Verordnung über die Delegation von Kompetenzen im Bereich des Bau- und Planungsrechtes (711.17)
CH - SO

Verordnung über die Delegation von Kompetenzen im Bereich des Bau- und Planungsrechtes

1 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen im Bereich des Bau- und Planungsrechtes RRB vom 7. Mai 1996 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst: I. Die Verordnung über die Beschränkung der Aussen- und Strassenreklame vom 14. Oktober 1954
1 ) und die zugehörigen Richtlinien des Bau-Departe- mentes vom 14. Oktober 1954
2 ) werden aufgehoben. II. Die Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni
1993
3 ) wird wie folgt geändert:

§ 2. Absatz 1 lautet neu:

§ 2.

1 Bauten und bauliche Anlagen haben den vom Gesetz oder der Nut- zungsplanung vorgeschriebenen Abstand einzuhalten.

§ 3. Absatz 2 lautet neu:

2 Diese Bauten und baulichen Anlagen dürfen nicht näher als 6 m an den Wald gestellt werden, Zäune und Einfriedungen im Sinne von Absatz 1 nicht näher als 2 m.

§ 5 lautet neu:

§ 5. Die zuständige Behörde kann in folgenden Fällen eine Ausnahme-

bewilligung erteilen: a) Entlang Waldrändern, für die ein vor dem 1. Juli 1992 genehmigter Nutzungsplan eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsieht, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmi- gungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind; b) Entlang Waldrandpartien im Bereich von Hochbauten, die bereits den gesetzlichen Abstand unterschreiten (Baulücken); ________________
1 ) GS 79, 228 (BGS 733.61).
2 ) BGS 733.62.
3 ) GS 92, 782 (BGS 931.72).
2 c) Für Bauten ausserhalb der Bauzone, die aus raumplanerischen Gründen eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes erfordern; d) Für die Erneuerung oder teilweise Änderung eines im Waldabstand stehenden Gebäudes, sofern dessen Charakter erhalten bleibt und die bauliche Massnahme keine wesentlichen Auswirkungen auf Wald und Waldrand hat Marginale: Gründe für eine Ausnahmebewilligung

§ 8 lautet neu:

§ 8.

1 Die Einwohnergemeinden erstellen – gestützt auf die Feststellungen der Forstbehörden – einen Plan, aus dem der Wald und die Waldgrenzen hervorgehen (Waldfeststellungsplan). Diese Festschreibung der Waldgren- ze erfolgt im Sinne von Artikel 13 Waldgesetz
1 ) stets dort, wo die Bestim- mungen zum Schutz des Waldes Auswirkungen auf die Nutzung gemäss Zonenplan haben können.
2 Aufgrund des Waldfeststellungsplanes legen die Einwohnergemeinden im Bauzonenplan die Waldbaulinien fest.
3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (§§ 15 ff.), wobei gegen den Waldfeststellungsplan während der Auflage- frist von 30 Tagen beim Volkswirtschafts-Departement Einsprache erhoben werden kann. Gegen dessen Entscheid ist die Beschwerde an den Regie- rungsrat zulässig. Marginale: Waldfeststellungsplan, Waldbaulinien

§ 9.

Absatz 1 lautet neu:

§ 9.

1 Sofern jemand ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann die Waldfeststellung auch im Einzelfall durch das Volkswirtschafts-Departe- ment erfolgen.

§ 10 lautet neu:

§ 10.

1 Über Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldab- standes durch Bauten und bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzone ent- scheidet das Bau-Departement, im übrigen die örtliche Baubehörde.
2 Ist das Bau-Departement zuständig, unterbreitet ihm die Baukommission das Gesuch nach erfolgter Publikation mit ihrem Antrag und allfälligen Einsprachen zum Entscheid.
3 Dieser ist in der Regel von der örtlichen Baubehörde zusammen mit dem Entscheid über das Baugesuch zu eröffnen. Marginale: Verfahren _______________
1 ) SR 921.0.
3 III. Die Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 5 litera b wird aufgehoben.

§ 19 wird aufgehoben.

§ 20 wird aufgehoben.

§ 22 wird aufgehoben.

IV. Die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November
1980
2 ) wird wie folgt geändert:

§ 20 lautet neu:

§ 20.

1 Hecken und andere Lebensräume von bedrohten Tier- und Pflan- zenarten dürfen weder entfernt noch vermindert werden. Das sachge- mässe Zurückschneiden ist gestattet.
2 Das Bau-Departement kann Richtlinien über die Feststellung und den Unterhalt der Hecken erlassen.
3 Die örtliche Baubehörde kann innerhalb der Bauzone, das Bau- Departement ausserhalb der Bauzone aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Bei Entfernung oder Verminderung ist Ersatz zu schaffen.
4 Widerrechtlich entfernte Biotope sind auf Verfügung der zuständigen Behörde wiederherzustellen. Der Kreisförster erhebt auf Gesuch hin bei widerrechtlicher Entfernung von Hecken den Sachverhalt zu Handen der zuständigen Behörde.
5 Sofern Baulinien nichts anderes vorsehen, gilt für Bauten und bauliche Anlagen innerhalb der Bauzone entlang von Hecken ein Bauabstand von
4 m, ausserhalb der Bauzonen von 10 m.
6 Das Abbrennen von Stoppelfeldern, Wiesen und Borden ist untersagt. Marginale: Hecken und andere Lebensräume

§ 32. Absatz 1 lautet neu:

§ 32.

1 Sofern kantonale Baulinien nichts anderes vorsehen, besteht für Bauten und bauliche Anlagen innerhalb der Bauzone entlang von Bächen in einer Breite von 4 m und von Flüssen und Seen in einer Breite von 10 m ein Bauverbot. ________________
1 ) GS 87, 458 (BGS 733.11)
2 ) GS 88, 476 (BGS 435.141).
4

§ 35 lautet neu:

§ 35.

1 Die zuständige Behörde kann im Sinne von § 138 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG)
1 ) Ausnahmen vom Bauverbot nach §§ 32 und 33 namentlich bewilligen: a) für Bauten und bauliche Anlagen, deren Zweck einen Standort am Ufer erfordert und deren Erstellung keine öffentlichen Interessen entgegen- stehen; b) wenn es im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist; c) für Neubauten und Anbauten in der Bauzone, wenn sie in ein über- bautes Gebiet zu liegen kommen, das Baugrundstück anders nicht zweckmässig überbaubar ist und der Näherbau den Schutzzweck nicht vereitelt; d) für Umbauten, wenn dadurch der Schutzzweck nicht vereitelt wird.
2 Ein Abstand von 1 m ist in jedem Fall einzuhalten. Die Bauwerke haben sich durch ihre Lage, Gestaltung, Farbgebung usw. gut ins Landschaftsbild und die Umgebung einzufügen.
3 Bei Bauten und baulichen Anlagen in der Bauzone ist die örtliche Baube- hörde, ausserhalb der Bauzone das Bau-Departement, zuständig. Marginale: 3. Ausnahmen

§ 39 lautet neu:

§ 39. Die Schilf-, Baum- und Gebüschbestände dürfen an den Flüssen, Seen

und Bächen nicht entfernt oder vermindert werden. § 20 ist anwendbar. Marginale: Ufergehölz

§ 40 lautet neu:

§ 40.

1 Bauten und bauliche Anlagen in den kantonalen Schutzzonen be- dürfen einer besonderen Bewilligung des Bau-Departementes.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz. Marginale: Besondere Bewilligung

§ 41 lautet neu:

§ 41. Der Rechtsschutz richtet sich nach § 2 der kantonalen Bauverord-

nung
2 ). Marginale: Rechtsschutz V. Die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom 29. August
1980
3 ) wird aufgehoben. _______________
1 ) BGS 711.1.
2 ) BGS 711.61.
3 ) GS 88, 419 (BGS 711.21).
5 VI. Die Lärmschutzverordnung des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 1987 (LSV-SO)
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 12 lautet neu:

§ 12.

1 Massnahmen nach Artikel 31 LSV
2 ) werden von der Baubehörde verfügt. Sie verlangt vom Gesuchsteller insbesondere dann ein Lärmgut- achten, wenn gemäss Lärm-Kataster die Immissionsgrenzwerte überschrit- ten werden.
2 Über Ausnahmen nach Artikel 31 Absatz 2 LSV entscheidet – nach Stel- lungnahme der Baubehörde – das Bau-Departement. Marginale: Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 31 LSV) VII. Die Verordnung über Staatsbeiträge an die Kosten der Orts- und Regio- nalplanung vom 7 Juli 1993
3 ) wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet neu:

§ 1.

1 Der Kanton gewährt Beiträge an die Kosten der Regionalplanung.
2 Ausnahmsweise kann er auch Beiträge an die Kosten der Ortsplanung gewähren. Marginale: Grundsatz

§ 2 lautet neu:

§ 2.

1 Als beitragsberechtigte Regionalplanungen gelten Grundlagen und Studien nach § 49 Absatz 1 PBG
4 ) und regionale Bausekretariate gemäss

§ 75 Absatz 3 PBG.

2 Bestimmte Planungsarbeiten können im Rahmen der Ortsplanung bei- tragsberechtigt sein, wenn sie a) mit komplexen raumplanerischen Problemstellungen verbunden sind (insbesondere Gestaltungspläne und damit verbundene Wettbewerbe) oder b) Pilotcharakter haben. Die Arbeiten müssen von kantonalem Interesse sein. Marginale: Beitragsberechtigung

§ 7 lautet neu:

§ 7.

1 Der Grundbeitrag für Regionalplanungen beträgt 25% der anre- chenbaren Kosten. ________________
1 ) GS 90, 1147 (BGS 812.61).
2 ) SR 814.41.
3 ) GS 92, 830 (BGS 711.25).
4 ) BGS 711.1.
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2 Bei Planungen von überregionaler Bedeutung kann der Beitrag bis 40% erhöht werden, insbesondere wenn die Regionalplanung kantonale Auf- gaben übernimmt.
3 Bei regionalen Bausekretariaten werden maximal 40% der Lohnkosten subventioniert. Die Höhe richtet sich nach der Beteiligung der angeschlos- senen Gemeinden, dem Pflichtenheft des Sekretariates und dem Interesse des Kantons. Marginale: Regionalplanung

§ 8 lautet neu:

§ 8. Für Arbeiten im Rahmen der Ortsplanung, die den Kriterien gemäss

§ 2 Absatz 2 genügen, beträgt der Beitragssatz an die anrechenbaren

Kosten 25 bis 40%, je nach kantonalem Interesse. Marginale: Ortsplanung

§ 13 lautet neu:

§ 13. Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung bis 1. Juli 1997 zugesicher-

ten Beiträge an Ortsplanungen bleiben zugesichert und werden nach §§ 11 und 12 ausbezahlt. Marginale: Übergangsbestimmungen VIII. Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt zusammen mit der Änderung der kantonalen Bau- verordnung vom 3. Juli 1978
1 ) und des Planungs- und Baugesetzes vom

3. Dezember 1978

2 ) (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 7. Mai 1996) in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchs- recht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 22. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen Inkrafttreten am 1. Januar 1997 _______________
1 ) BGS 711.61.
2 ) BGS 711.1.
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