Verordnung über die Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen
                            vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999¹ über die Währung und die Zahlungsmittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 941.10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen
                            ¹ Die Fünffrankenstücke mit vertiefter Randschrift sowie die Zehn- und Zwanzigrappenstücke aus Reinnickel werden auf den 1. Januar 2004 ausser Kurs gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2006 zum Nennwert zurückgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Änderung bisherigen Rechts
                            Die Münzverordnung vom 12. April 2000² wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 941.101 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.