Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (159.1)
CH - ZG

Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum

Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG) Vom 26. Juni 2014 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Einsatz tonloser Bildaufzeichnungs- und Bild - übermittlungsgeräte im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungen), welche die Personenidentifikation zulassen.
2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelangen die Bestimmun - gen des Polizeigesetzes 2 ) , des Polizei-Organisationsgesetzes 3 ) und des Da - tenschutzgesetzes 4 ) zur Anwendung.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Organe im Sinne des Datenschutzgesetzes.
2 Es gilt nicht für Videoüberwachungen
a) bei denen keine Personen bestimmbar sind;
b) die im Rahmen sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Überwa - chungen angeordnet werden;
c) an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen; 1) BGS 111.1 2) BGS 512.1 3) BGS 512.2 4) BGS 157.1
d) die vom Obergerichtspräsidium oder der Verfahrensleitung gemäss Gerichtsorganisationsgesetz 1 ) als Schutzmassnahmen angeordnet wer - den;
e) in Fahrzeugen, Bauten, Anlagen und Einrichtungen der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;
f) ohne Aufzeichnungsmöglichkeit, die ausschliesslich dazu dienen, Per - sonen den Zutritt oder die Zufahrt zu Bauten und Anlagen zu ermögli - chen.

§ 3 Zweck und Grundsätze

1 Videoüberwachungen dürfen eingesetzt werden, soweit sie geeignet und erforderlich sind,
a) zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen so - wie zur Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten;
b) innerhalb und ausserhalb der Bauten und Anlagen der Organe zum Schutz der Bauten und Anlagen und ihrer Benutzerinnen und Benutzer vor strafbaren Handlungen sowie zur Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten.
2 Die Videoüberwachungen sind örtlich und zeitlich auf das zur Erfüllung des Zwecks Erforderliche zu beschränken.
3 Videoüberwachungen sind bewilligungspflichtig.

§ 4 Zuständigkeit

1 Zuständig ist, wer im überwachten Gebiet, im überwachten Bau oder in der überwachten Anlage für die Ruhe und Ordnung oder für den Schutz von Personen und Sachen oder für die Verhinderung, Verfolgung und Aufklä - rung von Straftaten zuständig ist.
2 Der Regierungsrat und die Gemeindeexekutiven bestimmen in ihrem je - weiligen Zuständigkeitsbereich die zuständigen Organe.
3 Das zuständige Organ
a) holt die Einwilligung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentü - mer ein, auf deren Grundstücken oder an deren Bauten Eingriffe vor - gesehen sind;
b) stellt ein Gesuch für den Betrieb einer Videoüberwachung bei der zu - ständigen Bewilligungsinstanz;
c) betreibt die Videoüberwachungsanlage.
4 Sind mehrere Organe zuständig, ist das Gesuch gemeinsam einzureichen. 1) BGS 161.1 , § 86

§ 5 Bewilligungsinstanz

1 Bewilligungsinstanz ist
a) der Regierungsrat für gesuchstellende Organe, die für den Kanton handeln;
b) die gemeindliche Exekutive für gesuchstellende Organe, die für eine Gemeinde handeln.
2 Eine Delegation der Bewilligungskompetenz ist ausgeschlossen.
3 Das Enteignungsrecht richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz 1 ) .

§ 6 Bewilligung

1 Die Bewilligung ist auf höchstens fünf Jahre befristet und durch Gesuch erneuerbar.
2 Die Bewilligung enthält mindestens die folgenden Angaben:
a) Zweck und Begründung der Überwachung;
b) das überwachte Gebiet, der überwachte Bau oder die überwachte An - lage sowie Angaben zu den Aufnahmebereichen;
c) die Betriebszeiten der Videoüberwachung;
d) wie und wo die Videoüberwachung erkennbar gemacht wird;
e) ob neben der Aufzeichnung auch Echtzeitüberwachungen durchge - führt werden können;
f) ob eine Vorrichtung angebracht wird, mit welcher die Polizei alarmiert werden kann;
g) * mit welchen Massnahmen für die Informationssicherheit bei der Auf - zeichnung, Bearbeitung, Auswertung sowie Vernichtung der Daten ge - sorgt wird;
h) allfällige Auflagen;
i) Rechtsmittel, das gegen den Bewilligungsentscheid ergriffen werden kann.

§ 7 Bekanntmachung

1 Die Bewilligungsinstanz stellt den Entscheid dem gesuchstellenden Organ, den von Eingriffen in ihr Eigentum Betroffenen sowie der kantonalen Da - tenschutzstelle im Wortlaut zu.
2 Der Bewilligungsentscheid wird im Wortlaut und mit Rechtsmittelbeleh - rung im Amtsblatt publiziert.
3 Die Datenschutzstelle veröffentlicht die erteilten Bewilligungen ein - schliesslich der Angaben zu den Aufnahmebereichen. 1) BGS 721.11 , § 53 ff.

§ 8 Echtzeitüberwachung

1 Die Polizei kann die Echtzeitüberwachung anordnen
a) unmittelbar aufgrund einer Alarmmeldung, die das überwachte Gebiet, den überwachten Bau oder die überwachte Anlage betrifft;
b) wenn angenommen werden muss, dass im überwachten Gebiet, im überwachten Bau oder in der überwachten Anlage eine besondere Ge - fährdungssituation besteht.
2 Die Echtzeitüberwachung erfolgt ohne Anordnung automatisch aufgrund eines Alarms, der an einer im überwachten Gebiet, im überwachten Bau oder in der überwachten Anlage angebrachten Vorrichtung ausgelöst wird.
3 Für die Fahndung können Sequenzen reproduziert und den Strafverfol - gungsbehörden übergeben werden.

§ 9 Auswertung der Bildaufzeichnungen

1 Die Bildaufzeichnungen werden nur dann ausgewertet, wenn eine Strafan - zeige, ein Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vor - liegen und damit zu rechnen ist, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen können.
2 Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straftaten, die mit der abzuklärenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, können die entsprechenden Bildaufzeichnungen ebenfalls ausgewertet wer - den.

§ 10 Berechtigte Stellen

1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind,
a) Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräte zu installieren und zu warten;
b) die Videoüberwachungsanlage einzustellen und zu steuern;
c) Bildaufzeichnungen zu bearbeiten und auszuwerten;
d) Echtzeitüberwachungen anzuordnen und in Echtzeit übermittelte Bil - der auszuwerten.
2 Für die Auswertung von Bildaufzeichnungen dürfen einzig speziell ausge - bildete Stellen des zuständigen Organs bezeichnet werden.
3 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahrens Einsicht in Bild - aufzeichnungen erhalten.

§ 11 Leistungseinkauf

1 Mit Ausnahme der Auswertung der Bildaufzeichnungen können sämtliche Tätigkeiten an Dritte übertragen werden. Diese unterstehen im Rahmen ih - res Auftrags den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Die gemeindliche Exekutive kann mit der Polizei Verwaltungsvereinbarun - gen zum Leistungseinkauf abschliessen.

§ 12 Vernichtung

1 Das zuständige Organ stellt durch geeignete technische und organisatori - sche Massnahmen sicher, dass Daten spätestens nach hundert Tagen ge - löscht oder innerhalb dieser Frist in ein Strafverfahren überführt werden.

§ 13 Kennzeichnung

1 Das zuständige Organ weist mit geeigneten Massnahmen gut sichtbar auf den Einsatz von Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten hin und bezeichnet sich als Auskunftsstelle.

§ 14 Ausführungsrecht

1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsrecht insbesondere für folgende Be - reiche:
a) Inhalt der Gesuche um Erteilung der Bewilligung für Videoüberwa - chungsanlagen;
b) technische Eigenschaften von Bildaufzeichnungs- und Bildübermitt - lungsgeräten sowie von Anlagen mit der Möglichkeit der Echtzeit - überwachung;
c) Ausgestaltung der Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlagen;
d) Angaben zum überwachten Aufnahmebereich;
e) technische Überprüfung der Bildaufzeichnungsgeräte, Protokollierung der technischen Überprüfung.

§ 15 Übergangsbestimmung

1 Gesuche um die Erteilung der Bewilligung von Videoüberwachungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im Einsatz sind, müssen innerhalb von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Bewilligungsinstanz eingereicht werden. Entsprechen be - stehende Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräte den Anforderun - gen des Videoüberwachungsgesetzes nicht, müssen die Geräte unter Mittei - lung an die zuständige Bewilligungsinstanz innert der gleichen Frist ent - schädigungslos ausser Betrieb gesetzt und demontiert werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.06.2014 06.09.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/048 30.04.2020 01.09.2020 § 6 Abs. 2, g) geändert GS 2020/046
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.06.2014 06.09.2014 Erstfassung GS 2014/048

§ 6 Abs. 2, g) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046
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