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Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Bürgerspital Solothurn sowie der Stiftung Henriettenheim des Bürgerspitals Solothurn

1 Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Bürgerspital Solothurn sowie der Stiftung Henriettenheim des Bürgerspitals Solothurn Vom 28. Februar 1967 Im Hinblick darauf, dass es der heutige Zweck dieser Stiftungen ist, der Krankenpflege eines grossen Teils der Bevölkerung des Kantons Solothurn zu dienen und damit die Aufgaben eines Kantonsspitals zu erfüllen, dass ihre eigenen Mittel aber für diesen Zweck nicht mehr ausreichen und dass daher weitgehende finanzielle Leistungen des Staates Solothurn an die Baubedürfnisse und die Betriebskosten der Stiftungen notwendig werden, sich darum aber auch ein vermehrtes und dauerndes staatliches Mitbe- stimmungsrecht an der Tätigkeit dieser Stiftungen rechtfertigt wird vereinbart: I.

1. Oberstes Organ der beiden öffentlich-rechtlichen Stiftungen ist ein

Stiftungsrat, bestehend aus 7 Mitgliedern und 4 Ersatzleuten. 3 Mitglieder und 2 Ersatzleute werden vom Bürgerrat der Bürgergemeinde Solothurn, 4 Mitglieder und 2 Ersatzleute vom Regierungsrat des Kantons Solothurn je auf eine verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. Der Stiftungsrat konsti- tuiert sich selbst. Seine Mitglieder stimmen ohne Instruktionen. Er kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen selbständige Kompetenzen übertragen. Diese Ausschüsse werden im gleichen Vertretungsverhältnis zusammengesetzt wie der Stiftungsrat.

2. Dem Stiftungsrat obliegt im Rahmen des Zweckes der Stiftungen die

Verwaltung ihrer Vermögen (Betriebs- und Finanzvermögen), die Verfü- gung über diese Vermögen und die Führung des Spitalbetriebes. Vorbe- halten bleibt die vorgängige Zustimmung des Regierungsrates: a) zu den vom Stiftungsrat zu erlassenden Reglementen über seine Or- ganisation, den Spitalbetrieb und das Personalwesen; b) zu den Wahlen des Präsidenten des Stiftungsrates, des Spitaldirektors, der Chefärzte und der leitenden Ärzte sowie zur Ordnung ihres Dienstverhältnisses; c) zum jährlichen Voranschlag und zur Jahresrechnung mit Einschluss ihrer einzelnen Posten; d) zur Taxordnung und zu den Tarifverträgen; e) zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundeigentum.
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3. Kontrollstelle für die Revision der Jahresrechnungen der Stiftung ist die

Finanzkontrolle des Kantons Solothurn. II. Die Bürgergemeinde der Stadt Solothurn als bisherige Verwalterin der Stiftungen übergibt auf den 31. Dezember des Jahres, in welchem die vorliegende Vereinbarung in Kraft tritt, dem Stiftungsrat die Vermögen der beiden Stiftungen zur Verwaltung (zusätzlich zum Betriebsvermögen der Stiftung Bürgerspital Solothurn, welches sich bereits auf Grund der Übereinkunft vom 14. September 1962/15. November 1963 in der Verwal- tung des Stiftungsrates befindet):

1. Sämtliche Vermögenswerte des Finanzvermögens der Stiftung Bürger-

spital Solothurn und alle dem allgemeinen Spitalzweck oder speziellen Spitalzwecken dienenden Fonds; vorbehalten bleibt Ziffer III.

2. Das Vermögen der Stiftung Henriettenheim des Bürgerspitals Solo-

thurn und alle bezüglichen Akten und Archivalien, unter nachträglicher Rechnungsablage auf den gleichen Zeitpunkt. III.

1. a) Die Stiftung Bürgerspital Solothurn, vertreten durch den Bürgerrat

der Bürgergemeinde Solothurn als bisherige Verwalterin ihres Fi- nanzvermögens, errichtet aus Mitteln dieses Finanzvermögens mit Zustimmung des Regierungsrates als Stiftungsaufsichtsbehörde auf den unter Ziffer II erwähnten Zeitpunkt unter dem Namen „Spitalstiftung der Bürgergemeinde Solothurn“ eine öffentlich- rechtliche Stiftung. b) Zweck dieser neuen Stiftung ist, Leistungen zu Gunsten von kran- ken und pflegebedürftigen Bürgern der Stadt Solothurn zu erbrin- gen und damit an Stelle der Stiftungen Bürgerspital Solothurn und Henriettenheim und unter vollständiger Entlastung derselben alle Rechtspflichten zu übernehmen, welche diesen Stiftungen gegen- über Bürgern der Stadt Solothurn oblagen. c) Organe der Stiftung sind jene der Bürgergemeinde der Stadt Solo- thurn nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und nach der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Solothurn. Deren Gemeindeversammlung hat in einem Reglement die Leistun- gen der Stiftung näher zu umschreiben. Kontrollstelle für die Jah- resrechnung der Stiftung ist die Rechnungsprüfungskommission der Bürgergemeinde Solothurn.

2. Die Stifterin widmet dieser neuen Stiftung aus ihrem Finanzvermögen

a) ein Kapital von 600'000 Franken zu Eigentum; b) ihre Weinvorräte und das der Bewirtschaftung der hienach genannten Liegenschaften dienende Mobiliar zu Eigentum; c) die Nutzniessung an nachgenanntem Grundeigentum der Stiftung Bürgerspital Solothurn:
3 aa) sämtliche Rebliegenschaften in Auvernier, Colombier, Cressier, Le Landeron und Neuenstadt, bb) GB Solothurn Nr. 389 (Weinkeller).

3. Das Nutzniessungsrecht der „Spitalstiftung der Bürgergemeinde Solo-

thurn“ gemäss Ziffer 2 litera c ist durch öffentlich zu beurkundenden Vertrag mit folgenden Bestimmungen zu errichten: a) Die Nutzniessung wird auf die gesetzlich zulässige Höchstdauer von
100 Jahren errichtet. Die Stifterin verpflichtet sich, nach Ablauf von je
100 Jahren zur erneuten Bestellung der Nutzniessung mit den in die- sem Vertrag vorgesehenen Bestimmungen Hand zu bieten. b) Das Nutzniessungsrecht und seine Ausübung sind nicht übertragbar. c) Die Nutzniesserin ist zur Weiterführung der bisherigen Bewirtschaf- tungsart des der Nutzniessung unterstellten Grundeigentums (Rebbau und Bewirtschaftung der Reben) verpflichtet, trägt sämtliche Kosten seiner Bewirtschaftung und seines Unterhalts und darf sie dem bisheri- gen Zweck nur mit Zustimmung der Eigentümerin entfremden. d) Die Nutzniesserin trägt auch die Kosten der Erhaltung des der Nutznie- ssung unterstellten Grundeigentums, soweit ihr die Eigentümerin nicht allfällige Veräusserungserlöse hierfür überlässt.

4. Erlöse aus freiwilliger oder zwangsweiser Veräusserung von Nutznie-

ssungsgrundstücken oder aus der Einräumung von beschränkten dingli- chen Rechten an diesen Grundstücken unterliegen der Nutzniessung nicht, wohl aber Ersatzleistungen aus Versicherung, sofern sie wiederum zu Gunsten der bisherigen Bewirtschaftungsart der Nutzniessungsgrundstük- ke in Liegenschaften investiert werden. IV. Diese Vereinbarung tritt nach Annahme der Spitalvorlage V durch das Solothurnervolk in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Überein- kunft zwischen dem Staat Solothurn und der Bürgergemeinde der Stadt Solothurn vom 14. September 1962/ 15. November 1963 aufgehoben. Die auf Grund dieser Übereinkunft bereits vollzogenen Rechtsgeschäfte blei- ben in Kraft. Vom Regierungsrat am 28. Februar 1967 beschlossen Unterzeichnet von der Bürgergemeinde der Stadt Solothurn am

9. Mai 1967

und vom Stiftungsrat am 16. August 1967 Annahme der Spitalvorlage V am 28. Mai 1967
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