Verordnung über das Schiedsgericht in der Invalidenversicherung (831.25)
CH - SO

Verordnung über das Schiedsgericht in der Invalidenversicherung

1 Verordnung über das Schiedsgericht in der Invalidenversicherung RRB vom 29. September 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
1 ) beschliesst:

§ 1.

1 Das Schiedsgericht, das nach Artikel 26 Absatz 4 IVG einer Medizi- nalperson die Befugnis zur Behandlung von Versicherten oder zur Abgabe von Arzneien oder Hilfsmitteln entziehen kann, besteht aus einem Präsi- denten und zwei oder vier weiteren Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat ernennt von Fall zu Fall den Präsidenten und nach Anhören der Beteiligten die weiteren Mitglieder. Er gibt dem Schiedsge- richt einen Aktuar bei.

§ 2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung des Kantonsrates

über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisa- tion und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallver- sicherung vom 22. September 1987
2 ).

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössi-

sche Departement des Innern am 1. Januar 1988 in Kraft. Vom Eidgenössischen Departement des Innern am 20. November 1987 genehmigt ________________
1 ) SR 831.20.
2 ) BGS 125.922.
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