Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwangerschaftsberatung (835.31)
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Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwangerschaftsberatung

1 Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwangerschaftsberatung Vom 2. Dezember 1984 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31, 68 Absatz 4 und 70 der Kantonsverfassung vom

23. Oktober 1887

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

20. August 1984

beschliesst:

§ 1.

1 ) 1. Schwangerschaftsberatung, Säuglings- und Familienfürsorge a) Grundsatz Die Einwohnergemeinden sorgen für die Schwangerschaftsberatung sowie die Säuglings- und Familienfürsorge.

§ 2. b) Durchführung

Die Gemeinden können diese Aufgaben an geeignete private Institutionen übertragen oder sich für deren Erfüllung durch vertragliche Vereinbarung oder Bildung eines Zweckverbandes zusammenschliessen.

§ 3.

2 ) c) Kosten Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden trägt die Kosten. Die Einwoh- nergemeinden können eine gemeinsame Organisation damit betrauen, die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen.

§ 4. ...

3 )

§ 5.

4 ) 3. Vollzug Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungenügend nach, kann der Regierungsrat verbindliche Rahmenbedingungen und Qua- Einwohnergemeinden private oder öffentliche Beratungsstellen bestim- men und finanzieren. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach § 3. ________________
1 ) § 1 Fassung vom 7. Juni 1998.
2 ) § 3 Fassung vom 7. Juni 1998.
3 ) § 4 aufgehoben am 7. Juni 1998.
4 ) § 5 Fassung vom 7. Juni 1998.
2

§ 6. 4. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1985 in Kraft.
1 ) _______________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 7. Juni 1998 am 1. Januar 1999.
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