Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen (414.121)
CH - ZG

Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen

Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen Vom 26. März 2018 (Stand 1. August 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. d des Gesetzes über die kantonalen Schulen 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt:
a) * den Eintritt in die kantonalen Mittelschulen aus öffentlichen ausser - kantonalen Mittelschulen und aus privaten Zuger Mittelschulen mit vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen (§ 6);
b) * weitere Eintritte in die kantonalen Mittelschulen (aus privaten Zuger Mittelschulen ohne vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsauswei - sen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen, aus öffentlichen und privaten ausländischen Mittelschulen, aus kantonalen und privaten Zu - ger Schulischen Brückenangeboten und aus der Berufsmaturitätsaus - bildung) (§§ 6a–6e);
c) * den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen (§§ 7–12).
2 Als kantonale Mittelschulen werden die öffentlichen Gymnasien (Langzeitgymnasium und Kurzzeitgymnasium), die öffentliche Wirtschafts - mittelschule und die öffentliche Fachmittelschule im Kanton Zug bezeich - net. *
3 ... * 1) BGS 414.11

§ 2 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1 Für einen Eintritt bzw. Wechsel auf das neue Schuljahr hin muss die An - meldung bis zum 20. März des laufenden Schuljahrs erfolgen.
2 Bei fristgerechter sowie nicht fristgerechter Anmeldung entscheidet das zuständige Schulleitungsmitglied über die Aufnahme in eine kantonale Mit - telschule. Vorbehalten bleibt Abs. 3. *
3 Der Eintritt ins Langzeitgymnasium setzt eine Prüfung durch das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule voraus. Das Amt für Mittel - schulen und Pädagogische Hochschule: *
a) prüft, ob die Voraussetzungen für den Eintritt erfüllt sind;
b) kann eine Bestätigung der für Zulassungsentscheide zuständigen Be - hörde verlangen, dass die Schülerin bzw. der Schüler in ihrem bzw. seinem angestammten Kanton, Gliedstaat und dgl. weiterhin an einem öffentlichen Gymnasium zur Schule gehen könnte, wobei sich die Aufnahme im Übrigen nach § 4 richtet;
c) prüft, welchem Langzeitgymnasium die Schülerin bzw. der Schüler zugeteilt werden kann.

§ 3 Allgemeine Eintretensbestimmungen

1 Aus schulorganisatorischen Gründen kann das zuständige Schulleitungs - mitglied die Aufnahme ablehnen. *
2 Die neu in das Kurzzeitgymnasium oder das Langzeitgymnasium eintre - tenden Schülerinnen und Schüler sollen in der Regel nicht mehr als zwei Jahre älter als ihre Klassenkameradinnen und Klassenkameraden sein.
3 Die neu in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule eintreten - den Schülerinnen und Schüler sollen nicht wesentlich älter als ihre Klassen - kameradinnen und Klassenkameraden sein.
4 Eine Schülerin bzw. ein Schüler, die bzw. der trotz eines negativen bzw. nicht erfolgten Zuweisungsentscheids im zugerischen, in einem ausserkan - tonalen oder in einem ausländischen Übertrittsverfahren eine private Zuger, eine private oder öffentliche ausserkantonale bzw. private oder öffentliche ausländische Mittelschule besucht, kann frühestens nach zwei Jahren in die entsprechende Klasse der kantonalen Mittelschulen eintreten. Die Aufnah - me richtet sich nach § 4. *
5 Abs. 4 gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus einem Kanton ohne Aufnahmeverfahren für den Eintritt in das Langzeitgymnasium. *
6 ... *
7 Die neu in die kantonalen Mittelschulen eintretenden Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf die Führung eines von ihnen gewünsch - ten Schwerpunktfachs respektive eines Fachs im Wahlbereich.
8 Beim Eintritt in die kantonalen Mittelschulen darf das gleiche Ausbil - dungsjahr nicht ein drittes Mal besucht werden.

§ 4 Individuelles Aufnahmeverfahren

1 Das individuelle Aufnahmeverfahren gestaltet sich wie folgt:
a) Das zuständige Schulleitungsmitglied kann ein individuelles Aufnah - meverfahren veranlassen. a1) * Das zuständige Schulleitungsmitglied kann verlangen, dass eine Be - stätigung der für Zulassungsentscheide zuständigen Behörde beige - bracht wird, die nachweist, dass die Schülerin bzw. der Schüler in ih - rem bzw. seinem angestammten Kanton, Gliedstaat und dergleichen weiterhin an einer vergleichbaren öffentlichen Mittelschule unterrich - tet werden könnte.
b) * Ist aufgrund der bisher erbrachten Leistungen (Notendurchschnitt, Leistungsniveau) offenkundig, dass die Schülerin bzw. der Schüler den schulischen Anforderungen gewachsen ist, so kann von einem Leistungstest abgesehen werden.
c) * Für einen allfälligen Leistungstest legt das zuständige Schulleitungs - mitglied die Prüfungsfächer fest. Die Prüfungskonferenz besteht aus den prüfenden Lehrpersonen und dem zuständigen Schulleitungsmit - glied, das die Konferenz präsidiert. Diese entscheidet über die Auf - nahme der Schülerin bzw. des Schülers. Bei Stimmengleichheit hat das zuständige Schulleitungsmitglied den Stichentscheid.
d) Die Aufnahme erfolgt provisorisch mit einer Probezeit von maximal einem Jahr. Kann die Schülerin bzw. der Schüler am Ende der Probe - zeit nicht definitiv promoviert werden, so muss sie bzw. er die Schule verlassen.
2 Das individuelle Aufnahmeverfahren gelangt in den in diesem Reglement genannten Fällen zur Anwendung.

§ 5 Vom Reglement nicht erfasste Fälle

1 Einzelne durch das Reglement nicht erfasste Fälle regelt das zuständige Schulleitungsmitglied. Es nimmt Rücksprache mit dem Amt für Mittelschu - len und Pädagogische Hochschule. *
2. Eintritt aus öffentlichen ausserkantonalen Mittelschulen und aus privaten Zuger Mittelschulen mit vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen *

§ 6 Zulassungsbedingungen

1 Ein erfolgreich durchlaufenes Aufnahmeverfahren an öffentlichen ausser - kantonalen Mittelschulen oder an privaten Zuger Mittelschulen mit vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen wird anerkannt. *
2 Die Aufnahme an eine kantonale Mittelschule erfolgt gemäss Promotions - status der abgebenden Schule.
3 Die Zulassung für den Eintritt in die kantonalen Mittelschulen gilt für das auf den Zulassungsentscheid folgende Schuljahr. *
4 In begründeten Ausnahmefällen verlängert sich die Zulassung für den Ein - tritt ins Kurzzeitgymnasium, in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fach - mittelschule um ein Schuljahr. Die Anmeldefrist dieser kantonalen Mittel - schulen muss eingehalten werden. * 2a. Weitere Eintritte *

§ 6a * Eintritt aus privaten Zuger Mittelschulen ohne vom Kanton Zug

anerkannten Maturitätsausweisen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen sowie aus öffentlichen und privaten ausländischen Mittelschulen
1 Der Eintritt aus privaten Zuger Mittelschulen ohne vom Kanton Zug aner - kannten Maturitätsausweisen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen sowie aus öffentlichen und privaten ausländischen Mittelschulen richtet sich nach § 4 (individuelles Aufnahmeverfahren).
2 Der Eintritt in ein Gymnasium aus einem International Baccalaureate- Lehrgang und dergleichen setzt den Besuch des «Diploma Programme» bzw. die von der jeweiligen Schulleitung bestätigte Zulassung zum «Diplo - ma Programme» voraus.

§ 6b * Eintritt aus dem kantonalen Integrations-Brücken-Angebot (I-B-

A)
1 Der Eintritt aus dem I-B-A in eine kantonale Mittelschule gestaltet sich wie folgt:
a) Lernende des I-B-A melden sich über die Lernbegleitung frühzeitig an der kantonalen Mittelschule zu einem Gespräch an. An diesem Ge - spräch nehmen die Lernende bzw. der Lernende, bei Bedarf die Erzie - hungsberechtigten, die Lernbegleitung und das zuständige Schullei - tungsmitglied der kantonalen Mittelschule teil.
b) Zum Gespräch ist ein Portfolio mitzunehmen, in dem die Lernende bzw. der Lernende Gründe, Leistungsbereitschaft und Leistungsstand für den Eintritt in die kantonale Mittelschule dokumentiert.
c) Bedingungen für einen Eintritt sind neben dem Portfolio eine Empfeh - lung der Lernbegleitung und ein Nachweis über genügende Deutsch - kenntnisse (abgeschlossene Prüfung Niveau B2).
d) Bei Lernenden, die die Aufnahmebedingungen nicht erfüllen, kann das zuständige Schulleitungsmitglied der kantonalen Mittelschule ein indi - viduelles Aufnahmeverfahren gemäss § 4 veranlassen.

§ 6c * Eintritt aus dem kantonalen Schulischen-Brücken-Angebot (S-

B-A) oder aus einem privaten Zuger Schulischen Brückenangebot
1 Eintritte von Lernenden aus dem S-B-A oder aus einem privaten Zuger Schulischen Brückenangebot in ein Gymnasium sind grundsätzlich ausge - schlossen. In Ausnahmefällen prüft das zuständige Schulleitungsmitglied des Gymnasiums ein individuelles Aufnahmeverfahren nach § 4.
2 Der Eintritt aus dem S-B-A oder aus einem privaten Zuger Schulischen Brückenangebot in die Wirtschaftsmittelschule und die Fachmittelschule ge - staltet sich wie folgt:
a) Lernende aus dem S-B-A oder aus einem privaten Zuger Schulischen Brückenangebot werden analog zum Übertrittsverfahren II an die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule zugewiesen.
b) Sofern die Lernbegleitung die Zuweisung nicht unterstützt und somit kein Zuweisungsentscheid vorliegt, können die Lernenden auf Anmel - dung am Abklärungstest teilnehmen, wenn sie folgende Voraussetzung erfüllen: Ein Notenschnitt von mindestens 4,5 (Umrechnung der % in eine Notenskala von 1 bis 6). Dieser wird aus den Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik (doppelt) und dem Durchschnitt aus «Räume, Zeiten, Gesellschaften» und «Natur und Technik» berechnet.
c) Bei Lernenden, die die Aufnahmebedingungen nicht erfüllen, kann das zuständige Schulleitungsmitglied der Wirtschaftsmittelschule und der Fachmittelschule ein individuelles Aufnahmeverfahren gemäss § 4 veranlassen.

§ 6d * Eintritt aus dem Kombinierten-Brücken-Angebot (K-B-A)

1 Der Eintritt aus dem K-B-A in eine kantonale Mittelschule ist ausgeschlos - sen.

§ 6e * Eintritt aus der Berufsmaturitätsausbildung

1 Der Eintritt aus einer betrieblich-organisierten Berufsmaturitätsausbildung in ein Gymnasium ist ausgeschlossen.
2 Der Eintritt in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule er - folgt gemäss § 4 (individuelles Aufnahmeverfahren). 2a Lernende, die aus einer betrieblich-organisierten Berufsmaturitätsausbil - dung in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule eintreten, können bis zu zwei Jahre nach dem Abschluss der 3. Sekundarklasse aufge - nommen werden.
3 Der Eintritt erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahrs. Die Aufnahme er - folgt provisorisch. 3. Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen

§ 7 Wechsel zwischen den Gymnasien

1 Ein Schulwechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
2 Der Schulwechsel gestaltet sich wie folgt:
a) Eine Schülerin bzw. ein Schüler respektive die Erziehungsberechtigten (bei unmündigen Schülerinnen und Schülern) beantragen einen sol - chen Schulwechsel mit einem schriftlichen Gesuch an das zuständige Schulleitungsmitglied der abgebenden Schule. Das Gesuch wird vom zuständigen Schulleitungsmitglied geprüft.
b) Das zuständige Schulleitungsmitglied der abgebenden Schule be - spricht das Gesuch mit demjenigen der aufnehmenden Schule. Das zu - ständige Schulleitungsmitglied der aufnehmenden Schule entscheidet auf der Grundlage des schriftlichen Gesuchs und allfälliger zusätzli - cher Gespräche mit der Schülerin bzw. dem Schüler respektive den Erziehungsberechtigten (bei unmündigen Schülerinnen und Schülern) über den Wechsel.
c) Der Schülerin bzw. dem Schüler respektive den Erziehungsberechtig - ten (bei unmündigen Schülerinnen und Schülern) wird der Entscheid schriftlich mitgeteilt.
d) Schülerinnen und Schüler, welche einen Schulwechsel vollziehen, werden von der aufnehmenden Schule mit dem Promotionsstatus der abgebenden Schule aufgenommen.
3 Ein Schulwechsel aufgrund des Fächerangebots ist im Gymnasium Unter - stufe aufgrund der kantonalen Vorgaben zur eingeschränkten freien Schul - wahl nicht möglich.

§ 8 Wechsel von der Wirtschaftsmittelschule ins

Kurzzeitgymnasium
1 ... *
2 Bei sehr guten Leistungen und der Empfehlung der abgebenden Schule können Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse der Wirtschaftsmittelschule zu Beginn des Schuljahrs oder am Ende des 1. Semesters provisorisch in eine 2. Klasse des Kurzzeitgymnasiums mit Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht aufgenommen werden. Das zuständige Schulleitungsmitglied des Kurzzeitgymnasiums entscheidet gestützt auf § 4 (individuelles Aufnahme - verfahren) über den Wechsel. *

§ 9 Wechsel von der Fachmittelschule ins Kurzzeitgymnasium

1 Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule mit einem Notendurch - schnitt von mindestens 5,0 im Fachmittelschulausweis können provisorisch in die 3. Klasse des Kurzzeitgymnasiums eintreten. Die Wahl des Schwer - punktfachs wird mit der aufnehmenden Schule geklärt. Das zuständige Schulleitungsmitglied des Kurzzeitgymnasiums entscheidet gestützt auf § 4 (individuelles Aufnahmeverfahren) über den Wechsel. *

§ 10 Wechsel vom Gymnasium in die Wirtschaftsmittelschule

1a Das zuständige Schulleitungsmitglied der Wirtschaftsmittelschule ent - scheidet über die Aufnahme der Schülerin bzw. des Schülers. Für die Auf - nahme sind der Notendurchschnitt sowie das Leistungsniveau massge - bend. *
1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums respekti - ve der 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums (Eintritt nach der 2. Sekundar - klasse) können prüfungsfrei zum Schuljahresbeginn in die 1. Klasse der Wirtschaftsmittelschule eintreten, wenn sie am Ende des 1. Semesters einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreichen (ohne Berücksichtigung der dop - pelten Kompensation). Das Zeugnis des 2. Semesters kann für den Ent - scheid berücksichtigt werden.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Ab - satz 1 nicht erfüllen, absolvieren ein individuelles Aufnahmeverfahren ge - mäss § 4.
3 Für Schülerinnen und Schüler, welche nach der 3. Sekundarklasse in das Kurzzeitgymnasium eingetreten sind, ist ein Eintritt in die 1. Klasse der Wirtschaftsmittelschule nur bis zu den Herbstferien möglich.
4 Schülerinnen und Schüler der 4. oder einer höheren Klasse des Langzeit - gymnasiums bzw. der 2. oder einer höheren Klasse des Kurzzeitgymnasi - ums können prüfungsfrei in die 1. Klasse der Wirtschaftsmittelschule eintre - ten. Der Eintritt erfolgt definitiv auf den Schuljahresbeginn.
5 ... *

§ 11 Wechsel vom Gymnasium in die Fachmittelschule

1a Das zuständige Schulleitungsmitglied der Fachmittelschule entscheidet über die Aufnahme der Schülerin bzw. des Schülers. Für die Aufnahme sind der Notendurchschnitt sowie das Leistungsniveau massgebend. *
1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums bzw. der 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums (Eintritt nach der 2. Sekundarklasse) können prüfungsfrei zum Schuljahresbeginn in die 1. Klasse der Fachmittel - schule eintreten, wenn sie am Ende des 1. Semesters einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreichen (ohne Berücksichtigung der doppelten Kompensa - tion). Das Zeugnis des 2. Semesters kann für den Entscheid berücksichtigt werden.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Ab - satz 1 nicht erfüllen, absolvieren ein individuelles Aufnahmeverfahren ge - mäss § 4.
3 Für Schülerinnen und Schüler, welche nach der 3. Sekundarklasse in das Kurzzeitgymnasium eingetreten sind, ist ein Eintritt in die 1. Klasse der Fachmittelschule nur bis zu den Herbstferien möglich.
4 Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse des Langzeitgymnasiums bzw. der 2. oder einer höheren Klasse des Kurzzeitgymnasiums können provisorisch zum Schuljahresbeginn in die 2. Klasse der Fachmittelschule eintreten, wenn sie am Ende des Schuljahrs einen Durchschnitt von mindestens 4,0 er - reichen.
5 Schülerinnen und Schüler der 5. Klasse des Langzeitgymnasiums bzw. der 3. oder einer höheren Klasse des Kurzzeitgymnasiums können provisorisch zum Schuljahresbeginn in die 3. Klasse der Fachmittelschule eintreten, wenn sie am Ende des Schuljahrs einen Durchschnitt von mindestens 4,0 er - reichen.
6 ... *

§ 12 Wechsel zwischen der Wirtschaftsmittelschule und der

Fachmittelschule
1 Ein Schulwechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
2 Der Schulwechsel gestaltet sich wie folgt: *
a) Eine Schülerin bzw. ein Schüler respektive die Erziehungsberechtigen (bei unmündigen Schülerinnen und Schülern) beantragen einen sol - chen Schulwechsel mit einem schriftlichen Gesuch beim zuständigen Schulleitungsmitglied der aufnehmenden Schule. Eine ausführliche Beschreibung der Motivation und eine Empfehlung der abgebenden Schule muss beigefügt werden.
b) Das zuständige Schulleitungsmitglied der aufnehmenden Schule ent - scheidet über die Aufnahme, die Eintrittsklasse sowie die Eintrittsbe - dingungen. Für den Aufnahmeentscheid sind das Leistungsniveau, die Motivation für den Wechsel, die Empfehlung der abgebenden Schule und die Realisierbarkeit notwendiger Nachholleistungen massgebend. 4. ... *

§ 13 * ...

§ 14 * ...

§ 15 * ...

§ 16 * ...

§ 17 * ...

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.03.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung GS 2018/027 29.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 1, c) geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 2 geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 3 aufgehoben GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2 geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 4 geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 5 geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 6 aufgehoben GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 1, a1) eingefügt GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 1, b) geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 1, c) geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 Titel 2. geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 6 Abs. 3 geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 6 Abs. 4 geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 Titel 2a. eingefügt GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 6a eingefügt GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 6b eingefügt GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 6c eingefügt GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 6d eingefügt GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 6e eingefügt GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 1 aufgehoben GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 1a eingefügt GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 5 aufgehoben GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 11 Abs. 1a eingefügt GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 11 Abs. 6 aufgehoben GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 2 geändert GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 Titel 4. aufgehoben GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 13 aufgehoben GS 2020/040
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.04.2020 01.08.2020 § 14 aufgehoben GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 15 aufgehoben GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 16 aufgehoben GS 2020/040 29.04.2020 01.08.2020 § 17 aufgehoben GS 2020/040
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.03.2018 01.08.2018 Erstfassung GS 2018/027

§ 1 Abs. 1, a) 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 1 Abs. 1, b) 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 1 Abs. 1, c) 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 1 Abs. 2 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 1 Abs. 3 29.04.2020

01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040

§ 2 Abs. 2 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 2 Abs. 3 29.04.2020

01.08.2020 eingefügt GS 2020/040

§ 3 Abs. 1 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 3 Abs. 4 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 3 Abs. 5 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 3 Abs. 6 29.04.2020

01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040

§ 4 Abs. 1, a1) 29.04.2020

01.08.2020 eingefügt GS 2020/040

§ 4 Abs. 1, b) 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 4 Abs. 1, c) 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 5 Abs. 1 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040 Titel 2. 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 6 Abs. 1 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 6 Abs. 3 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 6 Abs. 4 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040 Titel 2a. 29.04.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020/040

§ 6a 29.04.2020

01.08.2020 eingefügt GS 2020/040

§ 6b 29.04.2020

01.08.2020 eingefügt GS 2020/040

§ 6c 29.04.2020

01.08.2020 eingefügt GS 2020/040

§ 6d 29.04.2020

01.08.2020 eingefügt GS 2020/040

§ 6e 29.04.2020

01.08.2020 eingefügt GS 2020/040

§ 8 Abs. 1 29.04.2020

01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040

§ 8 Abs. 2 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 9 Abs. 1 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040

§ 10 Abs. 1a 29.04.2020

01.08.2020 eingefügt GS 2020/040

§ 10 Abs. 5 29.04.2020

01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040

§ 11 Abs. 1a 29.04.2020

01.08.2020 eingefügt GS 2020/040

§ 11 Abs. 6 29.04.2020

01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040

§ 12 Abs. 2 29.04.2020

01.08.2020 geändert GS 2020/040 Titel 4. 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040

§ 13 29.04.2020

01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 14 29.04.2020

01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040

§ 15 29.04.2020

01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040

§ 16 29.04.2020

01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040

§ 17 29.04.2020

01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
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