Beschluss des Regierungsrates betreffend zuständige Behörde nach Art. 6 und Art. 7 A... (340.400)
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Beschluss des Regierungsrates betreffend zuständige Behörde nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 3 der Eidgenössischen Verordnung über immunbiologische Erzeugnisse vom 23. August 1989

Beschluss des Regierungsrates betreffend zuständige Behörde nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 3 der Eidgenössischen Verordnung über immunbiologische Erzeugnisse vom 23. August 1989 Vom 6. November 1990 (Stand 11. November 1990) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, beschliesst: Das Gesundheitsamt
1 ) wird als die gemäss Art. 6 und Art. 7 Abs. 3 der Eidgenössischen Verordnung über immunbiologische Erzeugnisse vom 23. August 1989
2 ) zuständige Behörde bezeichnet. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam.
3 )
1) Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000.
2) Diese Verordnung wurde aufgehoben.
3) Wirksam seit 11. 11. 1990.
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