Beitritt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (232.32)
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Beitritt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen

1 Beitritt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen Vom 20. Mai 1979 Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

29. September 1978

beschliesst: I.

1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Vollstreckung von

Zivilurteilen vom 10. März 1977 bei
1 ).

2. Die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden nach diesem Konkordat

werden wie folgt bestimmt: a) Bescheinigung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 3 Absatz 2: Je nach Zuständigkeit der Gerichtsschreiber des urteilenden Gerichts oder der Friedensrichter. b) Vollstreckungsbehörde nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8: Ober- amtmann, in dessen Amtei die Vollstreckungsmassnahme fällt.

3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

II. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt mit der Publika- tion des Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze
2 ) in Kraft. Inkrafttreten am 26. Juni 1979 ________________
1 ) Vgl. zur Verbindlichkeit des Konkordats. Verzeichnis in SR 276 (Anhang).
2 ) AS 1979, 812.
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