Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (721.1)
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Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht

Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2019) Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum - planung 1 ) sowie Art. 31 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 2 ) , beschliessen:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Das Gesetz dient der Umsetzung des RPG und bildet die Grundlage für raumplanungs- und baurechtliche Massnahmen des Kantons und der Gemeinden.
2 Es verfolgt folgende Ziele: a) eine zweckmässige, insbesondere haushälterische, Nutzung des Bo - dens; b) die Förderung einer sinnvollen und geordneten Entwicklung der Besiedlung; c) den Schutz der Ortsbilder, Landschaften und der natürlichen Lebens - grundlagen vor Beeinträchtigung. Die Interessen der Bevölkerung und der Wirtschaft, inklusive der Landwirt - schaft, sollen dabei Berücksichtigung finden.
1) RPG (SR 700 )
2) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Es legt ausserdem die baurechtlichen Erfordernisse an Bauten und Anla - gen fest. Das sind insbesondere Gestaltung, Sicherheit, Hygiene, Energie - verbrauch, Umweltschutz und Nachbarinteressen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz ist anwendbar auf alle raumwirksamen Tätigkeiten von Priva - ten und der öffentlichen Hand. Es regelt insbesondere: a) die Raumplanung; b) die Erschliessung; c) die Baulandumlegung und Grenzbereinigung; d) die Eigentumsbeschränkungen; e) den Schutz der Natur, der Landschaft sowie von Ortsbildern und Kul - turobjekten;
2 Die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes, namentlich jene über die Ver - fahrenskoordination, finden stets Anwendung, wenn Planungstätigkeiten wahrzunehmen oder im Rahmen der Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen zu erlassen sind.

Art. 3 Generelle Zuständigkeiten

1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die Raumplanung und die Anwendung des öffentlichen Baurechts 1 ) .
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft fördert und überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht anderen Behörden oder Stellen übertragen sind. Es kann zur korrekten, ein - heitlichen Gesetzesanwendung behördenverbindliche Weisungen erlassen. Der kantonale Baukoordinationsdienst (BKD) sorgt für die Koordination der erstinstanzlichen Verfahren. Er ist dafür besorgt, dass die beteiligten Ämter und Fachstellen ihren Aufgaben zeitgerecht nachkommen. *
3 Die Gemeinden erfüllen die Funktion der örtlichen Planungs-, Baubewilli - gungs- und Baukontrollbehörden.
4 Die Zuständigkeit von Gemeindeparlamenten gemäss den Reglementen der Gemeinden bleibt vorbehalten.
1) Art. 41 und 43 des Gemeindegesetzes (bGS 151.11 )

Art. 4 Delegation und Übertragung hoheitlicher Aufgaben

1 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baukon - trollbehörde sowie als Vertreter in regionalen Gremien an eine ihm unterge - ordnete Kommission oder Verwaltungsstelle übertragen.
2 Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Die zu - ständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungs - aufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit. Die Ausstandsregeln fin - den Anwendung 1 ) .
2. Kapitel: Planungsrecht (2.)
1. Abschnitt: Allgemeines (2.1.)

Art. 5 Grundsätze der Planung

1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden richten sich nach den Grundsätzen des RPG 2 ) und sorgen insbesondere dafür, dass a) der Landwirtschaft das gut geeignete Kulturland erhalten bleibt. Die wirtschaftliche, rationelle Nutzung muss gewährleistet bleiben, b) die natürlichen Lebensgrundlagen bewahrt und aufgewertet werden, insbesondere durch Schutz von Landschaften besonderer Schönheit, Aussichtspunkten, Bachläufen, Grundwasser und Quellen, wertvollen Baumbeständen und Feldgehölzen, Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen sowie durch die Revitalisierung und die Wiederin - standstellung der veränderten natürlichen Lebensräume und Land - schaften; beachtet werden dabei die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der Verhältnismässigkeit, c) die traditionellen Streusiedlungen, der appenzellische Haustyp sowie schützenswerte Ortsbilder und Kulturobjekte erhalten bleiben, d) ein angemessenes Angebot an gut geeignetem Bauland, insbeson - dere durch zeitgerechte Erschliessung und eine aktive Bodenpolitik, sichergestellt wird und
1) Art. 8 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1 )
2) Art. 1 und 3 RPG
e) günstige Bedingungen für die Erhaltung und Begründung von Wohnraum und Arbeitsplätzen geschaffen werden.
2 Die Planungsträger koordinieren ihre Planungen untereinander. Sie stim - men sie nach Möglichkeit insbesondere mit den geografisch benachbarten Planungsträgern ab.

Art. 6 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

1 Kantons- und Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung rechtzeitig über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen.
2 Sie lassen die Bevölkerung und nachgeordnete Behörden in geeigneter Weise mitwirken. Zu eingehenden Vorschlägen nehmen sie wenigstens ge - samthaft Stellung.
3 Die Gemeinden regeln Information und Mitwirkung bei der kommunalen Nutzungs- und Richtplanung in ihren Reglementen.
4 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
2. Abschnitt: Raumplanung des Kantons (2.2.) I. Richtplanung des Kantons (2.2.1.)

Art. 7 Ziele

1 Die Richtplanung des Kantons sorgt für eine optimale Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen der Gemeinden, der Regionen und des Kantons. Sie zeigt als Planungsziel die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantonsgebietes auf.
2 Der Richtplan als Ergebnis der Richtplanung zeigt auf, in welcher zeitlichen Abfolge und mit welchen Mitteln die Erreichung des Planungsziels vorgese - hen ist.

Art. 8 Elemente der Richtplanung

1 Als Grundlage für den Erlass des Richtplans liefert die Richtplanung des Kantons Informationen über: a) die räumliche Entwicklung des Kantons;
b) diejenigen Gebiete, die sich für die Landwirtschaft eignen, sowie jene, die besonders schön, wertvoll oder für die Erholung oder als na - türliche Lebensgrundlage bedeutsam sind; c) diejenigen Gebiete, die durch Naturgefahren oder schädliche Einwir - kungen erheblich bedroht sind; d) den Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedlung, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen; e) den Raumbedarf der Gewässer bezüglich der Sicherstellung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen; f) Aufwertungsgebiete mit Defiziten im Bereich des Natur- und Land - schaftsschutzes und mit einem hohen Aufwertungspotenzial.
2 Die Richtplanung berücksichtigt die Planungen des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
3 Kantonale Behörden, Gemeinden, Zweckverbände und gemeinwirtschaftli - che Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet und haben die von ihnen verlangten Grundlagen zur Verfügung zu stellen.
1 Inhalt und Form des Richtplans richten sich nach der Bundesgesetzge - bung
1 )
.
2 Der Richtplan ist für die Behörden des Kantons und der Gemeinden ver - bindlich. Er ist insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Er - arbeitung neuer Gemeinderichtplanungen, Nutzungs- sowie Sondernut - zungspläne zu beachten.

Art. 10 Erfolgskontrolle

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft überprüft die im Richtplan vor - gesehenen Massnahmen und Prozesse regelmässig in Hinsicht auf ihre zeit - liche und inhaltliche Verwirklichung. *
1) Insbesondere Art. 6 ff. RPG und Art. 4 ff. der Raumplanungsverordnung (RPV; SR
700.1 )

Art. 10a * Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen

1 Der Kanton kann einer kantonsübergreifenden beitragsberechtigten Träger - schaft für die vom Bund mitfinanzierten Verkehrsinfrastrukturen in Agglome - rationen gemäss Art. 17a–17d des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 1 ) beitreten.
2 Der Regierungsrat schliesst zu diesem Zweck mit anderen Kantonen und Gemeinden Vereinbarungen über die Trägerschaft sowie die Planung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme ab. II. Nutzungsplanung des Kantons (2.2.2.)
Art. 11
1 Soweit kantonale oder regionale Interessen es erfordern, kann das Depar - tement Bau und Volkswirtschaft kantonale Nutzungszonen zur längerfristi - gen Festlegung von Abbaugebieten für Rohmaterialien (Abbauzonen), zur Erstellung von Deponien (Deponiezonen) sowie zur Gewinnung von erneu - erbaren Energien (Energiezonen) ausscheiden. *
2 In kantonalen Nutzungszonen besteht Sondernutzungsplanpflicht. Die Sondernutzungspläne regeln in Abbauzonen mindestens den Abbau, die Erschliessung sowie die Grundzüge der Endgestaltung; in Deponiezonen enthalten sie mindestens Aussagen über den Deponietyp nach der Abfallver - ordnung 2 ) Endgestaltung des Geländes sowie die Erschliessung; in Energiezonen ent - halten sie mindestens Aussagen über die Art, Lage und Dimensionierung der Anlagen, die Bau- und Installationsbereiche, die Erschliessung sowie die Mindestabstände. *
3 In Abbauzonen sind der Abbau von Rohmaterialien wie Steinen, Kies, Lehm, Sand und dergleichen sowie die dafür notwendigen Bauten und Anla - gen zulässig.
4 In Deponiezonen sind Deponien, Zwischenlager und dergleichen sowie die dafür notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.
5 Recycling- und Brechanlagen sind in Deponie- und Abbauzonen nur mit ei - ner zeitlichen Beschränkung zugelassen, welche sich an der Geltungsdauer der Betriebsbewilligung orientiert.
1) MinVG (SR 725.116.2 )
2) VVEA (SR 814.600 )
6 In Energiezonen sind die für die Gewinnung von erneuerbaren Energien notwendigen Bauten und Anlagen zulässig. * III. Erlass und Änderung der kantonalen Pläne (2.2.3.)

Art. 12 Erlass des kantonalen Richtplans

1 Die Gemeinden sind vor dem Erlass des Richtplans anzuhören. Der Richt - planentwurf ist vor Erlass während 60 Tagen der Volksdiskussion zu unter - stellen.
2 Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen und anschlies - send durch den Kantonsrat genehmigt.
3 Der Regierungsrat bestimmt nach Vorliegen der Genehmigung des Bun - desrats über den Zeitpunkt des gesamthaften Inkrafttretens des Richtplans.

Art. 13 Anpassung und Fortschreibung des kantonalen Richtplans

1 Der kantonale Richtplan ist in der Regel 10 Jahre nach Inkrafttreten ge - samthaft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten. Das Verfahren ent - spricht dem Erlassverfahren.
2 Zur Vornahme von Einzelanpassungen als förmliche Planänderungen ist der Regierungsrat zuständig. Er kann dabei die Mitwirkung auf die betroffe - nen Gemeinden, Planungsträger und Interessenverbände beschränken.
3 Änderungen, welche sich im Rahmen der bestehenden Richtplananweisun - gen bewegen, gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen techni - schen Nachträge werden vom Departement Bau und Volkswirtschaft vorge - nommen. Alle aufgelaufenen Nachträge werden jährlich öffentlich bekannt gemacht. *

Art. 14 Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne

1 Die kantonalen Nutzungspläne werden nach Anhörung des Gemeinderates der betroffenen Gemeinde durch das Departement Bau und Volkswirtschaft erlassen. Sie sind nach dem Beschluss während 30 Tagen in der betreffen - den Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt bekannt zu machen. *
2 Innerhalb der Auflagefrist können Berechtigte gemäss Art. 111 sowie der Gemeinderat beim Departement Bau und Volkswirtschaft Einsprache erhe - ben. Die Einsprachen werden vom Departement Bau und Volkswirtschaft so - weit als möglich auf dem Wege der Verständigung erledigt. Über unerledigt - schaft. *
3 Die kantonalen Nutzungspläne sind vom Regierungsrat zu genehmigen. Gegen Einspracheentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat rekurriert werden. Für das Ein - spracheverfahren gilt im Übrigen Art. 47 analog. Über den Genehmigungs - antrag und allfällige Rekurse entscheidet der Regierungsrat in einem Be - schluss. *
4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Änderung kantonaler Nut - zungspläne richten sich sinngemäss nach den Art. 51 und 52. Das Inkrafttre - ten bestimmt sich nach Art. 50.
3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden (2.3.) I. Baureglement (2.3.1.)

Art. 15 Zweck und Inhalt

1 Das Baureglement stellt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzge - bung Normen zur Verwirklichung der Ziele der Raumplanung 1 ) und der Ge - fahrenabwehr bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, dem Bestand und der Nutzung von Bauten und Anlagen auf.
2 Es beinhaltet allgemeine Bauvorschriften für das ganze Gemeindegebiet sowie spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen. Ins - besondere werden Vorschriften erlassen über: a) * Art sowie minimale und maximale Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung; b) Bauweise; c) Bauhöhe und Geschosszahl; d) Grenzabstände und Gebäudeabstände; e) Anforderungen an die architektonische Gestaltung von Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone; f) Anforderungen an die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung; g) Rahmenbedingungen bei Bauarbeiten; h) kommunale Schutzvorschriften; i) kommunale Erschliessungsvorschriften; j) Gebühren, Beiträge und Ersatzabgaben insbesondere für Autoab - stellplätze.
3 Mit Ausnahme der Phase der Baugesuchseinreichung bleibt das Aufstellen von Verfahrensbestimmungen dem kantonalen Recht vorbehalten.

Art. 16 Begriffsdefinitionen, Berechnungs- und Messweisen

1 a) Intensität der baulichen Nutzung (Ausnützungs-, Baumassenziffer usw.) inklusive Berechnungsgrundlagen und Ausnützungstransfer; b) Bauweise;
1) Art. 1 und 3 RPG; Art. 1 Baugesetz
c) Vollgeschoss, Untergeschoss, Dachgeschoss; d) Niveaupunkt; e) Firsthöhe; f) Gebäudehöhe; g) Mehrlängenzuschlag; h) Grenzabstand; i) Gebäudeabstand; j) Gebäudelänge; k) Kleinbauten; l) Vorbauten; m) An- und Nebenbauten; n) unterirdische Bauten; o) gewachsenes Terrain; p) provisorische Bauten; q) Tiefbauten. Der Regierungsrat legt die aufgeführten Begriffsdefinitionen und einheitliche Messweisen auf dem Verordnungswege fest.
2 Die kantonal geregelten Begriffe gehen nach Ablauf von fünf Jahren ab In - krafttreten der regierungsrätlichen Verordnung den als dann noch bestehen - den kommunalen Begriffsbestimmungen vor. Bis zu jenem Zeitpunkt bzw. bis zum Inkrafttreten neuer kommunaler Bestimmungen gelten die bisheri - gen Begriffsdefinitionen sowie Berechnungs- und Messweisen. II. Richtplanung der Gemeinden (2.3.2.)
Art. 17
1 Der Gemeinderichtplan zeigt in den Grundzügen als Planungsziel, wie sich das Gemeindegebiet längerfristig räumlich entwickeln soll.
2 Er äussert sich zur zeitlichen Abfolge und zu den einzusetzenden Mitteln zur Erreichung dieses Ziels. Er zeigt mindestens: a) die längerfristige Abgrenzung und Nutzung des Baugebiets; b) die darauf abgestimmte Ausgestaltung der Erschliessung, des Ver - kehrsnetzes, der Ver- und Entsorgungsanlagen; b bis ) * die Innenentwicklungsstrategie;
c) die öffentlichen Bauten und Anlagen; d) die Landwirtschaftsgebiete; e) die Schutzgebiete und die schützenswerten Einzelobjekte; f) die provisorischen und definitiven Grundwasserschutzzonen; g) die Fuss- und Wanderwege gemäss den separaten Richtplänen nach der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege 1 ) .
3 Der Gemeinderichtplan ist behördenverbindlich. Er ist insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer Schutz-, Nutzungs- sowie Sondernutzungspläne zu beachten. III. Nutzungsplanung der Gemeinden (2.3.3.)

Art. 18 Inhalt und Bezug zum kantonalen Recht

1 Der Zonenplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung des Bodens im gesamten Gemeindegebiet.
2 Er unterscheidet wenigstens Bauzonen und Landwirtschaftszonen. Inner - halb der Bauzonen können auch Schutzzonen gemäss den Art. 79 ff. be - zeichnet werden.
3 Kantonale Nutzungszonen sowie Schutzzonen und -vorschriften, ein - schliesslich Grundwasserschutzzonen, gehen den Nutzungsplänen der Gemeinden vor. Widersprechende Pläne sind anzupassen.

Art. 19 Zonenarten

1 Durch den Zonenplan können folgende Arten von Bauzonen ausgeschie - den werden: a) Kernzonen (K); b) Wohnzonen (W); c) Wohn- und Gewerbezonen (WG); d) Gewerbezonen (GE); e) Industriezonen (I); f) Kurzonen (KU); g) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE);
1) bGS 731.31
h) Intensiverholungszonen (IE); i) Grünzonen im Baugebiet (GRi); j) * ... k) * Verkehrsflächen im Baugebiet (VFi).
2 Durch den Zonenplan können folgende Arten von Nichtbauzonen ausge - schieden werden: a) Landwirtschaftszonen (L); b) Speziallandwirtschaftszonen (SL); c) Übriges Gemeindegebiet (ÜG); d) * Weilerzonen (WZ); e) * Verkehrsflächen im Nichtbaugebiet (VFa).
3 Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonenarten überlagert werden: a) Schutzzonen der Gemeinde; b) Zonen für Wintersport (WS); c) * Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht; d) Gefahrenzonen; e) Grünzonen im Nichtbaugebiet (GRa).

Art. 20 Kernzonen

1 Als Kernzonen können Ortsteile bezeichnet werden, die bestehende oder neu zu schaffende Zentrumsfunktion aufweisen oder dem Ort das Gepräge geben.
2 Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig.
3 Im Baureglement kann ein Mindestanteil an Wohnnutzungen festgelegt werden.

Art. 21 Wohnzonen

1 Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.
2 Nichtstörende Betriebe und nichtstörende Ladengeschäfte sind zulässig.

Art. 22 Wohn- und Gewerbezonen

1 In den Wohn- und Gewerbezonen sind Wohnbauten sowie mässig stören - de Betriebe zulässig.
2 In den für Wohnzwecke weniger geeigneten Gebieten können für Wohn - bauten und bewohnte Gebäudeteile einschränkende baurechtliche Vorschrif - ten und für Betriebe baurechtliche Erleichterungen erlassen werden. Ausser - dem kann im Baureglement generell oder im Zonenplan auf einzelne Zonen - bezogen ein Mindestanteil an Gewerbenutzungen vorgesehen werden.

Art. 23 Gewerbezonen

1 In den Gewerbezonen sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anla - gen zulässig, die ihre Umgebung nicht übermässig stören.
2 Im Rahmen der Nutzungsplanung können bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausgeschlossen werden.
3 Wohnungen sind nur für Betriebsinhabende und betrieblich an den Standort gebundene Angestellte zulässig.

Art. 24 Industriezonen

1 In den Industriezonen sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheb - lichen Immissionen oder grösseren Baumassen zugelassen.
2 Im Rahmen der Nutzungsplanung können bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausgeschlossen werden.
3 Wohnungen sind nur für Betriebsinhabende und betrieblich an den Standort gebundene Angestellte zulässig.

Art. 25 Kurzonen

1 In den Kurzonen sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem Kurbetrieb und der Erholung dienen.
2 Das Baureglement kann weitere Bauten wie Wohnbauten, Hotels, Ferien - wohnungen, Ladengeschäfte, Kliniken usw. zulassen.

Art. 26 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

1 In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind nur öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig.
2 Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spi - täler, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen.
3 Das Baureglement bestimmt, inwieweit die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen auch Sekundärnutzungen und privaten Trägerschaften offen stehen.

Art. 27 Intensiverholungszonen

1 Intensiverholungszonen sind bestimmt für Sport- und Erholungsanlagen, Campingplätze sowie für Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorga - nisationen und dergleichen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.

Art. 28 Grünzonen

1 Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen der: der Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, der Freihaltung von Aussichtslagen und von Waldrändern; b) Erhaltung und Schaffung von Erholungsanlagen; c) Erhaltung von schutzwürdigen Gegenständen nach Art. 79 ff.; d) Sicherung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
3 Kleinbauten und Anlagen wie Gartenhäuser, Schrebergärten und derglei - chen sind zulässig, soweit sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht ent - gegenstehen.
4 Ebenfalls statthaft sind unterirdische Parkierungsanlagen inklusive der er - forderlichen Zufahrt. Erschliessungsanlagen und Eingriffe ins Gelände und den Naturhaushalt sind zulässig, soweit damit die Erfüllung des Zonen - zwecks nicht beeinträchtigt wird.
5 Wo es der Zweck der Zone erfordert, sind weitergehende Schutzmassnah - men nach Art. ff. zu erlassen. Werden Grünzonen zur Sicherung von Grundwasserschutzzonen und -arealen ausgeschieden, sind gleichzeitig die Schutzmassnahmen nach der Gesetzgebung über den Gewässerschutz zu treffen.
6 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Grünzonen im Nichtbaugebiet richtet sich im Übrigen nach Art. 31. *

Art. 29 * ...

Art. 30 Verkehrsflächen

1 Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen, Bushaltestellen, Bahnanlagen mit Umladeeinrichtungen und Bahnstationen ohne Fremdnutzungen werden als Verkehrsflächen bezeichnet. *
2 Innerhalb der Bauzonen gelegene oder längs an Bauzonen angrenzende Verkehrsflächen zählen zum Baugebiet. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Strassenraumgestaltung oder -nutzung dienen. Das Über- oder Unterbauen von Verkehrsanlagen bedarf der Zustimmung der zuständi - gen Strassenbaubehörde. Die Bewilligung kann mit einem Mehrwertrevers verbunden werden. Die Bestandesgarantie von Art. 94 findet Anwendung.
3 Der Regierungsrat regelt die Anrechenbarkeit von Verkehrsflächen in Zu - sammenhang mit der Ausnützungsberechnung auf dem Verordnungswege.
4 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen auf Verkehrsflächen im Nichtbau - gebiet richtet sich im Übrigen nach Art. 31. *

Art. 31 Landwirtschaftszonen

1 - basis, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem öko - logischen Ausgleich und sollen entsprechend ihrer verschiedenen Funktio - nen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden.
2 Als Landwirtschaftszonen sind Gebiete auszuscheiden, die sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eig - nen und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benö - tigt werden oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet wer - den sollen.
3 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der Bundesge - setzgebung 1 ) . *
1) Art. 16a und Art. 24 ff. RPG

Art. 32 Speziallandwirtschaftszonen

1 In Speziallandwirtschaftszonen sind auch Bauten und Anlagen zulässig, welche über eine innere Aufstockung hinausgehen und überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängig produzieren.
2 Die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen ist ausgeschlossen: a) in Schutzgebieten nach Bundesrecht sowie in Gebieten mit kantona - len und kommunalen Schutzfestlegungen, sofern sie mit deren Ziel - setzungen nicht vereinbar ist; b) in Fruchtfolgeflächen; c) in Gefahrengebieten; d) im Falle möglicher Gefährdung des Grundwassers.
3 Der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen sowie der Bewilligung von Bauten und Anlagen nach Art. 16a Abs. 3 RPG hat eine sorgfältige Inter - essenabwägung vorauszugehen. Diese orientiert sich an den Zielen und Grundsätzen des RPG. Von besonderem Gewicht sind dabei: a) die gestalterische Einordnung der Bauten und Anlagen in die Land - schaft; b) der Immissionsschutz hinsichtlich nachbarschaftlicher Nutzungen; c) die Ausrichtung auf bestehende Infrastrukturanlagen wie Strassen, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen usw.; d) der Anschluss an bestehende Hofgruppen oder Siedlungsteile, soweit dies zumutbar ist.
4 Der Bestand bestehender Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG hinausgehen, bleibt gewährleistet. Erweite - rungen setzen voraus, dass eine Speziallandwirtschaftszone ausgeschieden wurde.
5 Die Gemeinde ist in Speziallandwirtschaftszonen von der Erschliessungs - pflicht entbunden.

Art. 33 Übriges Gemeindegebiet

1 Das übrige Gemeindegebiet umfasst dasjenige Gebiet ausserhalb der Bau- und Landwirtschaftszonen, das für eine spätere bauliche Entwicklung vorge - sehen oder für keine bestimmte Nutzung geeignet ist.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn a) * die Voraussetzungen nach Art. 31 erfüllt sind und
b) eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

Art. 33a * Weilerzonen

1 Weilerzonen dienen der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungs - struktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen
1 )
. Sie umfassen vom Hauptsiedlungsgebiet klar abgetrennte Kleinsiedlungen, be - stehend aus mindestens fünf bewohnten Gebäuden in enger räumlicher Be - ziehung.
2 In Weilerzonen können bestehende Gebäude zu Wohnzwecken oder zu mässig störenden Betrieben umgenutzt werden. Neubauten sind nicht zuläs - sig. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vor - handen sind, können Erweiterungen im Umfang von maximal 30 % der be - stehenden Bruttogeschossfläche zugelassen werden. Im Übrigen gilt Art. 31.
3 Der kantonale Richtplan weist die möglichen Gebiete für Weilerzonen aus.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 34 Zonen für Wintersport

1 Zur Offenhaltung von Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und Übungsgelände sowie Schlittenbahnen können Zonen für Wintersport ausgeschieden wer - den.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht entgegen stehen.

Art. 35 Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht *

1 Als Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht können zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Erschliessung, Überbauung oder Erneuerung für die Entwicklung der Gemeinde besonders bedeutsam sind. Die Gemeinde legt im Zonenplan den Zweck des Sondernutzungsplans fest. *
1) Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1 )
2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen in Zonen mit Sondernutzungsplan - pflicht setzt einen rechtskräftigen Sondernutzungsplan voraus. *

Art. 36 Gefahrenzonen

1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder Hochwassergefahr, nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.
2 In Gefahrenzonen können generelle Bauverbote erlassen und Auflagen verfügt werden. IV. Sondernutzungsplanung der Gemeinden (2.3.4.)

Art. 37 Allgemeines

1 Sondernutzungspläne regeln die Erschliessung, die Überbauung oder die Erneuerung von zusammenhängenden Teilgebieten. *
2 Als Sondernutzungspläne gelten: a) Baulinienpläne; b) * Überbauungspläne; c) * Erneuerungspläne.
3–4 ... *
5 Sondernutzungspläne sind vom Gemeinderat nach zehn Jahren zu über - prüfen und, falls notwendig, an geänderte Verhältnisse anzupassen. *
6 Rechtskräftige Sondernutzungspläne können im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 38 Baulinienplan *

1 Durch den Baulinienplan wird die Erschliessung bestimmter Teilgebiete ge - regelt und ihre Überbaubarkeit mit Hilfe von Baulinien, Höhenangaben und Richtungspunkten begrenzt.
2 Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegen - über vorhandenen oder projektierten Verkehrsanlagen, Gewässern, Wäldern und Aussichtslagen. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstands - vorschriften vor. Pflichtbaulinien schreiben das Bauen an die Baulinie vor.
3 Insbesondere in folgenden Fällen können Baulinien festgelegt werden: a) zur Sicherung des Raumes bestehender oder geplanter Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen; b) zur Begründung von Freiräumen innerhalb des Baugebietes; c) für unterirdische Bauten; d) zur Sicherung des Raumes bei Arkaden, Durchgängen und derglei - chen; e) zur Bestimmung der Lage von Bauten und Anlagen (Pflichtbaulinien); f) zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren und Aussenräumen; g) zur Abgrenzung des überbaubaren Gebietes zu Gewässern und Wäl - dern.
4 Mit Hilfe von Niveaulinien entlang von Strassenachsen oder von Niveau - punkten, die der Höhe des Schwerpunktes des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden entsprechen, kann die Höhenlage von Bauten und Anlagen bezeichnet werden.
5 Zwischen Richtungspunkten kann dergestalt Raum freigehalten werden, dass eine möglichst direkte Verkehrsverbindung möglich ist.

Art. 39 Überbauungsplan *

1 Der Überbauungsplan regelt die Überbauung eines Teilgebiets mit Sonder - bauvorschriften. *
2 Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbe - richt zeigt mindestens die Ziele und die Schritte zur Realisierung des Über - bauungsplans auf. *
3 Die Sonderbauvorschriften präzisieren die in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften. Durch Sonderbauvorschriften können insbesondere geregelt werden: * a) Bauweise (offen, geschlossen); b) Anordnung und Gliederung der Bauten; c) Grösse und Abstände der Bauten; d) Firstrichtung und Dachformen; e) Materialwahl und Fassadengestaltung; f) Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinderspiel - plätzen;
g) Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume; h) Freihaltung von Aussichtspunkten und -lagen; i) * Nutzungsintensität; j) * Versorgung und Entsorgung; k) * Landumlegung und Grenzbereinigung; l) * Kostenregelungen, insbesondere Perimeterbeiträge für Gemeinschaftsanlagen; m) * Festlegung gemeinsamer Energieversorgungsanlagen und Anschluss an Energieverteilnetze.
4 ... *

Art. 40 Erneuerungsplan *

1 Der Erneuerungsplan regelt die Erneuerung eines weitgehend überbauten Teilgebiets mit Sonderbauvorschriften. Das betreffende Teilgebiet muss im Zonenplan als Zone mit Sondernutzungsplanpflicht zum Zweck der Erneue - rung ausgeschieden sein. *
2 Der Erneuerungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbe - richt zeigt mindestens die Ziele und die Schritte zur Realisierung des Er - neuerungsplans auf. *
3 Die Sonderbauvorschriften präzisieren die in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften. Der Inhalt der Sonderbauvorschriften richtet sich nach Art. 39 Abs. 3. *

Art. 41 Verhältnis der Sonderbauvorschriften zu den in der jeweiligen

Zone geltenden Vorschriften *
1 Die Sonderbauvorschriften dürfen dem Zweck der jeweiligen Zone nicht wi - dersprechen. Abweichungen von den in der jeweiligen Zone geltenden Vor - schriften sind unter Beachtung der nachfolgenden Einschränkungen zuläs - sig: * a) * Mittels Überbauungsplan darf bei der Geschosszahl höchstens um ein Vollgeschoss und bei der Intensität der Nutzung höchstens um 10 % abgewichen werden. b) * Mittels Erneuerungsplan darf bei der Geschosszahl höchstens um ein Vollgeschoss abgewichen werden.
2 Abweichungen bei der Geschosszahl und bei der Intensität der Nutzung dürfen nur gewährt werden, wenn * a) * die Anordnung und Gliederung der Bauten in der Planung enthalten sind, b) * die Grösse des Grundstückes die Abweichungen rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden und c) * in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene so - wie auf die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umge - bung eine wesentliche Qualitätssteigerung nachgewiesen ist.
3 Wird mittels Überbauungs- oder Erneuerungsplan bei der Geschosszahl oder bei der Intensität der Nutzung von den in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften abgewichen, so ist in der öffentlichen Auflage ausdrücklich dar - auf hinzuweisen. Die Abweichungen sind in geeigneter Weise mit Plänen oder Modellen darzustellen. Der Gemeinderat kann zusätzlich die Visierung anordnen. *

Art. 42 Ausarbeitung der Sondernutzungspläne

1 Der Gemeinderat erarbeitet und erlässt Sondernutzungspläne von Amtes wegen oder auf Begehren der Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehen - den Gebiets gehört.
2–3 ... *
4 Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können dem Gemeinderat eigene, unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfas - sung vorlegen. Sie haben den Gemeinderat vorgängig über die Inangriffnah - me der Planung in Kenntnis zu setzen. Der Gemeinderat orientiert nach Ab - sprache mit weiteren betroffenen Behörden über diejenigen Rahmenbedin - gungen, welche ihn im konkreten Fall bei der Prüfung des Plans leiten wer - den. V. Erlass und Änderung von Gemeinderichtplänen (2.3.5.)

Art. 43 Erlass des Gemeinderichtplans

1 Der Gemeinderichtplan wird vom Gemeinderat erlassen und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Er ist vorgängig dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen. *
2 Der Gemeinderat bestimmt nach vorliegender Genehmigung des Regie - rungsrates über den Zeitpunkt des gesamthaften Inkrafttretens des Gemein - derichtplans.

Art. 44 Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans

1 Der Gemeinderichtplan ist in der Regel 10 Jahre nach Inkrafttreten gesamt - haft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten. Das Verfahren entspricht demjenigen zum Erlass des Plans.
2 Zur Vornahme von Einzelanpassungen als förmliche Planänderungen ist der Gemeinderat zuständig. Solche Anpassungen sind dem Amt für Raum und Wald zur Vorprüfung einzureichen und bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft. *
3 Änderungen, welche sich im Rahmen der bestehenden Richtplananweisun - gen bewegen, gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen techni - schen Nachträge werden vom Gemeinderat vorgenommen. Diese Nachträ - ge werden jährlich öffentlich bekannt gemacht. VI. Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen (2.3.6.)

Art. 45 Vorprüfung

1 Baureglemente und Zonenpläne sind dem Departement Bau und Umwelt, Sondernutzungspläne dem Amt für Raum und Wald vor der öffentlichen Auf - lage zur Vorprüfung einzureichen. *

Art. 46 Öffentliche Auflage

1 Nutzungspläne und Zonenvorschriften des Baureglements sind während
30 Tagen öffentlich aufzulegen.
1bis Bei der Auflage von Sondernutzungsplänen sind die Grundeigentümerin - nen und Grundeigentümer, deren Grundstücke im Plangebiet oder nicht mehr als 30 m vom Plangebiet entfernt liegen, schriftlich zu benachrichti - gen. *
2 Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
3 Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art. 111.

Art. 47 Einspracheverfahren

1 Erfüllt die Einsprache die formellen Voraussetzungen, so versucht der Gemeinderat, sich mit der Einsprecherin oder dem Einsprecher zu verständi - gen. Falls die Verständigung wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.
2 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber gleichzeitig mit seinem Beschluss zum Erlass des Nut - zungsplans bzw. der Zonenvorschriften des Baureglements. Er eröffnet der Einsprecherin oder dem Einsprecher seinen begründeten Einspracheent - scheid unter Einräumung einer Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Einspra - cheentscheids, innert welcher bei Zonenplänen und Zonenvorschriften des Baureglements beim Regierungsrat bzw. bei Sondernutzungsplänen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs angemeldet werden kann. *
3 Mit der Rekursanmeldung sind Anträge zu stellen.

Art. 48 Erlass des Plans oder des Baureglements

1 Nutzungspläne und Baureglemente werden durch den Gemeinderat erlas - sen und unterstehen dem fakultativen Referendum. *
2 ... *

Art. 49 Rechtsschutz und Genehmigung

1 Die Rekursinstanz nach Art. 47 setzt den Rekurrierenden eine angemesse - ne Frist zur Begründung des angemeldeten Rekurses. Sie entscheidet über den Rekurs zusammen mit dem Beschluss über die Genehmigung. Zum Re - kurs ist nur legitimiert, wer am Einspracheverfahren teilgenommen hat. *
2 Baureglemente und Zonenpläne sind dem Regierungsrat, Sondernutzungs - pläne dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu un - terbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan bzw. das Reglement den gesetz - lichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. *
3 Werden nur einzelne Teile des Zonenplans und der Zonenvorschriften des Baureglements mit Rekurs angefochten, kann der Regierungsrat auf Antrag des Gemeinderates die unangefochtenen Teile genehmigen, soweit sich die - se nicht auf bestrittene Teile auswirken. *

Art. 50 Inkrafttreten

1 Nutzungspläne und Baureglemente treten nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsentscheides in Kraft.
2 ... *

Art. 51 Überprüfung und Änderungen

1 Baureglemente und Nutzungspläne sind zu überprüfen und allenfalls zu re - vidieren, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesent - lich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen als geboten erscheint.
2 Für Änderungen an Nutzungsplänen und Baureglementen ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass.

Art. 52 Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen

1 ... *
2 Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen unterstehen nicht dem Refe - rendum. Sie sind vor der öffentlichen Auflage dem Amt für Raum und Wald zur Vorprüfung einzureichen und bedürfen der Genehmigung des Departe - ments Bau und Volkswirtschaft. *
3 Änderungen an Nutzungsplänen gelten als geringfügig, wenn a) * damit keine wesentlichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen verletzt werden, b) damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einhergeht und c) * davon eine kleine Fläche betroffen ist.
4. Abschnitt: Regionale Zusammenarbeit (2.4.)
Art. 53
1 Zum Zwecke der gemeinsamen, koordinierten Planung und der Erfüllung regionaler öffentlicher Aufgaben können Gemeinden institutionalisierte Zu - sammenarbeit betreiben.
2 Insbesondere können Gemeinden im Rahmen regionaler Bausekretariate die Administration im Baubewilligungsverfahren zusammenlegen.
3 Die Genehmigungspflicht für Statuten, Vereinbarungen und Pläne sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit richten sich nach den Art. 28 ff. des Gemein - degesetzes
1 )
.
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente (3.)
1. Abschnitt: Vorsorgliche planerische Massnahmen (3.1.)

Art. 54 Zweck und Wirkung von Planungszonen

1 Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Planung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Bauge - suche sistiert werden. Der Beschluss über die Planungszonen umschreibt im Einzelnen, welche baubewilligungspflichtigen Vorkehren während der Gel - tungsdauer der Planungszone zu unterlassen sind.
2 Planungszonen können für das ganze Gemeindegebiet, Teile davon oder einzelne Grundstücke beschlossen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung der laufenden oder beabsichtigten Planung verun - möglichen oder erschweren könnten. Unter Planung sind der Erlass oder die Änderung von Richt- und Nutzungsplänen und den dazugehörigen Regle - menten zu verstehen.

Art. 55 Verfahren zum Erlass von Planungszonen

1 Zuständig für den Erlass von Planungszonen ist: a) der Gemeinderat, wenn die Planungszone aufgrund der kommunalen Planung erforderlich ist; b) * das Departement Bau und Volkswirtschaft, wenn die Planungszone aufgrund der kantonalen Planung erforderlich ist.
2 Planungszonen werden für die Dauer von höchstens drei Jahren erlassen. Aus wichtigen Gründen kann die Geltungsdauer durch die erlassende Be - hördeum längstens zwei weitere Jahre verlängert werden. Werden Pläne oder Reglemente nach Art. 54 Abs. 1 während der Geltungsdauer der Pla - nungszone öffentlich aufgelegt, so verlängert sich die Wirksamkeit der Pla - nungszone bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Pläne oder Regle - mente.
1) bGS 151.11
3 Der Erlass von Planungszonen ist öffentlich bekannt zu machen und der betroffenen Grundeigentümerschaft schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist eine Einsprachefrist von 30 Tagen anzusetzen.
4 Planungszonen treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Über Einsprachen entscheidet die erlassende Behörde. Gegen den Einspracheentscheid kann bei kommunalen Planungszonen beim Departement Bau und Volkswirtschaft bzw. bei kantonalen Planungszonen beim Regierungsrat innert 20 Tagen Rekurs erhoben werden. Gegen Planungszonen erhobene Einsprachen und Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. *
5 Planungszonen sind im Grundbuch anzumerken. Sie sind bei Rechtskraft der zu sichernden Planung mit öffentlicher Anzeige aufzuheben und beim Grundbuchamt zur Löschung anzumelden.
2. Abschnitt: Förderung der Überbauung (Baulandbeschaffung) (3.2.)
Art. 56
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Bauzonen durch geeignete Mass - nahmen ihrer Bestimmung zugeführt werden. *
2 Sie können insbesondere Verträge mit den Grundeigentümern abschlies - sen, Einzonungen an Bedingungen knüpfen, sich ein Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht an Bauland einräumen lassen oder die entschädigungslose Planänderung vereinbaren. *
3 Wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, kann der Gemeinderat eine angemessene Frist für die bestimmungsgemässe Überbauung setzen. Ver - streicht die Frist für diese Bauverpflichtung ungenutzt, steht der Gemeinde ein gesetzliches Kaufsrecht zum Verkehrswert zu. *
4 Die Bauverpflichtung und andere öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän - kungen sind im Grundbuch anzumerken. *
5–6 ... *
2a. Abschnitt: Mehrwertausgleich * (3.2a.)

Art. 56a * Mehrwertabgabe

1 Die Mehrwertabgabe dient dem angemessenen Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch Planungsmassnahmen entstehen.
2 Sie wird erhoben, wenn der entstandene Mehrwert mindestens Fr. 20 000.– beträgt.

Art. 56b * Abgabetatbestand

1 Der Mehrwertabgabe unterliegen die Vorteile, die durch die Zuweisung ei - nes Grundstücks aus einer Nichtbauzone in eine Bauzone (Einzonung) ent - stehen.
2 Die Vorteile, die durch die Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone gemäss Art. 11 entstehen, unterliegen nicht der Mehrwertabgabe.

Art. 56c * Bemessung des Mehrwerts

1 Der Mehrwert eines Grundstücks entspricht der Differenz seines Boden - wertes mit und ohne Planungsmassnahme.
2 Massgeblich für die Entstehung der Mehrwertabgabeforderung und die Be - messung des Mehrwerts ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Planungsmassnahme.
3 Die massgeblichen Bodenwerte werden von der Grundstückschätzungsbe - hörde nach anerkannten Schätzungsmethoden ermittelt.
4 Der bei einer Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag zu kür - zen, der innert fünf Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

Art. 56d * Höhe der Abgabe

1 Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 20 % des Mehrwerts.

Art. 56e * Abgabepflicht

1 Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Planungsmassnahme.
2 Von der Abgabepflicht befreit sind der Kanton und die Gemeinden.

Art. 56f * Festsetzung der Abgabe

1 Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Planungsmassnahme setzt der Gemeinderat die Mehrwertabgabe fest und lässt sie im Grundbuch anmer - ken.
2 Für die Mehrwertabgabe besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Be - lastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1 000.– stehen unter dem Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen
1 )

Art. 56g * Fälligkeit der Abgabe

1 Die Mehrwertabgabe wird mit der Überbauung oder der Veräusserung des Grundstücks fällig.
2 Bei der Überbauung tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe mit dem Beginn der Bauarbeiten ein.
3 Bei der Veräusserung tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe mit dem Über - gang des Eigentums auf einen neuen Rechtsträger ein. Als Veräusserung gelten Eigentumswechsel und Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einem Eigentumswechsel gleichkommen. Ausgenommen sind Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung sowie unter Ehegatten zur Abgeltung von güter- und schei - dungsrechtlichen Ansprüchen.
4 Bei der Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird die Mehrwertabga - be anteilig fällig.

Art. 56h * Meldepflicht

1 Die Gemeindebaubehörde teilt dem Gemeinderat den Beginn der Bauar - beiten mit.
2 Das Grundbuchamt meldet dem Gemeinderat jede öffentliche Beurkun - dung eines auf die Übereignung eines Grundstücks gerichteten Vertrags und jede Handänderung, sofern eine festgesetzte Mehrwertabgabe angemerkt ist.

Art. 56i * Bezug der Abgabe

1 Nach dem Eintritt der Fälligkeit verfügt der Gemeinderat den Bezug der Mehrwertabgabe und stellt Rechnung.
1) ZGB (SR 210 )
2 Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Rechnungsstellung. Auf dem Abgabe - betrag wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, ein Verzugszins geschuldet. Die Höhe des Verzugs - zinses entspricht dem Verzugszinssatz für Staats- und Gemeindesteuern.
3 Die Abgabeforderung verjährt 10 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Art. 56j * Kantonaler Mehrwertabgabefonds

1 Die Mehrwertabgabe fliesst in einen kantonalen Fonds, aus dem zweckge - bundene Beiträge an die Gemeinden ausgerichtet werden. Der Fonds ist Be - standteil der Staatsrechnung.
2 Beitragsberechtigt sind Gemeinden, die nach den Vorgaben des kantona - len Richtplans zur Zuweisung eines Grundstücks aus einer Bauzone in eine Nichtbauzone (Auszonung) verpflichtet sind und dafür aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder einer vom Departement Bau und Volkswirtschaft genehmigten Vereinbarung eine Entschädigung nach Art. 76 Abs. 2 zu leis - ten haben.
3 Nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel können weitere Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ter RPG unterstützt werden, sofern sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind. Das Nähere regelt der Regie - rungsrat.
3. Abschnitt: Erschliessung (3.3.)

Art. 57 Grundsatz

1 Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb der öffentlichen Erschliessungsanlagen verantwortlich.
2 Die Erschliessungspflicht der Gemeinden umfasst mindestens die Ver - kehrsanlagen und die Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasseranlagen.
3 Die Gemeinden können Erschliessungsaufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungswerke, wie Flurgenossenschaften, abtre - ten. In diesem Fall obliegen die Erschliessungspflichten dem Versorgungs - werk.

Art. 58 Erschliessungsübersicht

1 Der Gemeinderat zeigt in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bau - zone aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder voraussichtlich binnen fünf Jahren baureif gemacht werden können.
2 Die Erschliessungsübersicht ist öffentlich.

Art. 59 Erschliessungsprogramm

1 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, welches die zeitli - che Abfolge der Erstellung aller für die Bauzonenerschliessung notwendigen Anlagen aufzeigt.
2 Das Erschliessungsprogramm a) ist mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert, b) berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde und die Nach - frage nach Bauland, c) ist auf die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde abgestimmt, d) basiert auf der Erschliessungsübersicht und den Erschliessungskon - zepten wie dem Generellen Entwässerungsprojekt (GEP) und der ge - nerellen Wasserversorgungsplanung.
3 Das Erschliessungsprogramm ist behördenverbindlich, im Verfahren für Gemeinderichtpläne zu erlassen, laufend mit der Finanzplanung zu koordi - nieren und zu veröffentlichen. Ändert die Nutzungsplanung, ist es entspre - chend anzupassen.

Art. 60 Erschliessungsreglement

1 Die Gemeinden erlassen ein Erschliessungsreglement. Soweit nicht Spezi - alreglemente wie Strassen-, Wasser- oder Abwasserreglemente die entspre - chenden Bestimmungen enthalten, regeln sie darin mindestens: a) die Bemessungsgrundlagen und die Tarife für die Grundeigentümer - beiträge an Erschliessungsanlagen; b) die Modalitäten der Erhebung der Grundeigentümerbeiträge (Schuld - pflicht, Fälligkeit, Stundung usw.); c) die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanla - gen durch die Gemeinde.
2 Die Gemeinden sind dafür besorgt, dass ausreichende Rechtsgrundlagen im Sinne von Abs. 1 vorhanden sind, wenn Erschliessungsaufgaben an Ver - sorgungswerke übertragen werden.
3 Die Erschliessungsreglemente gemäss Abs. 1 bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 61 Kostenverteilung

1 Die Gemeinden regeln in ihren Reglementen die Verteilung der Erschlies - sungskosten.
2 Der Gemeindeanteil an Erschliessungsanlagen gilt als gebundene Ausga - be, sofern die Gemeinden in ihren Reglementen nichts anderes vorsehen.

Art. 62 Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern

1 Erwachsen Grundstücken durch die Erstellung von Erschliessungsanlagen Sondervorteile, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer angemessene Beiträge zu entrichten.
2 Die Erschliessungsbeiträge sind im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemes - sen. Sie dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Höhe der Anlagekosten nicht übersteigen.
3 Einzelheiten regeln die Gemeinden im Reglement. Zu beachten ist die Spezialgesetzgebung für einzelne Erschliessungsanlagen.

Art. 63 Perimeterplan

1 Der Gemeinderat erstellt für jedes Erschliessungsprojekt einen Perimeter - plan, in welchem die beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grund - eigentümer sowie deren Beitrag bezeichnet werden. Bei Erschliessungspro - jekten, welche die Beitragspflicht von weniger als sechs Grundstücken zur Folge haben, kann darauf verzichtet werden.
2 Der Perimeterplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Aufla - geist öffentlich bekannt zu machen. Die beitagspflichtigen Grundeigentüme - rinnen und Grundeigentümer sind anzuschreiben. Innert der Auflagefrist kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
3 Der rechtskräftige Perimeterplan hat die Wirkung eines vollstreckbaren ge - richtlichen Urteils.
4 Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung für einzelne Erschliessungsan - lagen.

Art. 64 Vorfinanzierung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigen -

tümer
1 Die Gemeinde kann Erschliessungsanlagen unter zinsloser Bevorschus - sung durch bauwillige Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vor dem im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Zeitpunkt erstellen, wenn: a) ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt; b) ein vom Gemeinderat genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Finanzierung vorliegt, welcher auch die Modalitäten der Beitrags - rückzahlung regelt; c) der Gemeindebeitrag für die Rückfinanzierung bewilligt ist, es sei denn, die Grundeigentümerschaft verzichtet von Anfang an auf die Rückerstattung oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag wird festgelegt, dass die Rückerstattung unter dem Vorbehalt der Bewilligung des Gemeindebeitrags erfolgt.

Art. 65 Selbsterschliessung

1 Die Gemeinde kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ermäch - tigen, Erschliessungsanlagen vor dem im Erschliessungsprogramm vorgese - henen Zeitpunkt selbst zu projektieren und zu erstellen, wenn: a) ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt; b) ein vom Gemeinderat genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Modalitäten wie den Zeitpunkt der Übernahme von Rechten und Pflichten durch die Gemeinde, Anschlussmöglichkeiten und Mitfinan - zierung der Nachbarn, Enteignungsfragen usw. vorliegt; c) keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Planung und Bau der Erschliessungsanlagen stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.
3 Betreffend die Regelung der Finanzierung der durch Grundeigentümerin - nen oder Grundeigentümer projektierten und erstellten Erschliessungsanla - gen ist Art. 64 anwendbar.
4 Nach Ablauf der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen steht betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern nach Massgabe von Art. 19 Abs. 3 RPG ein Anspruch auf Selbsterschliessung zu.

Art. 66 Benützung bestehender Erschliessungsanlagen *

1 Hinterliegende und Nachbarinnen oder Nachbarn können vom Gemeinde - rat ermächtigt werden, eine bestehende private Erschliessungsanlage zu be - nutzen, wenn: * a) dies raumplanerisch zweckmässig ist; b) die Erschliessung des betreffenden Grundstücks auf anderem Wege nicht zumutbar und zweckmässig ist; c) dies für das belastete Grundstück als zumutbar erscheint.
2 Der Gemeinderat verfügt nach Anhörung aller Betroffenen auf Gesuch der - jenigen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer hin, welche das Recht beanspruchen wollen.
3 Belastete Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind zu entschädi - gen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, wird die - se durch das Obergericht nach Rechtskraft der Ermächtigungsverfügung festgesetzt.

Art. 67 Neuerschliessung über benachbarte Grundstücke

1 Unter den in Art. 66 aufgeführten Voraussetzungen kann der Gemeinderat Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ein Enteignungsrecht zur Be - anspruchung benachbarter Grundstücke für eigene Erschliessungsanlagen einräumen. Das Recht kann nur für Erschliessungsanlagen beansprucht werden, die zur Erlangung der Baureife unabdingbar sind.
2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 66.
4. Abschnitt: Landumlegung und Grenzbereinigung (3.4.)

Art. 68 Zweck

1 Die Baulandumlegung soll die bestehende Parzellenordnung in der Weise auf die Nutzungsplanung abstimmen, dass sich die Grundstücke in Lage, Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige bauliche Nutzung eig - nen.
2 Insbesondere dient die Baulandumlegung: a) der optimalen Umsetzung der rechtskräftigen Nutzungsplanung; b) als Begleitmassnahme zur Nutzungsplanung; c) der Erschliessung von Bauzonen;
d) der Ausscheidung von Land für Bauten und Anlagen, die zur Erfül - lung öffentlicher Aufgaben erstellt werden sollen.

Art. 69 Umlegungsgebiet

1 Das Umlegungsgebiet umfasst Grundstücke in der Bauzone. Es können auch anstossende Grundstücke ausserhalb der Bauzone zur Arrondierung und Entflechtung einbezogen werden.

Art. 70 Einleitung der Baulandumlegung

1 Der Gemeinderat leitet das Umlegungsverfahren ein, wenn a) ein oder mehrere Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer dies beantragen, b) die Realisierbarkeit der Nutzungsplanung eine Umlegung erfordert oder c) der Gemeinderat dies als zweckmässig erachtet.
2 Der Beschluss, eine Baulandumlegung einzuleiten, kann nur zusammen mit dem Umlegungsperimeter angefochten werden.

Art. 71 Verfahren

1 Der Umlegungsperimeter wird durch den Gemeinderat bestimmt. Eigentü - merinnen und Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des Perimeters oder unmittelbar daran angrenzend liegen, können innert der Auflagefrist von 30 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erheben. Sobald über allfällige Rekurse rechtskräftig entschieden ist, gilt die Bau - landumlegung als beschlossen. Bleibt der Perimeter unangefochten, erklärt der Gemeinderat die Baulandumlegung als beschlossen. *
2 Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des rechtskräftigen Perimeters liegen, sind zur Teilnahme an der Bau - landumlegung verpflichtet. Der Einbezug der Grundstücke in den Umle - gungsperimeter wird im Grundbuch angemerkt.
3 Durchführung der Baulandumlegung. Er regelt dabei mindestens die folgen - den Gegenstände: a) Vollzugsorgan; b) Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung;
c) Modalitäten der Neuzuteilung; d) Wertausgleich; e) Flächen für den Gemeinbedarf; f) massgebender Wert; g) Bereinigung der Rechte und Lasten; h) Erstellung und Auflage des Neuzuteilungsplans; i) * Genehmigung durch des Departements Bau und Volkswirtschaft und Eintrag im Grundbuch; j) Ausgleichszahlungen und Umlegungskosten; k) Baulandumlegung nach Vereinbarung.

Art. 72 Vereinfachtes Verfahren der Grenzregulierung

1 Behindert der ungünstige Verlauf der Grenze zwischen zwei Grundstücken die zweckmässige Überbauung oder eine andere Nutzung eines Grund - stücks, nimmt der Gemeinderat von sich aus oder auf Antrag einer Eigentü - merin oder eines Eigentümers die Grenzregulierung vor, sofern dem betrof - fenen Nachbargrundstück kein wesentlicher Nachteil erwächst.
2 Die Grenze wird dabei unter bestmöglicher Wahrung der Flächen der ein - bezogenen Grundstücke angepasst.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss anzuwenden.
5. Abschnitt: Enteignung (3.5.) I. Formelle Enteignung (3.5.1.)

Art. 73 Enteignungsbefugnis

1 Mit der Genehmigung der Nutzungspläne erhält die Gemeinde das Enteig - nungsrecht für: a) das innerhalb genehmigter Baulinien für Verkehrs- und Erschlies - sungsanlagen, Freiflächen und öffentliche Anlagen erforderliche Land; b) Land, welches in genehmigten Zonen für öffentliche Bauten und An - lagen liegt.
2 Zur Erreichung des gesetzlichen Schutzzwecks in genehmigten Schutzzo - nen sowie an geschützten Einzelobjekten können Kanton und Gemeinden das Eigentum und Dienstbarkeiten an Grundstücken durch Enteignung er - werben.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Zwangsabtretung 1 ) , insbesondere auch hinsichtlich der Festsetzung von Entschädigungen.
4 Die Gemeinde kann die Ausübung der Enteignung an Dritte einschliesslich Private übertragen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.

Art. 74 Ansprüche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden in Zonen für öffentliche Bau - ten und Anlagen oder in Grünzonen können verlangen, dass dort, wo der Boden vor der Umzonung rechtlich überbaubar war, für den Entzug der Baufreiheit bis zur Übernahme durch die Gemeinde Schadenersatz geleis - tet, oder dass der Boden sofort von der Gemeinde übernommen werde. Sind die Voraussetzungen von Art. 5 des Gesetzes über die Zwangsabtretung 2 ) erfüllt, können sie die Übernahme des ganzen Grundstücks verlangen.
2 Der als Strassenareal ausgeschiedene Boden braucht nicht expropriiert zu werden, bevor die Strasse gebaut wird. Nach Ablauf von zehn Jahren kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer jedoch verlangen, dass, wenn der Boden weiterhin für den Bau der Strassen reserviert bleiben muss, die Expropriation durchgeführt oder für den weiteren Entzug der Baufreiheit Schadenersatz geleistet werde.
3 Der Schadenersatz und der Übernahmepreis werden im Schätzungsver - fahren gemäss dem Gesetz über die Zwangsabtretung 3 ) festgelegt.
4 Schadenersatz und Entschädigungen im Sinne dieser Bestimmung gelten als gebundene Ausgaben.

Art. 75 Vorherige Inanspruchnahme des Bodens

1 Die Gemeinden oder andere Erschliessungsträger sind berechtigt, schon vor dem Bau einer Strasse Leitungen in die künftige Strassenfläche zwi - schen den Baulinien einzulegen, ohne zum Ersatz des Schadens, ausser dem verursachten Sach- und Kulturschaden, verpflichtet zu sein.
1) Enteignungsgesetz (bGS 711.1 )
2) Enteignungsgesetz (bGS 711.1 )
3) Enteignungsgesetz (bGS 711.1 )
II. Materielle Enteignung (3.5.2.)

Art. 76 Voraussetzungen

1 Die Beschränkungen des Grundeigentums, welche sich aus diesem Ge - setz, den Baureglementen, den Nutzungsplänen sowie Schutzzonenplänen und -verordnungen ergeben, begründen in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz.
2 Kommen Eigentumsbeschränkungen in ihren Wirkungen einer Enteignung gleich, verpflichten sie zu voller Entschädigung.

Art. 77 Entschädigungspflichtige

1 Allfällige Entschädigungen sind vom Gemeinwesen zu leisten, das die Eigentumsbeschränkung erlassen hat. Vorbehalten bleiben die Art. 20 und
21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer 1 ) betreffend die Aus - scheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.
2 Liegt eine vom Kanton verfügte Eigentumsbeschränkung vorwiegend im In - teresse einer Gemeinde, hat sich diese angemessen an allfälligen Entschä - digungsleistungen zu beteiligen.

Art. 78 Verfahren

1 Über Entschädigungsansprüche entscheidet auf verwaltungsgerichtliche *
2 Für die Bemessung der Entschädigung gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens der eigentumsbeschränkenden Massnahme; die Verzinsung läuft von der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs aus materieller Enteignung an.
3 Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung verjähren nach Ab - lauf von fünf Jahren seit Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung. Entschä - digungspflichtige können geleistete Entschädigungszahlungen im Grund - buch anmerken lassen.
1) Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20 )
6. Abschnitt: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz (3.6.)

Art. 79 Schutzwürdige Gegenstände

1 Zur Erhaltung, Förderung und Aufwertung von Natur und Landschaft sind insbesondere Massnahmen zum Schutze der folgenden Gegenstände zu treffen: a) besonders schöne oder naturkundlich und kulturgeschichtlich wert - volle Landschaften; b) Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen; c) Aufwertungs- und Pufferflächen; d) kulturgeschichtlich wertvolle Ortsbilder, Baugruppen, Einzelbauten und -anlagen; e) ökologisch oder naturgeschichtlich bedeutsame Standorte von Baum - gruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie markanten Einzel - bäumen; f) stehende und fliessende Gewässer inklusive ihrem Uferbereich; g) Findlinge und Geotope; h) Kulturdenkmäler sowie historisch oder künstlerisch wertvolle Einzel - bauten, Baugruppen, Bauteile und deren Umgebung sowie Anlagen wie Wege, Trockensteinmauern und dergleichen.
2 Nutzungen und Massnahmen, die dem Schutz dieser Flächen und Objekte zuwiderlaufen, sind grundsätzlich unzulässig. Die Beseitigung oder Beein - trächtigung von schutzwürdigen Gegenständen darf nur bewilligt werden, wenn sich ein überwiegendes, das Interesse an der Erhaltung übersteigen - des Bedürfnis nachweisen lässt. Nicht vermeidbare Eingriffe sind in der Re - gel auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen sind vor dem Eingriff auszuführen bzw. sicherzustellen.

Art. 80 Zuständigkeiten und Schutzinstrumente

1 Der Kanton ist ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Land - schafts- und Kulturwerte ausserhalb der Bauzonen, den Weilerschutz sowie den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzo - nen.
2 Dafür stehen dem Kanton folgende Instrumente zur Verfügung: a) kantonaler Richtplan;
b) kantonaler Schutzzonenplan; c) kantonale Schutzverordnungen; d) Einzelverfügungen; e) (Bewirtschaftungs-)Vereinbarungen.
3 Die Gemeinden sind ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzonen, ausgenommen die Ortsbilder von nationaler Bedeutung.
4 Die Gemeinden verfügen über die folgenden Instrumente: a) Gemeinderichtplan; b) Zonenplan; c) Sondernutzungsplan; d) kommunale Schutzverordnungen; e) Einzelverfügungen; f) Vereinbarungen.
5 Die regierungsrätliche Verordnung regelt Inhalt und Form der kantonalen und kommunalen Instrumente.
6 Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund mehrjährige Programmverein - barungen in den Bereichen des Naturschutzes sowie des Kulturobjekt- und Ortsbildschutzes. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 1,8 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. *

Art. 81 Eigentumsbeschränkungen und Leistungspflichten

1 Mit dem kantonalen Schutzzonenplan sowie mit kantonalen und kommuna - len Schutzverordnungen, Einzelverfügungen und Vereinbarungen können Eigentumsbeschränkungen wie Bauverbote, Abbruchverbote und Baube - schränkungen sowie Vorschriften und Leistungspflichten zur Nutzung, Be - wirtschaftung, Bepflanzung, den Zutritt und den Unterhalt erlassen werden.

Art. 82 Landschaftsschutzzonen

1 Landschaftsschutzzonen umfassen besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften.
2 In Ergänzung zu den Gestaltungsbestimmungen von Art. 112 haben Bau - ten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen erhöhten Anforde - rungen in Bezug auf die Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Land - schaftsbild zu genügen.
3 Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen Bauart insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.
4 Sport- und Erholungsanlagen, grosse Rutschbahnen, Campingplätze, Schwimmbassins und andere Bauten, die nicht direkt der Bewirtschaftung des Bodens dienen, sind nicht zulässig. Kleinere Sport- und Erholungsanla - gen wie kleine Skilifte können bewilligt werden, wenn sie mit dem Schutz - zweck der Zone vereinbar sind und die Erschliessung geregelt ist.

Art. 83 Naturschutzzonen

1 Naturschutzzonen umfassen Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen sowie Gebiete, die vor zusätzlichen Beeinträchtigungen und Einwirkungen geschützt werden oder als Aufwertungsgebiete, dem ökologi - schen Ausgleich, der Vernetzung oder der Pufferung bestehender Natur - schutzzonen dienen sollen.
2 Naturschutzzonen können differenziert werden, insbesondere in Zonen für Streuwiesen, Magerheuwiesen, Wiesen/Weiden mit seltenen Pflanzenbe - ständen, extensiv genutzte Weiden sowie übrige Naturschutzzonen mit na - türlicher Vielfalt oder natürlichen Prozessen. Zum Schutz frei lebender Wild - tiere können Wildruhezonen ausgeschieden und mit Beschränkungen der Zugänglichkeit, insbesondere mit Weggeboten, belegt werden.
3 Nutzungen und Massnahmen, die den Schutzbestrebungen zuwider laufen und insbesondere die geschützte Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen könnten, sind unzulässig. Untersagt sind namentlich schädigende Eingriffe in den Wasserhaushalt und in die Bodenbeschaffenheit. Eigentümerinnen und Eigentümer von innerhalb der Naturschutzzonen gelegenen Grund - stücken sind verpflichtet, die Schutzwürdigkeit der Gebiete langfristig zu er - halten.
4 Bauten und Anlagen dürfen in den Naturschutzzonen nur bewilligt werden, soweit sie für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sind, den natürlichen Wert des Gebietes nicht beeinträchtigen und nicht ausser - halb der Schutzzonen erstellt werden können.

Art. 84 Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung

1 Ortsbildschutzzonen dienen dem Schutz besonders schöner, kulturge - schichtlich wertvoller Ortsbilder.
2 Die Proportionen und der ursprüngliche Charakter der wertvollen Bauten, Baugruppen und ihrer Umgebung sowie der Freiräume soll gewahrt bleiben.
3 Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich an die bestehenden Bauten in Bezug auf die Gebäudeform und -stellung, die Dachform, Dach - neigung und Dachgestaltung, die Firsthöhe, die Fassadengliederung sowie die Farbgebung und die Art der Materialien anzupassen. Abweichende Lö - sungen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie zumindest gleichwertig sind.
4 Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bau - substanz nicht möglich oder in Abwägung des künstlerischen oder histori - schen Wertes nicht sinnvoll ist und wenn die entstehende Lücke im Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.

Art. 85 Häusergruppen und Weiler

1 Als «Häusergruppe, Weiler» werden besonders schöne, kulturgeschichtlich und historisch wertvolle Ansammlungen von Bauten bezeichnet.
2 Der ursprüngliche Charakter der Bauten, Häusergruppen und ihrer Umge - bung soll gewahrt, verbessert oder wiederhergestellt werden.
3 Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen Bauart, insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.
4 Abbrüche werden, soweit sie aufgrund des RPG zulässig sind, nur bewil - ligt, wenn kein historischer Wert vorliegt und wenn die entstehende Lücke die Häusergruppe oder den Weiler nicht stört oder die Ausführung eines be - willigten Neubaus gesichert ist.

Art. 86 Natur- und Kulturobjekte

1 Als Naturobjekte sind ökologisch oder naturgeschichtlich bedeutsame Baumgruppen, Hecken, markante Einzelbäume, Teiche, Wasserfälle, Find - linge und Einzelgeotope und dergleichen zu bezeichnen.
2 Als Kulturobjekte sind Kulturdenkmäler sowie andere historisch oder künst - lerisch wertvolle Einzelbauten, Baugruppen und Bauteile sowie Anlagen wie Wege, Trockensteinmauern und dergleichen zu bezeichnen.
3 Die geschützten Natur- und Kulturobjekte sind in ihrem Charakter und in ih - rer schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Die Grundeigentümerin - nen und Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entspre - chend zu pflegen und zu unterhalten.
4 Die Schutzwürdigkeit der Natur- und Kulturobjekte ist durch die verfügende Behörde zu überprüfen, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert ha - ben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer können von sich aus eine Über - prüfung beantragen.
5 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie geschützte Natur- und Kulturobjekte nicht beeinträchtigen und in ihrer optischen Wirkung dem Schutzziel nicht widersprechen.

Art. 87 Instand- und Wiederherstellung

1 Ist der Weiterbestand eines Schutzobjekts wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gefährdet, so kann die zuständige Behörde nach vorange - gangener Mahnung den Bau auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentü - mers soweit instandstellen lassen, dass sein Weiterbestand gesichert ist.
2 Werden Schutzobjekte zerstört oder beeinträchtigt, kann in sinngemässer Anwendung von Abs. 1 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angeordnet werden. Zuständig ist diejenige Behörde, welche die Unter - schutzstellung erlassen hat.
3 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen die Ersatzvornahme im Sinne dieses Artikels angedroht wird, können verlangen, dass das verfü - gende Gemeinwesen das Schutzobjekt übernimmt.

Art. 88 Verfahren

1 Kantonale Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen werden vom De - partement Bau und Volkswirtschaft erlassen und sind vom Regierungsrat zu genehmigen. Das Verfahren zum Erlass und zur Änderung richtet sich nach

Art. 14. *

2 Kommunale Schutzverordnungen werden vom Gemeinderat erlassen und sind vom Departement Bau und Volkswirtschaft zu genehmigen. Das Verfah - ren zum Erlass richtet sich im Übrigen nach den Art. 45–49, jenes zur Ände - rung nach den Art. 51 und 52. *
3 Die Schutzzonenpläne und -verordnungen werden mit ihrer Auflage rechts - wirksam. Geschützte Kulturobjekte sind im Grundbuch anzumerken.
4 Zuständig zum Erlass von Einzelverfügungen und dem Abschluss von Ver - einbarungen gemäss Art. 80 sind der Gemeinderat bzw. das Departement Bau und Volkswirtschaft. *

Art. 89 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: a) Inhalt und Form der in Art. 80 aufgeführten Schutzinstrumente; b) das Feststellungsverfahren nach Art. 14 Abs. 5 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 1 ; c) die Zuständigkeiten im Bereich des Natur- und Heimatschutzes; d) die Fachstellen gemäss Art. 26 Abs. 1 NHV; e) * das Verfahren für die Erstellung von Solaranlagen nach Art. 18a RPG.
7. Abschnitt: Kostentragung und Fördermassnahmen (3.7.)

Art. 90 Grundsätze der Kostentragung

1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutz - zonenplanung.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung sowie der Erschliessungsübersicht und des Erschlies - sungsprogramms.
3 Die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne gehen zulasten jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen dadurch Vorteile erwachsen. Die Gemeinden können sich an diesen Kosten beteiligen.
4 Die gemäss dieser Bestimmung auf die Gemeinden entfallenden Kosten gelten als gebundene Ausgaben.
5 Der Regierungsrat koordiniert das Beitragswesen in den Bereichen Denk - malpflege, Forstwirtschaft, Heimatschutz, Landwirtschaft, Naturschutz, Raumplanung und Umwelt. Er kann zu diesem Zweck sowie zum Zusam - menspiel der Beitragsgewährung mit dem Baubewilligungsverfahren Richtli - nien erlassen.

Art. 91 * ...

1) NHV (SR 451.1 )

Art. 91a * Förderung von Arealentwicklungen

1 Der Kanton kann die Entwicklung von Gewerbe-, Industrie- und Wohn - bauarealen von kantonalem Interesse unterstützen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Dienstleistungen Dritter für Arealentwicklungsprozesse mit - finanzieren oder Projektbeiträge gewähren.

Art. 91b * Förderung von Altbausanierungen

1 Zur Förderung der Sanierung von Altbauten können Kanton und Gemein - den die Analyse der baulichen Substanz und die Entwicklung von Sanie - rungskonzepten mit Beiträgen unterstützen. Die geförderten Projekte müs - sen überwiegend Wohnzwecken dienen.
2 Der Unterstützungsbeitrag des Kantons beträgt maximal ein Drittel der an - fallenden Kosten, höchstens aber 3‘000 Franken.

Art. 92 Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnah -

men
1 Kanton und Gemeinden leisten nach Massgabe der kantonsrätlichen Ver - ordnung Beiträge an folgende Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutz - massnahmen: a) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Kulturobjekten sowie Massnahmen im Interesse der Erhaltung geschützter Orts- und Land - schaftsbilder; b) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Grundstücken in Natur - schutzzonen sowie von Naturobjekten und anderen Flächen mit er - heblichem naturschützerischem Interesse; c) Massnahmen im Interesse des ökologischen Ausgleichs; d) Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
2 Mit Beiträgen können auch Massnahmen im Interesse des Umgebungs - schutzes bei Objekten und Gebieten gemäss Abs. 1 lit. a und b unterstützt werden. Ferner werden ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Ertrags - ausfälle als Folge von Massnahmen im Interesse des Naturschutzes abge - golten.
3 Beiträge der Gemeinden an Unterhalt und Instandstellung gemäss Abs. 1 lit. a und b gelten als gebundene Ausgaben.
4 Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen können grundsätzlich nur soweit mit anderen Beiträgen auf dieselbe Fläche und für denselben Zweck kumuliert werden, bis die Höhe des vereinbarten Beitrages gedeckt ist. Beiträge im Anwendungsbereich der Verordnung über die Direktzahlun -
1 ) mit folgender Auszahlungspriorität ausgerichtet:
1. Sockelbeiträge nach der Direktzahlungsverordnung (Grundbeitrag);
2. Zusatzbeitrag nach Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft 2 ) ;
3. Bonusbeitrag für zusätzliche Leistungen oder Erschwernisse nach der kantonsrätlichen Beitragsverordnung (Beitrag für Bewirtschaf - tungserschwernisse). Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Direktzahlungsverordnung werden Grundbeiträge und Beiträge für Bewirtschaftungserschwernisse nach der kantonsrätlichen Beitragsverordnung ausgerichtet.
5 Bei gleichzeitiger Beitragsberechtigung für Beitragsleistungen nach der Waldgesetzgebung liegt die Anspruchspriorität auf jenen Beiträgen.
4. Kapitel: Bauordnungsrecht (4.)
1. Abschnitt: Voraussetzungen des Bauens (4.1.)

Art. 93 Bewilligungspflicht

1 Bauten, Anlagen und Vorkehren mit planungsrechtlichen oder baupolizeili - chen Auswirkungen sind baubewilligungspflichtig. Insbesondere gilt dies für: a) die Erstellung, die wesentliche Änderung (einschliesslich der wesent - lichen Zweckänderung) und den Abbruch von Gebäuden, Gebäude - teilen und sonstigen Bauten und Anlagen; b) wesentliche Terrainveränderungen.
1) Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13 )
2) ÖQV (SR 910.14 )
2 Sofern es sich nicht um Arbeiten an einem Schutzobjekt oder in der Orts - bildschutzzone handelt, bedürfen keiner Baubewilligung im Sinne dieses Ge - setzes: a) Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen; b) Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind, soweit in diesen Verfahren sichergestellt ist, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der kantonalen und kommunalen Ausführungs - erlasse eingehalten werden; c) Unterhaltsarbeiten; d) geringfügige Bauvorhaben; e) für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen.

Art. 94 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen

1 Der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung beste - hender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht entsprechen, bleiben gewährleistet.
2 Eine Zweckänderung oder eine angemessene Erweiterung kann bei Bau - ten gemäss Abs. 1 gewährt werden, wenn: a) die Bauten ursprünglich rechtmässig erstellt wurden; b) der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird; c) keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden.
3 Der Wiederaufbau im früheren Umfang von Bauten gemäss Abs. 1, die durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört wurden, ist innert fünf Jahren seit dem zerstörenden Ereignis zulässig, wenn dadurch nicht we - sentliche öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden. Unter denselben Bedingungen zulässig ist der freiwillige Abbruch und Wiederauf - bau.
4 Vorkehren nach Massgabe dieser Bestimmung bedürfen in jedem Fall ei - ner Baubewilligung.

Art. 95 Baureife

1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt wer - den.
2 Die Baureife setzt voraus, dass sich die Lage, Form und Beschaffenheit des Grundstücks für eine gesetzeskonforme Bebauung eignen, die erforder - lichen Nutzungspläne vorliegen, eine allenfalls erforderliche Landumlegung oder Grenzbereinigung nicht erschwert oder verunmöglicht wird und das
3 Ein Grundstück gilt als im Sinne dieser Bestimmung erschlossen, wenn fol - gende Erschliessungsanlagen bestehen oder diese gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden: a) eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende, rechtlich gesicherte, auch den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen 1 ) ge - nügende Zufahrt, falls notwendig mit Abstellplätzen für Motorfahrzeu - ge; b) ein gut begehbarer, direkter Zugang; c) die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen (vorhan - den bzw. so nahe heranführend, dass ein Anschluss ohne erhebli - chen Aufwand möglich ist).
4 Ausserhalb der Bauzone richtet sich das Erfordernis der Baureife, insbe - sondere der Erschliessung, im Einzelnen nach der vorgesehenen Nutzung sowie hinsichtlich der Anschlusspflicht an das Ver- und Entsorgungsnetz nach der Spezialgesetzgebung.

Art. 96 Sondernutzungsplanpflicht *

1 Grössere und noch weitgehend unüberbaute Grundstücke dürfen nur be - baut werden, wenn ein rechtskräftiger Baulinien- oder Überbauungsplan vor - liegt. *
2 Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild oder mit ausserordentlichen Gefahren für die Benützerinnen und Benützer sowie die Nachbarschaft gehört zur Baureife ein Sondernutzungsplan. *
3 ... *
1) Heute: Strassengesetz (StrG; bGS 731.11 )
2. Abschnitt: Formelle Bauvorschriften (4.2.) I. Baubewilligungsverfahren (4.2.1.)

Art. 97 Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane

1 Alle nach Massgabe von Art. 93 baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung der Gemeindebaubehörde.
2 Einer raumplanerischen Bewilligung des Amtes für Raum und Wald bedür - fen zusätzlich: * a) Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone; b) Bauvorhaben in kantonalen Schutzzonen und an Schutzobjekten ge - mäss Art. 79 ff.
3 Bei Bauvorhaben, die unter Abs. 2 fallen, überprüft das Amt für Raum und Wald die grundsätzliche raumplanerische Zulässigkeit und die Einhaltung der kantonalen Schutzvorschriften. Die Gemeinde kontrolliert in jedem Fall die Einhaltung der kommunalen Baupolizeivorschriften. *
4 Zuständigkeiten für weitere, besondere Bewilligungen bestimmen sich nach der Spezialgesetzgebung, insbesondere jener über den Gewässer - schutz, den Umweltschutz, die Fischerei, die Energie, den Feuerschutz, die Strassenbaupolizei, den Zivilschutz, die Wasserbaupolizei, die Forstpolizei oder die Gewerbepolizei.
5 Der Regierungsrat erlässt abschliessend Vorschriften über die Bewilli - gungspflicht und das Verfahren.

Art. 98 Koordinationspflicht

1 Der Umfang der Pflicht zur materiellen Koordination von Rechtsakten (Ver - fügungen, Mitberichten, Einspracheentscheiden usw.), welche in Zusam - menhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen erfor - derlich sind, bestimmt sich nach Art. 25a RPG.
2 Nicht der Koordinationspflicht gemäss Abs. 1 unterstehen Rechtsakte, die a) in Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direk - ten und gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung des geplanten Bauvorhabens haben, wie etwa Subventionsverfügun - gen, oder
b) die aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. der Ände - rung der betreffenden Baute oder Anlage erlassen werden können.

Art. 99 Zweck und Grundsätze der Koordination

1 Die Koordination dient der inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung der Ent - scheide und der zügigen Abwicklung der Verfahren.
2 Bedarf ein Vorhaben im Sinne des Art. 98 der Mitwirkung mehrerer Behör - den, so sind diese zur gegenseitigen zeitgerechten Information und Koordi - nation verpflichtet. Bewilligungsinstanzen des Bundes sind in das Verfahren einzubeziehen.

Art. 100 Zuständigkeiten der Koordinationsorgane

1 In folgenden Fällen ist der Baukoordinationsdienst Koordinationsorgan: a) sofern durch ein Bauvorhaben das Hoheitsgebiet mehrerer Gemein - den betroffen ist; b) sofern der Schwerpunkt der Baugesuchs- und Einsprachebehand - lung bei kantonalen Behörden liegt.
2 Koordinationsorgan ist in folgenden Fällen die Gemeindebaubehörde: a) sofern nur kommunale Bewilligungen zu erteilen sind; b) sofern der Schwerpunkt der Baugesuchs- und Einsprachebehand - lung bei der Gemeinde liegt.
3 Über Zuständigkeitskonflikte aus dieser Bestimmung entscheidet der Re - gierungsrat abschliessend.

Art. 101 Bauermittlungsverfahren

1 Zur Abklärung wichtiger, konkreter Fragen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kann von der oder dem Bauwilligen mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ein Bauermittlungsgesuch eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zur Abklärung der gestellten Fragen nötig sind.
2 Der Entscheid über das Bauermittlungsgesuch ist in der Regel nicht an - fechtbar. Steht die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vor - habens zur Diskussion, kann die zuständige Behörde die Möglichkeit zum Weiterzug des Vorentscheides einräumen.
3 Wird das Baugesuch innert eines Jahres nach Vorliegen des Entscheids eingereicht, so ist die Bewilligungsbehörde an diesen gebunden, soweit die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gleich geblieben sind.
4 Der Bauermittlungsentscheid verliert jegliche Verbindlichkeit zugunsten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, sobald eine legitimierte Drittperson eine dem Bauermittlungsentscheid entsprechende Baubewilligung anficht.

Art. 102 Einleitung des Bewilligungsverfahrens

1 Das Baubewilligungsverfahren wird mit der Einreichung des Baugesuchs bei der Gemeindebaubehörde eingeleitet. Gleichzeitig sind die Stellung und das Ausmass des Bauvorhabens zu visieren.
2 Die Gemeindebaubehörde nimmt die formelle Prüfung des Baugesuchs vor. Werden die Unterlagen oder die Visierung auch nach Fristansetzung nicht angepasst, verweigert die Behörde die Anhandnahme des Gesuchs.
3 Sind zur Ausführung des Vorhabens kantonale Bewilligungen erforderlich oder sind noch weitere Gemeinden vom Vorhaben betroffen, leitet die Gemeindebaubehörde die erforderliche Anzahl an Gesuchssätzen an den Baukoordinationsdienst weiter.
4 Baugesuche, die offensichtlich gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vor - schriften verstossen, kann die Gemeindebaubehörde mit Zustimmung des Koordinationsorgans vorzeitig und ohne Publikation und Auflage abweisen.

Art. 103 Öffentliche Auflage und Einsprachen

1 Das Baugesuch ist nach dessen formeller Überprüfung während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen und durch öffentliche Anzeige be - kannt zu machen. Schriftlich zu benachrichtigen sind Anstossende sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke nicht mehr als 30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt liegen.
2 Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich mit bestimmten, begründeten Begehren bei der Gemeindebaubehörde einzureichen. Diese prüft, ob die Einsprachen den formellen Voraussetzungen entsprechen.
3 Die Gemeindebaubehörde übermittelt eingegangene Einsprachen unver - züglich der Bauherrschaft sowie dem Baukoordinationsdienst, sofern dieser nach Art. 100 das Koordinationsorgan ist.
4 Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art. 111.
5 Einsprachen sind möglichst auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über unerledigte Einsprachen befinden diejenigen Behörden in ihrem Ent - scheid über das Baugesuch, deren Zuständigkeit durch Einsprachepunkte berührt wird.
6 Im Einspracheverfahren werden keine Gebühren erhoben.

Art. 104 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

1 Bauten und Anlagen sowie Projektänderungen können im vereinfachten Bewilligungsverfahren abgewickelt werden, sofern keine wesentlichen öf - fentlichen und nachbarlichen Interessen berührt sind.
2 Beim vereinfachten Verfahren entfällt die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Aufstellung von Visieren. Schriftlich zu benachrichtigen sind Anstos - sende sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer deren Grund - stücke nicht mehr als 30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt lie - gen. Einsprachen können innert 20 Tagen erhoben werden.
3 Enthält ein Baugesuch oder eine Projektänderung im vereinfachten Verfah - ren die Unterschriften sämtlicher gemäss Abs. 2 zu benachrichtigenden Per - sonen, entfallen die Anzeigepflicht und das Einspracheverfahren.
4 Geringfügige Bauvorhaben, welche keine Auswirkungen auf Dritte haben, können in einem Meldeverfahren bewilligt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungswege.

Art. 105 Eröffnung der Entscheide

1 Die Gemeindebaubehörde eröffnet die aus dem erstinstanzlichen Bewilli - gungsverfahren hervorgehenden Rechtsakte gleichzeitig und unter Angabe - des einheitlichen Rechtsmittels an die Gesuchstellerin oder den Gesuchstel - ler sowie an allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher.
2 Die Gemeinden können die Eröffnung der Rechtsakte im Anwendungsbe - reichvon Art. 100 Abs. 1 generell dem Baukoordinationsdienst übertragen. Die regierungsrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten. II. Nebenaspekte des Bewilligungsverfahrens (4.2.2.)

Art. 106 Auflagen und Bedingungen

1 Bewilligungsentscheide können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
2 Insbesondere sind zulässig: a) Auflagen und Bedingungen, welche geringfügige Verstösse gegen das materielle Bauordnungsrecht zu korrigieren vermögen, soweit dadurch nicht die Rechte allfälliger Einspracheberechtigter geschmä - lert werden; b) ein Mehrwertrevers, wenn für eine als Ausnahme bewilligte wertver - mehrende Aufwendung im Enteignungsfall keine Entschädigung ge - schuldet wird; c) ein Beseitigungsrevers, wenn eine Ausnahmebewilligung nur für eine bestimmte Zeitdauer oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Wider - rufs erteilt wird und die Baute entschädigungslos zu entfernen sein wird; d) ein Zweckentfremdungsverbot, wenn eine Bewilligung nur für einen bestimmten Zweck erteilt werden kann; e) ein Abparzellierungsverbot, wenn eine Bewilligung nur unter der Vor - aussetzung der betrieblichen Einheit erteilt werden kann; f) * ein Sondernutzungsplanrevers, wenn eine Bewilligung nur unter der Voraussetzung erteilt werden kann, dass sich die Eigentümerin oder der Eigentümer an einem künftigen Sondernutzungsplan beteiligt; g) eine Kautionsverpflichtung oder ein Finanzierungsnachweis für Pflichten, die mit der Bewilligung verbunden sind.
3 Die Bewilligungsbehörde kann Auflagen und Bedingungen im Grundbuch anmerken lassen.

Art. 107 Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung

1 Die Baubewilligung gilt für die Gesuchstellenden und die Eigentümerschaft des betroffenen Grundstücks; für deren Rechtsnachfolgerinnen und -nach - folger gilt sie nur, wenn die Erteilung nicht vom Nachweis persönlicher Vor - aussetzungen abhängig war.
2 Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innerhalb zweier Jahre seit dem Eintritt der Rechtskraft und unter Berücksichtigung der Dauer allfälliger Zivilprozesse begonnen wird oder die Bauarbeiten län - ger als ein Jahr eingestellt bleiben.
3 Aus wichtigen Gründen kann die Baubewilligung höchstens um ein Jahr verlängert werden.
4 Bei provisorischen Bauten kann die Geltung von Baubewilligungen befristet werden.

Art. 108 Entfernung vorschriftswidriger Bauten

1 Werden Bauten oder Anlagen ohne Baubewilligung, in Abweichung von ei - ner Baubewilligung oder sonst rechtswidrig erstellt, verfügt die Gemeinde - baubehörde die Baueinstellung und setzt eine angemessene Frist zur Einrei - chung eines nachträglichen Baugesuchs an. *
2 Wird innert angesetzter Frist kein Baugesuch eingereicht, verfügt die Gemeindebaubehörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wieder - herstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands und setzt dafür eine angemessene Frist an. *
2bis Können die erstellten Bauten oder Anlagen nicht nachträglich bewilligt werden, verfügt die zuständige Baubewilligungsbehörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässi - Baubewilligungsbehörden zuständig, erfolgt die Koordination durch das ge - mäss Art. 100 zuständige Koordinationsorgan. *
3 Die verfügende Behörde beachtet die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Gutglaubensschutzes. *
4 Wird eine Wiederherstellungsverfügung nicht befolgt, kann die verfügende Behörde auf Kosten der oder des Fehlbaren die Ersatzvornahme anordnen. Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch. Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1 000.– stehen unter dem Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 1 ) ). *
5 Diese Bestimmung ist sinngemäss auch anwendbar auf Bauruinen, welche die Sicherheit der Bevölkerung gefährden oder das Orts- und Landschafts - bild stören.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. * III. Behandlungsdauer (Ordnungsfristen) (4.2.3.)
Art. 109
1 Der Regierungsrat legt auf dem Verordnungsweg Fristen für die Behand - lung von Gesuchen und Rechtsmitteln durch kantonale und kommunale Be - hörden fest.
1) ZGB (SR 210 )
2 Behörden, die diese Fristen nicht einhalten können, haben dies vor Ablauf der Frist unter Angabe von Gründen schriftlich dem Koordinationsorgan zu - handen der Baugesuchstellerin oder des Baugesuchstellers mitzuteilen und eine neue Frist für die Erledigung anzugeben. IV. Rechtsschutz (4.2.4.)

Art. 110 Rechtsmittelinstanzen

1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse, die in Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20 Tagen wie folgt Rekurs erhoben werden: a) gegen Verfügungen der Gemeindebaubehörden an den Gemeinde - rat, sofern mit dem kommunalen Entscheid nicht gleichzeitig kantona - le Verfügungen zu eröffnen sind; b) * gegen Verfügungen der Gemeindebaubehörden an das Departement Bau und Volkswirtschaft, sofern mit dem kommunalen Entscheid gleichzeitig mindestens eine kantonale Verfügung zu eröffnen ist; c) * gegen Beschlüsse der Gemeinderäte an das Departement Bau und Volkswirtschaft; d) * gegen Verfügungen von Ämtern und Fachstellen des Departements Bau und Volkswirtschaft an das Departement Bau und Volkswirt - schaft; e) * gegen Verfügungen von nicht dem Departement Bau und Volkswirt - schaft unterstehenden kantonalen Ämtern an das Departement Bau und Volkswirtschaft, sofern die angefochtenen Verfügungen im Sinne von Art. 98 koordinationspflichtig sind.
2 Gegen Anordnungen in Richtplänen kann erst im Rahmen der Nutzungs - planung rekurriert werden.
3 Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kommen die Regeln über den Fristenstillstand nicht zur Anwendung 1 ) . In der Rechtsmittelbelehrung ist auf diese Vorschrift hinzuweisen.
1) Art. 7 G über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1 )

Art. 111 Legitimation

1 Zu Einsprachen und Rekursen nach diesem Gesetz und den Ausführungs - erlassen ist befugt, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände - rung hat.
2 Zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Schutzver - ordnungen nach Art. 79 ff. und Zonenpläne nach Art. 14 oder 18 sind auch ideelle Vereinigungen im Kanton legitimiert, die sich nach ihren Statuten mit den Aufgaben des Natur- und Heimatschutzes befassen und mindestens fünf Jahre vor Einreichung des Rechtsmittels gegründet wurden.
3 Zu Eingaben mit blosser Bedeutung von kritischen Hinweisen oder Verbes - serungsvorschlägen ist jede Person befugt.
4 Die Rekursbehörde überprüft die angefochtenen Verfügungen oder Be - schlüsse auf ihre Rechtmässigkeit, Angemessenheit und raumplanerische Zweckmässigkeit.
3. Abschnitt: Materielle Bauvorschriften (4.3.) I. Lage, Gestaltung und Dimensionierung der Bauten (4.3.1.)

Art. 112 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

1 Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und landschaftliche Umge - bung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sie dürfen das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.
2 Ausserhalb der Bauzonen haben sich Neubauten sowie Umbauten und Re - novationen an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumin - dest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen und die Umgebung ist möglichst unverändert zu belassen. Un - tergeordnete Bauteile wie Sitzplätze und dergleichen sind zulässig, soweit damit das traditionelle Erscheinungsbild der Baute erhalten bleibt.
3 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die von ihrem Zweck her an - bestimmte Formen, Materialien oder Abmessungen gebunden sind, haben sich möglichst gut ins Landschaftsbild einzuordnen, insbesondere durch sorgfältige Standortwahl, Farbgebung und Bepflanzung.
4 Ausserhalb der Bauzone obliegt die Anwendung dieser Schutzvorschriften ausschliesslich dem Amt für Raum und Wald. Die Gemeinden können in die - sem Zusammenhang Anträge stellen. Für das Gebiet innerhalb der Bauzone können die Gemeinden weitergehende Vorschriften aufstellen. *

Art. 113 Verhältnis zum Wald

1 Bauten und Anlagen haben gegenüber Waldrändern und Waldgrund - stücken einen Abstand von 20 m einzuhalten.
2 Wo es die Interessen des Waldes zulassen, kann das Amt für Raum und Wald für unbewohnbare Bauten und Anlagen sowie für Strassen, Wege und unterirdische Anlagen einen reduzierten Abstand bewilligen. Unter den glei - chen Voraussetzungen kann der Waldabstand für bewohnbare Bauten bis auf 12 m reduziert werden. *
3 Die Bestandesgarantie bleibt im Umfang von Art. 94 und Art. 118 sinnge - mäss gewährleistet.
4 Die Gemeinden können in Nutzungsplänen den Waldabstand mit Zustim - mung des Amtes für Raum und Wald bis auf 12 m verringern, wenn dies die örtlichen Verhältnisse zulassen und weder Interessen des Waldes noch andere öffentliche Interessen entgegenstehen. *
5 Die Waldabstandsfläche soll in der Regel nicht in die ausnützungsfähige Bauzone eingeschlossen werden.

Art. 114 Verhältnis zu Gewässern

1 Der Raum entlang den öffentlichen Gewässern steht primär zur Gewähr - leistung des Hochwasserschutzes und der natürlichen Funktionen des Gewässers zur Verfügung. Andere Nutzungen sind zulässig, sofern sie gewässerverträglich ausgeübt werden. Die Zugänglichkeit für Unterhalts - zwecke muss gewährleistet sein.
2 Bauten und Anlagen haben, soweit das Tiefbauamt aufgrund besonderer Gefahrensituationen oder grosser Gewässerbreiten keinen grösseren Ab - stand vorschreibt, gegenüber offenen öffentlichen Gewässern einen Abstand von mindestens sechs Metern einzuhalten; ausgenommen sind Querungen Der Abstand bemisst sich ab jener Linie, bis zu welcher der Boden regel - mässig überflutet wird (Art. 199 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 ) ). Das kantonale Tiefbauamt kann Ausnahmen bewilligen.
3 Den Gewässerabstand gegenüber eingedolten Gewässern bestimmt das kantonale Tiefbauamt im Einzelfall.
4 Die Gewässerabstandsfläche soll in der Regel nicht in die ausnützungsfä - hige Bauzone eingeschlossen werden.

Art. 115 Grenzabstände von Tiefbauten

1 Der Regierungsrat regelt auf dem Verordnungswege die Grenzabstände von Tiefbauten im Allgemeinen; im Besonderen regelt die Verordnung aus - serdem die Grenzabstände von: a) Grabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen; b) Ablagerungen und Aufschichtungen; c) Abfall- und Düngergruben. II. Technische Ausgestaltung (4.3.2.)

Art. 116 Sicherheit und Gesundheit

1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden.
2 Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dau - ernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen.

Art. 117 Vorkehren für Personen mit Behinderungen

1 Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr und öffentlichem Zugang sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist.
1) EG zum ZGB (bGS 211.1 )
2 Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine behindertengerech - te Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten un - verhältnismässig wären oder denkmalpflegerische Gründe dagegen spre - chen.
3 Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sind gemäss den Grundsätzen des anpassbaren Wohnungsbaus zu erstellen. Die Zugänge zu den Wohnungen und Nebenräumen sowie Aussenanlagen sind rollstuhlgängig zu gestalten. In schwierigen topografischen Verhältnis - sen können Ausnahmen gewährt werden.
4 Für Bauten, die wenigstens sechs für Behinderte geeignete Arbeitsplätze enthalten, gilt Abs. 3 sinngemäss.
5 Wo es die Verkehrsverhältnisse erfordern, sind bei Parkplätzen von öffentli - chen Gebäuden und Gebäuden mit erheblichem Publikumsverkehr ausrei - chend Parkfelder für Rollstuhlbenutzende in der Nähe der Eingänge vorzu - sehen und deutlich zu kennzeichnen. III. Ausnahmen von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften (4.3.3.)
Art. 118
1 Von den Vorschriften dieses Gesetzes, der Baureglemente oder der Nut - zungspläne abweichende Bewilligungen können erteilt werden, wenn: a) die durch den Zweck bestimmte besondere Form oder Stellung eines Bauwerkes dies nötig macht und öffentliche Interessen dadurch nicht verletzt werden; b) unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden Vorschriften die Bauherrschaft in unzumutbarer Weise benachteiligen würde und öffentliche Interessen der Ausnahmebewilligung nicht ent - gegenstehen; c) eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anforderungen des Verkehrs, der Hygiene, der Feuersicherheit, der architektonischen und ortsplanerischen Gestaltung bedeutend besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann.
2 In allen Fällen darf die Ausnahme nur bewilligt werden, wenn keine Nach - barin oder kein Nachbar dadurch in seiner aus der bestehenden Bauord - nungsich ergebenden Stellung wesentlich beeinträchtigt wird.
3 Die privaten Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn bleiben auch gegen - über jeder Ausnahmebewilligung vorbehalten. IV. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen (4.3.4.)

Art. 119 Grundsatz

1 Die Zulässigkeit von baubewilligungspflichtigen, zonenwidrigen Bauvorha - ben und Vorkehren ausserhalb der Bauzonen bestimmt sich nach den Vor - schriften des RPG.

Art. 120–121 * ...

5. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen (5.)

Art. 122 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes

1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die Vorschriften die - ses Gesetzes, die Baureglemente der Gemeinden sowie andere Ausfüh - rungserlasse werden mit Busse von Fr. 500.– bis zu Fr. 50 000.– geahndet. Strafbar sind insbesondere auch die Ausführung von Bauten ohne Bewilli - gung, die Abweichung von bewilligten Plänen sowie die Missachtung von Bedingungen und Auflagen.
2 Die Bezahlung der Busse entbindet nicht von der behördlich angeordneten Beseitigung der widerrechtlich erstellten Bauten oder Bauteile oder der Wie - derherstellung des ursprünglichen Zustandes.
3 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Straf - prozessordnung 1 ) . *
1) Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0 )

Art. 122a * Ersatzvornahme

1 Kommt eine Gemeinde ihrer Pflicht zur Zuweisung eines Grundstücks aus einer Bauzone in eine Nichtbauzone (Auszonung) aufgrund der Vorgaben des kantonalen Richtplans trotz Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, kann der Regierungsrat das Verfahren zum Erlass bzw. zur Än - derung des Zonenplans an Stelle und auf Kosten der Gemeinde durchfüh - ren.
2 Er entscheidet über allfällige Einsprachen zusammen mit dem Beschluss über die Planänderung.

Art. 123 Anpassung von Plänen und Reglementen ans neue Recht

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind widersprechende Bestimmun - gen in kommunalen Erlassen aufgehoben; an ihrer Stelle gelten die entspre - chenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Richt-, Schutz- und Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft.
3 Altrechtliche Weilerzonen gelten als Weilerzonen gemäss Art. 33a. *
4 Altrechtliche Quartier- und Gestaltungspläne gelten als Überbauungspläne gemäss Art. 39. *

Art. 124 Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren

1 Auf laufende Verfahren sind die neuen Bestimmungen anzuwenden. *

Art. 125 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes - über die Raumplanung (EG zum RPG) 1 ) wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Bauverord - nung)
2 ) wird aufgehoben.
3 Die Art. 99 bis 106 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3 ) werden aufgehoben.
1) bGS 721.1 (lf. Nr. 176)
2) bGS 721.1 (lf. Nr. 206)
3) bGS 211.1

Art. 126 * ...

Art. 127 Referendum und Inkrafttreten

1 Das Gesetz untersteht dem obligatorischen Referendum. 1 )
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 2 )
1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003
2) 1. Januar 2004 (RRB vom 2. Dezember 2003; Abl. 2003, S. 1249)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2007 01.01.2008 Art. 80 Abs. 6 eingefügt 1016 / 2007, S. 995
26.10.2009 01.02.2010 Art. 10a eingefügt 1132 / 2009, S. 1426
13.09.2010 01.01.2011 Art. 122 Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S. 1124
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 44 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 45 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 49 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 49 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 52 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 55 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 56 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 56 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 3, i) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 88 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 88 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 88 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 1, c) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 1, d) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 1, e) geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 45 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 97 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 97 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 112 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 113 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
31.10.2016 13.01.2017 Art. 91 aufgehoben 1323 / 2016, S. 1477
31.10.2016 13.01.2017 Art. 91a eingefügt 1323 / 2016, S. 1477
31.10.2016 13.01.2017 Art. 91b eingefügt 1323 / 2016, S. 1477
20.03.2017 01.01.2018 Art. 108 Abs. 4 geändert 1334 / 2017, S. 325
11.06.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 6 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 2, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 17 Abs. 2, b bis ) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 1, j) aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 1, k) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 2, d) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 2, e) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 3, c) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 6 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 29 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.06.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 4 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 31 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 33 Abs. 2, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 33a eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2, a) aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2, b) aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2, c) aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 2, b) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 2, c) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 3 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 4 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 5 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 38 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, i) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, j) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, k) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, l) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, m) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 4 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 40 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 40 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 40 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 40 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 1, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 1, b) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 2, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 2, b) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 2, c) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 3 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 2 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 3 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 44 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 46 Abs. 1 bis eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 2 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 49 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 50 Abs. 2 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 1 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.06.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 3, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 3, c) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 4 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 4 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 5 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 6 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Titel 3.2a. eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56a eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56b eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56c eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56d eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56e eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56f eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56g eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56h eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56i eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56j eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 66 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 66 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 78 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 89 Abs. 1, e) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 96 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 96 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 96 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 96 Abs. 3 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 106 Abs. 2, f) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 2 bis eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 4 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 6 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 113 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 113 Abs. 4 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 120 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 121 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 122a eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 123 Abs. 3 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 123 Abs. 4 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 124 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 126 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 10 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 10a 26.10.2009 01.02.2010 eingefügt 1132 / 2009, S. 1426

Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 11 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 11 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 13 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 14 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 14 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 15 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 17 Abs. 2, b bis ) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 19 Abs. 1, j) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 19 Abs. 1, k) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 19 Abs. 2, d) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 19 Abs. 2, e) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 19 Abs. 3, c) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 28 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 29 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 30 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 30 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 31 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 33 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 33a 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 35 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 35 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 35 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 35 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 35 Abs. 2, b) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 35 Abs. 2, c) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 37 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 37 Abs. 2, b) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 37 Abs. 2, c) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 37 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 37 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 37 Abs. 5 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 38 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 39 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 39 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 39 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 39 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 39 Abs. 3, i) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 39 Abs. 3, j) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 39 Abs. 3, k) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 39 Abs. 3, l) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 39 Abs. 3, m) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 39 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 40 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 40 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 40 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 40 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 41 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 41 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 41 Abs. 1, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 41 Abs. 1, b) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 41 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 41 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 41 Abs. 2, b) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 41 Abs. 2, c) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 41 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 42 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 42 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 43 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 44 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 44 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 45 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 45 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 46 Abs. 1 bis 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 47 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 47 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 48 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 48 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 49 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 49 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 49 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 49 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 50 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 52 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 52 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 52 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 52 Abs. 3, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 52 Abs. 3, c) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 55 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 55 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 56 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 56 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 56 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 56 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 56 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 56 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 56 Abs. 5 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 56 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Titel 3.2a. 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 56a 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 56b 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 56c 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 56d 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 56e 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 56g 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 56h 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 56i 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 56j 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 66 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 66 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 71 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 71 Abs. 3, i) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 78 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 80 Abs. 6 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1016 / 2007, S. 995

Art. 88 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 88 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 88 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 89 Abs. 1, e) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 91 31.10.2016 13.01.2017 aufgehoben 1323 / 2016, S. 1477

Art. 91a 31.10.2016 13.01.2017 eingefügt 1323 / 2016, S. 1477

Art. 91b 31.10.2016 13.01.2017 eingefügt 1323 / 2016, S. 1477

Art. 96 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 96 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 96 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 96 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 97 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 97 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 106 Abs. 2, f) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 108 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 108 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 108 Abs. 2 bis 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 108 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 108 Abs. 4 20.03.2017 01.01.2018 geändert 1334 / 2017, S. 325

Art. 108 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 108 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 110 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 110 Abs. 1, c) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 110 Abs. 1, d) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 110 Abs. 1, e) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 112 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 113 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 113 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 113 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 120 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 121 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

Art. 122 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124

Art. 122a 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 123 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 123 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872

Art. 124 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872

Art. 126 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

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