Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volk... (432.213.11)
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Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule

1 432.213.11 Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) vom 06.03.2018 (Stand 01.08.2022) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c und d der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV) 1 ) , beschliesst:
1. Allgemeines
1.1 ... *

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide im Kindergarten, in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I im Regelschulan gebot und im besonderen Volksschulangebot. *

Art. 2

Einheitliche Praxis
1 Die Schulleitung legt unter Mitwirkung des Lehrerkollegiums eine einheitliche Praxis insbesondere in folgenden Bereichen fest: Beurteilung, Selbstbeurtei lung und Information der Eltern.

Art. 3

Beurteilung
1 Die Beurteilung ist a förderorientiert, b lernzielorientiert, c * umfassend, indem sie die Kompetenzbereiche und Handlungsaspekte ausgewogen berücksichtigt und die überfachlichen Kompetenzen mitein bezieht, d transparent und nachvollziehbar.
1) BSG 432.211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-033
432.213.11 2

Art. 4

Inhalt der Beurteilung
1 Die Beurteilung beschreibt den Leistungsstand und den Lernprozess der Schülerin oder des Schülers.
2 Sie umfasst die fachlichen und die überfachlichen Kompetenzen. *
3 Sie dient der Förderung des Lernens, der Information der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern und bildet die Grundlage für die weitere Schullaufbahn.

Art. 5

Lernziele
1 Die Lernziele basieren auf den Kompetenzerwartungen gemäss dem Lehr plan.
1a Für Schülerinnen und Schüler im besonderen Volksschulangebot richten sich die Lernziele zusätzlich nach der individuellen Förderplanung. *
2 Die Lehrkräfte bestimmen die Lernziele ihres Unterrichts.

Art. 6

Selbstbeurteilung
1 Die Schülerinnen und Schüler beurteilen ihre fachlichen und ihre überfachli chen Kompetenzen regelmässig selbst. *
2 Die Klassenlehrkraft sorgt dafür, dass die Selbstbeurteilungen mit der Schüle rin oder dem Schüler besprochen werden.

Art. 7

Information
1 Die Schulleitung sorgt für die rechtzeitige Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, insbesondere über Beurteilung, Zeitpunkt des Standortgesprächs mit den Eltern, Übertrittsverfahren, Schullaufbahnentschei de und Bildungsgänge.

Art. 8

Dokumentenmappe
1 Es wird eine Dokumentenmappe für den Kindergarten und die Primarstufe so wie eine für die Sekundarstufe I geführt.
2 Die Dokumentenmappe enthält alle Dokumente, die für die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers massgebend sind.
3 Die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Dokumen te sind zu verwenden. *
4 Die Klassenlehrkraft führt die Dokumentenmappe.
5 Sie übergibt die Dokumentenmappe der Schülerin oder dem Schüler beim Austritt aus der Primarstufe sowie aus der Sekundarstufe I.
3 432.213.11
6 Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach der Direktionsverordnung vom 20. Oktober 2014 über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffent lich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) 1 ) .
1.2 ... *

Art. 9

Schullaufbahn
1 Die Schullaufbahn dauert in der Regel elf Jahre.
2 In jedem Schuljahr wird ein Standortgespräch durchgeführt.
3 Wird kein anderslautender Entscheid gefällt, treten die Schülerinnen und Schüler ins nächstfolgende Kindergarten- oder Schuljahr über. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 5.
4 Am Ende des 2., 4., 5. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe (4H, 6H, 7H und 8H) und am Ende des 7., 8. und 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I (9H, 10H und 11H) werden ein Beurteilungsbericht abgegeben und ein Ent scheid über den Übertritt ins nächste Schuljahr gefällt. *
4a Im besonderen Volksschulangebot * a kann von Absatz 4 abgewichen werden, b wird in jedem Schuljahr ein Förderbericht abgegeben.
5 Im Weiteren werden Schullaufbahnentscheide gefällt, sobald es aufgrund der fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen, aufgrund des Entwicklungs stands oder aufgrund anderer Umstände angezeigt ist. *

Art. 10

Standortgespräch
1 Die Klassenlehrkraft führt mit den Eltern und in der Regel mit der Schülerin oder dem Schüler jährlich das Standortgespräch durch.
2 Weitere Lehrkräfte können beigezogen werden.
3 Das Standortgespräch umfasst a einen Rückblick über die wesentlichen Veränderungen seit dem letzten Standortgespräch, b Beobachtungen zum Entwicklungsstand, c Informationen über den Lernprozess und die Leistungen in den fachlichen Kompetenzen und d * Beobachtungen zu den überfachlichen Kompetenzen.
1) BSG 170.711
432.213.11 4
4 Grundlage des Gesprächs bilden die Beobachtungen der Lehrkräfte, die schulischen Arbeiten, die Selbstbeurteilungen der Schülerin oder des Schülers sowie die Beobachtungen der Eltern.
5 Die Durchführung des Standortgesprächs und allfällige Absprachen werden schriftlich festgehalten. *

Art. 11

Schullaufbahnentscheide
1 Schullaufbahnentscheide betreffen insbesondere a den Übertritt ins nächste Schuljahr, b das Überspringen eines Schuljahres, c das Wiederholen eines Schuljahres, d * die zweijährige Einschulung in der Regelklasse im Regelschulangebot, e * die Zuweisung zu einer besonderen Klasse im Regelschulangebot, f * die Rückführung aus einer besonderen Klasse in die Regelklasse im Re gelschulangebot, g * die Zuweisung zu einem Niveau oder einem Schultyp bzw. einer section der Sekundarstufe I, h * das Verbleiben in einem Niveau oder einem Schultyp bzw. einer section der Sekundarstufe I, i * den Wechsel in ein anderes Niveau oder einen anderen Schultyp bzw. eine andere section der Sekundarstufe I, k die Aufnahme in die weiterführenden Bildungsgänge gemäss der entspre chenden Gesetzgebung.
2 Die Schulleitung trifft die Schullaufbahnentscheide.
1.3 ... *

Art. 12–15

* ...
2 ... *
2.1 ... *

Art. 16

* ...
2.2 ... *

Art. 17

* ...
5 432.213.11
3 Beurteilung auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I
3.1 Beide Kantonsteile

Art. 18

Ziel der Beurteilung
1 Die Beurteilung hat zum Ziel, a der Schülerin oder dem Schüler prozessbegleitende Rückmeldungen zu geben, um den Lernerfolg zu unterstützen (formativ), b der Schülerin oder dem Schüler bilanzierende Rückmeldungen zu geben und damit eine Standortbestimmung zu machen (summativ), c die Schülerin oder den Schüler im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn zu beurteilen (prognostisch).

Art. 19

Ausnahmen von der Beurteilung
1 Die Schulleitung kann von den Vorschriften zur Beurteilung abweichen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Eltern einverstanden sind.

Art. 20

Individuelle Lernziele
1 Im Regelschulangebot erfolgt die Bewilligung von individuellen Lernzielen ge mäss der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpä dagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulange bot (VMR) 1 ) . *
2 Es wird unterschieden zwischen a erweiterten individuellen Lernzielen für Schülerinnen und Schüler, die dauernd erheblich mehr erreichen, als die Lernziele verlangen, und b reduzierten individuellen Lernzielen für Schülerinnen und Schüler, welche die Lernziele fortgesetzt und in erheblichem Masse nicht erreichen.
3 Für eine periodische Überprüfung der angeordneten Massnahmen ist die Schulleitung zuständig.

Art. 21

Beurteilung der fachlichen Kompetenzen bei individuellen Lernzie len
1 Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen bei individuellen Lernzielen im Regelschulangebot erfolgt nach den Bestimmungen über die Beurteilung im je weiligen Kantonsteil und hat sich im betreffenden Fach oder in den betreffen den Fächern auf das Erreichen der individuellen Lernziele zu beziehen. *
1) BSG 432.271.1
432.213.11 6
2 Solche Beurteilungen sind im Beurteilungsbericht mit einem * gekennzeichnet und verweisen auf einen zusätzlichen Bericht.
3 Im Einvernehmen mit den Eltern kann bei reduzierten individuellen Lernzielen auf Noten verzichtet werden.
4 Für Schülerinnen und Schüler mit reduzierten individuellen Lernzielen gelten die Lernziele des besuchten Schuljahres als nicht erreicht.
3.2 Deutschsprachiger Kantonsteil

Art. 22

Beurteilungsformen
1 Es wird in Textform oder in Worten und ab dem 3. Schuljahr auf der Primar stufe auch mit Noten beurteilt. Im Fach Französisch wird im 3. Schuljahr mit Worten, ab dem 4. Schuljahr mit Noten beurteilt.
2 Im besonderen Volksschulangebot kann die Schulleitung im Einvernehmen mit den Eltern von der Notengebung absehen. *

Art. 23

Kriterien
1 Die Textform der Beurteilung richtet sich nach folgenden Kriterien: a sehr gut, b gut, c genügend, d ungenügend.
2 Die Noten richten sich nach folgenden Kriterien: Note Erreichen der Lern ziele des Unterrichts Lösen von Aufgaben Erreichen von Kom petenzstufen gemäss Lehrplan
6 sehr gut erreicht anspruchsvolle Lernziele in den meis ten Kompetenzberei chen sicher löst Aufgaben mit er höhtem Schwierig keitsgrad durchwegs erfolgreich erreicht die Kompe tenzstufen, die im betreffenden Zeitpunkt erwartet werden 1 ) , und verfügt in einzelnen Kompetenzbereichen über weiterführende Kompetenzen
1) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch
7 432.213.11 Note Erreichen der Lern ziele des Unterrichts Lösen von Aufgaben Erreichen von Kom petenzstufen gemäss Lehrplan 5 gut erreicht Lernziele in al len Kompetenzberei chen und teilweise auch anspruchsvollere Lernziele löst Aufgaben mit er höhtem Schwierig keitsgrad teilweise er folgreich erreicht die Kompe tenzstufen, die im betreffenden Zeitpunkt erwartet werden 1 ) , in allen Kompetenzberei chen 4 genügend erreicht grundlegende Lernziele in den meis ten Kompetenzberei chen löst Aufgaben mit Grundansprüchen zu reichend erreicht die Kompe tenzstufen, die im betreffenden Zeitpunkt erwartet werden 2 ) , in den meisten Kompe tenzbereichen 3 ungenügend erreicht grundlegende Lernziele in mehreren Kompetenzbereichen nicht löst Aufgaben mit Grundansprüchen un zureichend erreicht die Kompe tenzstufen, die im betreffenden Zeitpunkt erwartet werden 3 ) , in mehreren Kompetenz bereichen nicht 2 schwach erreicht grundlegende Lernziele in den meis ten Kompetenzberei chen nicht löst nahezu keine Auf gaben mit Grundan sprüchen erreicht die Kompe tenzstufen, die im betreffenden Zeitpunkt erwartet werden 4 ) , in den meisten Kompe tenzbereichen nicht 1 sehr schwach erreicht grundlegende Lernziele in allen Kom petenzbereichen nicht löst keine Aufgaben mit Grundansprüchen erreicht die Kompe tenzstufen, die im betreffenden Zeitpunkt erwartet werden 5 ) , in allen Kompetenzberei chen nicht am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch
2) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch
3) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch
4) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch
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3 Es werden ganze oder halbe Noten erteilt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.

Art. 24

Beurteilungsbericht
1 Die Klassenlehrkraft verfasst den Beurteilungsbericht unter Einbezug der übri gen an der Klasse unterrichtenden Personen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a. *
2 Der Beurteilungsbericht enthält die nötigen Angaben a * zur Anzahl der bisher besuchten Kindergarten- und Schuljahre und zum Pensum des besuchten Schuljahres, b * zum besuchten Unterricht (Klassentyp), c gegebenenfalls zum Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK), d zum Standortgespräch, e * zur Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in den obligatorischen Fä chern bezogen auf das vergangene Schuljahr (Ausnahmen: «Medien und Informatik» sowie «Ethik, Religionen, Gemeinschaft»), f zum fakultativen Unterricht, g gegebenenfalls zum zusätzlichen Bericht, g1 * gegebenenfalls zum Förderbericht, h zum Schullaufbahnentscheid oder zu den Schullaufbahnentscheiden, i zu den Absenzen und Dispensationen gemäss Artikel 11 der Direktions verordnung vom 16. März 2007 über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) 1 ) .
3 Im Beurteilungsbericht am Ende des 2. Schuljahres auf der Primarstufe wer den die fachlichen Kompetenzen danach beurteilt, ob die Schülerin oder der Schüler dem Grundanspruch gemäss Lehrplan genügt oder nicht.
4 Im Beurteilungsbericht am Ende des 4., 5. und 6. Schuljahres auf der Primar stufe und des 7., 8. und 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I werden die fachlichen Kompetenzen im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit Noten beur teilt. *
5 Für Schülerinnen und Schüler, die mit individuellen Lernzielen unterrichtet werden, und wenn zusätzliche Informationen nötig sind, wird ein zusätzlicher Bericht ausgestellt.
6 Die Schulleitung beschliesst den Beurteilungsbericht auf Antrag der Klassen lehrkraft.
5) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch
1) BSG 432.213.12
9 432.213.11

Art. 24a

* Förderbericht im besonderen Volksschulangebot
1 Im besonderen Volksschulangebot wird am Ende jedes Schuljahres ein För derbericht abgegeben.
2 Im Förderbericht werden die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit Worten beschrieben.
3 Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit den Eltern davon absehen, zu sätzlich zum Förderbericht einen Beurteilungsbericht gemäss Artikel 24 abzu geben.

Art. 25

Zuständigkeit für den Beurteilungsbericht bei Schulwechsel
1 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler nach dem 15. April die Schule, stellt die bisherige Schulleitung den Beurteilungsbericht aus.

Art. 26

Erhalt und Rückgabe des Beurteilungsberichts
1 Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler bestätigen mit ihrer Unter schrift, dass sie den Beurteilungsbericht erhalten und eingesehen haben.
2 Die Schülerin oder der Schüler gibt den Beurteilungsbericht zu Beginn des folgenden Schuljahres der Klassenlehrkraft zurück.
3.3 Französischsprachiger Kantonsteil

Art. 27

Beurteilungsformen
1 Die fachlichen Kompetenzen werden in Textform und falls nötig mit Kommen taren und ab dem 3. Schuljahr auf der Primarstufe (5H) auch mit Noten beur teilt. Im Fach Deutsch wird im 3. Schuljahr auf der Primarstufe (5H) mit Worten, ab dem 4. Schuljahr (6H) mit Noten beurteilt. *
2 Die überfachlichen Kompetenzen werden mit Prädikaten und falls nötig mit Kommentaren beurteilt. *
3 Im besonderen Volksschulangebot kann die Schulleitung im Einvernehmen mit den Eltern von der Beurteilung mit Noten oder Prädikaten absehen. *

Art. 28

Kriterien
1 Die Textform der Beurteilung richtet sich nach folgenden Kriterien: a Lernziele bei weitem übertroffen, b Lernziele übertroffen, c Lernziele erreicht, d Lernziele nur teilweise erreicht.
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2 Die Noten richten sich nach folgenden Kriterien:
6 * Die Schülerin oder der Schüler übertrifft die definierten Lernziele bei wei tem und erfüllt deutlich mehr als die festgelegten Grundanforderungen.
5 * Die Schülerin oder der Schüler übertrifft die definierten Lernziele und er füllt mehr als die festgelegten Grundanforderungen.
4 * Die Schülerin oder der Schüler erreicht die definierten Lernziele und erfüllt die Grundanforderungen.
3 * Die Schülerin oder der Schüler erreicht die definierten Lernziele nur teil weise und erfüllt die Grundanforderungen knapp nicht.
2 * Die Schülerin oder der Schüler erreicht die meisten der definierten Lern ziele nicht und erfüllt die Grundanforderungen deutlich nicht.
1 * Die Schülerin oder der Schüler erreicht praktisch keines der definierten Lernziele und erfüllt die Grundanforderungen bei weitem nicht.
3 Es werden ganze oder halbe Noten erteilt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
4 Die Prädikate äussern sich zur Häufigkeit des gezeigten Verhaltens. *
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Art. 29

Beurteilungsbericht
1 Die Klassenlehrkraft verfasst den Beurteilungsbericht unter Einbezug der übri gen an der Klasse unterrichtenden Personen. Vorbehalten bleibt Artikel 29a. *
2 Der Beurteilungsbericht enthält die nötigen Angaben a zur Anzahl der bisher besuchten Kindergarten- und Schuljahre und zum Pensum des besuchten Schuljahres, b * zum besuchten Unterricht (Klassentyp), c gegebenenfalls zum Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK), d * zum Standortgespräch, e * zur Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in den obligatorischen Fä chern (Ausnahme: «Education numérique») sowie der überfachlichen Kompetenzen bezogen auf das vergangene Schuljahr, f * ... g zum fakultativen Unterricht, h gegebenenfalls zum zusätzlichen Bericht, h1 * gegebenenfalls zum Förderbericht, i zum Schullaufbahnentscheid oder zu den Schullaufbahnentscheiden, k zu den Absenzen und Dispensationen gemäss Artikel 11 DVAD 1 ) .
3 Im Beurteilungsbericht am Ende des 2. Schuljahres auf der Primarstufe (4H) werden die fachlichen Kompetenzen in Textform und falls nötig mit Kommenta ren beurteilt. *
4 Im Beurteilungsbericht am Ende des 4., 5. und 6. Schuljahres auf der Primar stufe (6H, 7H und 8H) und am Ende jedes Schuljahres auf der Sekundarstufe I werden die fachlichen Kompetenzen im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit Noten beurteilt. *
5 In jedem Beurteilungsbericht werden die überfachlichen Kompetenzen fächer übergreifend mit Prädikaten und falls nötig mit Kommentaren beurteilt. Wei chen die überfachlichen Kompetenzen in einem Fach oder Teilgebiet deutlich von den anderen Fächern oder Teilgebieten ab, wird dies im Beurteilungsbe richt vermerkt. *
6 Für Schülerinnen und Schüler, die mit individuellen Lernzielen unterrichtet werden, wird ein zusätzlicher Bericht ausgestellt.
7 Die Schulleitung beschliesst den Beurteilungsbericht auf Antrag der Klassen lehrkraft.
1) BSG 432.213.12
432.213.11 12

Art. 29a

* Förderbericht im besonderen Volksschulangebot
1 Im besonderen Volksschulangebot wird am Ende jedes Schuljahres ein För derbericht abgegeben.
2 Im Förderbericht werden die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit Worten beschrieben.
3 Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit den Eltern davon absehen, zu sätzlich zum Förderbericht einen Beurteilungsbericht gemäss Artikel 29 abzu geben.

Art. 30

Zuständigkeit für den Beurteilungsbericht bei Schulwechsel
1 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler auf der Primarstufe nach dem 15. April und auf der Sekundarstufe I nach dem 1. Dezember die Schule, stellt die bisherige Schulleitung den Beurteilungsbericht aus.

Art. 31

Erhalt und Rückgabe des Beurteilungsberichts
1 Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler bestätigen mit ihrer Unter schrift, dass sie den Beurteilungsbericht erhalten und eingesehen haben.
2 Die Schülerin oder der Schüler gibt den Beurteilungsbericht zu Beginn des folgenden Schuljahres bzw. Semesters der Klassenlehrkraft zurück.
4 Promotionen auf der Primarstufe

Art. 32

1 Grundsätzlich treten Schülerinnen und Schüler ins folgende Schuljahr über.
2 Erreicht die Schülerin oder der Schüler in der Mehrheit der obligatorischen Fächer keine genügende Leistung und ist eine Zuweisung zu einer besonderen Klasse nicht angezeigt, wiederholt sie oder er das Schuljahr. Die Schulleitung kann den Übertritt ins nächste Schuljahr dennoch bewilligen, sofern a im deutschsprachigen Kantonsteil: die begründete Annahme besteht, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des nächsten Schuljahres zu genügen vermag, b * im französischsprachigen Kantonsteil: die überfachlichen Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers dies rechtfertigen.
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5 Übertrittsverfahren in die Sekundarstufe I mit Zuweisung zu einem Niveau oder Schultyp bzw. section *
5.1 Beide Kantonsteile

Art. 33

Ziel des Übertrittverfahrens
1 Ziel des Übertrittverfahrens ist es, Schülerinnen und Schüler entsprechend ih ren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung demjenigen Niveau oder demjenigen Schultyp bzw. derjenigen section der Sekundarstufe I zuzuweisen, in denen sie am besten gefördert werden. *

Art. 34

Abweichungen
1 Die Schulleitung kann von den Vorschriften zum Übertrittsverfahren abwei chen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Eltern einverstanden sind.

Art. 35

Einzubeziehende Schülerinnen und Schüler
1 Alle Schülerinnen und Schüler des 6. Schuljahres auf der Primarstufe (8H) sind in das Übertrittsverfahren einzubeziehen.

Art. 36

Erfahrungsaustausch
1 Die Lehrkräfte der Sekundarstufe I orientieren die Lehrkräfte der Primarstufe im ersten Semester über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler.
2 Diese Orientierung richtet sich nach den Kriterien des Übertrittberichts.
5.2 Deutschsprachiger Kantonsteil *

Art. 37

Übertrittsbericht
1 Die Klassenlehrkraft verfasst unter Einbezug der übrigen an der Klasse unter richtenden Personen am Ende des ersten Semesters des 6. Schuljahres auf der Primarstufe den Übertrittsbericht. *
2 Der Übertrittsbericht enthält die nötigen Angaben a zur Anzahl der bisher besuchten Kindergarten- und Schuljahre und zum Pensum des besuchten Schuljahres, b zur Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik bezogen auf das vergangene Semester, c zur Beurteilung der personalen Kompetenzen in allen Fächern bezogen auf das vergangene Semester, d * gegebenenfalls zum zusätzlichen Bericht oder zum Förderbericht.
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3 Die fachlichen Kompetenzen werden in Textform «sehr gut», «gut», «genü gend», «ungenügend» beurteilt, wobei die Kriterien für Noten (Art. 23 Abs. 2) massgebend sind.
4 Die personalen Kompetenzen werden nach deren Ausprägung beurteilt.

Art. 38

Übertrittsprotokoll: Einschätzung der Lehrkräfte und der Schülerin oder des Schülers
1 Aufgrund des Beurteilungsberichts am Ende des 5. Schuljahres auf der Pri marstufe sowie aufgrund des Übertrittsberichts schätzt die Klassenlehrkraft die mutmassliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ein und weist sie oder ihn dem Schultyp und gegebenenfalls dem jeweiligen Niveau in den Fä chern Deutsch, Französisch und Mathematik zu. *
2 Die Schülerin oder der Schüler ergänzt diese Einschätzung mit ihrer oder sei ner eignen.
3 Die Klassenlehrkraft erstellt ein entsprechendes Übertrittsprotokoll.

Art. 39

Übergabe der Dokumente an die Eltern und Ergänzung durch die Eltern
1 Die Klassenlehrkraft übergibt am Ende des ersten Semesters des 6. Schul jahres auf der Primarstufe den Eltern a den Übertrittsbericht und b das Übertrittsprotokoll, bestehend aus der Zuweisung der Schülerin oder des Schülers aus der Sicht der Lehrkräfte und der Schülerin oder des Schülers selbst.
2 Die Eltern ergänzen das Übertrittsprotokoll mit der Zuweisung der Schülerin oder des Schülers aus ihrer Sicht.

Art. 40

Übertrittsgespräch und Kriterien für den Zuweisungsantrag
1 Vor Mitte Februar des 6. Schuljahres auf der Primarstufe führt die Klassen lehrkraft, allenfalls unter Einbezug weiterer Lehrkräfte, mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler ein Übertrittsgespräch durch.
2 Das Übertrittsgespräch kann das Standortgespräch im 6. Schuljahr ersetzen.
3 Ziel des Übertrittsgespräch ist es, zu einem gemeinsamen Zuweisungsantrag zu einem Schultyp der Sekundarstufe I zu gelangen. *
4 Der Zuweisungsantrag erfolgt aufgrund der Einschätzung der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
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5 Die Einschätzung der mutmasslichen Entwicklung basiert auf a der Beurteilung (Art. 39 Abs. 1) durch die Lehrkraft, b den Beobachtungen der Eltern und c der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers.

Art. 41

Gemeinsamer Zuweisungsantrag
1 Ergibt das Übertrittsgespräch einen gemeinsamen Zuweisungsantrag, er gänzt die Klassenlehrkraft das Übertrittsprotokoll entsprechend.
2 Die Klassenlehrkraft leitet das Übertrittsprotokoll an die Schulleitung zum Ent scheid über die Zuweisung weiter.

Art. 42

Kein gemeinsamer Zuweisungsantrag
1 Kommt kein gemeinsamer Zuweisungsantrag zustande, können die Eltern ihr Kind bis spätestens am 20. Februar bei der Schulleitung zu einer Kontrollprü fung anmelden.
2 Verzichten die Eltern auf die Kontrollprüfung, leitet die Klassenlehrkraft das Übertrittsprotokoll an die Schulleitung zum Entscheid über die Zuweisung wei ter.

Art. 43

Kontrollprüfung
1 In der Kontrollprüfung werden die fachlichen Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik beurteilt.
2 Das Ergebnis der Kontrollprüfung ist massgebend für den Übertrittsentscheid.

Art. 44

Nichterscheinen oder Abbruch der Kontrollprüfung und Nachprü fung
1 Haben die Eltern ihr Kind nicht termingerecht abgemeldet oder wird die Prü fung ohne wichtigen Grund abgebrochen, so gilt dies als Verzicht auf die Kontrollprüfung
2 Liegt ein wichtiger Grund wie Unfall oder Krankheit vor, wird die Schülerin oder der Schüler zu einer Nachprüfung aufgeboten.

Art. 45

Übertrittsentscheid
1 Die Zuweisung in das Realschul-, das Sekundarschul- oder das spezielle Se kundarschulniveau erfolgt je in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathe matik.
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2 Wer in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik dem Sekundarschul- oder dem speziellen Sekundarschulniveau zugewiesen ist, gilt als Schülerin oder Schüler des entsprechenden Schultyps. *
3 Der Übertritt erfolgt in den Realschultyp oder den Sekundarschultyp. *
4 Die Schulleitung entscheidet über diese Zuweisung und den Übertritt und er öffnet dies den Eltern a aufgrund des Ergebnisses der Kontrollprüfung bis Mitte April, b in den übrigen Fällen bis Ende März.
5.3 Französischsprachiger Kantonsteil

Art. 46

Übertrittsbericht
1 Die Klassenlehrkraft verfasst unter Einbezug der übrigen an der Klasse unter richtenden Personen den Übertrittsbericht am Ende des ersten Semesters des
6. Schuljahres auf der Primarstufe (8H). *
2 Der Übertrittsbericht enthält die nötigen Angaben a zur Anzahl der bisher besuchten Kindergarten- und Schuljahre und zum Pensum des besuchten Schuljahres, b zur Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik bezogen auf das vergangene Semester, c * zur Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen bezogen auf das ver gangene Semester, d * gegebenenfalls zum zusätzlichen Bericht oder zum Förderbericht.
3 Die fachlichen Kompetenzen werden in Textform «Lernziele bei weitem über troffen», «Lernziele übertroffen», «Lernziele erreicht», «Lernziele nur teilweise erreicht» beurteilt, wobei die Kriterien für Noten (Art. 28 Abs. 2) massgebend sind.
4 Die überfachlichen Kompetenzen werden fächerübergreifend nach der Häu figkeit des gezeigten Verhaltens mit Prädikaten beurteilt. *

Art. 47

Übertrittsprotokoll: Einschätzung der Lehrkräfte
1 Aufgrund der Beurteilung im Übertrittsbericht schätzt die Klassenlehrkraft die mutmassliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ein und weist sie oder ihn provisorisch dem jeweiligen Niveau in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik und der entsprechenden section der Sekundarstufe I zu. *
2 Sie erstellt ein entsprechendes Übertrittsprotokoll.
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Art. 48

Übergabe der Dokumente an die Eltern und Ergänzung durch die Eltern und die Schülerin oder den Schüler
1 Die Klassenlehrkraft übergibt den Eltern ab Mitte Januar des 6. Schuljahres auf der Primarstufe (8H) a den Übertrittsbericht und b das Übertrittsprotokoll, bestehend aus der provisorischen Zuweisung der Schülerin oder des Schülers aus der Sicht der Lehrkräfte.
2 Die Eltern und die Schülerin oder der Schüler ergänzen das Übertrittsprotokoll mit der Zuweisung der Schülerin oder des Schülers aus ihrer Sicht.

Art. 49

Übertrittsgespräch und Kriterien für die provisorische Zuteilung
1 Vor Mitte Februar des 6. Schuljahres auf der Primarstufe (8H) führt die Klas senlehrkraft, allenfalls unter Einbezug weiterer Lehrkräfte, mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler ein Übertrittsgespräch durch.
1a Das Übertrittsgespräch kann das Standortgespräch im 6. Schuljahr auf der Primarstufe (8H) ersetzen. *
2 Ziel des Übertrittsgesprächs ist es, über die provisorische Zuweisung zu einer section der Sekundarstufe I zu informieren. *
3 Die provisorische Zuweisung erfolgt aufgrund der Einschätzung der mutmass lichen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
4 Die Einschätzung der mutmasslichen Entwicklung basiert auf der Beurteilung durch die Klassenlehrkraft (Art. 48 Abs. 1).
5 Die provisorische Zuweisung ist den Eltern bis Ende Februar schriftlich zu kommen zu lassen. Gegen diese provisorische Zuweisung kann nicht Be schwerde erhoben werden.

Art. 50

Probesemester
1 Im zweiten Semester des 6. Schuljahres auf der Primarstufe (8H) findet das Probesemester statt. Dieses dient der Bestätigung der provisorischen Zuwei sung.
2 Wenn die Schülerin oder der Schüler aufgrund des Probesemesters einem Niveau mit höheren oder tieferen Anforderungen zuzuweisen ist, findet ein wei teres Gespräch mit den Eltern statt.
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Art. 51

Übertrittsentscheid
1 Die Zuweisung erfolgt in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik je in das Niveau C («exigences élémentaires»), in das Niveau B («exigences moyennes») oder in das Niveau A («exigences élevées»).
2 Die Zuweisung zur section erfolgt gemäss Artikel 60. *
3 Die Schulleitung entscheidet spätestens Ende Juni über die definitive Zuwei sung und eröffnet diese den Eltern.
6 Promotionen auf der Sekundarstufe I
6.1 Deutschsprachiger Kantonsteil

Art. 52

Wiederholen mit Schultypwechsel im 7. Schuljahr
1 Schülerinnen und Schüler des Realschultyps können das 7. Schuljahr im Se kundarschultyp wiederholen, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie den erhöhten Anforderungen zu genügen vermögen. *
2 Wird die Schülerin oder der Schüler dem Sekundarschultyp zugewiesen, so besucht sie oder er in dem zu wiederholenden Schuljahr den Unterricht in allen Fächern auf dem Sekundarschulniveau. *
3 Für den Übertritt am Ende des wiederholten Schuljahres gelten die ordentli chen Promotionsbestimmungen im Sekundarschultyp. *
4 Ist ein Verbleib im Sekundarschultyp am Ende des wiederholten Schuljahres nicht möglich, wechselt die Schülerin oder der Schüler ins 8. Schuljahr des Re alschultyps. *

Art. 53

Promotionen im Sekundarschultyp *
1 Eine Schülerin oder ein Schüler des Sekundarschul- oder des speziellen Se kundarschultyps wird promoviert und tritt in das nächste Schuljahr des gleichen Schultyps über, wenn im Beurteilungsbericht höchstens drei ungenügende Noten vorliegen. In den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik darf höchstens eine ungenügende Note vorliegen. *
2 Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler diese Bedingungen nicht, wechselt sie oder er in den tieferen Schultyp oder wiederholt das letzte Schuljahr desselben Schultyps. *
19 432.213.11

Art. 54

Promotionen im Realschultyp *
1 Eine Schülerin oder ein Schüler des Realschultyps wird promoviert und tritt in das nächste Schuljahr über, wenn im Beurteilungsbericht die Mehrheit der Noten genügend ist. *
2 Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler diese Bedingungen nicht, wiederholt sie oder er das letzte Schuljahr desselben Schultyps. *

Art. 55

Wechsel in einen höheren Schultyp *
1 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in den nächsthöheren Schultyp, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöhten Anfor derungen zu genügen vermag. *

Art. 56

Niveau- und Schultypwechsel in Schulen mit Zusammenarbeits formen *
1 Erreicht die Schülerin oder der Schüler am Ende des Schuljahres in einem der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik keine genügende Note, wechselt sie oder er im betreffenden Fach a vom speziellen Sekundarschulniveau in das Sekundarschulniveau oder b vom Sekundarschulniveau in das Realschulniveau.
2 Wer in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik dem Sekundarschul- bzw. speziellen Sekundarschulniveau zugewiesen ist und die Bedingungen von Artikel 53 Absatz 1 erfüllt, gilt als Schülerin oder Schüler des entsprechenden Schultyps. *
3 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in das nächsthöhere Niveau eines Fachs, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen zu genügen vermag.

Art. 57

Besondere Fälle
1 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Schulleitung von den Bestimmungen der Artikel 52 bis 56 abweichen.

Art. 58

Aufnahme in weiterführende Bildungsgänge
1 Die Aufnahme in die weiterführenden Bildungsgänge richtet sich nach der entsprechenden Gesetzgebung.
432.213.11 20
6.2 Französischsprachiger Kantonsteil

Art. 59

Sections *
1 Die Sekundarstufe I besteht aus drei verschiedenen sections: * a section p = section préparant aux écoles de maturité, b section m = section moderne, c section g = section générale.

Art. 60

Zuweisung zu den Niveaus und sections *
1 Die Schülerinnen und Schüler werden in den Niveaufächern Französisch, Deutsch und Mathematik je dem Niveau A, B oder C zugewiesen.
2 Eine Schülerin oder ein Schüler gehört a zur section p, wenn sie oder er in mindestens zwei Niveaufächern dem Ni veau A und in keinem Niveaufach dem Niveau C zugewiesen ist, b zur section m, wenn sie oder er in mindestens zwei Niveaufächern dem Niveau B zugewiesen ist, c zur section g, wenn sie oder er in mindestens zwei Niveaufächern dem Ni veau C zugewiesen ist.

Art. 61

Promotion und Niveauwechsel *
1 Grundsätzlich werden Schülerinnen und Schüler promoviert und treten in das folgende Schuljahr mit dem gleichen Niveau pro Niveaufach über. *
2 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in das nächsthöhere Niveau pro Ni veaufach, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöh ten Anforderungen zu genügen vermag.
3 Sie oder er wechselt in das nächsttiefere Niveau pro Niveaufach, wenn sie oder er am Ende des Schuljahres den Anforderungen des jeweiligen Niveaus nicht genügt. *

Art. 62

Promotion und Wechsel der section *
1 Grundsätzlich treten Schülerinnen und Schüler in das folgende Schuljahr der gleichen section über. *
2 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in die nächsthöhere section, wenn sie oder er in den Niveaufächern die Anforderungen der nächsthöheren section erreicht und * a * für den Wechsel in die section p nicht mehr als eine ungenügende Note in den übrigen obligatorischen Fächern hat oder
21 432.213.11 b * für den Wechsel in die section m nicht mehr als zwei ungenügende Noten in den übrigen obligatorischen Fächern hat.
3 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in die nächsttiefere section, wenn sie oder er die folgenden Anforderungen am Ende des Schuljahres nicht er füllt: * a * section p: mindestens zwei Niveaus A, kein Niveau C in den Niveaufä chern und in den übrigen obligatorischen Fächern höchstens in einem Fach eine ungenügende Note, b * section m: mindestens zwei Niveaus B in den Niveaufächern und in den übrigen obligatorischen Fächern höchstens in zwei Fächern eine ungenü gende Note.
4 Anstelle eines Wechsels in die nächsttiefere section gemäss Absatz 3 kann eine Schülerin oder ein Schüler das Schuljahr im bisherigen Niveau und der bisherigen section wiederholen. *
5 Eine Schülerin oder ein Schüler der section g wiederholt das Schuljahr, wenn sie oder er die folgenden Anforderungen nicht erfüllt: zwei Niveaus C mit je mindestens der Note 4 in den Niveaufächern und in den übrigen obligatori schen Fächern höchstens in vier Fächern eine ungenügende Note. *

Art. 63

Besondere Fälle
1 Die Schulleitung kann beim Vorliegen von wichtigen Gründen von den Be stimmungen der Artikel 61 und 62 abweichen.

Art. 64

Aufnahme in weiterführende Bildungsgänge
1 Die Aufnahme in die weiterführenden Bildungsgänge richtet sich nach der entsprechenden Gesetzgebung.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 65

Übergangsbestimmung
1 Diese Direktionsverordnung ist anwendbar a im Kindergarten, in der Primarstufe und im 7. Schuljahr auf der Sekundar- stufe I (9H): ab dem 1. August 2018, b im 8. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (10H): ab dem 1. August 2019, c im 9. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (11H): ab dem 1. August 2020.
2 Das bisherige Recht ist anwendbar: a im Kindergarten, in der Primarstufe und im 7. Schuljahr auf der Sekundar- stufe I (9H): bis zum 31. Juli 2018,
432.213.11 22 b im 8. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (10H): bis zum 31. Juli 2019, c im 9. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (11H): bis zum 31. Juli 2020.

Art. 66

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Direktionsverordnung vom 20. Oktober 2014 über die Verwaltung und Ar chivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden) 1 ) ,
2. Direktionsverordnung vom 30. August 2008 über die besonderen Mass nahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) 2 ) ,
3. Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 (MiSDV) 3 ) .

Art. 67

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Direktionsverordnung vom 14. Mai 2013 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) 4 ) wird aufgehoben.

Art. 68

Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 21.06.2019 *

Art. T1-1

*
1 Diese Änderung ist anwendbar a im Kindergarten und in der Primarstufe: ab dem 1. August 2019, b im ersten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (9H): ab dem 1. August 2020, c im zweiten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (10H): ab dem 1. August 2021, d im dritten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (11H): ab dem 1. August 2022.
2 Das bisherige Recht ist anwendbar a im Kindergarten und in der Primarstufe: bis zum 31. Juli 2019, b im ersten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (9H): bis zum 31. Juli 2020, c im zweiten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (10H): bis zum 31. Juli 2021, d im dritten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (11H): bis zum 31. Juli 2022.
1) BSG 170.711
2) BSG 432.271.11
3) BSG 433.121.1
4) BSG 432.213.11
23 432.213.11 Bern, 6. März 2018 Der Erziehungsdirektor: Pulver
432.213.11 24 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.03.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung 18-033
21.06.2019 01.08.2019 Titel 1.1 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 3 Abs. 1, c

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 4 Abs. 2

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 6 Abs. 1

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Titel 1.2 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 9 Abs. 4

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 9 Abs. 5

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 10 Abs. 3, d

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 10 Abs. 5

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 11 Abs. 1, g

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 11 Abs. 1, h

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 11 Abs. 1, i

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Titel 1.3 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 12

aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 13

aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 14

aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 15

aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Titel 2.1 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019 Titel 2.2 aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 17

aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 24 Abs. 2, a

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 24 Abs. 2, b

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 24 Abs. 2, e

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 24 Abs. 4

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 27 Abs. 1

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 27 Abs. 2

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 28 Abs. 2, 6

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 28 Abs. 2, 5

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 28 Abs. 2, 4

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 28 Abs. 2, 3

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 28 Abs. 2, 2

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 28 Abs. 2, 1

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 28 Abs. 4

eingefügt 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 29 Abs. 2, b

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 29 Abs. 2, d

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 29 Abs. 2, e

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 29 Abs. 2, f

aufgehoben 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 29 Abs. 3

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 29 Abs. 4

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 29 Abs. 5

geändert 19-043
21.06.2019 01.08.2019

Art. 32 Abs. 2, b

geändert 19-043
25 432.213.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.06.2019 01.08.2019

Art. 33 Abs. 1

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019 Titel 5.2 geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 38 Abs. 1

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 40 Abs. 3

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 45 Abs. 2

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 45 Abs. 3

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 46 Abs. 1

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 46 Abs. 2, c

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 46 Abs. 4

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 47 Abs. 1

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 49 Abs. 1a

eingefügt 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 49 Abs. 2

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 51 Abs. 2

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 52 Abs. 1

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 52 Abs. 2

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 52 Abs. 3

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 52 Abs. 4

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 53

Titel geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 53 Abs. 1

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 53 Abs. 2

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 54

Titel geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 54 Abs. 1

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 54 Abs. 2

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 55

Titel geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 55 Abs. 1

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 56

Titel geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 56 Abs. 2

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 59

Titel geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 59 Abs. 1

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 60

Titel geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 61

Titel geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 61 Abs. 1

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 61 Abs. 3

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 62

Titel geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 62 Abs. 1

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 62 Abs. 2

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 62 Abs. 2, a

eingefügt 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 62 Abs. 2, b

eingefügt 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 62 Abs. 3

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 62 Abs. 3, a

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 62 Abs. 3, b

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 62 Abs. 4

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019

Art. 62 Abs. 5

geändert 19-043 21.06.2019 01.08.2019 Titel T1 eingefügt 19-043
432.213.11 26 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.2022 01.08.2022

Art. 1 Abs. 1

geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 5 Abs. 1a

eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 8 Abs. 3

geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 9 Abs. 4a

eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 11 Abs. 1, d

geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 11 Abs. 1, e

geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 11 Abs. 1, f

geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Titel 2 aufgehoben 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 16

aufgehoben 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 20 Abs. 1

geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 21 Abs. 1

geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 22 Abs. 2

eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 24 Abs. 1

geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 24 Abs. 2, g1

eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 24a

eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 27 Abs. 3

eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 29 Abs. 1

geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 29 Abs. 2, h1

eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 29a

eingefügt 22-053
22.06.2022 01.08.2022 Titel 5 geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 37 Abs. 1

geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 37 Abs. 2, d

geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 46 Abs. 1

geändert 22-053
22.06.2022 01.08.2022

Art. 46 Abs. 2, d

geändert 22-053
27 432.213.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.03.2018 01.08.2018 Erstfassung 18-033 Titel 1.1 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043

Art. 1 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 3 Abs. 1, c

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 4 Abs. 2

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 5 Abs. 1a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053

Art. 6 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 8 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053 Titel 1.2 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043

Art. 9 Abs. 4

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 9 Abs. 4a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053

Art. 9 Abs. 5

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 10 Abs. 3, d

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 10 Abs. 5

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 11 Abs. 1, d

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 11 Abs. 1, e

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 11 Abs. 1, f

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 11 Abs. 1, g

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 11 Abs. 1, h

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 11 Abs. 1, i

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043 Titel 1.3 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043

Art. 12

21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043

Art. 13

21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043

Art. 14

21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043

Art. 15

21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043 Titel 2 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-053 Titel 2.1 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043

Art. 16

22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-053 Titel 2.2 21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043

Art. 17

21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043

Art. 20 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 21 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 22 Abs. 2

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053

Art. 24 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 24 Abs. 2, a

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 24 Abs. 2, b

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 24 Abs. 2, e

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 24 Abs. 2, g1

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053

Art. 24 Abs. 4

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 24a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053

Art. 27 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 27 Abs. 2

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
432.213.11 28 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 27 Abs. 3

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053

Art. 28 Abs. 2, 6

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 28 Abs. 2, 5

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 28 Abs. 2, 4

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 28 Abs. 2, 3

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 28 Abs. 2, 2

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 28 Abs. 2, 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 28 Abs. 4

21.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-043

Art. 29 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 29 Abs. 2, b

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 29 Abs. 2, d

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 29 Abs. 2, e

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 29 Abs. 2, f

21.06.2019 01.08.2019 aufgehoben 19-043

Art. 29 Abs. 2, h1

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053

Art. 29 Abs. 3

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 29 Abs. 4

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 29 Abs. 5

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 29a

22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-053

Art. 32 Abs. 2, b

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043 Titel 5 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 33 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043 Titel 5.2 21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 37 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 37 Abs. 2, d

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 38 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 40 Abs. 3

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 45 Abs. 2

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 45 Abs. 3

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 46 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 46 Abs. 1

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 46 Abs. 2, c

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 46 Abs. 2, d

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-053

Art. 46 Abs. 4

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 47 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 49 Abs. 1a

21.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-043

Art. 49 Abs. 2

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 51 Abs. 2

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 52 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 52 Abs. 2

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 52 Abs. 3

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 52 Abs. 4

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 53

21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043

Art. 53 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 53 Abs. 2

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043
29 432.213.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 54 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 54 Abs. 2

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 55

21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043

Art. 55 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 56

21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043

Art. 56 Abs. 2

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 59

21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043

Art. 59 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 60

21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043

Art. 61

21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043

Art. 61 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 61 Abs. 3

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 62

21.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-043

Art. 62 Abs. 1

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 62 Abs. 2

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 62 Abs. 2, a

21.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-043

Art. 62 Abs. 2, b

21.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-043

Art. 62 Abs. 3

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 62 Abs. 3, a

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 62 Abs. 3, b

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 62 Abs. 4

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043

Art. 62 Abs. 5

21.06.2019 01.08.2019 geändert 19-043 Titel T1 21.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-043

Art. T1-1

21.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-043
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