Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzg... (149.95)
    CH - BL

    Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

    Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten Vom 29. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
    1 ) , und der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Bern
    2 ) , in Ausführung von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010
    3 ) über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitä - tengesetz, RiskG) sowie von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 30. No - vember 2012
    4 ) über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitä - ten (Risikoaktivitätenverordnung, RiskV), vereinbaren:
    1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Gegenstand

    1 Der Kanton Basel-Landschaft überträgt dem Kanton Bern die Erfüllung von Aufgaben, für die gemäss Risikoaktivitätengesetz und Risikoaktivitätenverord - nung die Kantone zuständig sind.

    § 2 Übertragene Aufgaben

    1 Der Kanton Bern übernimmt die folgenden Aufgaben:
    a. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Erneuerung von Bewilli - gungen (Artikel 7 RiskG sowie Artikel 14, 15, 20 und 21 RiskV);
    b. Eintragen und Bearbeiten von Daten im Bewilligungsverzeichnis des Bun - desamtes für Sport (Artikel 17 Absatz 3 RiskV);
    c. Ergreifen von nötigen Massnahmen, wenn festgestellt wird, dass die ge - setzlichen Vorschriften missachtet werden (Artikel 18 Absatz 1 RiskV);
    d. Setzen und Überwachen von Fristen für die Behebung von Mängeln (Arti - kel 18 Absatz 2 RiskV);
    e. Untersagen von Aktivitäten und Entzug von Bewilligungen nach Abspra - che mit dem Kanton Basel-Landschaft (Artikel 10 RiskG und Arti - kel 18 Absatz 3 RiskV);
    1) GS 29.276, SGS 100
    2) BSG101.1
    3) AS 2013 441, SR 935.91
    4) AS 2013 447, SR 935.911 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
    f. Erstellen von Strafanzeigen bei Kenntnisnahme von möglichen Übertre - tungen zwecks Erschleichens einer Bewilligung durch unvollständige, un - richtige oder irreführende Angaben (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a RiskG);
    g. Erstellen von Strafanzeigen bei Kenntnisnahme von möglichen Übertre - tungen hinsichtlich des Anbietens von Risikoaktivitäten ohne Bewilligung, sofern die Widerhandlung auf dem Gebiet des Kantons Bern erfolgt ist (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b RiskG).
    2 Sorgfaltspflicht und Haftung

    § 3 Sorgfaltspflicht

    1 Der Kanton Bern sichert dem Kanton Basel-Landschaft eine sorgfältige Aus - führung der ihm übertragenen Aufgaben zu. Er erbringt die Leistungen in der - selben Qualität wie für seine eigenen Geschäfte.

    § 4 Haftung

    1 Der Kanton Basel-Landschaft haftet im Aussenverhältnis gegenüber Dritten für den Schaden, den ihnen Mitarbeitende des Kantons Bern in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben zugefügt haben.
    2 Der Kanton Bern haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Kanton Basel- Landschaft nach eigenem Recht für den Schaden, den seine Mitarbeitenden dem Kanton Basel-Landschaft in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben zugefügt oder ihm verursacht haben (Forderungen aus Regress).
    3 Für einen Rückgriff auf die Mitarbeitenden des Kantons Bern gilt das Haf - tungsrecht
    5 ) des Kantons Bern.
    3 Organisation

    § 5 Vollzug

    1 Der Kanton Bern korrespondiert und verfügt als zuständige Stelle des Kantons Basel-Landschaft.
    2 Er stellt sicher, dass die Daten des Kantons Basel-Landschaft jederzeit extra - hiert werden können.
    5) BSG 153.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350

    § 6 Berichterstattung

    1 Der Kanton Bern orientiert den Kanton Basel-Landschaft jährlich bis spätes - tens Ende Januar des Folgejahres über den Vollzug des Risikoaktivitätenge - setzes sowie der Risikoaktivitätenverordnung.
    2 Der Kanton Bern meldet wesentliche Vorkommnisse unmittelbar dem Kanton Basel-Landschaft.

    § 7 Zuständigkeiten

    1 Für den Vollzug des Bewilligungswesens sowie für fachliche und organisatori - sche Fragen ist im Kanton Bern das Amt für Berner Wirtschaft (beco) die direk - te Ansprechstelle.
    2 Auf Seiten des Kantons Basel-Landschaft ist für die Abwicklung dieser Ver - einbarung das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Basel - land) zuständig.
    4 Finanzielles

    § 8 Gebühren

    1 Der Kanton Basel-Landschaft überlässt dem Kanton Bern den ganzen Ge - bührenertrag, der für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Bewilli - gungen anfällt.
    2 Massgebend sind die Gebührenansätze gemäss Artikel 19 RiskV sowie er - gänzend die Gebührenordnung
    6 ) des Kantons Bern.

    § 9 Aufwandentschädigung

    1 Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Bern für einen ausser - ordentlichen Aufwand, der mit dem Aussprechen eines behördlichen Verbots oder dem Entzug einer Bewilligung verbunden ist, sofern dieser nicht durch eine Gebühr gemäss Artikel 19 Absatz 2 RiskV abgedeckt ist.
    2 Der Kanton Bern nimmt zu Beginn eines Verfahrens Rücksprache mit dem Kanton Basel-Landschaft und spricht den voraussichtlichen Aufwand ab.
    3 Massgebend sind die Ansätze der Gebührenordnung
    7 ) des Kantons Bern.
    6) BSG 154.21
    7) BSG 154.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
    5 Rechtsschutz und Streitbeilegung

    § 10 Rechtsschutz

    1 Gegen Verfügungen des Kantons Bern kann innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde eingereicht werden.
    2 Die Rechtspflege sowie die Weiterzugsmöglichkeiten eines Beschwerdeent - scheids richten sich nach den Vorschriften des Kantons Basel-Landschaft.
    3 Der Kanton Bern ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die in einem Verfahren notwendigen Akten zur Verfügung zu stellen.

    § 11 Streitbeilegung

    1 Die Kantone Basel-Landschaft und Bern verpflichten sich, Meinungsverschie - denheiten zu diesem Vertrag möglichst ausserhalb des Rechtswegs beizule - gen. Sie bieten Hand zu notwendigen Anpassungen des Vertrags.
    6 Schlussbestimmungen

    § 12 Geltungsdauer und Kündigung

    1 Diese Vereinbarung gilt unbefristet.
    2 Sie kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung mit einer Kündigungs - frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

    § 13 Inkrafttreten

    1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    29.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0350 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.10.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0350 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
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