Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
                            Ordnung für das Masterstudium «Sports Sciences»  (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät  der Universität Basel  Vom 30. Januar 2006  Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006  Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe-  halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d  des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , folgende Studienordnung.  i. allgemeine bestimmungen  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium «Sports Sciences»
                            (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät (im Folgenden:  Fakultät) der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel im Master-  studium «Sportwissenschaften» studieren.  Verliehene Grade
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den
                            Grad eines Masters of Science (M Sc). Dem verliehenen Grad folgt  a) bei  Wahl  des  Studiengangs  die  Bezeichnung  «in  Exercise  and  Health Sciences» (Sport in Prävention und Rehabilitation),  b) bei  Wahl  von  zwei  Studienfächern  die  Bezeichnung  «in  Sports  Science» (Sportwissenschaft) sowie die Bezeichnung des gewähl-  ten ausserfakultären Studienfachs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten  des  Studiengangs  und  des  Studienfachs  sind  in  der  «Wegleitung Sportwissenschaften an der Universität Basel» (im Fol-  genden:  Wegleitung)  geregelt.  Sie  wird  vom  Institut  für  Sport  und  Sportwissenschaften (ISSW) erlassen und von der Fakultät genehmigt.  Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
                            Masterstudium sind grundsätzlich in § 16 der Studierenden-Ordnung  vom 18. Mai 2005 geregelt. Die Zulassung zum Masterstudium setzt  einen Bachelorabschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten einer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   das   Masterstudium   «Sportwissenschaften»   im   Studienfach  «Sportwissenschaft» und einem ausserfakultären Studienfach müssen  dem  Bachelorstudienfach  «Sportwissenschaft»  der  Universität  Basel  gleichwertige Studienleistungen, jedoch mindestens 60 Kreditpunkte  aus der Studienrichtung «Bewegungs- und Sportwissenschaften» sowie  Leistungen im Umfang von mindestens 60 Kreditpunkten aus der für  das  gewählte  ausserfakultäre  Masterstudienfach  relevanten  Studien-  richtung nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Bachelorabschluss auf Antrag der Unterrichtskommission  ISSW von der Medizinischen Fakultät nur teilweise als äquivalent an-  erkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium mit der Auflage erfol-  gen,  Kreditpunkte  aus  dem  Bachelorstudiengang  nachzuholen.  Eine  Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der  Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn in den beiden Studienfä-  chern bzw. im Studiengang insgesamt nicht mehr als 30 Kreditpunkte  fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn die Zulassung nicht gemäss § 16 Abs. 2 der Studierenden-Ord-  nung automatisch erfolgt, stellt die Medizinische Fakultät dem Rekto-  rat  einen  entsprechenden  Antrag.  Die  Zulassungsverfügung  ergeht  vom Rektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Studierende, die an der Universität Basel bzw. an anderen Universi-  täten  oder  Hochschulen  vom  Studium  «Sportwissenschaften»  oder  einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen wurden, sind vom  Studium «Sportwissenschaften» an der Universität Basel ausgeschlos-  sen. Studierende, die an der Universität Basel bzw. an anderen Univer-  sitäten oder Hochschulen vom Studium eines als ausserfakultäres Stu-  dienfach  gewählten  oder  einem  vergleichbaren  Studiengang  ausge-  schlossen  wurden,  sind  von  diesem  an  der  Universität  Basel  ausge-  schlossen.  Studienbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Beginn des Masterstudiums «Sportwissenschaften» ist nur
                            im Herbstsemester möglich.  Unterrichtssprache
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch. Einzelne Lehr-
                            veranstaltungen können in englischer Sprache gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ii. studium  Studienmodell
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Das Masterstudium «Sportwissenschaften» besteht aus dem Stu-
                            diengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» und einem komple-  mentären Bereich oder gliedert sich in das Studienfach «Sportwissen-  schaft», ein ausserfakultäres Studienfach und einen komplementären  Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Masterstudium mit zwei Studienfächern ist das ausserfakultäre  Studienfach frei wählbar aus den an der Universität Basel angebotenen  Studienfächern im Umfang von jeweils 35 KP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Masterstudium mit zwei Studienfächern kann auf Gesuch an die  Unterrichtskommission des ISSW auch ein Studienfach studiert wer-  den, das nicht gemäss Abs. 2 angeboten wird. Zusammen mit dem Ge-  such  muss  ein  Learning  Agreement  vorgelegt  werden.  Aus  diesem  gehen der curriculare  Aufbau des Studienfachs, die zu erwerbenden  Kreditpunkte,  die  damit  verbundenen  Leistungsüberprüfungen  und  -bewertungen sowie die Berechnung der Abschlussnote des Studien-  fachs hervor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der komplementäre Bereich besteht aus Lehrveranstaltungen und  Modulen, welche aus dem Lehrangebot aller Fakultäten der Universi-  tät Basel frei wählbar sind und den Studierenden die Möglichkeit an-  bieten, sich fachübergreifendes Wissen anzueignen, spezifische Kom-  petenzen zu erwerben und das eigene fachliche Studium zu vertiefen.  Umfang und Aufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Das Masterstudium «Sportwissenschaften» umfasst Leistungen
                            im  Umfang  von  120  Kreditpunkten.  Dies  entspricht  einer  Regelstu-  diendauer von zwei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich  die Studiendauer entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul versteht sich als  Zusammenfassung  einer  oder  mehrerer  Lehrveranstaltungen,  deren  innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Die Studienziele  werden in der Wegleitung definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European  Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Kreditpunkt  (KP) entspricht einem Lernaufwand von 30 Stunden einer bzw. eines  durchschnittlichen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang «Sport in  Prävention und Rehabilitation» gliedert sich in:  a) Module des Studiengangs im Umfang von 70 KP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Masterstudium «Sportwissenschaften» mit Studienfächern glie-  dert sich in:  a) Module  des  Studienfachs  «Sportwissenschaft»  im  Umfang  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 KP  b) das ausserfakultäre Studienfach im Umfang von 35 KP  c) die Masterarbeit im Umfang von 30 KP und  d) den komplementären Bereich im Umfang von 20 KP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Unterrichtskommission des ISSW (im Folgenden: Unterrichts-  kommission) genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrver-  anstaltungen   erwerbbaren   Kreditpunkte   für   das   Masterstudium  «Sportwissenschaften».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Lehrveranstaltungen mit Angabe der damit erwerbbaren Kredit-  punkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.  Bestehen des Masterstudiums «Sportwissenschaften»
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Das Masterstudium «Sportwissenschaften» ist bestanden, wenn:
                            a) im Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» 70 KP  gemäss § 12 erworben sind,  oder  b) im Studienfach «Sportwissenschaft» 35 KP gemäss § 14 und im aus-  serfakultären Studienfach 35 KP gemäss den Vorgaben der jeweili-  gen  Studienordnung  bzw.  des  Learning  Agreements  erworben  sind,  sowie  c) 30 KP durch die Masterarbeit erworben sind und  d) 20 KP im komplementären Bereich erworben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden, welche den Studiengang «Sport in Prävention und Re-  habilitation» bzw. das Studienfach «Sportwissenschaft» nicht bestan-  den  haben,  wird  der  Ausschluss  vom  Masterstudium  «Sportwissen-  schaften» von der Dekanin bzw. dem Dekan mittels Verfügung mitge-  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierende, welche das ausserfakultäre Studienfach gemäss der je-  weiligen Studienordnung nicht bestanden haben, werden auf Antrag  der anbietenden Fakultät von der entsprechenden Studienrichtung aus-  geschlossen.  Der  Ausschluss  wird  ihnen  von  der  Dekanin  bzw.  dem  Dekan der Medizinischen Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masternote
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Beim Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang
                            «Sport in Prävention und Rehabilitation»  setzt sich die Masternote fol-  gendermassen zusammen:  a) die Note für die Masterarbeit (30%),  b) die Abschlussnote des Studiengangs «Sport in Prävention und Re-  habilitation» gemäss § 13 (70%).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Masterstudium «Sportwissenschaften» im Studienfach «Sport-  wissenschaft»  und  einem  ausserfakultären  Studienfach  setzt  sich  die  Masternote folgendermassen zusammen:  a) die Note für die Masterarbeit (30%),  b) die Abschlussnote des Studienfachs «Sportwissenschaft» gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 (35%)
                            c) die Abschlussnote des ausserfakultären Studienfachs gemäss den  Vorgaben   der   jeweiligen   Studienordnung   bzw.   des   Learning  Agreements (35%).  Masterurkunde und -zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Bei Bestehen des Masterstudiums gemäss § 8 erhält die bzw. der
                            Studierende eine von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Ur-  kunde,  aus  welcher  der  studierte  Studiengang  «Exercise  and  Health  Sciences» (Sport in Prävention und Rehabilitation) bzw. das studierte  Studienfach  «Sports  Science»  (Sportwissenschaft)  und  das  studierte  ausserfakultäre Studienfach sowie die Masternote hervorgeht. Die Ur-  kunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der Grad  eines Master of Science (M SC) verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis aufge-  führt,  in  welchem  die  besuchten  Module  und  Lehrveranstaltungen  sowie  die  dafür  erworbenen  Kreditpunkte  und  Noten  ausgewiesen  sind.  Prädikat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Für ein bestandenes Masterstudium werden folgende Prädikate
                            vergeben:  summa cum laude (6)  insigni cum laude (5,5)  magna cum laude (5)  cum laude (4,5)  rite (4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ii.i. studiengang  ́exercise and health sciencesª  (sport in prävention und rehabilitation)  Gliederung und Bestehen des Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Der Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» um-
                            fasst  Lehrveranstaltungen  in  den  folgenden  Modulen,  wobei  die  bei  den jeweiligen Modulen angegebenen Kreditpunkte Minimalanforde-  rungen für das Bestehen des Studiengangs sind.  a) Modul Sport und Gesundheit: 16 KP  b) Modul Adapted Physical Activity: 24 KP  c) Modul Körperliche Aktivität im Lebensverlauf: 10 KP  d) Modul Sportwissenschaftliche Forschung: 12 KP  e) Modul Sportpraxis – Adapted Physical Activity: 8 KP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Näheres zum Aufbau der Module regelt die Wegleitung.  Abschlussnote des Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Die Abschlussnote für den Studiengang «Sport in Prävention
                            und Rehabilitation» errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher  Noten der Module a) bis e).  ii.ii. studienfach  ́sports scienceª  (sportwissenschaft)  Gliederung und Bestehen des Studienfaches
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Das Studienfach «Sportwissenschaft» umfasst Lehrveranstal-
                            tungen in den folgenden Modulen, wobei die bei den jeweiligen Modu-  len angegebenen Kreditpunkte Minimalanforderungen für das Beste-  hen des Studienfaches sind.  a) Modul Sportpädagogik und Sozialwissenschaften: 16 KP  b) Modul Medizin und Trainingswissenschaft: 8 KP  c) Modul Sportwissenschaftliche Forschung: 4 KP  d) Modul Sportpraxis: 7 KP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Näheres zum Aufbau der Module regelt die Wegleitung.  Abschlussnote des Studienfachs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die Abschlussnote für das Studienfach «Sportwissenschaft»
                            errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Noten der Module a)  bis d).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            iii. leistungsüberprüfungen  Erwerb von Kreditpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studenti-
                            sche Leistungen erworben, wobei für die gleiche Studienleistung nur  einmal Kreditpunkte vergeben werden. Kreditpunkte werden verge-  ben für:  a) Schriftliche und mündliche Prüfung  b) Sportpraktische Prüfung  c) Schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweis  d) Seminar- und Projektarbeit  e) Schriftlicher Bericht  f) Tutorielle Tätigkeit  g) Masterarbeit mit Präsentation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsfor-  men zu den Lehrveranstaltungsformen und dem damit verbundenen  Erwerb von Kreditpunkten ist im Anhang 1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studentische  Leistungen,  welche  gemäss  Curriculum  in  ausseruni-  versitären  Bildungsinstitutionen  erbracht  werden  müssen  und  nicht  gemäss Abs. 1 lit. a bis g überprüft werden, werden nach Vorgabe der  jeweiligen  Bildungsinstitution  überprüft.  Für  genügend  bewertete  studentische  Leistungen  werden  am  ISSW  Kreditpunkte  erworben  oder auf der Basis eines Learning Contracts angerechnet.  Leistungsbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Studentische Leistungen werden entweder mit bestanden /
                            nicht bestanden (  «pass»/«fail»  ) oder mit einer Note bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Benotung  erfolgt  in  ganzen  oder  halben  Noten.  Notendurch-  schnitte gemäss §§ 13 und 15 werden mathematisch auf Hundertstel ge-  rundet, Abschlussnoten auf Zehntel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwen-  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 hervorragend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5 sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 befriedigend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 genügend  < 4 ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftliche und mündliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Die Leistungsüberprüfung zu einer oder zwei aufeinander auf-
                            bauenden  Vorlesungen  sowie  zu  theoretischen  und  sportpraktischen  Seminaren erfolgt durch eine schriftliche oder mündliche Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schriftliche oder mündliche Prüfungen finden bei Überprüfung von  einsemestrigen Lehrveranstaltungen semesterweise, bei Überprüfung  von  zweisemestrigen  Lehrveranstaltungen  studienjahrweise  statt,  in  der Regel während der Vorlesungszeit oder in der nachfolgenden vor-  lesungsfreien Zeit. Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehr-  veranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schriftliche oder mündliche Prüfungen werden von den für die Lehr-  veranstaltung  zuständigen  Dozierenden  durchgeführt  und  benotet.  Mündliche Prüfungen dauern zwischen 15 und 30 Minuten. Schriftliche  Prüfungen dauern zwischen 60 und 240 Minuten. Näheres regelt die  Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht bestandene schriftliche oder mündliche Prüfungen können in  der Regel einmal wiederholt werden. Die Wiederholungen finden je-  weils am nächsten regulären Prüfungstermin statt. Näheres hierzu re-  gelt die Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das zweimalige Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Masterstu-  dium «Sportwissenschaften».  Sportpraktische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-
                            tungen  erfolgt  durch  eine  sportpraktische  Prüfung,  insbesondere  in  Form von methodischen, technischen, taktischen und/oder leistungsbe-  zogenen  Demonstrationen.  Die  Leistungsüberprüfung  kann  durch  schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sportpraktische Prüfungen finden jährlich, in der Regel am Ende der  Vorlesungszeit  statt.  Die  Anmeldung  erfolgt  mit  dem  Belegen  der  Lehrveranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sportpraktische Prüfungen werden von den für die Lehrveranstal-  tung zuständigen Dozierenden durchgeführt und benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der praktische Leistungsnachweis der sportpraktischen Prüfungen  findet in Gegenwart einer Fachexpertin bzw. eines Fachexperten statt,  sofern die Leistungsüberprüfung nicht durch mindestens zwei Dozie-  rende abgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht bestandene sportpraktische Prüfungen können einmal wieder-  holt werden. Die Wiederholung findet in Absprache mit der bzw. dem  zuständigen Dozierenden und der Zustimmung der Unterrichtskom-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-
                            tungen  kann  durch  schriftliche  oder  mündliche  Leistungsnachweise,  insbesondere in Form von Referaten, Essays oder schriftlichen Tests er-  gänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  schriftliche  und  mündliche  Leistungsnachweis  wird  durch  die  bzw.  den  für  die  Lehrveranstaltung  zuständigen  Dozierenden  mit  «pass»/«fail» bewertet. Für das Bestehen der Lehrveranstaltung muss  der Leistungsnachweis mit «pass» bewertet werden. Ein nicht bestan-  dener Leistungsnachweis kann beliebig oft innerhalb eines Jahres wie-  derholt werden. Die Wiederholung findet in Absprache mit der bzw.  dem zuständigen Dozierenden, jedoch spätestens am nächsten regulä-  ren Prüfungstermin statt.  Seminar- und Projektarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung neben der schrift-
                            lichen oder mündlichen Prüfung gemäss § 18 durch eine Seminararbeit  oder Projektarbeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Seminararbeit bzw. Projektarbeit wird durch die für die Lehrver-  anstaltung zuständigen Dozierenden gestellt und benotet. Sie darf ma-  ximal ein Drittel der Gesamtbewertung der Lehrveranstaltung betra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine nicht bestandene Seminar- bzw. Projektarbeit, die zum Nichtbe-  stehen  der  Lehrveranstaltung  führt,  kann  einmal  mit  einem  neuen  Thema wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  wiederholte  Nichtbestehen  der  Seminar-  bzw.  Projektarbeit  führt zum Ausschluss vom Masterstudium «Sportwissenschaften», so-  fern dadurch die Lehrveranstaltung wiederholt nicht bestanden wird.  Schriftlicher Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung durch einen
                            schriftlichen Bericht ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der schriftliche Bericht wird zu Handen der bzw. des für die Lehrver-  anstaltung   zuständigen   Dozierenden   erstellt   und   von   diesen   mit  «pass»/«fail» bewertet. Für das Bestehen der Lehrveranstaltung muss  der schriftliche Bericht mit «pass» bewertet werden. Bei einem nicht  bestandenen schriftlichen Bericht kann die oder der für die Lehrveran-  staltung zuständige Dozierende allfällige Auflagen zur Überarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tutorielle Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich können auf Basis eines
                            zwischen  der  bzw.  dem  zuständigen  Dozierenden  und  der  bzw.  dem  Studierenden  und  von  der  Unterrichtskommission  vorgängig  geneh-  migten  Learning Contracts  maximal 6 KP angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über die Anrechnung erfolgt durch die Unterrichts-  kommission. Sofern die Wegleitung nichts anderes vorsieht, erfolgt die  Anrechnung an den komplementären Bereich.  Masterarbeit mit Präsentation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Vor Abschluss des Masterstudiums im Studiengang «Präven-
                            tion und Rehabilitation» bzw. im Studienfach «Sportwissenschaft» ist  eine  schriftliche  Masterarbeit  zu  verfassen  und  zu  präsentieren.  Die  Masterarbeit muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten  zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und den wissen-  schaftlichen Anforderungen des Faches genügen. Sie muss eine in sich  geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse  enthalten. Näheres regelt die Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Thema und Form der Masterarbeit werden in einem Learning Con-  tract  zwischen  der  Kandidatin  bzw.  dem  Kandidaten  und  einem  für  «Sportwissenschaften» zuständigen oder an das ISSW assoziierten ha-  bilitierten,  promovierten  oder  gleichwertig  qualifizierten  Experten  vereinbart. Die Unterrichtskommission genehmigt die Wahl des Erst-  gutachters bzw. der Erstgutachterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Anfertigung der Masterarbeit stehen neun Monate zur Verfü-  gung. Das Überschreiten der Frist hat die Nichtannahme der Arbeit zur  Folge. Im Krankheitsfall oder bei anderen schwerwiegenden Gründen  kann die Unterrichtskommission auf Antrag der Kandidatin bzw. des  Kandidaten eine Verlängerung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Masterarbeit  ist  in  deutscher  Sprache  abzufassen  und  enthält  eine  englischsprachige  Zusammenfassung.  Mit  Zustimmung  der  Un-  terrichtskommission und der zuständigen Dozentin bzw. dem zuständi-  gen Dozenten kann die Masterarbeit auch in einer anderen Sprache  verfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Masterarbeit wird zweifach schriftlich begutachtet und benotet.  Das Erstgutachten übernimmt die zuständige Expertin bzw. der zustän-  dige Experte. Die Unterrichtskommission ernennt die Zweitgutachte-  rin bzw. den Zweitgutachter. Die Bewertung der Masterarbeit soll in  der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit erfol-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die  Note  der  Masterarbeit  ergibt  sich  aus  dem  Durchschnitt  der  Noten der beiden Gutachtenden. Weichen die Gutachten in ihrer Beur-  teilung um mehr als eine ganze Note voneinander ab, so fordert die Un-  terrichtskommission die beiden Gutachtenden zu einem Gespräch auf.  Gegebenenfalls kann ein zusätzliches Gutachten von dritter Seite ange-  fordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal überarbeitet oder  mit  einem  neuen  Thema  wiederholt  werden.  Ein  zweites  Scheitern  führt zum Ausschluss vom Masterstudium «Sportwissenschaften». Der  Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.  Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
                            müssen diese von den jeweiligen Prüfenden vor der Leistungsüberprü-  fung angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel erforderlich,  müssen diese angegeben werden. Näheres regelt die Wegleitung.  Einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Nach Abschluss der Leistungsüberprüfungen wird der Kandi-
                            datin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen  Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung.  Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Studierende melden sich zu den Leistungsüberprüfungen ge-
                            mäss den §§ 18 bis 22 an. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen  oder Abgabeterminen ist bei Vorliegen triftiger Gründe schriftlich bis  spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabeter-  min bei der Unterrichtskommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Unterrichts-  kommission ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Näheres regelt die Weg-  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterrichtskommission legt in Rücksprache mit den verantwort-  lichen Dozierenden möglichst bald, spätestens zum nächsten offiziellen  Prüfungstermin, einen Termin und gegebenenfalls neue Modalitäten  für die Nachprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzun-  gen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als  nicht bestanden (  «fail»  ) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unlauteres Prüfungsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlaute-
                            ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betref-  fende Prüfung als nicht bestanden (  «fail»  ) bzw. wird mit der Note 1,0  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Einreichen eines Plagiats, insbesondere bei unbefugter Verwer-  tung unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betreffende Prüfung  als nicht bestanden (  «fail»  ) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die  Unterrichtskommission kann einen Ausschluss vom Studium in «Sport-  wissenschaften»  beschliessen.  Der  Ausschluss  wird  von  der  Fakultät  verfügt.  Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
                            fungsleistungen  sowie  von  Kreditpunkten,  welche  in  einem  anderen  Studienfach oder Studiengang oder an einer anderen Hochschule er-  bracht  wurden  bzw.  werden,  entscheidet  die  Unterrichtskommission  unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen. Die Anrech-  nung an ausserfakultäre Studienfächer ist in der jeweiligen Studienord-  nung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs-  leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die  Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Unter-  richtskommission.  iv. zuständigkeiten  Unterrichtskommission des Instituts für Sport und Sportwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Die Fakultät wählt eine Unterrichtskommission. Die Einzelhei-
                            ten sind im Reglement der Unterrichtskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterrichtskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zuge-  wiesenen Aufgaben wahr, insbesondere ist sie für die Konzeption und  Durchführung der Studiengänge und Studienfächer verantwortlich. Sie  genehmigt semesterweise das Lehrangebot der Studiengänge bzw. der  Studienfächer  und  beschliesst  die  Modalitäten  der  Leistungsüber-  prüfungen. Sie entscheidet in allen Fragen der Prüfungen, für welche  diese Ordnung keine Bestimmungen enthält, sowie über die Anrech-  nung von vergleichbaren Studienleistungen, welche in einem anderen  Studienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule er-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan der Medizini-
                            schen Fakultät begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung ge-  nannten Regelungen gewähren, soweit diese grundsätzlich in die Kom-  petenz der Fakultät fallen.  Zuständigkeiten bei ausserfakultären Studienfächern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und
                            Durchführung  ihres  jeweiligen  Studienfaches  verantwortlich,  insbe-  sondere für das Curriculum, das Lehrangebot und die Modalitäten der  Leistungsüberprüfung.  Sie  beantragen  der  Medizinischen  Fakultät  bzw.  der  Unterrichtskommission  des  ISSW  die  Zulassung,  den  Aus-  schluss, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie  die Gewährung von Ausnahmeregelungen in Zusammenhang mit Här-  tefällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gremien und Zuständigkeiten für die Studienangebote «Sport-  wissenschaften» sowie für die ausserfakultären Studienfächer sind in  der Tabelle im Anhang 2 aufgeführt.  v. rechtsmittel  Verfügungen und Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
                            der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung  versehen mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes  bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefoch-  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vi. übergangs- und schlussbestimmungen  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Masterstudium
                            «Sportwissenschaften» im Wintersemester 2006/2007 oder später be-  ginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die gemäss der Ordnung für das Masterstudium in Exer-  cise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) an der Medi-  zinischen Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002 begon-  nen haben, können ihr Studium gemäss der alten Ordnung bis 2010  beenden. Sie können einen Übertritt in das Masterstudium gemäss die-  ser Ordnung bis zum 31. Oktober 2006 bei der Unterrichtskommission  beantragen. Sie geniessen dabei keine Vorteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierende, die gemäss der Ordnung für das Masterstudium in Exer-  cise and Health Sciences (Sport in Prävention und Rehabilitation) an  der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002  begonnen   haben,   treten   unter   Anrechnung   sämtlicher   bisher   im  Masterstudium  erbrachten  Studienleistungen  in  das  Masterstudium  «Sportwissenschaften»  gemäss  dieser  Ordnung  über.  Sie  können  bis  zum 31. Oktober 2006 beantragen, ihr Studium gemäss der alten Ord-  nung zu beenden.  Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Diese Studienordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Okto-
                            ber 2006 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ersetzt  die  Ordnung  für  das  Masterstudium  in  Exercise  and  Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) an der Medizinischen  Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002 sowie die Ord-  nung für das Masterstudium in Exercise and Health Sciences (Sport in  Prävention und Rehabilitation) an der Medizinischen Fakultät der Uni-  versität Basel vom 21. Februar 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–8  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–9  ×  ×  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–9  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–4  ×  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...........
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–4  ×  ×  ×
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–6  LC
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  LC  ×  Form der Leistungsüberprüfung  KP (Richtwerte)  Learning Contract (LC)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Schriftliche und mündliche
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schriftlicher und mündlicher
                            Leistungsnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Sportpraktische Prüfung
§ 21 Seminar- und Projektarbeit
§ 22 Schriftlicher Bericht
§ 24 Masterarbeit
                            -  Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für ausserfakultäre Studienfächer  -  Beantragung der Zulassung bei der Medizinischen Fakultät  -  Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für ISSW-Studienfächer bzw. -Studiengänge  -  Beantragung der Zulassung bei der Medizinischen Fakultät  -  Beantragung der Zulassung beim Rektorat (ISSW / ausserfakultär)  -  Entscheid über Zulassung, Ablehnung, Auflagen (ISSW / ausserfakultär)  -  Verfügungen und Information der Studierenden  -  Überprüfung des Studienfortschritts für ausserfakultäre Studienfächer  -  Beantragung des Ausschlusses von der entsprechenden Studienrichtung für  ausserfakultäre Studienfächer bei der Medizinischen Fakultät  -  Entscheid über Ausschluss von der entsprechenden Studienrichtung für ISSW-  Studienfächer und -Studiengänge  -  Ausschlussverfügungen (ISSW / ausserfakultär) und Information der Studierenden  -  Information des Rektorates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  Überprüfung und Entscheid über Anrechnungsmöglichkeiten für ausserfakultäre  Studienfächer  -  Beantragung der Anrechnung bei der Medizinischen Fakultät  -  Überprüfung und Entscheid über Anrechnungsmöglichkeiten für ISSW-Studienfächer bzw.  -Studiengänge sowie für den komplementären Bereich  -  Beantragung der Anrechnung bei der Medizinischen Fakultät  -  Erstellung der Anrechnungsverfügungen und Information der Studierenden  -  Konzeption und Durchführung der ausserfakultären Studienfächer  -  Verantwortung für alle Fragen der Leistungsüberprüfung sowie für die Organisation und den  korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen bei ausserfakultären Studienfächern  -  semesterweise  Genehmigung des Lehrangebotes, inkl. KP bei ausserfakultären  Studienfächern  -  Konzeption und Durchführung der ISSW-Studienfächer und -Studiengänge  -  Verantwortung für alle Fragen der Leistungsüberprüfung sowie für die Organisation und den  korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen bei ISSW-Studienfächern und  -Studiengängen  -  semesterweise Genehmigung des Lehrangebotes, inkl. KP der ISSW-Studienfächer und  -Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  Überprüfung des Studienfortschritts bei ausserfakultären Studienfächern  -  Ermittlung der Abschlussnote bei ausserfakultären Studienfächern  -  Überprüfung des Studienfortschritts bei ISSW-Studienfächern und -Studiengängen  -  Ermittlung der Abschlussnote für ISSW-Studienfächer und -Studiengänge  -  Erstellung und Verleihung des Zeugnisses  -  Ermittlung der Gesamtabschlussnote und des Prädikats sowie Erstellung der Urkunde  -  Verleihung der Urkunde durch Dekan/-in Medizinische Fakultät  -  Prüfung von Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen für ausserfakultäre Studienfächer  durch Dekan/-in  bzw. Studiendekan/-in  -  Antragstellung an Studiendekan/-in der Medizinischen Fakultät  -  Gewährung von Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen durch Dekan/-in der  Medizinischen Fakultät (ISSW / ausserfakultär)