Ordnung für das Masterstudium Religion – Wirtschaft – Politik an der Theologischen F... (446.120)
CH - BS

Ordnung für das Masterstudium Religion – Wirtschaft – Politik an der Theologischen Fakultät der Universität Basel

CS 2009-165 Ordnung für das Masterstudium Religion – Wirtschaft – Politik an der Theologischen Fakultät der Universität Basel Vom 18. Mai 2009 Vom Universitätsrat genehmigt am 20. August 2009. Die Theologische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe- halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
1) folgende Studienordnung. I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt den Masterstudiengang «Master of Arts in

Religion – Wirtschaft – Politik» (im Folgenden: Masterstudiengang) an der Theologischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel und an den Partnerfakultäten der Universitäten Luzern und Zü- rich.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel im Master- studiengang Religion – Wirtschaft – Politik immatrikuliert sind. Verliehener Grad

§2. Die Kooperationspartner verleihen für ein bestandenes Master-

studium gemeinsam den Grad eines «Master of Arts in Religion – Wirt- schaft – Politik der Universitäten Basel, Luzern und Zürich». Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtlinien geregelt. Es ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäss § 14 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung zu erbringen.
2 tik erfordert grundsätzlich den Nachweis eines Bachelorabschlusses im Umfang von 180 Kreditpunkten, welcher an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule erworben wurde.
3 Studierende, welche über einen an der Universität Basel erworbenen Grad eines «Bachelor of Theology», eines «Bachelor of Arts mit dem
4 Bei allen übrigen Bachelorabschlüssen einer anerkannten Hoch- schule wird von der Prüfungskommission der Fakultät eine inhaltliche Überprüfung vorgenommen. Es sind Kreditpunkte im Umfang von mindestens 60 Kreditpunkten aus einer der folgenden Studienrichtun- gen: a) Theologie b) Religionswissenschaft c) Wirtschaftswissenschaft (Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirt- schaftslehre) d) Politikwissenschaft sowie eine Gleichwertigkeit mit den in Abs. 2 genannten Abschlüssen erforderlich. Die Prüfungskommission stellt dem Rektorat Antrag auf Zulassung.
5 Wird ein Bachelorabschluss von der Prüfungskommission der Fakul- tät nur teilweise anerkannt, kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig ge- macht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Der Umfang der fehlenden Studienleistungen wird in Kreditpunkten festgelegt und als Auflage verfügt. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn die Auflagen insgesamt nicht mehr als 30 Kredit- punkte betragen.
6 Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium in Religion – Wirtschaft – Politik ausgeschlossen worden sind, werden in der Regel nicht zum Masterstudium Religion – Wirtschaft – Politik an der Universität Basel zugelassen.
7 Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfügung mitgeteilt. Die Zulassungsverfügung wird vom Rektorat erlassen. Studienbeginn

§4. Das Masterstudium kann im Herbst- oder im Frühjahrsemester

begonnen werden. II. Studium Umfang des Masterstudiums

§5. Das Masterstudium Religion – Wirtschaft – Politik umfasst 120

Kreditpunkte mit einer Regelstudienzeit von 4 Semestern bei Vollzeit- studium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studienzeit ent- sprechend.
Studienplan und Wegleitung

§6. Die Fakultät erlässt in Ergänzung zur Studienordnung einen Stu-

dienplan. Dieser wird vom Universitätsrat genehmigt.
2 Der Studienplan regelt: a) den Aufbau des Studiengangs in Modulen. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt, b) der Umfang des jeweiligen Wahlbereichs, c) die Zuweisung der Leistungsüberprüfungsformen in den Modulen gemäss dieser Ordnung, d) Anforderungen zum Bestehen des Studiums, e) Berechnung der Abschlussnote
3 Die Kooperationspartner erlassen gemeinsam eine Wegleitung, in welcher auch die Pflichtlehrveranstaltungen aufgeführt sind.
4 Die Wegleitung darf keine Auswahlkriterien oder -verfahren einfüh- ren, die über diese Ordnung oder den Studienplan hinausgehen. Im Streitfall gehen die Bestimmungen in der Ordnung und den Studienplä- nen denjenigen der Reglemente vor.
5 Einzelheiten zu Anmeldefrist, Form, Dauer und Zeitpunkt der Leistungsüberprüfungen werden den Studierenden im Vorlesungsver- zeichnis frühzeitig bekannt gegeben. Gliederung des Masterstudiums

§7. Das Masterstudium gliedert sich in:

a) Module des Studiengangs im Umfang der Vorgaben des Studien- plans, b) die Masterarbeit im Umfang von 20 KP, c) einen Wahlbereich im Umfang der Vorgaben des Studienplans, davon mind. 6 KP ausserfakultär.
2 Für tutorielle Tätigkeit, Tätigkeit in der studentischen Selbstverwal- tung sowie andere organisatorische Gremienarbeit kann die Prüfungs- kommission auf Basis eines Studienvertrags gemäss § 11 dieser Ord- nung bis zu 6 KP anrechnen.
2) Bestehen des Masterstudiums

§8. Das Masterstudium ist bestanden, wenn:

a) in Modulen des Studiengangs die erforderlichen Kreditpunkte ge- mäss den Vorgaben des Studienplans, b) im Wahlbereich die zusätzlichen erforderlichen Kreditpunkte ge-
2 Studierenden, welche das Masterstudium bestanden haben, wird der Grad eines «Master of Arts in Religion – Wirtschaft – Politik» (M A) verliehen und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Es enthält An- gaben über das Thema der Masterarbeit, die erworbenen KP und ihre Bewertung sowie die Masternote und das Prädikat.
3 Studierenden, welche das Masterstudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Studium in Religions – Wirtschaft – Politik an der Universität Basel vom Dekan bzw. der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt. III. Leistungsüberprüfungen Grundsatz

§9. Form, Durchführung und Bewertung von Leistungsüberprüfun-

gen sowie die Vergabe der Kreditpunkte von Leistungsüberprüfungen an der Universität Basel richten sich nach folgenden Ordnungen: a) der Theologischen Fakultät: – Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Theo- logischen Fakultät der Universität Basel vom 15. Dezember 2008 b) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät: – Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissen-schaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 18. Dezember 2008 – Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom

19. Dezember 2007

c) der Philosophisch-Historischen Fakultät sind: – Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für das Bache- lorstudium vom 2. Dezember 2004 – Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für das Master- studium vom 16. Februar 2006. sofern in dieser Ordnung nicht abweichend geregelt.
2 Form, Durchführung und Bewertung von Leistungsüberprüfungen an anderen Fakultäten der Universität Basel oder an den Universitäten Luzern und Zürich erfolgen gemäss den an diesen Fakultäten bzw. Uni- versitäten geltenden Regeln. Dies gilt auch für die Masterarbeit und das Kolloquium, sofern die Betreuung der Masterarbeit nicht von einer bzw. einem Dozierenden der Universität Basel übernommen wird.
Leistungsüberprüfungen von Blockkursen

§ 10. Leistungsüberprüfungen in Blockkursen werden von den für

die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden wie folgt durchge- führt: – mündliche Prüfungen von 15 bis 30 Minuten – schriftliche Tests von 45 bis 90 Minuten, – Übungsblätter, – Berichte, – Essays, – Referate oder – Portfolio
2 Mündliche bzw. schriftliche Leistungsnachweise finden in oder nach einzelnen Lehrveranstaltung statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Be- legen der Lehrveranstaltung. Sollten die Studierenden diese nicht ab- solvieren wollen, ist eine Abmeldung rechtzeitig der bzw. dem zustän- digen Dozierenden mitzuteilen. Die Abmeldung wird bei der Bewer- tung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt.
3 Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Mit dem Nichtbestehen einer Leistungsüberprüfung erfolgt eine automatische Anmeldung zur Wie- derholungsprüfung. Sollten die Studierenden diese nicht absolvieren wollen, ist eine Abmeldung der bzw. dem zuständigen Dozierenden mitzuteilen. Die Abmeldung wird bei der Bewertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt.
4 Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständi- gen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit Note. Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist. Durchschnittsnoten werden mathematisch gerundet. Leistungsüberprüfungen gemäss Studienvertrag

§ 11. Studentische Leistungen können auch ausserhalb von Lehrver-

anstaltungen erbracht werden, insbesondere durch Projekte, ausser- universitäre Praktika, tutorielle Tätigkeit oder Tätigkeit in der studen- tischen Selbstverwaltung.
2 Die Anmeldung zu einer studentischen Leistung ausserhalb von Lehrveranstaltungen erfolgt durch einen Studienvertrag.
3 Der Studienvertrag legt den verantwortlichen Dozenten bzw. die ver- antwortliche Dozentin, das Thema, den Inhalt und Umfang, den Be- ginn sowie die Dauer, allfällige Überarbeitungs- und Wiederholungs-
Die Masterarbeit mit Betreuung an der Universität Basel

§ 12. Vor Abschluss des Masterstudiums ist zu einem frei gewählten

Thema eine Masterarbeit zu schreiben. Die Masterarbeit dokumentiert eine vertiefte, wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einer selbst gewählten Fragestellung im Spannungsfeld von Religion, Wirtschaft und Politik.
2 Die Studentin bzw. der Student wählt sich für die Betreuung der Masterarbeit eine habilitierte oder gleichwertig qualifizierte Dozentin bzw. qualifizierten Dozenten der Universität Basel und vereinbart mit dieser bzw. diesem das Thema der Masterarbeit. Die Betreuung durch Dozierende einer Partnerfakultät bedarf der Bewilligung durch die Prüfungskommission.
3 Die Masterarbeit umfasst 60–80 Seiten (180'000– 240'000 Zeichen) und ist innert fünf Monaten zu verfassen. In begründeten Ausnahme- fällen kann die zuständige Dozentin bzw. der zuständige Dozent die Frist auf höchstens acht Monate verlängern. Bei Überschreiten der Frist gilt die Arbeit als nicht bestanden.
4 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufas- sen. Mit Zustimmung der Prüfungskommission ist auch eine andere Sprache zulässig.
5 Vor Beginn der Erarbeitung einer Masterarbeit wird ein Studienver- trag für die Masterarbeit abgeschlossen. Die verantwortlichen Dozie- renden vereinbaren mit den Studierenden vor Beginn der Masterarbeit das Thema, den Beginn und das Ende der Masterarbeit schriftlich und unterzeichnen die Vereinbarung.
6 Die Masterarbeiten werden von den verantwortlichen Dozierenden sowie von einer zweiten Gutachterin bzw. einem zweiten Gutachter schriftlich begutachtet und benotet. Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist. Durchschnittsno- ten werden mathematisch gerundet.
7 Eine nicht angenommene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die wiederholte Nichtannahme führt zum Ausschluss vom Masterstudiengang «Master of Arts in Reli- gion – Wirtschaft – Politik» an der Theologischen Fakultät an der Uni- versität Basel. Der Ausschluss wird von der Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt. Kolloquium nach Masterarbeit gemäss § 12

§ 13. Über die angenommene Masterarbeit führen die zuständige

Dozentin bzw. der zuständige Dozent sowie je eine Dozentin bzw. ein
3 Das Kolloquium besteht aus einem Kurzreferat der Kandidatin bzw. des Kandidaten über die angenommene Masterarbeit sowie einer Dis- putation mit den Dozierenden und dauert 45 Minuten. Mit Zustim- mung der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann das Kolloquium öf- fentlich stattfinden.
4 Das Kolloquium wird benotet. Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist. Bei ungenügender Note kann das Kolloquium wiederholt werden. Das erfolgreich absolvierte Kolloquium gilt als Voraussetzung für den Erwerb der Kreditpunkte der Masterarbeit. Masterurkunde

§ 14. Wer das Masterstudium gemäss § 6 bestanden hat, erhält eine

von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde, aus wel- cher der studierte Studiengang, die beteiligten Universitäten bzw. Fa- kultäten sowie das Gesamtprädikat hervorgehen. Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen

§ 15. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,

müssen diese von den jeweiligen Prüfenden vor Beginn der Leistungs- überprüfung angegeben werden.
2 Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel erforderlich, müssen diese bei der Anmeldung zur Leistungsüberprüfung angegeben werden. Verschiebung, Krankheitsfall, Unfall und Fernbleiben

§ 16. Ein Antrag auf Verschiebung der Masterarbeit und des Kollo-

quiums ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin beim Prüfungssekretariat einzureichen.
2 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prüfungs- sekretariat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Prüfungssekretariat legt möglichst bald einen Termin für die Nachprüfung fest.
3 Bleibt eine Studentin bzw. ein Student entgegen den Voraussetzun- gen von Abs. 1 einem Masterkolloquium fern, so wird dieses mit der Note 1.0 bewertet.
4 Wenn eine Masterarbeit nicht fristgerecht abgegeben wird, wird diese mit der Note 1.0 bewertet und kann nach Abschluss eines Stu- dienvertrags gemäss § 15 mit einem neuen Thema einmal wiederholt
Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 17. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-

fung, die Masterarbeit, bzw. eine Masterprüfung mit unlauteren Mit- teln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, bei schriftlichen Arbei- ten und der Masterarbeit insbesondere durch die unbefugte Verwer- tung von Texten unter Anmassung der Autorschaft, gilt die betreffende Prüfung, die Masterarbeit, bzw. die Masterprüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1 bewertet. Die Prüfungskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studienfach bzw. Studien- gang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. Einsichtsrecht

§ 18. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der

Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schrift- lichen Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 19. Studien- und Prüfungsleistungen, die an den Partnerfakultäten

der Universitäten Luzern und Zürich im Rahmen des Masterstudiums Religion – Wirtschaft – Politik erworben wurden, werden von der Theologischen Fakultät der Universität Basel angerechnet.
2 Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studien- gang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden, entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung übergeordneter Be- stimmungen.
3 Die Anrechnung von Noten sowie von Kreditpunkten wird von der Prüfungskommission durch Verfügung eröffnet. IV. Zuständigkeit Prüfungskommission

§ 20. Für die Prüfungskommission gilt § 24 der Ordnung für die Ba-

chelor- und Masterstudiengänge an der Theologischen Fakultät der Universität Basel vom 15. Dezember 2008. Die Prüfungskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. Dar- über hinaus entscheidet sie in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält.
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

§ 22. Verfügungen gemäss dieser Ordnung bzw. dem Studienplan

sind den Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten wer- den. VI. Schlussbestimmungen Schlussbestimmung

§ 23. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche den Master-

studiengang «Master of Arts in Religion – Wirtschaft – Politik» an der Universität Basel am 1. August 2009 oder später beginnen. Wirksamkeit

§ 24. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2009

wirksam.
3)
Markierungen
Leseansicht