Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)Pflicht Abgeschlossen am 14. September 1950 In Kraft getreten am 14. September 1950
Art. 1
Die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile können bei Vorweisung ihres gültigen heimatlichen Reisepasses die Grenze des anderen Staates ohne konsularisches Visum (konsularischen Sichtvermerk) überschreiten.
Art. 2
Österreichische Staatsbürger, die sich zum Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt zu beschaffen.
Art. 3
Schweizerbürger, die sich zum Stellenantritt nach Österreich begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Beschäftigungsgenehmigung zu beschaffen.
Art. 4
Die Staatsbürger eines der beiden vertragschliessenden Teile sind im anderen Staat den für Ausländer geltenden Vorschriften über den Aufenthalt und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterstellt.
Art. 5
Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich.
Art. 6
Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.
Für den | Für die |
O. Seifert | Gruber |
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