzugeben. Dem Protokoll können Photogra- phien, Zeichnungen und dergleichen als Ergänzung beigegeben werden. d) Sachverständige
Art. 219 Der Richter ist befugt, Sachverständige beizuziehen, wenn ihm die
nötige Fähigkeit zur Wahrnehmung und Beurteilung erheblicher Tatsachen mangelt.
Art. 220 Den Parteien steht das Recht zu, Vorschläge für die Bestellung der
Sachverständigen zu machen. Das Gericht ist an diese Anträge nicht gebunden.
Art. 221
1 Als Sachverständiger darf nicht bestellt werden, wer in der Streit- sache als Richter nicht amten dürfte. (Art. 12 ff.) Schriftliche Auskünfte Erfordernisse Vor der Haupt- verhandlung P r otokoll Voraussetzung für den Beizug Vorschläge der Parteien Unzulässigkeit
Einwendungen Pflicht der Sachverständi- gen Erläuterung der Aufgabe Gutachten Mehrere Sachverständi- ge Einwendungen Abberufung des Sachverständi- gen
Art. 229 Der Richter kann von sich aus oder auf Parteiantrag ein weiteres
Gutachten einholen, wenn ihm dies für die Beurteilung der Sache notwendig erscheint. e) Urkunden
Art. 230 Die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden bestimmt sich nach den
Vorschriften des Privatrechtes.
30)
Art. 231 Weigert sich eine Partei, eine in ihrem Besitz befindliche Urkunde
vorzulegen, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Partei- en über die Herausgabepflicht.
Art. 232 Wird eine Partei zur Vorlegung verpflichtet, so ist mit der Aufforde-
rung zur Vorlegung die geeignete Androhung zu verbinden; na- mentlich kann das Gericht je nach den Umständen dem Vorle- gungspflichtigen den Beweis für die Unrichtigkeit der vom Beweis- führer behaupteten Tatsachen auflegen oder den Inhalt der vorzu- legenden Urkunden nach Angabe des letzteren oder der von ihm beigebrachten Abschrift als erwiesen annehmen.
Art. 233 Befindet sich die Urkunde im Besitz eines Dritten, so wird er durch
das Gericht aufgefordert, dieselbe einzureichen oder schriftlich die Gründe anzugeben, warum er sich hierzu nicht verpflichtet halte. Hierauf entscheidet das Gericht über die Pflicht zur Herausgabe.
Art. 234 Behauptet der Dritte, dass er sich nicht mehr im Besitze der Urkun-
de befinde, so kann der Beweisführer verlangen, dass jener als Zeuge darüber abgehört werde, ob er die verlangte Urkunde nicht besitze, ob er sich des Besitzes nicht entäussert habe und ob er nicht wisse, wo die Urkunde sich gegenwärtig befinde. Obergutachten Vorlegungs- pflicht Vorlegungs- verweigerung Folgen der Vorlegungs- verweigerung einer Partei Rechtsstellung Dritter Einvernahme des Dritten
69) aus öffentlichen Büchern Folgen der Vorlegungs- verweigerung Dritter Urschrift und Abschriften Vorlegung Erklärung über die Echtheit Bestreitung der Echtheit Einvernahme des Beweisführers
Art. 241 Behauptet eine Partei, dass eine vorgelegte Urkunde gefälscht sei,
so hat sie die angeblich gefälschten Stellen sowie die Gründe, wel- che nach ihrer Ansicht für die Fälschung sprechen, genau zu be- zeichnen und allfällige Verdachtsgründe gegen bestimmte Perso- nen mitzuteilen, sofern sie nicht vorzieht, sofort Strafanzeige zu er- statten.
Art. 242
2) Der Richter setzt alsdann je nach den Umständen der die Fäl- schung behauptenden Partei eine Frist zur Einrichtung der Strafan- zeige an oder übermittelt die Akten von sich aus der zuständigen Behörde zur Einleitung einer Untersuchung.
Art. 243
1 Wird die Echtheit einer von einem noch lebenden Dritten ausge- stellten Urkunde bestritten, so kann der Beweisführer verlangen, dass derselbe gerichtlich angehalten werde, sich in der Eigenschaft eines Zeugen über die Ausstellung der Urkunde zu erklären.
2 Verweigert der Dritte die Erklärung, so ist gegen ihn nach den Vorschriften des Art. 205 zu verfahren.
Art. 244
1 Auf Verlangen des Richters ist jede Partei, und zwar ohne Rück- sicht darauf, ob sie als Beweisführer oder als Beweisgegner er- scheine, sowie auch jeder nach Art. 243 abzuhörende Dritte ver- pflichtet, einen vorzusprechenden Aufsatz niederzuschreiben.
2 Die Weigerung einer Partei ist nach Art. 199, die Weigerung eines Dritten nach Art. 205 zu beurteilen.
Art. 245 Der Beweis für die Echtheit einer bestrittenen Privaturkunde wird
durch die gewöhnlichen Beweismittel erbracht. Das Gericht kann sowohl von sich aus als auf den Antrag einer Partei eine Schriftver- gleichung anordnen und zu dieser auch Sachverständige beizie- hen.
Art. 246 Zur Vergleichung ist jedes Schriftstück zulässig, das unzweifelhaft
von dem angeblichen Aussteller der bestrittenen Urkunde herrührt. Gefälschte Urkunde Strafanzeige Einvernahme des Urkunden- ausstellers Schriften- vergleichung Sachverständi- ge Gegenstand der Schrift- vergleichung
9) Beweiswürdi- gung Ö ffentliche Urkunden Erledigungs- formen Klagerückzug, Klageaner- kennung und Vergleich Kostenent- scheid Vorurteil Klageabweisun g zur Zeit und angebrachter- massen
le Mängel vorhanden, denen nicht durch prozessleitende Mass- nahmen abgeholfen werden kann, so ist die Klage angebrachterm- assen abzuweisen.
Art. 253 Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zuspre-
chen, als sie selber verlangt, noch weniger, als der Gegner aner- kannt hat.
Art. 254 Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Hat keine Partei ganz obgesiegt, so sind sie in dem Verhältnis, in welchem die Parteien unterlegen sind, zu verteilen. War dem Kläger die genaue Bezeichnung des Umfangs seines An- spruchs nicht zuzumuten, so können die Kosten dem Beklagten ganz auferlegt oder unter die Parteien entsprechend verteilt wer- den.
Art. 255 Von einer Partei unnötig verursachte Kosten sind ihr ohne Rück-
sicht auf den Ausgang des Prozesses aufzuerlegen.
Art. 256
1 Bei einem Klagerückzug sind die Kosten vom Kläger, bei einer Klageanerkennung vom Beklagten zu tragen. In einem Vergleich ist auch die Kostentragung zu regeln. Ist dies nicht geschehen, so entscheidet der Richter nach freiem Ermessen.
2 Lehnt eine Partei einen Vergleichsvorschlag des Gerichts ab, so können ihr die Kosten des dadurch bedingten Mehraufwands ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt werden, so- fern das Endurteil nicht oder nur unwesentlich vom Vorschlag ab- weicht.
9)
3 Kosten, die von keiner Partei veranlasst wurden, können auf die Staatskasse genommen werden.
9)
Art. 256a
4) Hat die unterliegende Partei im Ausland Wohnsitz oder ist dieser unbekannt und wird der Gerichtsstand aus Vereinbarung oder Ein- lassung
63) hergeleitet, so kann die obsiegende Partei zur Bezah- lung der Kosten verpflichtet werden, unter Einräumung des Rück- griffs auf die unterliegende Partei. Beschränkung auf die Parteianträge Kostenve r - teilung Unnötige Kosten Kostenent- scheid Kostenbezug
2)
9)
59)
2) falles; Kosten- und Entschädigungsfrage; Solidarhaftung Minderheits- ansicht Eröffnung und Mitteilung Schriftliche Erledigungs- entscheide
5. eine Angabe über das zulässige Rechtsmittel sowie darüber, bei welcher Instanz und innert welcher Frist es zu ergreifen ist;
6. das Datum der Sitzung, in welcher der Entscheid gefällt wurde.
2 Urteile sind vom Präsidenten und Gerichtsschreiber zu unter- zeichnen und mit dem Gerichtssiegel oder -stempel zu versehen. Beschlüsse und Verfügungen werden den Parteien als Protokoll- auszüge, welche vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen sind, zu- gestellt.
Art. 261
2)
1 Erkenntnisse, gegen die ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wir- kung nicht gegeben ist, treten mit der Eröffnung des Entscheides über die Streitsache (Dispositiv) in Rechtskraft.
2 Erkenntnisse, gegen die das Rechtsmittel der Berufung oder des Rekurses zulässig ist, treten mit dem Tag in Rechtskraft, an dem die Rechtsmittelfrist unbenützt abläuft. Wird von keiner Partei eine schriftliche Begründung gemäss Art. 259 verlangt, so tritt der Ent- scheid mit Ablauf der Frist, innert welcher eine vollständige Ur- teilsausfertigung verlangt werden kann, in Rechtskraft.
3 Ist ein Rechtsmittel ergriffen und wieder zurückgezogen worden, tritt das Erkenntnis mit dem Tage des Rückzuges in Rechtskraft.
4 Erklären die Parteien nach der Eröffnung den Verzicht auf das Rechtsmittel, so wird der Entscheid auf diesen Zeitpunkt rechtskräf- tig.
Art. 262 Zeigt sich im Verlauf eines Prozesses, dass ein Teil des eingeklag-
ten Rechtsanspruches als sofort vollstreckbar ausgeschieden wer- den kann, so soll dies auf Verlangen des Klägers geschehen. Die Ausscheidung erfolgt in der Form einer Verfügung oder eines Be- schlusses, gegen welche keine Berufung eingelegt werden kann.
Art. 263 An die in einem Erledigungsentscheid getroffenen Feststellungen
ist der Richter bei einem späteren Rechtsstreit zwischen den glei- chen Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern insoweit gebunden, als die Feststellungen im Endentscheide selber (Dispositiv) enthalten sind. Formelle Rechtskraft Ausscheidung vollstreckbarer Teilansprüche Materielle Rechtskraft
12)
2)
31)
.
13)
61)
74) Einrede der abgeurteilten Sache Verfahren Obergericht als einzige Instanz Zuständigkeit
Art. 268a
2) Mit der Fristansetzung zur Klageantwort ist die Androhung zu ver- binden, dass im Säumnisfall dem Beklagten eine Ordnungsbusse auferlegt und Termin zur Hauptverhandlung angesetzt würde.
Art. 269
25)
1 Die Parteien haben zur Hauptverhandlung persönlich zu erschei- nen, wenn ihnen das persönliche Erscheinen nicht ausdrücklich er- lassen wird.
2 Die Parteien werden zur Hauptverhandlung unter der Androhung vorgeladen, dass im Falle unentschuldigten Ausbleibens des Klä- gers auf die Klage nicht eingetreten und im Falle unentschuldigten Ausbleibens des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klage- gründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde.
9)
3 Gilt aufgrund des Bundesrechts der Untersuchungsgrundsatz, wird der Beklagte unter der Androhung vorgeladen, dass bei unent- schuldigtem Ausbleiben nach Aktenlage entschieden würde.
6) a) Ehesachen
Art. 270
1 Der Friedensrichter kann auf Antrag einer Partei einen zweiten Vermittlungsversuch unternehmen.
2
...
19)
3 ...
32)
Art. 270a
75)
Art. 271
61)
1 Mit dem Entscheid über Scheidung, Trennung oder Ungültigkeit der Ehe werden unter Vorbehalt des Bundesrechts auch die Folgen geregelt.
2 Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann getrennt beurteilt werden, wenn sie mit erheblichen Weiterungen verbunden ist und die Ordnung der anderen Folgen nicht davon abhängt. Der Vermö- gensausscheidungsprozess wird vom Kantonsgericht sinngemäss nach den Art. 163 ff. durchgeführt. Beide Parteien werden aufge- fordert, Anträge zu stellen und zu begründen. Mit der Auflage ist die Androhung zu verbinden, dass im Säumnisfalle die Vermögens- ausscheidung auf Grund der Akten durch Gerichtsurteil erfolge. Androhung mit Fristansetzung zur Klageantwort Persönliches Erscheinen Zweiter Vermittlungs- versuch Güterrechtliche Auseinander- setzung
71)
70)
60)
60)
60)
19)
25)
25)
25) Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
70) Anerkennung vor dem Richter Beweissiche r - ung Parteibefragung Polizeiliche Vorführung
Verfolgung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bleibt überdies vorbehalten (Art. 292 StGB).
Art. 280
25) Verweigert der Beistand die Mitwirkung des Kindes an Untersu- chungen im Sinne von Art. 254 Ziff. 2 ZGB, so ist der Vormund- schaftsbehörde Kenntnis zu geben und deren Entscheid abzuwar- ten. c) Unterhalts- und Unterstützungsklagen
25)
Art. 281
74) Über Unterhalts- und Unterstützungsklagen sowie über Klagen auf Änderung des Unterhaltsbeitrages entscheidet erstinstanzlich der Einzelrichter des Kantonsgerichtes ohne Rücksicht auf den Streit- wert.
Art. 282
25)
1 Bei Streitigkeiten über die Unterhalts- und Unterstützungspflicht hat der Kläger beim Kantonsgericht ein Gesuch um Vorladung zu einem Vermittlungsversuch und ein schriftliches Rechtsbegehren einzureichen.
2 Kommt vor dem Kantonsgerichtspräsidenten oder dem von ihm bezeichneten Referenten kein Vergleich zustande, so wird zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Parteien können vor der Haupt- verhandlung zu ergänzenden schriftlichen Eingaben angehalten werden.
3 Ausnahmsweise kann der Kantonsgerichtspräsident nach Eingang des Rechtsbegehrens auch das schriftliche Verfahren im Sinne der
Art. 163 ff. verfügen und Frist zur Einreichung der Klageschrift an- setzen.
Art. 283
25) Ist die Unterhaltsklage mit der Vaterschaftsklage verbunden, findet das Verfahren in Vaterschaftssachen (Art. 277 ff.) Anwendung. Vorbehalten bleiben die vorsorglichen Massregeln gemäss Art.
281–283 ZGB. Weigerung des Beistandes Zuständigkeit Verfahren Vorbehalt der Vaterschafts- klage
33)
34)
35) Das beschleunigte Verfahren
4) und Konkurs (Art. 85a, 109, 111, 140, 148, 157, 250, 265a,
275, 284) in diesem Verfahren zu behandeln sind;
13) Bundesrecht vorgesehenen Streitwert; beitsvermittlung und den Personalverleih
36) ; räumen (Art. 274d OR); setzes über die landwirtschaftliche Pacht
37)
. Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann)
38)
.
39) (Art. 31 sexies
40) ; e;
41)
.
4) Anwendungs- bereich Verfahren, Grundsatz
Art. 289a
12)
Art. 290
4)
1 Findet ein Sühneverfahren statt, so wird der Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim Gericht anhängig gemacht.
2 In den übrigen Fällen wird der Prozess schriftlich oder mündlich beim Gericht angemeldet. Die Klageanmeldung enthält die Be- zeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren mit der Angabe des Streitwertes, eine kurze Begründung sowie die Angabe allfälliger Beweismittel.
3 Ein Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. Der Präsident kann nach Eingang des Rechtsbegehrens oder auf Antrag einer Partei das schriftliche Verfahren im Sinne der Art. 163 ff. verfügen und Frist zur Einreichung der Klageschrift ansetzen.
21)
Art. 290a
4)
1 Die Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgt unter der Androhung, dass im Falle unentschuldigten Ausbleibens des Klägers auf die Klage nicht eingetreten und dass bei unentschuldigtem Ausbleiben des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde.
2 Gilt aufgrund des Bundesrechts der Untersuchungsgrundsatz, wird der Beklagte unter der Androhung vorgeladen, dass bei unent- schuldigtem Ausbleiben nach Aktenlage entschieden würde.
Art. 290b
4)
1 Sofern das Verfahren nicht aufgrund des Bundesrechts kostenlos ist, sind die Gerichtsgebühren im gesetzlichen Rahmen zu bemes- sen.
2 Eine Parteientschädigung wird in der Regel nicht zugesprochen:
1. wenn das Verfahren kostenlos ist;
2. bei Anfechtung des Miet- und Pachtzinses, der Kündigung so- wie der Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses von Wohn- und Geschäftsräumen.
Art. 290c
78) Das Gericht stellt ein Doppel der Urteile über angefochtene Miet- zinse und andere Forderungen der Vermieter der zuständigen Bundesbehörde zu.
Art. 290d – 290h
12) Einleitung Haupt- verhandlung Kosten und Ent- schädigungen Mitteilung von Entscheiden
56) im summarischen
42) Gegendarstellung in periodisch erscheinenden Me- dien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen;
59) Bereinigung des Zivilstandsregisters;
59) Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Ver- treters zur Eheschliessung einer entmündigten Per- son;
59) Sicherstellung der Entschädigung;
59) Anweisung an die Schuldner und Sicherstellung künf- tiger Unterhaltsbeiträge;
58): Ermächtigung zur ausserordentlichen Ver- tretung;
58) : Ermächtigung zur Kündigung oder zur Veräus- serung der Familienwohnung;
58): Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Vorle- gung –von Urkunden;
58): Eheschutzmassnahmen;
58) : Anordnung und Aufhebung der Gütertrennung;
11 SchlT sowie Art. 189 und 205 in der Fassung vom
10. Dezember 1907
58) : Ansetzung von Zahlungsfris- ten und Anordnung der Sicherstellung;
58) : Zustimmung zur Ausschlagung und Annahme von Erbschaften;
58) Anweisung an Schuldner, Zahlungen an den gesetz- lichen Vertreter des Kindes zu leisten;
58) Sicherstellung des künftigen Unterhaltes; Fristansetzung für die Genehmigung eines Rechts- geschäftes des Bevormundeten durch den Vormund. Fälle des summarischen Verfahrens vor dem Einzelrichter
56)
Art. 507 Entgegennahme und Protokollierung letztwilliger Ver-
fügungen.
Art. 598 Sicherungsmassnahmen bei der Erbschaftsklage.
Art. 604 Anordnung der Verschiebung einer Erbschaftstei-
lung.
Art. 712c
43) Einsprachen gegen die Verfügung über ein Stock- werk.
Art. 712i
43) Ermächtigung des Stockwerkeigentümers zur Eintra- gung eines Pfandrechts.
Art. 712q Ernennung und Abberufung des Verwalters bei
und 712r
43) Stockwerkeigentum
Art. 760 Anordnung von Sicherstellung bei der Nutzniessung.
Art. 762 Entziehung des Nutzniessungsgegenstandes bei
Mangel von Sicherstellung oder bei widerrechtlichem Gebrauch der Sache.
Art. 808–811: Sicherungsmassregeln bei Wertverminderung des Grundpfandes.
Art. 839 Sicherheitsleistung zur Verhütung der Eintragung ei-
nes Pfandrechtes von Handwerkern und Unterneh- mern.
Art. 860 Anordnungen bei dem Wegfall eines Bevollmächtig-
ten für Schuldbrief und Gült.
Art. 861 Hinterlegung von Zahlungen seitens eines Grund-
pfandschuldners.
Art. 961 und 966: Anordnung einer vorläufigen Eintragung in das Grundbuch.
OR
Art. 92 Bestimmung des Ortes der Hinterlegung der ge-
schuldeten Sache.
Art. 93 Bewilligung zum Verkauf der geschuldeten Sache.
Art. 98 Ermächtigung zur Vornahme einer Leistung oder zur
Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes auf Kos- ten des Schuldners.
Art. 107 Fristansetzung zu nachträglicher Vertragserfüllung
beim Verzuge des Schuldners.
Art. 202 und 237: Anordnung der Untersuchung des Tieres im Falle der Mängelrüge.
Art. 204 Feststellung des Tatbestandes bei Bemängelung ü-
bersandter Sachen und Mitwirkung beim Verkaufe derartiger schnell in Verderbnis geratender Sachen.
...
57)
Art. 322a und 322c: Bezeichnung des Sachverständigen zur Nach- prüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisi-
onsabrechnung.
44)
Fristansetzung zur Abhilfe bei vertragswidriger Aus- führung des Werkes. Ernennung von Sachverständigen und Beurkundung des Befundes bei Mängeln des abgelieferten Wer- kes. Fristansetzung zur Herstellung der neuen Auflage ei- nes literarischen oder künstlerischen Werkes. Feststellung des mangelhaften Zustandes des Kom- missionsgutes; Mitwirkung beim Verkaufe des schnell in Verderbnis geratenden Kommissionsgutes. Anordnung der Versteigerung des Kommissionsgu- tes. Mitwirkung beim Verkaufe des Frachtgutes im Falle von Ablieferungshindernissen. Feststellung des Tatbestandes bei Frachtgut, das schnellem Verderben ausgesetzt ist oder die darauf haftenden Kosten nicht deckt. Anordnung der Hinterlegung oder des Verkaufs des Frachtgutes in Streitfällen. Anordnung der Herausgabe einer sequestrierten Sa- che. Abs. 2: Feststellung, ob bestehende Faustpfand- und Forderungspfandrechte voraussichtlich keine De- ckung bieten. Abs. 2: Einstellung der Betreibung gegen Leistung von Realsicherheit durch den Bürgen. Abs. 2: Vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis eines Kollektivgesellschafters. Abs. 3: Verfügung über die Art der Veräusserung von Grundstücken bei Liquidation der Kollektivgesell- schaft. Abs. 3: Ernennung von Sachverständigen zur Prü- fung der Bücher und Papiere der Kommanditgesell- schaft. Vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters der Kom- manditgesellschaft. Abs. 4: Anordnung der Auskunftserteilung und der Einsicht in Geschäftsbücher und Korresponden- zen.
45)
45) Abs. 2: Gewährung von Einsicht in die Jahresrech- nung, die Konzernrechnung und die Revisionsberich- te.
45)
Art. 699 Abs. 4: Einberufung der Generalversammlung einer
Aktiengesellschaft auf Begehren von Aktionären.
Art. 706a Abs. 2: Ernennung eines Vertreters der Aktiengesell-
schaft bei Klagen ihrer Verwaltung gegen die Gesell- schaft.
45)
Art. 727e Abs. 3: Abberufung von Revisoren.
45)
Art. 727f Ernennung und Abberufung von Revisoren.
45)
Art. 740 Abs. 3: Ernennung eines in der Schweiz wohnhaften
Liquidators.
45)
Art. 741 Abs. 2: Abberufung des Liquidators.
45)
Art. 808 Abs. 6: Ernennung eines Vertreters der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) bei Klagen ihrer Geschäftsführung gegen die Gesellschaft.
Art. 809 Abs. 3: Einberufung der Gesellschafterversammlung
der GmbH auf Begehren von Gesellschaftern.
Art. 823 Ernennung eines in der Schweiz wohnhaften Liquida-
tors einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Art. 881 Abs. 3: Einberufung der Generalversammlung einer
Genossenschaft auf Begehren von Genossenschaf- tern.
Art. 891 Abs. 1: Ernennung eines Verwalters der Genossen-
schaft bei Klagen der Verwaltung gegen die Genos- senschaft.
Art. 913 Abs. 1: Ernennung eines in der Schweiz wohnhaften
Liquidators einer Genossenschaft.
Art. 1072/1073 und 1080: Vorsorgliche Massnahmen bei Verlust von Wechseln, Checks und ähnlichen Urkunden.
Art. 1162 Abs. 3 und 4: Aufhebung der Vollmacht eines Vertre-
ters der Gläubigergemeinschaft und Anordnung zum Schutze der Gläubiger und des Schuldners.
Art. 1165 Abs. 3: Einberufung der Gläubigerversammlung bei
Anleihensobligationen auf Begehren von Gläubigern. Verordnung über das Handelsregister Art. 32 Abs. 2: Untersagung einer Eintragung ins Handelsregister. PartG
71)
Art. 3 Abs. 2 Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Ver- treters einer entmündigten Person zur Eintragung
der Partnerschaft;
71)
Art. 13ff.: Massnahmen zum Schutz der eingetrage- nen Partnerschaft;
71) SchKG
46)
Zulassung eines nachträglich angebrachten Rechts- vorschlages. Zulassung des Rechtsvorschlages in der Wechsel- betreibung. Rechtsöffnungsbegehren. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung. Anordnung vorsorglicher Massnahmen. des Konkurses. ausgeschlagenen oder überschuldeten Erbschaft und Einstellung einer solchen Liquidation. Widerruf des Konkurses. Anordnung des summarischen Konkursverfahrens. stellung neuen Vermögens. Schluss des Konkursverfahrens.
58) Bewilligung und Widerruf der Nachlassstundung:
58) Bewilligung der Stundung für die Schuldenbereini- gung.
47) Anerkennung ausländischer Entscheidungen, Mass- nahmen und Urkunden, die einen Nachlass betreffen. und Anordnung von sichernden Massnahmen.
58) tung an Vorsorgenehmende, welche verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben.
57)
2) Gesuch
Art. 294
2)
1 Die Vernehmung der Parteien kann mündlich oder schriftlich er- folgen.
2 Der Richter kann die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorladen; in familienrechtlichen Prozessen ist dies die Regel. Mit der Vorladung können die geeigneten Androhungen verbunden werden.
Art. 295
2)
1 Beweise werden nur erhoben, wenn das Verfahren dadurch nicht weitläufig und kostspielig wird oder wo dies ausdrücklich vorgese- hen ist.
2 In familienrechtlichen Prozessen sind alle Beweismittel zulässig; im Eheschutzverfahren sind die erheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Der Richter kann zusätzliche Erhebungen tätigen und namentlich Berichte von anderen Amtsstellen beiziehen.
3 Die Beweismittel sind mit dem Begehren oder der Antwort einzu- reichen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu bezeichnen.
Art. 296
2)
1 Sind die der Klage zugrunde liegenden Verhältnisse unklar und können sie durch das in Art. 295 Abs. 1 vorgesehene beschränkte Beweisverfahren nicht abgeklärt werden, so weist der Richter das Gesuch von der Hand. Der Kläger hat den ordentlichen Prozess- weg zu beschreiten.
2 Die Verweisung findet nicht statt in familienrechtlichen Prozessen sowie bei Begehren über die Gegendarstellung in periodisch er- scheinenden Medien.
3 Vorbehalten bleiben weitere bundesrechtliche Vorschriften. b) Das Befehlsverfahren
Art. 297 Das Befehlsverfahren dient im besonderen zur:
1. schnellen Handhabung klaren Rechts bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen wie Auswei- sung von Mietern und Pächtern oder zur Vollstreckung von An- sprüchen, insoweit als nicht die Bestimmungen des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Anwendung kommen;
56) Verhandlung Beweise Erledigung bei Unklarheit Zweck
4)
4) : Rechtsnachteilen, Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung; sache beim Friedensrichter einzuleiten, ansonst das Gebot oder das Verbot erlöschen würde;
4)
8) Verfügungen Provisorische Verfügung Sicherstellung
cherstellung nicht geleistet, so weist der Richter das Gesuch von der Hand.
Art. 301 Werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, so
sind sie vom Kläger zu beziehen. Der Beklagte ist in der Verfügung zur Rückzahlung an den Kläger zu verpflichten.
Art. 302
2)
1 Die Entscheide im summarischen Verfahren stehen hinsichtlich der Rechtskraft denjenigen im ordentlichen Verfahren gleich.
2 Ist die Berechtigung des Begehrens lediglich glaubhaft zu ma- chen, so ist das ordentliche Gericht an den Entscheid im summari- schen Verfahren nicht gebunden.
3 Fehlerhafte Anordnungen, die auf einseitigen Antrag ergangen sind, können aufgehoben oder abgeändert werden, wenn nicht ge- setzliche Vorschriften oder Gründe der Rechtssicherheit entgegen- stehen. c) Rechnungstellung
Art. 303 Verlangt jemand zur Anhebung eines Rechtsstreites von einem an-
dern die Stellung einer Rechnung, so wird der Beklagte vorgeladen mit der Androhung, dass im Falle unentschuldigten Ausbleibens die Pflicht zur Rechnungstellung als anerkannt betrachtet würde.
Art. 304 Ist die Rechnungstellungspflicht anerkannt oder richterlich festge-
stellt, so wird dem Beklagten eine angemessene Frist zur Stellung und Vorlegung einer vollständigen Rechnung unter der Androhung angesetzt, dass im Unterlassungsfalle die Rechnungstellung auf seine Kosten einem Dritten übertragen würde. Der Beklagte ist nö- tigenfalls anzuhalten, die Rechnungsbücher, Belege und derglei- chen zuhanden des Sachverständigen vorzulegen und die nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
Art. 305
1 Hat ein Rechnungspflichtiger Rechnung gestellt, so kann er be- gehren, dass demjenigen, für welchen die Rechnung bestimmt ist, eine angemessene Frist zur Anerkennung oder zur schriftlichen Kosten Rechtskraft Feststellung der Pflicht Stellung der Rechnung Bemängelung der Rechnung
Anerkennung Verbesserung der Bemänge- lungsschrift Mitteilung Zulässigkeit Verfahren Einwendungen
e) Befundaufnahme
Art. 311
1 Die Schaffhauser Polizei ist verpflichtet, auf Ansuchen einer Partei Gegenstände zu besichtigen und Tatsachen wahrzunehmen, so- fern deren Wahrnehmung nicht besondere technische oder wissen- schaftliche Kenntnisse voraussetzt und wenn deren Beschaffenheit für die Beurteilung eines künftigen Rechtsstreites von Bedeutung ist. Dem Gesuchsteller wird über die gemachten Beobachtungen ein Bericht erstattet.
62)
2 Der Einzelrichter
56) kann unter Mitteilung an das Obergericht die Abnahme von Mietwohnungen dem Gerichtsweibel übertragen.
3 Wird im Prozess die Richtigkeit eines solchen Berichtes bestritten, so ist der Berichterstatter als Zeuge einzuvernehmen.
7. Nichtstreitiges Verfahren a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 312 Das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen umfasst das Verfah-
ren der Gerichte bei der Begründung, Änderung oder Aufhebung von Privatrechten oder zur Erhebung und Feststellung eines Sach- verhaltes auf einseitigen Antrag.
Art. 313
65)
Art. 314
60)
Art. 315
61) Zuständig für die Verschollenerklärung ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts.
Art. 316 Das Verfahren ist schriftlich. Gesuche können mündlich anhängig
gemacht werden. Kosten sind sicherzustellen. Im übrigen bestimmt das Gericht das Verfahren. Zuständigkeit und Verfahren Begrif f erklärung Verfahren
56)
48) Zuständigkeit Mitteilung an den Gläubiger Art und Ort der Hinterlegung Herausgabe hinterlegter Sachen Richterliche Verfügung Depositen- anstalten für Betreibungen und Konkurse Gesuch
Mit dem Gesuch ist die Anzeige in doppelter Ausfertigung einzurei- chen.
Art. 325 Die Zustellung erfolgt durch den Ortsweibel, welcher das eine Dop-
pel der Partei, für die es bestimmt ist, übergibt und die Übergabe auf dem anderen Doppel bescheinigen lässt oder im Weigerungs- falle selber bescheinigt. Die Übergabe kann auch an einen Haus- genossen erfolgen.
Art. 326 Dem Gesuchsteller wird das mit der Zustellungsbescheinigung ver-
sehene Anzeigedoppel zugestellt. d) Kraftloserklärung von Wertpapieren
Art. 327
1 Gesuche um Kraftloserklärung von Wertpapieren und Pfandtiteln sind beim Einzelrichter anhängig zu machen.
56)
2 ...
65)
3
...
65)
Art. 328 Dem Gesuch um Kraftloserklärung eines Pfandtitels ist ein Auszug
aus dem Pfandprotokoll oder Grundbuch über den Pfandtitel beizu- legen nebst einem Bericht des Grundbuchverwalters über die Ur- kunde.
Art. 329 Der Richter macht die nötigen Erhebungen.
8. Schiedsgerichte
Art. 330
4) Für die schiedsgerichtlichen Verfahren gelten die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969
49) und des Bundesgesetzes über das Internationale Privat- recht vom 18. Dezember 1987
50)
. Zustellungsort Zustellungs- bescheinigung Zuständigkeit Pfandtitel Verfahren Anwendbares Recht
8)
4)
51) Zuständigkeit für Entscheide aufgrund des Konkordats
4) Zuständigkeit für Entscheide aufgrund des IPRG Unzulässigkeit der Abänderung zum Nachteil des Rechts- mittelklägers
Ordentliche Rechtsmittel
1. Die Berufung (Appellation)
Art. 339 Die Berufung ist zulässig gegen Vor- und Endurteile eines in der
Streitsache nicht endgültig entscheidenden Gerichts.
Art. 340 Mit der Berufung können alle Mängel des Verfahrens und des Ent-
scheides in der Sache selbst angefochten werden.
Art. 341 Solange die Berufung offensteht, ist jedes andere Rechtsmittel
ausgeschlossen.
Art. 342 Die Berufung ist innerhalb 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
des begründeten Entscheides zulässig.
Art. 343
1 Die Berufung ist schriftlich bei dem Gericht, dessen Urteil ange- fochten wird, zu erklären. Der Berufungskläger hat anzugeben, in- wieweit er das Urteil anficht und welche Abänderungsanträge er stellt.
2 Von der Berufungserklärung wird der Gegenpartei Mitteilung ge- macht.
Art. 344
61) Die Berufung hemmt die Rechtskraft des ganzen Urteils, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
Art. 345 Der Berufungsbeklagte kann, innerhalb 10 Tagen von der Mittei-
lung der Berufung an, diese ebenfalls erklären. Die Anschlussberu- fung ist der Gegenpartei mitzuteilen; sie fällt dahin, wenn die Hauptberufung vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. Zulässigkeit Umfang der Anfechtung Ausschliess- lichkeit der Berufung Berufungsfrist Form und Inhalt der Berufungs- erklärung Rechtskraft- hemmung Anschluss- berufung
59) Akten- übermittlung Verspätung und Unzulässigkeit Vorladung Neue Vorbringen
Art. 350
1 Die Verhandlung über die Berufung ist mündlich.
2 Dem Berufungskläger steht ein Vortrag zur rechtlichen Begrün- dung der gestellten Anträge und der Aktenwürdigung und dem Be- rufungsbeklagten ein Vortrag zur Antwort zu. Wiederholungen rechtlicher und tatsächlicher Natur sind tunlichst zu vermeiden. Weitere Vorträge werden nur ausnahmsweise gestattet.
3 Den Parteien kann aufgrund eines gemeinsamen Begehrens ges- tattet werden, ihre Ausführungen dem Gericht schriftlich einzurei- chen, in welchem Fall eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. Das Gericht kann das schriftliche Verfahren auch von sich aus an- ordnen.
4)
Art. 351 Haben beide Parteien die Berufung erklärt, so steht dem Kläger
zuerst das Wort zu. Der Beklagte hat mit der Antwort die Begrün- dung seiner Anträge zu verbinden. Dem Kläger ist Gelegenheit zur Antwort auf die Berufungsanträge des Beklagten zu geben.
Art. 352
1 Ist die Berufung ganz oder zum Teil begründet, so wird das ange- fochtene Urteil aufgehoben und ein neuer Entscheid gefällt.
2 Das Gericht kann die Sache jedoch auch an die Vorinstanz zur Ausfällung eines neuen Entscheides zurückweisen, wobei die erste Instanz an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Beur- teilung der Berufungsinstanz gebunden ist.
Art. 353 Ist ein Beweisverfahren erforderlich, so kann der Prozess ebenfalls
zurückgewiesen werden, wobei die Tatsachen, über welche Beweis abzunehmen ist, genau zu nennen sind.
2. Der Rekurs
Art. 354 Der Rekurs ist zulässig:
1. gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen im ordent- lichen und beschleunigten Verfahren, mit denen: a) ein Rechtsstreit mit einem 8’000 Fr. übersteigenden Streit- wert erledigt worden ist;
56) Verhandlung Verfahren bei beiderseitiger Berufung Erledigung Beweis- verfahren Zulässigkeit
sigkeit des Rechtsweges, der Rechtshängigkeit, der abgeur- teilten Sache, der mangelnden Sicherheit für die Prozess- kosten, der fehlenden Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit oder gesetzlichen Vertretung verworfen wurde; Ablegung des Zeugnisses als Sachverständiger zur Abgabe eines Gutachtens oder zur Herausgabe einer Urkunde an- gehalten wird; entgeltlichen Prozessführung und Vertretung entschieden wurde; schieden wurde, wobei bei Ablehnung eines entsprechen- den Antrages des urteilsfähigen Kindes oder der Vormund- schaftsbehörde auch diese Rekurs erheben können;
61) getragener Partnerschaft entschieden worden ist;
76)
56)
76) Frist zur Erhebung von Einwendungen endgültig geworden sind, sowie gegen Verfügungen betreffend Sicherstellung von Beweisen; schlag zugelassen, über einen Rechtsvorschlag mit der Be- gründung mangelnden neuen Vermögens entschieden, Rechtsöffnung gewährt oder Konkurs in der Wechselbetrei- bung eröffnet wurde; ist die Rechtsöffnung auf Grund eines ausländischen Urteils gewährt worden, so ist der Rekurs zu- lässig;
13) nahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreites ent- schieden wurde;
6)
77)
Art. 355 Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des Ent-
scheides gerügt werden.
Art. 356
1 Der Rekurs hemmt die Rechtskraft des ganzen Entscheides, so- weit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
61)
2 Im summarischen Verfahren ist der Vollzug nur gehemmt, wenn der Vorsitzende des Obergerichtes dies verfügt.
6)
Art. 357 Der Rekurs ist im Doppel binnen 10 Tagen, von der schriftlichen
Mitteilung des angefochtenen Entscheides an gerechnet, schriftlich beim Obergericht einzureichen. Der Richter ist befugt, in dringen- den Fällen die Rekursfrist bis auf 3 Tage herabzusetzen.
Art. 358
2)
1 Der Rekurs muss einen Antrag und seine Begründung enthalten.
2 Genügt die Rekursschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an- gesetzt unter der Androhung, dass sonst darauf nicht eingetreten werde.
3 Aus zureichenden Gründen kann die Rekursinstanz die Frist zur Ergänzung der Begründung einmal erstrecken.
Art. 359 Dem Rekurs sind der angefochtene Entscheid und allfällige Belege
beizulegen. Im Unterlassungsfall ist dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Beibringung anzusetzen mit der Androhung, dass der Re- kurs sonst von der Hand gewiesen würde.
Art. 360 Ist der Rekurs nicht offensichtlich unbegründet, so wird das Doppel
des Rekurses dem Rekursgegner zu freigestellter Vernehmlassung zugestellt. Die Vorinstanz wird zur Einsendung der Akten aufgefor- dert; auch ihr steht das Recht zur Vernehmlassung zu. Die Rekurs- instanz kann eine solche verlangen. Umfang der Anfechtung Rechtskraft- hemmung Rekursfrist Inhalt der Rekursschrift Beilagen Vernehm- lassung
2)
78) Verfahren Entscheid Beweisve r - fahren Zulässigkeit Nichtigkeits- gründe
5. wenn eine handlungsunfähige Person nicht gehörig vertreten war und nicht der gesetzliche Vertreter oder nach erlangter Handlungsfähigkeit die Partei selbst das Verfahren genehmigt hat;
6. wenn eine Partei nicht gehörig vorgeladen oder wenn sie zur Einreichung eines Schriftsatzes nicht in gehöriger Weise aufge- fordert worden ist, sofern der Partei hieraus ein Nachteil er- wachsen ist;
7. wenn einer Partie das rechtliche Gehör verweigert oder ein Be- rechtigter von der Führung seiner Sache ausgeschlossen wor- den ist;
8. wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen ausser acht gelassen oder aktenwidrige tatsächliche Annahmen gemacht hat;
9. wenn das Gericht einer Partei mehr oder anderes zugespro- chen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger, als die Ge- genpartei anerkannt hat;
10. wenn der angefochtene Entscheid in materieller Beziehung mit einer klaren gesetzlichen Bestimmung unvereinbar ist;
11. wenn der angefochtene Entscheid Recht verletzt oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht, soweit diese Rügen im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls vorgebracht werden können.
76)
Art. 366
53)
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innerhalb 30 Tagen, im summari- schen Verfahren sowie bei vorsorglichen Massnahmen innerhalb
10 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Ent- scheides bzw. der Entdeckung des Nichtigkeitsgrundes an gerech- net, im Doppel beim Obergericht einzureichen.
2 Nach Ablauf von 10 Jahren seit der Mitteilung des Entscheides ist die Beschwerde nicht mehr zulässig.
Art. 367
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde muss enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides;
2. die Angabe des Nichtigkeitsgrundes in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht;
3. einen bestimmten Antrag, inwieweit Abänderung des angefoch- tenen Entscheides verlangt wird.
2 Der angefochtene Entscheid sowie die geltend gemachten Be- weismittel müssen beigelegt oder genannt werden. Im Unterlas- sungsfalle ist gemäss Art. 359 zu verfahren. Verfahren Inhalt der Beschwerde- schrift
9)
2)
2)
2)
59) Vernehmlass- ung und Entscheid Aufschub der Vollziehbarkeit Entscheid und Rückweisung Mündliche Verhandlung Revisions- gründe
Art. 373
1 Das Revisionsgesuch ist schriftlich im Doppel innert 30 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes dem Gericht, welches den Ent- scheid erlassen hat, einzureichen.
2 Die Revision kann nur während 10 Jahren seit der Mitteilung des zu revidierenden Entscheides erlangt werden.
Art. 374 Das Revisionsgesuch hemmt die Vollstreckung nicht. Der Präsident
kann auf Antrag die Vollstreckung hemmen.
Art. 375
1 Das Revisionsgesuch muss enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der Revisionsgründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Anführung der Beweismittel;
2. den Nachweis, dass seit Entdeckung des Revisionsgrundes noch nicht 30 Tage verflossen sind;
3. einen bestimmten Antrag, inwieweit das frühere Erkenntnis ab- zuändern oder aufzuheben ist. Das frühere Urteil ist beizulegen.
2 Gesuche, die den Erfordernissen der Ziffern 1–3 nicht entspre- chen, sind von der Hand zu weisen. Zur Beibringung von Beilagen ist nötigenfalls gemäss Art. 359 Frist anzusetzen.
Art. 376
9) Stellt sich das Gesuch nicht sofort als unzulässig oder der geltend gemachte Revisionsgrund als unerheblich dar, so wird das Doppel des Gesuches der Gegenpartei zur Beantwortung zugestellt, wor- auf das Gericht die allenfalls noch nötigen Erhebungen macht und den Entscheid fällt.
Art. 377
1 Für ein allfälliges Beweisverfahren sind die Bestimmungen der
Art. 181 ff. massgebend. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zum Beweisergebnis mündlich oder schriftlich zu äussern.
2 Im übrigen findet eine mündliche Verhandlung nicht statt.
Art. 378 Ist das Gesuch begründet, so fällt das Gericht einen neuen Ent-
scheid, gegen welchen alle Rechtsmittel zulässig sind, welche ge- gen den aufgehobenen offenstanden. Frist Vollstreckungs- hemmung Inhalt des Gesuches Vernehm- lassung und Entscheid Beweisverfah- ren Entscheid und Rechtsmittel
Begrif f Gesuch Vernehmlas- sung Entscheid Rechtsmittel Berichtigung von Schreib- fehlern usw.
Siebenter Teil Disziplinarbeschwerde
Art. 385
1 Wegen Verweigerung oder Verzögerung einer gesetzlichen oder Gestattung einer rechtswidrigen Rechtshilfe, wegen rechtswidriger Begünstigung oder ungebührlicher Behandlung durch eine Ge- richtsperson oder Gerichtsbehörde kann bei der vorgesetzten Be- hörde Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerde ist innert Frist von 10 Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes geltend zu machen.
3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jeder- zeit Beschwerde geführt werden.
Art. 386 Die Beschwerde ist in doppelter Eingabe schriftlich einzureichen.
Art. 387 Die Beschwerdeinstanz stellt das Doppel dem Beschwerdebeklag-
ten zur Vernehmlassung zu, macht die nötigen Erhebungen und sorgt für Behebung des Beschwerdegrundes.
Art. 388 Die Beschwerdeinstanz kann eine Rüge erteilen und Ordnungsbus-
sen bis 100 Franken ausfällen. Schadenersatzansprüche bleiben dem ordentlichen Prozessweg vorbehalten.
Art. 389 Gegen Beschwerdeentscheide stehen keine Rechtsmittel offen.
Achter Teil Die Vollstreckung
Art. 390 Die Vollstreckung der rechtskräftig festgestellten Ansprüche auf
Geldleistung oder Sicherheitsleistung erfolgt nach den bundes- rechtlichen Vorschriften über Schuldbetreibung und Konkurs. Begrif f Beschwerde- schrift Vernehm- lassung Disziplina r - strafen Endgültiger Entscheid Schuld- Betreibungs- und Konkursgesetz
56)
.
56) im summarischen Verfah-
56) von Amtes wegen oder auf Ver-
56) auf Verlangen eine möglichst kurze Frist
56) auf Begehren des Berechtigten die vollständige dem Pflichtigen auf Verlangen des Berechtigten eine kurze Arrest Verfahren Teilung und Grenzscheidun g Persönliche Leistung Herausgabe beweglicher Sachen
Art. 396 Ist die gehörige Erfüllung einer persönlichen Leistung oder die Her-
ausgabe einer beweglichen Sache auf dem in den Art. 394 und 395 vorgeschriebenen Wege nicht erzwingbar, so kann der Berechtigte hiefür den Geldwert ansprechen und, sofern der Beklagte nicht schon durch das Gericht dazu verurteilt wurde, vom Einzelrichter die vorläufige Schätzung in einer festen Summe verlangen.
Art. 397
1 Gegen den Entscheid des Einzelrichters
56) steht den Parteien kein Rechtsmittel zu. Dagegen kann jede Partei innerhalb zehn Ta- gen von der Mitteilung an dem Gericht, welches das Urteil gefällt hat, ein schriftliches Begehren im Doppel um definitive Festsetzung der Entschädigungssumme einreichen.
2 Stillschweigen während dieser Frist gilt als Anerkennung der vor- läufigen Schätzung.
Art. 398 In dem Gesuch ist anzugeben, wie hoch die Einschätzungssumme
festzusetzen sei, unter Anführung der Gründe und der Beweismit- tel.
Art. 399 Das Doppel des Begehrens wird der Gegenpartei zur Beantwortung
zugestellt. Der Richter ordnet nötigenfalls ein Beweisverfahren an. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schrift- lich zum Beweisergebnis zu äussern.
Art. 400
4)
1 Die Anerkennung und die Vollstreckung ausländischer Entscheide richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Zuständig ist der Einzelrichter
56) im summarischen Verfahren, wenn das Bundesrecht keine andere Regelung vorsieht. Ersatzleistung in Geld a) Schätzung b ) Endgültige Festsetzung c) Inhalt des Gesuches d) Vernehm- lassung Ausländische Urteile
54)
55)
11. das Gesetz über die unentgeltliche Verbeiständung in Zivilpro- zessachen, vom 30. Dezember 1918;
12. die Verordnung über die unentgeltliche Verbeiständung und Er- lass von Prozesskosten in Haftpflichtprozessen Bedürftiger, vom 30. November 1887;
13. §§ 8 und 9 der Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug des eidgenössischen Fabrikgesetzes, vom 24. März
1920. Fussnoten:
1) Siehe Inhaltsverzeichnis AS und SR 0.274.
2) Fassung gemäss G vom 7. September 1987, in Kraft getreten am 1. Januar 1988 (Amtsblatt 1987, S. 817, 1137).
3) Aufgehoben durch G vom 21. August 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
4) Fassung gemäss G vom 9. September 1991, in Kraft getreten am 1. April 1992 (Amtsblatt 1991, S. 965; 1992, S. 221).
5) Fassung von Abs. 3 gemäss G vom 9. September 1991, in Kraft ge- treten am 1. April 1992 (Amtsblatt 1991, S. 965; 1992, S. 221).
6) Eingefügt durch G vom 21. August 1995, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
7) SHR 274.010.
8) Fassung gemäss G vom 21. Juni 1976, in Kraft getreten am 1. Januar
1977 (Amtsblatt 1976, S. 1593).
9) Fassung gemäss G vom 21. August 1995, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
10) Siehe Inhaltsverzeichnis AS und SR 0.275.
11) Letzter Satz Fassung gemäss G vom 9. September 1991, in Kraft ge- treten am 1. April 1992 (Amtsblatt 1991, S. 965; 1992, S. 221).
12) Aufgehoben durch G vom 9. September 1991, in Kraft getreten am 1. April 1992 (Amtsblatt 1991, S. 965; 1992, S. 221).
13) Fassung gemäss G vom 19. August 1996, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 1997 (Amtsblatt 1996, S. 1171 und 1868).
14) Eingefügt durch G vom 19. August 1996, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 1997 (Amtsblatt 1996, S. 1171 und 1868).
15) Art. 74 Satz 4 aufgehoben durch G vom 4. Juni 1984, in Kraft getreten am 1. März 1985 (Amtsblatt 1985, S. 123).
16) Eingefügt durch G vom 9. September 1991, in Kraft getreten am 1. April 1992 (Amtsblatt 1991, S. 965; 1992, S. 221).
19) Aufgehoben durch G vom 7. September 1987, in Kraft getreten am 1. Januar 1988 (Amtsblatt 1987, S. 817, 1137).
20) Fassung gemäss G vom 7. September 1987, in Kraft getreten am 1. Januar 1988 (Amtsblatt 1987, S. 817, 1137).
Juli 1996 (Amtsblatt 1996, S. 475 und 920).
1979 (Amtsblatt 1978, S. 751). Vom Bundesrat genehmigt am 21. September 1978. März 1987 (Amtsblatt 1987, S. 87). April 1992 (Amtsblatt 1991, S. 965; 1992, S. 221). am 1. Januar 1977 (Amtsblatt 1976, S. 1593).
1979 (Amtsblatt 1978, S. 751).
1979 (Amtsblatt 1978, S. 751). Vom Bundesrat genehmigt am 21. September 1978. Januar 1997 (Amtsblatt 1996, S. 1171 und 1868). li 1996 (Amtsblatt 1996, S. 475 und 920). Januar 1988 (Amtsblatt 1987, S. 817, 1137).
1977 (Amtsblatt 1976, S. 1593). Vom Bundesrat genehmigt am 30. Dezember 1976. Durch das gleiche G wurde die Numerierung des Zuständigkeits-Kataloges in Art. 291 Abs. 2 mit Ziffern aufgehoben.
1977 (Amtsblatt 1976, S. 1593). (Amtsblatt 1992, S. 761). Vom EJPD genehmigt am 4. September
1992.
46) Fassung des Abschnittes „SchKG“ gemäss G vom 19. August 1996, in Kraft getreten am 1. Januar 1997 (Amtsblatt 1996, S. 1171 und
1868).
47) Abschnitt „IPRG“ eingefügt durch G vom 9. September 1991, in Kraft getreten am 1. April 1992 (Amtsblatt 1991, S. 965; 1992, S. 221).
48) Aufgehoben durch V vom 7. Juli 1992, in Kraft getreten auf den 1. Juli
1992 (Amtsblatt 1992, S. 761). Vom EJPD genehmigt am 4. Septem- ber 1992.
49) SHR 279.010.
50) SR 291.
51) Aufgehoben durch G vom 21. Juni 1976, in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 1977 (Amtsblatt 1976, S. 1593).
52) Aufgehoben durch G vom 5. Juni 1978; in Kraft getreten am 1. Janu- ar 1979 (Amtsblatt 1978, S. 751). Vom Bundesrat genehmigt am 21. September 1978.
53) Marginalie und Abs. 1 in der Fassung gemäss G vom 21. August
1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 1675).
54) 1. April 1953 (RRB vom 16. Dezember 1952).
55) § 10 Abs. 3 ist nicht aufgehoben; siehe SHR 173.312. Die genehmigungsbedürftigen Bestimmungen der Revision vom 7. September 1987 wurden vom Bundesrat am 19. November 1987 ge- nehmigt (Amtsblatt 1987, S. 1137). Die genehmigungsbedürftigen Bestimmungen der Revision vom 9. September 1991 wurden vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departement am 29. Januar 1992 genehmigt (Amtsblatt 1992, S.
221).
56) Fassung gemäss G vom 30. März 1998, in Kraft getreten am 1. Juli
1999 (Amtsblatt 1998, S. 1639).
57) Aufgehoben durch G vom 30. März 1998, in Kraft getreten am 1. Juli
1999 (Amtsblatt 1998, S. 1639).
58) Eingefügt durch G vom 30. März 1998, in Kraft getreten am 1. Juli
1999 (Amtsblatt 1998, S. 1639).
59) Eingefügt durch G vom 20. September 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1341; 2000, S. 22). Vom EJPD ge- nehmigt am 20. Oktober 1999.
60) Aufgehoben durch G vom 20. September 1999, in Kraft getreten am
1. Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1341; 2000, S. 22). Vom EJPD genehmigt am 20. Oktober 1999.
61) Fassung gemäss G vom 20. September 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1341; 2000, S. 22). Vom EJPD ge- nehmigt am 20. Oktober 1999.
62) Fassung gemäss G vom 21. Februar 2000, in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1354, 1355).
63) Fassung gemäss G vom 4. Dezember 2000, in Kraft getreten am 1. April 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1785; 2001, S. 474).
64) Eingefügt durch G vom 4. Dezember 2000, in Kraft getreten am 1.
April 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1785; 2001, S. 474). April 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1785; 2001, S. 474). tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 725, S. 1263). tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 725, S. 1263). tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).
2007 (Amtsblatt 2006, S. 929, S. 1547).
2007 (Amtsblatt 2006, S. 929, S. 1547).
2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545). ruar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848). April 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1787, 2007, S. 503).
1. April 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1787, 2007, S. 503).
2007 (Amtsblatt 2007, S. 149, S. 900). Juli 2007 (Amtsblatt 2007, S. 149, S. 900).
2007 (Amtsblatt 2007, S. 149, S. 900).
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