Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (414.133)
CH - ZG

Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen

Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Promotionsordnung regelt die Beurteilung und die Promotion am Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen.

§ 2 Information

1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs - stand gemäss Zeugnis, Zwischenbericht und Lernbericht.
2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjähri - ger Schülerinnen und Schüler. 1) BGS 414.11
2. Beurteilung 2.1. Zeugnis

§ 3 Beurteilungszeitpunkt

1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mit - tels Zeugnisses erfolgt jeweils am Ende des Schuljahrs. *
a) * ...
b) * ...
2 Das erste Semester der ersten Klasse wird mit einem nicht promotions - wirksamen Orientierungszeugnis abgeschlossen. *

§ 4 Inhalt

1 Das Zeugnis enthält:
a) den Promotionsentscheid;
b) Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern;
c) die Bestätigung über den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern;
d) den Vermerk über unentschuldigte Absenzen im abgelaufenen Semes - ter respektive Schuljahr;
e) den Vermerk über einen Ein- oder Austritt während des Schuljahrs;
f) Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Promotionskonferenz. 1a Im Orientierungszeugnis des ersten Semesters der ersten Klasse wird auf den Vermerk Promotionsentscheid gemäss Abs. 1 Bst. a verzichtet. *
2 Auf Bemerkungen zur Persönlichkeit oder zur Arbeitshaltung ist im Zeug - nis zu verzichten.
3 Für die Leistungen werden folgende ganze und dazwischen liegende halbe Noten erteilt:
a) 6 = sehr gut
b) 5 = gut
c) 4 = genügend
d) 3 = ungenügend
e) 2 = schwach
f) 1 = sehr schwach
2.2. Zwischenbericht und Lernbericht

§ 5 Grundsatz

1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht be - ziehungsweise Lernbericht ist nicht promotionswirksam.

§ 6 Zwischenbericht

1 In der Klassenstufe mit Semesterpromotion wird Mitte des Semesters der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler erhoben.
2 Die Schulleitung legt zu Beginn des Schuljahrs die Termine der Zwischen - berichte fest.

§ 7 Lernbericht

1 In den Klassenstufen mit Jahrespromotion nimmt die Lernberichtskonfe - renz die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler sowie der Klasse vor.
2 Über die Zusammensetzung und Organisation der Lernberichtskonferenz entscheidet die Schulleitung.
3 Die Beurteilung aller Schülerinnen und Schüler mittels Lernbericht erfolgt am Ende des 1. Semesters. 3. Promotion 3.1. Promotionskonferenz

§ 8 Aufgaben und Zusammensetzung

1 Die Promotionskonferenz nimmt die summative Beurteilung der Schüle - rinnen und Schüler vor. Sie entscheidet über:
a) die Promotion;
b) die Rückversetzung;
c) die Wegweisung von der Schule.
2 Stimmberechtigte Mitglieder der Promotionskonferenz sind:
a) das zuständige Mitglied der Schulleitung;
b) die Klassenlehrperson;
c) die Fachlehrpersonen der obligatorischen Fächer.

§ 9 Entscheide und Organisation

1 Entscheide der Promotionskonferenz werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefällt. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson.
2 Die Promotionskonferenz kann in begründeten Fällen von den Bestim - mungen der Paragraphen 11 bis 14 abweichen.
3 Die Schulleitung lädt zu den Promotionskonferenzen ein und regelt deren Organisation. 3.2. Promotionsfächer

§ 10 Promotionsfächer

1 Die Promotionsfächer sind:
a) * 1. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italie - nisch), dritte Sprache (Englisch, Basissprache Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie, Mathematik, Informatik, Physik, Chemie, Bio - logie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach;
b) * 2. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italie - nisch), dritte Sprache (Englisch, Italienisch oder Latein), Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Mathematik, Informatik, Physik, Chemie, Biologie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunkt - fach;
c) 3. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italie - nisch), dritte Sprache (Englisch, Italienisch oder Latein), Geschichte, Geografie, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Bildnerisches Ge - stalten oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach;
d) 4. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italie - nisch), dritte Sprache (Englisch, Italienisch oder Latein), Integrations - fach Geistes- und Sozialwissenschaften, Mathematik, Integrationsfach Naturwissenschaften, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwer - punktfach, Ergänzungsfach.
3.3. Promotionsbedingungen

§ 11 Promotion

1 Die Schülerinnen und Schüler erfüllen die Promotionsbedingungen, wenn:
a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichun - gen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenab - weichungen von 4 nach oben;
b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.

§ 12 Rückversetzung

1 Die Schülerinnen und Schüler der 2. und 3. Klasse werden zurückversetzt, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind.
2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 4. Klasse die Promotionsbe - dingungen nicht erfüllen, sind zu den Maturitätsprüfungen zugelassen.
3 Bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfung kann die 4. Klasse einmal wie - derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist.
4 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs.

§ 13 Freiwillige Repetition

1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit - glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen.
2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh - rung eines bisher besuchten Fachs.

§ 14 Wegweisung von der Schule

1 Die Schülerinnen und Schüler der 1. Klasse werden von der Schule weg - gewiesen, wenn sie am Ende des 2. Semesters die Promotionsbedingungen nicht erfüllen.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden von der Schule weggewiesen, wenn sie zum zweiten Mal zurückversetzt werden müssten. Dies gilt auch bei frei - williger Repetition.
3 Muss eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen oder entschei - det sie oder er sich, die Schule zu verlassen, kann das zuständige Schullei - tungsmitglied ein Hospitium gewähren. Das Hospitium dauert maximal ein Semester.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmung

1 Die Promotionsordnung gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2015/16 die 1. und 2. Klasse des Kurzzeitgymnasiums besuchen. Für die 3. und 4. Klasse des Kurzzeitgymnasiums gilt weiterhin die Promo - tionsordnung für die Kantonsschule Menzingen vom 26. Juni 2002 1 ) .
2 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Repetition oder eines Austauschjahres in eine Klasse, für die bereits diese Promotionsord - nung gilt, so werden die neuen Bestimmungen angewendet. Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten, so sind diese von der zuständigen Rekto - rin oder dem zuständigen Rektor zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter des Amts für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule zu lösen.
3 Negative Promotionsentscheide, Rückversetzungen und freiwillige Repeti - tionen bleiben nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Promotionsordnung oder nach einem Wechsel zur vorliegenden Promotionsordnung bestehen.

§ 16 Schlussbestimmung

1 Die Promotionsordnung für die Kantonsschule Menzingen vom 26. Juni
2002 2 ) wird per 1. August 2017 aufgehoben. 1) BGS 414.131 2) BGS 414.131
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.03.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/027 26.03.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1 geändert GS 2018/016 26.03.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2018/016 26.03.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2018/016 26.03.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2018/016 26.03.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1a eingefügt GS 2018/016 23.10.2019 01.08.2020 § 10 Abs. 1, a) geändert GS 2020/038 23.10.2019 01.08.2020 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2020/038
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.03.2015 01.08.2015 Erstfassung GS 2015/027

§ 3 Abs. 1 26.03.2018

01.08.2018 geändert GS 2018/016

§ 3 Abs. 1, a) 26.03.2018

01.08.2018 aufgehoben GS 2018/016

§ 3 Abs. 1, b) 26.03.2018

01.08.2018 aufgehoben GS 2018/016

§ 3 Abs. 2 26.03.2018

01.08.2018 eingefügt GS 2018/016

§ 4 Abs. 1a 26.03.2018

01.08.2018 eingefügt GS 2018/016

§ 10 Abs. 1, a) 23.10.2019

01.08.2020 geändert GS 2020/038

§ 10 Abs. 1, b) 23.10.2019

01.08.2020 geändert GS 2020/038
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