Verordnung über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke
                            vom 12. April 2006 (Stand am 16. Mai 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999¹ über die Währung und die Zahlungsmittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 941.10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausserkurssetzung
                            ¹ Die Prägung der Einrappenstücke wird eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Einrappenstücke werden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2008 zum Nennwert zurückgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Änderung bisherigen Rechts
                            ...²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Änderung kann unter AS 2006 1799 konsultiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.