Verordnung über die Lernbeurteilung und die Klassenwiederholung an der Primarschule
                            Verordnung über die Lernbeurteilung und die  Klassenwiederholung an der Primarschule  Vom 24. März 1998 (Stand 15. August 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt,  in  Ausführung   von   §  74   Abs.   1   des   Schulgesetzes   vom   4.   April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Information der Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Lehrpersonen der Klasse (im Folgenden Team) genannt obliegt  die Information der Eltern über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhal  -  ten sowie über die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Information erfolgt durch das Beurteilungsgespräch und in der
                        
                        
                    
                    
                    
                3. und 4. Klasse zusätzlich durch einen schriftlichen Lernbericht.
                            3  Im Hinblick auf Kinder, die im Verlauf des Schuljahres eingetreten  sind und über die keine ausreichende Informationsgrundlagen vorlie  -  gen, dienen diese Bestimmungen lediglich als Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Beurteilungsgespräche und Lernberichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Beurteilungsgespräch zwischen einem Mitglied des Teams und  den Eltern findet einmal in jedem Schuljahr statt. In der 3. und 4.  Klasse findet es erst statt, nachdem die Eltern den schriftlichen Lern  -  bericht erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Zeugnis
                            1  Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis, welches den Schul  -  besuch   bestätigt,   über   die   Regelmässigkeit   des   Schulbesuchs   Aus  -  kunft gibt und den Promotionsentscheid festhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beurteilungsgespräch und Lernbericht werden von den Eltern mit  ihrer Unterschrift im Zeugnis bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Zeugnis wird auch der Besuch der Kurse in heimatlicher Sprache  und Kultur vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a.
                            5  )  Beurteilung von Schülerinnen und Schülern mit individuellen  Lernzielen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn für ein Fach individuelle Lernziele festgelegt wurden, werden  die   Leistungen   für   dieses   Fach   mit   einem   gesonderten   Bericht   in  Worten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Lernbericht   und   Zeugnis   lautet   die   Eintragung   «individuelle  Lernziele».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a eingefügt durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern wird Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 nur dann angewendet, wenn die Leistungen im Vergleich mit den  Lehrplanzielen der entsprechenden Schulstufe nicht eingeordnet wer  -  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b.
                            6  )  Individuelle Prüfungen für Schülerinnen und Schüler mit in  -  dividuellen Lernzielen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Team legt fest, wie in den Fächern, für die individuelle Lernzie  -  le festgelegt wurden, die summativen Klassenprüfungen an die Leis  -  tungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Probesetzung und Klassenwiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht der Klasse nicht zu  folgen vermögen, bei denen aber angenommen werden kann, dass ih  -  nen die Wiederholung einer Klasse Nutzen brächte, können am Ende  eines Semesters in die nächst untere Klasse versetzt werden, sofern  sie im vorangegangenen Semester auf Probe gesetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Probesetzung und der Klassenwiederholung gehen Gespräche  mit den Eltern voran.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Team entscheidet mittels Verfügung, die der Genehmigung der  Schulleitung bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Am Ende der 4. Klasse erfolgt keine Probesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            8  )  Lernzielbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            10  )  Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen betreffend Probesetzung und Klassenwiederho  -  lung kann in den vom Kanton geführten Primarschulen nach den Be  -  stimmungen   des   Organisationsgesetzes   an   die   zuständige   Departe  -  mentsvorsteherin   bzw.   den   zuständigen   Departementsvorsteher   re  -  kurriert werden. In den von den Gemeinden geführten Primarschulen  richtet sich der Rekurs nach den massgeblichen Bestimmungen des  Gemeinderechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b eingefügt durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (für die von den Gemeinden
                            geführten Primarschulen wirksam seit 10. 8. 2009 und für die vom Kanton  geführten Primarschulen wirksam seit 15. 8. 2011); erneut geändert durch  RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 (zusammen mit § 6 eingefügt durch RRB vom 7. 4. 2004, wodurch der
                            bisherige § 5 zu § 7 wurde) aufgehoben durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam  seit 15. 8. 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 (zusammen mit § 5 eingefügt durch RRB vom 7. 4. 2004, wodurch der
                            bisherige § 5 zu § 7 wurde) aufgehoben durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam  seit 15. 8. 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009); erneut
                            geändert durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Schlussbestimmungen  ¹  Durch diese Verordnung wird die Verordnung über die Lernbeurtei  -  lung und die Klassenwiederholung an der Primarschule vom 8. No  -  vem  ber 1994 aufgehoben.  ² Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. August 1998  wirk  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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