Verordnung über die Stellvertreterzulage der Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertre... (912.12)
    CH - BL

    Verordnung über die Stellvertreterzulage der Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen und der Leitenden Ärzte und Ärztinnen der kantonalen Krankenanstalten

    Verordnung über die Stellvertreterzulage der Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen und der Leitenden Ärzte und Ärztinnen der kantonalen Krankenanstalten Vom 9. Juli 1990 (Stand 1. Januar 1991) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

    § 1 Chefarzt-Stellvertreter und -Stellvertreterinnen

    1 Die Stellvertreterfunktion der beamteten Chefarzt-Stellvertreter und -Stellver - treterinnen wird durch die Nebeneinnahmen gemäss Ziffer 6 des Regierungs - ratsbeschlusses vom 5. Juni 1973
    1 ) über das Anstellungsverhältnis der Oberärzte in den kantonalen Krankenanstalten abgegolten. Die Nebeneinnah - men dürfen im Maximum 40% der Jahresbruttobesoldung nicht übersteigen.

    § 2 Leitende Ärzte und Ärztinnen

    1 Die Stellvertreterfunktion der Leitenden Ärzte und Ärztinnen, die in der fachli - chen Verantwortung für das Spezialgebiet besteht, wird durch einen besonde - ren Jahresgrundlohn und die Nebeneinnahmen gemäss Vertrag abgegolten.
    2 Der besondere Jahresgrundlohn entspricht dem der Chefärzte bzw. Chefärz - tinnen gemäss § 42 Absatz 2 des Beamtendekretes vom 17. Mai 1979
    2 ) , ver - mindert um 20%. Der Besitzstand bleibt vorbehalten.

    § 3 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
    1) GS 25.147; SGS 157.11
    2) GS 27.71; SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.324
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    09.07.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 30.324 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.324
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.07.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 30.324 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.324
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