Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwangerschaftsberatung
1 Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwangerschaftsberatung Vom 2. Dezember 1984 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31, 68 Absatz 4 und 70 der Kantonsverfassung vom
23. Oktober 1887
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
20. August 1984
beschliesst:
§ 1.
1 ) 1. Schwangerschaftsberatung, Säuglings- und Familienfürsorge a) Grundsatz Die Einwohnergemeinden sorgen für die Schwangerschaftsberatung sowie die Säuglings- und Familienfürsorge.
§ 2. b) Durchführung
Die Gemeinden können diese Aufgaben an geeignete private Institutionen übertragen oder sich für deren Erfüllung durch vertragliche Vereinbarung oder Bildung eines Zweckverbandes zusammenschliessen.
§ 3.
2 ) c) Kosten Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden trägt die Kosten. Die Einwoh- nergemeinden können eine gemeinsame Organisation damit betrauen, die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen.
§ 4. ...
3 )
§ 5.
4 ) 3. Vollzug Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungenügend nach, kann der Regierungsrat verbindliche Rahmenbedingungen und Qua- Einwohnergemeinden private oder öffentliche Beratungsstellen bestim- men und finanzieren. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach § 3. ________________
1 ) § 1 Fassung vom 7. Juni 1998.
2 ) § 3 Fassung vom 7. Juni 1998.
3 ) § 4 aufgehoben am 7. Juni 1998.
4 ) § 5 Fassung vom 7. Juni 1998.
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§ 6. 4. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1985 in Kraft.
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1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 7. Juni 1998 am 1. Januar 1999.
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