Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV (831.143.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV

vom 19. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 157 der Verordnung vom 31. Oktober 1947¹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
verordnet:
¹ SR 831.101
Art. 1
Die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946² über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeit­geber, eine selbstständigerwerbende Person, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit­nehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers oder eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat, nicht übersteigen.
² SR 831.10
Art. 2
Die Verordnung vom 21. Oktober 2009³ über den Höchstansatz der Verwaltungs­kostenbeiträge in der AHV wird aufgehoben.
³ [ AS 2009 5333 ]
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie findet erstmals auf die für das Jahr 2012 geschuldeten Beiträge Anwendung.
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