Kantonales Sportförderungsgesetz (437.11)
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Kantonales Sportförderungsgesetz

1 437.11 Kantonales Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) vom 07.12.2021 (Stand 01.08.2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 49 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) sowie auf Artikel 7, Arti kel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgeset zes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportför derungsgesetz, SpoFöG) 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz a legt die Aufgaben und Kompetenzen bei der Förderung von Sport und Be wegung fest, b regelt den Vollzug des SpoFöG.

Art. 2

Ziele
1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftli chen Zusammenhalts folgende Ziele an: a Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten aller auf allen Altersstu fen, b Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung, c Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des Breiten sports und des Leistungssports (leistungsorientierter Nachwuchssport und Spitzensport), d Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterschei nungen bekämpft werden, e Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung,
1) BSG 101.1
2) SR 415.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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437.11 2 f Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Bil dungsauftrags, insbesondere im Bereich der Sportanlagen.

Art. 3

Erreichung der Ziele
1 Der Kanton erreicht die Ziele gemäss Artikel 2 durch a die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten, b Massnahmen namentlich im Bereich des Breitensports, des Leistungs sports, der Fairness, der Sicherheit im Sport und der Forschung.
2 Er nimmt dabei Rücksicht auf Natur und Umwelt und fördert die Umweltver träglichkeit des Sports.
3 Er fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport.

Art. 4

Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet zusammen mit a dem Bund, anderen Kantonen, den Regionen und den Gemeinden, b Sportverbänden, Sportvereinen und weiteren Privaten.
2 Er kann nichtkommerzielle Vorhaben von öffentlichen und privaten Träger schaften unterstützen, die bezwecken, Sport und Bewegung zu fördern.

Art. 5

Kantonale Sportstrategie
1 Der Regierungsrat beschliesst eine kantonale Sportstrategie.
2 Er unterbreitet die Sportstrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.
3 Die Strategie ist periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Art. 6

Weitere kantonale Strategien und Konzepte
1 Bei der Erarbeitung von weiteren kantonalen Strategien und Konzepten mit Berührungspunkten zur Förderung von Sport und Bewegung ziehen die Direk tionen und die Staatskanzlei die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion so wie, bei Betroffenheit des Schulsports, die Bildungs- und Kulturdirektion in ge eigneter Form bei.
2 Sie prüfen periodisch, ob weitere kantonale Strategien und Konzepte mit Be rührungspunkten zur Förderung von Sport und Bewegung aktualisiert werden
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2 Breitensport

Art. 7

Programme und Projekte
1 Der Kanton initiiert, unterstützt und koordiniert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger, gesundheitsorientierter Sport- und Bewegungsaktivi täten aller auf allen Altersstufen oder bietet selbst entsprechende Angebote an.
2 Er kann namentlich Beiträge an Programme und Projekte ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 8

Jugend und Sport (J+S)
1 Die Umsetzung des Programms «Jugend und Sport (J+S)» für Kinder und Ju gendliche im Kanton richtet sich nach der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes und obliegt der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.
2 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion sorgt für die Aus- und Weiterbil dung von Leiterinnen und Leitern in Zusammenarbeit mit Verbänden und Verei nen.
3 Sie kann im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenz gemäss der Finanz haushaltsgesetzgebung Beiträge an die Kaderbildung sowie an J+S-Kurse, ins besondere an solche im Rahmen des freiwilligen Schulsports, ausrichten, so weit die Kosten nicht vom Bund übernommen werden.

Art. 9

Regionale Koordination des Sports
1 Der Kanton fördert die regionale Koordination des Sports.
2 Er prüft mit den Gemeinden und Regionen, ob lokale und regionale Bewe gungs- und Sportnetze aufgebaut werden können.
3 Er kann für den Aufbau und den Betrieb von lokalen und regionalen Bewe gungs- und Sportnetzen sowie für Anlässe, die der regionalen Koordination des Sports dienen, Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen.

Art. 10

Sport und Integration
1 Die zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion, der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sowie der Bildungs- und Kulturdirektion können zur Integration insbesondere von Menschen mit körperlichen, psychischen oder ko gnitiven Beeinträchtigungen gemeinsam Sportangebote schaffen und nicht kommerzielle Projekte von privaten Trägerschaften finanziell und mit Dienst leistungen unterstützen.
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2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG) 1 ) .

Art. 11

Sportverbände, Sportvereine und nichtorganisierter Sport
1 Der Kanton sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dafür, dass Sportver bände und Sportvereine für ihre Tätigkeit im Kanton gute Rahmenbedingungen vorfinden.
2 Er kann a den Dachverband der kantonalen Sportverbände finanziell oder mit Dienstleistungen unterstützen, b weiteren kantonalen Sportverbänden Beiträge ausrichten, c mit Sportverbänden Leistungsvereinbarungen über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben gemäss diesem Gesetz abschliessen, sofern die Verbände die Leistung effizient erbringen können, d in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Sportvereinen Aus- und Fort bildungskurse organisieren, e Initiativen von Privaten, die den Aufbau nichtkommerzieller Angebote zur Förderung von Sport und Bewegung bezwecken, finanziell oder beratend unterstützen, f die Ehrenamtlichkeit insbesondere in den Sportverbänden und Sportverei nen mit geeigneten Massnahmen fördern.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 12

Mobilität
1 Der Kanton kann a die Koexistenz des Fussverkehrs, Wanderns, Velofahrens und Reitens sowie von weiteren Sportaktivitäten, anderen Nutzungen auf den in Plä nen festgelegten Langsamverkehrswegen und von Aktivitäten, die nicht auf Wegen ausgeübt werden, fördern, b Gemeinden bei der Umsetzung von Massnahmen auf Gemeinde- oder Privatstrassen beratend unterstützen, c Beiträge an Gemeinden zur Förderung der Bewegung auf dem Velo oder fahrzeugähnlichen Geräten ausrichten, d die Gemeinden dabei unterstützen, dass der Schulweg vermehrt zu Fuss oder per Velo zurückgelegt wird.
2 Er analysiert die Wirkung der Massnahmen und kommuniziert die Resultate in geeigneter Form.
1) BSG 860.2
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3 Leistungssport

Art. 13

Förderung von Athletinnen, Athleten, Trainerinnen und Trainern
1 Der Kanton kann Angebote unterstützen, welche die Vereinbarkeit des Leis tungssports mit Aus- und Weiterbildungen sowie mit Beruf und Karriere ermög lichen.
2 Er kann im Bereich des leistungsorientierten Nachwuchssports Beiträge an Programme und Projekte ausrichten.
3 Er legt die Rahmenbedingungen für die Förderung des Leistungssports fest und orientiert sich dabei am Dachverband der Schweizer Sportverbände sowie an weiteren nationalen Sportverbänden.

Art. 14

Sportveranstaltungen
1 Der Kanton kann a Sportveranstaltungen und -kongresse unterstützen, die im Kanton durch geführt werden und die von regionaler, kantonaler, nationaler oder inter nationaler Bedeutung sind, b herausragende sportliche Leistungen und besondere sportliche Verdiens te mit Preisen oder in anderer Weise auszeichnen, c Sportveranstalterinnen und -veranstalter sowie Organisatorinnen und Or ganisatoren von Sportkongressen beraten.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
4 Bildung und Sport

Art. 15

Obligatorischer Sportunterricht
1 Der obligatorische Sportunterricht ist Teil des ganzheitlichen Bildungsauftrags und wird in der kantonalen Schulgesetzgebung sowie im Bundesrecht geregelt.
2 Er befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Bildungs- und Kulturdirektion.

Art. 16

Bewegte Schule
1 Der Kanton fördert im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten.
2 Er fördert regelmässige Sport- und Bewegungsaktivitäten in Form einer «Be wegten Schule» und kann diese mit einem Label auszeichnen.
3 Er fördert die Bewegung auf dem Schulweg und im Alltag.
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Art. 17

Freiwilliger Schulsport
1 Der Kanton kann Beiträge an den freiwilligen Schulsport ausrichten und Mate rial zur Verfügung stellen.

Art. 18

Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung
1 Die Massnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Sport und Ausbil dung an den Schulen aller Ausbildungsstufen richten sich nach der Bildungsge setzgebung.
2 Der Kanton kann die Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung zusätzlich för dern und berücksichtigt dabei sowohl die Ausbildungsstufe als auch die jeweili gen sportartenspezifischen Anforderungen.
5 Sportanlagenplanung

Art. 19

Sportanlagendatenbank
1 Sportanlagen sind für die Sportausübung bestimmte Gebäude, Anlagen oder Flächen.
2 Der Kanton führt eine Sportanlagendatenbank.
3 Die Gemeinden und Regionen liefern die dafür benötigten Daten ihrer Sport anlagen, namentlich: a Eigentums- und Besitzverhältnisse, b Standort, c Dimensionen, d Zweckbestimmung und Nutzungsmöglichkeiten.

Art. 20

Kantonales Sportanlagenkonzept
1 Der Kanton erarbeitet ein kantonales Sportanlagenkonzept, das der Planung und Koordination von Sportanlagen von kantonaler Bedeutung dient.
2 Das Konzept wird durch den Regierungsrat beschlossen und laufend aktuali siert.

Art. 21

Regionaler Richtplan Sportanlagen
1 Die Regionalkonferenzen bzw. die Planungsregionen erarbeiten und erlassen einen regionalen Richtplan Sportanlagen in einem Verfahren, das sich nach der Baugesetzgebung richtet.
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2 Der regionale Richtplan Sportanlagen a stimmt die angestrebte räumliche Entwicklung und die Sportanlagenpla nung aufeinander ab, b zeigt auf, in welcher zeitlichen Folge mit welchen Mitteln die Ziele zu errei chen sind.
3 Der Regierungsrat legt die Form und die minimalen Inhalte des regionalen Richtplans Sportanlagen durch Verordnung fest.

Art. 22

Leistungen des Kantons
1 Der Kanton richtet Staatsbeiträge an die Erstellung der regionalen Richtpläne Sportanlagen aus.
2 Zudem kann er a Beiträge an Neu-, Um- und Anbauten sowie für die Sanierung von Sport anlagen und deren Nebengebäuden ausrichten, sofern diese in einem re gionalen Richtplan enthalten sind, b beim Bau und Betrieb von Sportanlagen beraten.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge durch Verordnung fest.
6 Weitere Bestimmungen

Art. 23

Form der Beitragsgewährung
1 Der Kanton gewährt Beiträge, die sich auf dieses Gesetz stützen, in der Re gel durch Verfügung.
2 Beiträge oder andere Leistungen können auch aufgrund eines öffentlich- rechtlichen Vertrags gewährt werden.
3 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag gemäss Absatz 2 erlässt die zuständige Stelle eine anfechtbare Verfügung.

Art. 24

Datenbearbeitung
1 Die für den Sport zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden sind berechtigt, Personendaten zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer ge setzlichen Aufgaben notwendig ist.
2 Sie sind berechtigt, besonders schützenswerte Personendaten über die Ge sundheit zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zwingend erforderlich ist.
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3 Im Rahmen von Absatz 1 und 2 sind sie berechtigt, Daten in zentralen Perso nendatensammlungen gemäss dem Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) 1 ) zu bearbeiten.

Art. 25

Information
1 Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über die gestützt auf dieses Gesetz getroffenen Massnahmen.
2 Er kann insbesondere folgende Personendaten und Angaben in elektroni scher Form, namentlich im Internet, bekanntgeben: a die Namen von Personen und Organisationen, die Beiträge oder andere Unterstützungsleistungen gestützt auf dieses Gesetz erhalten, b Angaben zum Ort und zur Art der Unterstützungsleistung, c Namen und Fotos der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern sie damit einverstanden sind.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Informations- und Datenschutzge setzgebung.
7 Vollzug

Art. 26

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über a den freiwilligen Schulsport, b Jugend und Sport (J+S) sowie Erwachsenensport, namentlich über 1. die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern, 2. die Entschädigung der Organe und der Kursstäbe, soweit sie nicht vom Bund festgelegt sind, sowie die Urlaubsgewährung von Lehre rinnen und Lehrern, die an Ausbildungskursen von Leiterinnen und Leitern teilnehmen, 3. die Kostenbeteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an vom Kanton durchgeführten Veranstaltungen, c die Förderung von Sport und Bewegung, d die Berichterstattung an den Bund über den Sportunterricht und über den Sportanlagenbau, e die Zuständigkeiten.
1) BSG 152.05
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8 Schlussbestimmungen

Art. 27

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 11. Februar 1985 über die Förderung von Turnen und Sport 1 ) wird aufgehoben.

Art. 28

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 7. Dezember 2021 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Gullotti Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 4. Mai 2022 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Sportförderungsgesetz (KSpoFöG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Ge brauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 665 vom 22. Juni 2022: Inkraftsetzung auf den 1. August 2022
1) BSG 437.11
437.11 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.12.2021 01.08.2022 Erlass Erstfassung 22-055
11 437.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 07.12.2021 01.08.2022 Erstfassung 22-055
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