Reglement für die Prüfung von Gesanglehrern an Mittelschulen (439.430)
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Reglement für die Prüfung von Gesanglehrern an Mittelschulen

Reglement für die Prüfung von Gesanglehrern an Mittelschulen
1) Vom 23. September 1946 Vom Regierungsrat genehmigt am 18. Oktober 1946 In Ausführung von § 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März
1922
2) lässt der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt folgendes Re- glement für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts für Gesang an Schulen mittlerer und oberer Stufe: A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich des Reglements

§1. Dieses Reglement gilt für die Prüfung von Kandidaten des Lehr-

amts für Gesang im Haupt- und Nebenfach an Schulen mittlerer Stufe. Allgemeines

§2. Anhand der Prüfungen wird festgestellt, ob die fachliche und

pädagogische Ausbildung den Kandidaten zur Ausübung des Lehramts für Gesang befähigt. Aufgrund der Prüfungen wird a) der Ausweis über die Fachprüfung in Gesang als drittem Fach für Kandidaten des Lehramts an Schulen mittlerer Stufe erteilt, der als Teilausweis für die Erwerbung des Mittellehrerdiploms gilt; b) das Diplom für das Lehramt für Gesang im Hauptfach an Schulen mittlerer und oberer Stufe ausgestellt. Gliederung der Prüfungen

§3. Die Prüfung zerfällt in:

a) eine Fachprüfung; b) eine pädagogische Prüfung.
2 Der Lehramtskandidat für Gesang im Hauptfach hat zudem eine Deutschprüfung zu bestehen.
Zulassungsbedingungen

§4.

1. Für die Zulassung zur Fachprüfung sind erforderlich:

a) Maturität oder Primarlehrerpatent; b) Fachstudium an einer höhern Musikschule, und zwar für den Gesanglehrer im Nebenfach: wenigstens vier Semester, wovon wenigstens zwei Semester am Konservatorium Basel, für den Gesanglehrer im Hauptfach: wenigstens fünf Semester, wovon wenigstens vier an der genannten Anstalt, sowie Besuch von musikwissenschaftlichen Vorlesungen an der Universität wäh- rend wenigstens zwei Semestern. Hat ein Kandidat vor Antritt seines Fachstudiums mit der Aus- bildung in einem der zur Fachprüfung zugelassenen Instru- mente begonnen, so kann er den Instrumentalunterricht bei seiner bisherigen Lehrkraft fortsetzen, sofern ein genügender Unterricht als gewährleistet erscheint; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.

2. Für die Zulassung zur pädagogischen Prüfung ist die Absolvierung

des einjährigen Seminarkurses am Kantonalen Lehrerseminar
3) in Basel erforderlich; dieser kann erst nach bestandener Fachprüfung besucht werden.

3. Für die Zulassung zur Deutschprüfung ist die Absolvierung des

entsprechenden Kurses am Kantonalen Lehrerseminar
4) erforder- lich. Zeitpunkt der Prüfungen

§5.

1. Die Fachprüfung findet jährlich im März statt.

2. Die pädagogische Prüfung findet jeweilen am Schluss des Semi-

narkuses am Lehrerseminar
5) statt.

3. Die Deutschprüfung findet jeweilen nach Abschluss des entspre-

chenden Kurses am Lehrerseminar
6) statt. Anmeldung zu den Prüfungen

§6.

1. Die Anmeldung zur Fachprüfung ist bis zum 1. Januar schriftlich

dem Präsidenten des Prüfungsausschusses einzureichen. Im An- meldungsschreiben hat der Kandidat anzugeben, welches Instru- ment er als Hauptinstrument wählt.
c) der Nachweis von Fachstudien in dem gemäs s § 4 erforderli- chen Umfang.

2. Die Anmeldung zur pädagogischen Prüfung hat ebenfalls bis zum

1. Januar zu erfolgen; sie ist unter kurzer Angabe der Personalien

und Beilegung des Seminar-Testatbuches an den Präsidenten des Prüfungsausschusses zu richten.

3. Die Anmeldung zur Deutschprüfung hat gleichzeitig mit der An-

meldung zur pädagogischen Prüfung zu erfolgen.
2 Meldet sich ein Kandidat ein zweites Mal zur Prüfung (§ 19), so hat er lediglich ein Anmeldungsschreiben einzureichen. – Die Anmeldung zur Prüfung kann vor der Prüfung zurückgezogen werden. – Ist ein Kandidat nach Beginn der Prüfung an der Teilnahme verhindert, so hat er die Gründe dem Präsidenten des Prüfungsausschusses schriftlich zur Kenntnis zu bringen; werden diese als genügend erachtet, so gilt die Anmeldung als zurückgezogen; in diesen Fällen wird die bezahlte Prü- fungsgebühr zurückerstattet. – Falls ein Kandidat ohne Begründung oder genügende Begründung der Prüfung fernbleibt, gilt diese als nicht bestanden. Prüfungsbehörde

§7. Die Prüfungen stehen unter der Leitung des Ausschusses für die

Prüfung von Gesanglehrern; dieser bezeichnet unter seinen Mitglie- dern die Experten, die als Prüfungsleiter amten, sowie aus seiner Mitte, aus dem Lehrkörper des Konservatoriums, der Universität, des Kanto- nalen Lehrerseminars
7) oder der übrigen Schulen die Examinatoren. In der Regel sind die Leiter der vorgeschriebenen Kurse die Examinato- ren. In Unterrichtspraxis prüfen die Methodik- oder Übungslehrer.

§8. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Massgabe der gesetzli-

chen Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung und über die Dis- pensation von einzelnen Fächern (§§ 19 und 20). Er stellt die Ausweise und Diplome aus.
8) Umfang der Prüfungen

§9.

1. Fachprüfung

Siehe unter B und C (Prüfungsanforderungen).

2. Pädagogische Prüfung

a) Eine schriftliche oder mündliche Prüfung in Methodik und Pä- dagogik (einschliesslich Psychologie); der Prüfungsausschuss
b) Prüfung in Unterrichtspraxis (für den Gesanglehrer im Neben- fach: Lektion in einer Klasse mittlerer Stufe; für den Gesang- lehrer im Hauptfach: Lektion in je einer Klasse mittlerer und oberer Stufe).

3. Deutschprüfung

a) mündliche Prüfung; b) schriftliche Prüfung; c) Prüfungslektion. Durchführung der Prüfungen

§ 10. Der Kandidat hat die Fachprüfung in der Regel in allen Fächern

in der gleichen Prüfungsperiode abzulegen; unter besonderen Verhält- nissen kann auf ein begründetes Gesuch hin eine Trennung gestattet werden.

§ 11. Dauer der Prüfung.

1. Fachprüfung

a) für jede praktische und mündliche Prüfung ca. ½ Stunde (für Gesang etwa 40 Minuten); b) für die schriftliche Prüfung 4 Stunden; c) (nur für den Gesanglehrer im Hauptfach) für die Hausaufgabe
14 Tage (für diese werden vom Prüfungsausschuss drei Themen bezeichnet und dem Kandidaten 14 Tage vor der Prüfung zur Wahl vorgelegt; der Verfasser hat der Arbeit eine Erklärung beizulegen, wonach dieselbe selbständig und ohne andere als die angegebenen Hilfsmittel abgefasst wurde).

2. Pädagogische Prüfung

9) a) für die mündliche Prüfung 20 Minuten; b) für die schriftliche Arbeit 4 Stunden; c) für die Prüfung in Unterrichtspraxis eine Prüfungslektion (für den Gesanglehrer im Hauptfach zwei Prüfungslektionen) in Gesang von der üblichen Dauer.

3. Deutschprüfung

a) für die schriftliche Arbeit 3 Stunden; b) für die mündliche Prüfung ¼ Stunde; c) eine Prüfungslektion von der üblichen Dauer.

§ 12. Die praktischen Prüfungen sollen nach Möglichkeit durch Fra-

gen ergänzt werden, die geeignet sind, festzustellen, wieweit der Kandi- dat das Fach auch theoretisch beherrscht.
2 Für die schriftliche Arbeit in Pädagogik bzw. Methodik und Deutsch sind den Kandidaten mindestens drei Themen zur Auswahl vorzule- gen.
10) Prüfungsergebnisse

§ 14. Die Prüfungsergebnisse werden durch die Ziffern 6 bis 1 ausge-

drückt, wobei 6 die beste, 1 die geringste Leistung bezeichnet. Es kön- nen auch halbe Noten (5½, 4½, 3½, 2½, 1½) erteilt werden. Noten unter
4 gelten als ungenügend.

§ 15. Die Prüfungen werden folgendermassen beurteilt:

1. Die Fachprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theo-

retischen Teil. Jeder Teil muss für sich abgelegt werden. In jedem Fach wird eine Note erteilt, wobei die Noten für Gesang und Stimmbildung sowie für Instrumentenspiel doppelt gezählt wer- den. Die aus den Einzelnoten errechnete Gesamtnote wird in das Mittellehrerdiplom des Kandidaten mit Gesang als Nebenfach eingetragen. Das Diplom des Kandidaten mit Gesang im Haupt- fach enthält sämtliche Einzelnoten. Der Lehramtskandidat mit Gesang als Nebenfach hat die Fachprü- fung nicht bestanden, wenn die Gesamtnote weniger als 4 beträgt. Der Lehramtskandidat mit Gesang als Hauptfach hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er in zwei Fächern Noten unter 4 oder in einem Fach eine Note unter 3 aufweist.
11)

2. Die pädagogische Prüfung

a) Lehramtskandidat mit Gesang als Nebenfach: In Fachmethodik und in Unterrichtspraxis wird je eine Note er- teilt. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten oder die Note in Unterrichtspraxis allein unter 4 ist. Beide Noten werden bei der Feststellung der Noten für Theorie und Unterrichtspraxis im Mittellehrer-Diplom mitberechnet. b) Lehramtskandidat mit Gesang als Hauptfach: Es werden zwei Noten erteilt, wovon die eine das Ergebnis der theoretischen Prüfung, die andere das der Prüfung in Unter- richtspraxis darstellt. Die pädagogische Prüfung ist nicht be- standen, wenn der Durchschnitt der Noten 4 nicht erreicht, wenn die Note für Unterrichtspraxis unter 4 ist oder wenn eine Note unter 3 ist.

3. Die Deutschprüfung

Es wird eine Note erteilt als Ergebnis der mündlichen und der schriftlichen Prüfung sowie der Prüfungslektion. Die Prüfung ist

§ 16. Über das Prüfungsergebnis in jedem Fach oder Teilfach wird

dem Prüfungsausschuss vom Examinator ein kurzer schriftlicher Be- richt erstattet; dieser ist auch vom Experten zu unterzeichnen sowie ge- gebenenfalls zu ergänzen.
2 Nach Abschluss einer Prüfung wird das Ergebnis dem Kandidaten vom Prüfungsleiter vorläufig mitgeteilt; der endgültige Entscheid des Prüfungsausschusses bleibt jedoch vorbehalten. In einer abschliessen- den Sitzung wird das definitive Resultat der Prüfungen vom Ausschuss festgestellt. Nach der Mitteilung des Ergebnisses an den Kandidaten ist es diesem gestattet, vom Inhalt der Prüfungsberichte beim Sekretär des Ausschusses Kenntnis zu nehmen.

§ 17. Über das Ergebnis der Fachprüfung von Lehramtskandidaten

mit Gesang im Nebenfach wird dem Ausschuss für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts an Schulen mittlerer und oberer Stufe ein kurzer schriftlicher Bericht erstattet. Ausweise und Diplome

§ 18. Im Fall des Mittellehrers wird über die bestandene Prüfung ein

Gesamtausweis ausgestellt, im Fall des Lehrers für Gesang im Haupt- fach werden Ausweise über abgelegte Teil- oder Einzelprüfungen ver- abfolgt. Diese Ausweise werden vom Präsidenten des Prüfungsaus- schusses unterzeichnet.
2 Das Diplom für den Gesanglehrer im Hauptfach wird erst erteilt, wenn der Kandidat alle vorgeschriebenen Prüfungen abglegt hat; es enthält die Noten der Fachprüfungen, der pädagogischen Prüfungen und der Deutschprüfung. Das Diplom wird vom Vorsteher des Erzie- hungsdepartements, vom Direktor des Konservatoriums und vom Prä- sidenten und Sekretär des Prüfungsausschusses unterschrieben. Es kann nicht erteilt werden, wenn der Durchschnitt aller Diplomnoten unter 4 ist, wenn die Fachprüfung nicht bestanden ist oder wenn die pädagogische Prüfung nicht bestanden ist. Wiederholung von Prüfungen

§ 19. Kandidaten, die eine Prüfung nicht bestanden haben, können

sich ein zweites Mal zur Prüfung melden; der Prüfungsausschuss ent- scheidet über allfällige Dispensation in einzelnen Fächern. Ein drittes Mal wird ein Kandidat nicht zu einer Prüfung zugelassen. Kandidaten, die bei der Prüfung in Unterrichtspraxis eine ungenügende Note erhiel- ten, haben vor der Zulassung zu einer zweiten Prüfung den Nachweis
Anrechnung bereits bestandener Prüfungen und Prüfungserleichterungen

§ 20. Fachprüfungen, die vor andern Instanzen in Basel oder aus-

wärts bestanden wurden, können auf schriftliches Gesuch an den Präsi- denten des Prüfungsausschusses angerechnet werden, wenn die in § 4 genannten Bedingungen erfüllt sind. Der Ausschuss beschliesst im Ein- zelfall über die Möglichkeit und den Umfang der Anrechnung. Für sei- nen Entscheid ist massgebend, ob das anzurechnende Examen als gleichwertig und als gut bestanden anzusehen ist.
2 Anderweitige Erleichterungen an besonders qualifizierte Kandida- ten gewährt nach Anhörung des Prüfungsausschusses der Vorsteher des Erziehungsdepartements. Rekursrecht

§ 21.

13) Gegen Entscheide der Prüfungsausschüsse kann nach den all- gemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat rekurriert werden; die- ser entscheidet endgültig. Prüfungsgebühren

§ 22. Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung beim Sekretär

des Prüfungsausschusses einzuzahlen. Sie beträgt:

1. Fachprüfung für Gesang im Nebenfach .............. Fr. 50.–

2. Prüfung für das Lehramt für Gesang im Hauptfach

a) Fachprüfung ................................. Fr. 50.– b) Pädagogische Prüfung ......................... Fr. 35.– c) Deutschprüfung .............................. Fr. 10.– B. Anforderungen für den Gesanglehrer im Nebenfach i. fachprüfung
14) A. Praktische Fächer
14)

1. Gesang und Stimmbildung

a) Vorbereiteter Vortrag: Volkslieder und leichte Kunstlieder. b) Vom Blatt nach kurzem Durchlesen: Volkslieder und leichte Kunstlieder. Hier (wie unter a) wird durchgebildete Stimme, einwandfreie Aussprache und musikalischer Vortrag erwartet.

3. Klavier

Vorbereiteter Vortrag eines Stückes mittlerer Schwierigkeit, Spie- len und Transponieren eines Satzes aus dem Basler Singbuch, Vom-Blatt-Begleiten eines leichten Liedes.

4. Solfège

Vom-Blatt-Singen einer Melodie. Nachschreiben eines einstimmi- gen Diktates. Erkennen melodischer und harmonischer Funktio- nen.

5. Rhythmik und Improvisation

a) Erkennen und Darstellen der gebräuchlichsten Taktarten (Di- rigieren) und Rhythmen. Beherrschung einfacher Formen rhythmischen Kontrapunkts. b) Freie rhythmische und melodische Improvisationen. Improvi- sieren auf einen gegebenen Rhythmus und auf ein gegebenes melodisches Motiv. Vorspiel zu gegebenem Lied (Klavier oder Nebeninstrument). B. Theoretische Fächer
15)

6. Melodie-, Harmonie- und Satzlehre

a) Am Klavier: Spielen einer vorgeschriebenen Kadenz. Harmo- nisieren eines Volksliedes und einer anderen leichten Melodie. Modulieren. b) Mündlich: Erklären der melodischen und harmonischen Struk- tur von Volks- und leichten Kunstliedern sowie eines einfachen kontrapunktischen Satzes. c) Schriftlich: Schreiben einer Melodie auf gegebenen Text. Aus- setzen eines leichten bezifferten Basses. Harmonisieren einer Melodie im Choralsatz und einer Melodie im freien zweistim- migen oder dreistimmigen Satz. Schreiben einer Gegenstimme.

7. Musikgeschichte, Formenlehre und Instrumentenkunde

a) Kenntnis der Musikgeschichte in ihren Grundzügen unter spe- zieller Berücksichtigung der Vokalmusik. b) Kenntnis der wichtigsten Formen. c) Kenntnis der wichtigsten Instrumente. ii. pädagogische prüfung

1. Fachmethodik

Kenntnis der Geschichte des Schulgesanges. Die hauptsächlichsten Gesangsmethoden der Gegenwart. Das Arbeitsprinzip als Grundlage

2. Unterrichtspraxis

Fähigkeit, den Unterricht nach methodischen und allgemein erziehe- rischen Grundsätzen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen selbständig vorzubereiten und durchzuführen. C. Anforderungen für den Gesanglehrer im Hauptfach i. fachprüfung
16) A. Praktischer Teil

1. Gesang und Stimmbildung

a) Vorbereiteter Vortrag: Volkslieder, schwierigere Kunstlieder und Arien (Schwierigkeitsgrad wie Brahms Magelonen-Lieder und Arien von Mozart). b) Vom Blatt nach kurzem Durchlesen Volkslieder und mittel- schwere Kunstlieder. Hier (wie unter a) wird durchgebildete Stimme, einwandfreie Aussprache und musikalischer Vortrag erwartet. c) Kenntnis des Stimmapparates, seiner Entwicklung (besonders der Kinderstimme), Ausbildung und Hygiene.

2. Sprechen und Phonetik

Korrektes Lesen von Texten in deutscher und französischer Spra- che. Kenntnis der Phonetik.

3. Instrumentenspiel

Als Instrumente sind zugelassen: Klavier, Violine, Viola, Cello, Flöte, Oboe, Klarinette, Orgel. Die Anforderungen sind folgende: a) Klavier: vorbereiteter Vortrag eines Stückes höherer Schwie- rigkeit (z. B. Bach, Partita, oder Beethoven, op. 31, oder Cho- pin, op. 66); Transponieren eines Satzes aus dem Basler Sing- buch; Vom-Blatt-Begleiten eines mittelschweren Liedes. b) Violine: vorbereiteter Vortrag eines Stückes von höherem Schwierigkeitsgrad (z. B. Rode, Konzert Nr. 7); Vom-Blatt- Spiel eines verhältnismässig leichteren Stückes. c) Viola wie b (als Beispiel: Reger, Suite in g, 1. Satz). d) Cello wie b (als Beispiel: Romberg, Concertino). e) Flöte wie b (als Beispiel: Bach, Sonate mit Continuo). f) Oboe wie b (als Beispiel: Händel, Konzert in g). g) Klarinette wie b (als Beispiel: Mozart, Adagio aus dem Konz.). h) Orgel wie b (als Beispiel: Bach, a-moll-Präludium und Fuge).

4. Solfège

Wie bei der Mittellehrerprüfung.

5. Rhythmik

Wie bei der Mittellehrerprüfung.

6. Improvisation

Freie Improvisation in dreiteiliger Liedform; Improvisieren auf einen gegebenen Rhythmus und auf ein gegebenes Motiv; Vor- spiel zu gegebenem Lied. B. Theoretischer Teil

7. Melodie-, Harmonie- und Satzlehre

a) Praktisch (am Klavier): Spielen einer vorgeschriebenen Ka- denz; Harmonisieren eines Volksliedes oder einer anderen leichten Melodie; Modulieren; Generalbass-Spiel. b) Mündlich: Beantworten von Fragen aus der Harmonielehre; Aufweisen der harmonischen Struktur von Liedern. c) Schriftlich: Schreiben einer Melodie auf gegebenen Text; Aus- setzen eines bezifferten Basses von mittlerer Schwierigkeit; Harmonisieren einer Melodie im Choralsatz und einer Melodie in freiem 2-st. oder 3-st. Satz; Modulation im 4-st. und im Kla- vier-Satz; Setzen eines Kontrapunktes zu gegebenem Cantus firmus. d) Hausarbeit (siehe oben § 11): analytische, ästhetische und hi- storische Behandlung eines musikalischen Meisterwerkes.

8. Musikgeschichte

Kenntnis der Musikgeschichte in ihren Grundzügen, unter beson- derer Berücksichtigung der Vokalmusik.

9. Formenlehre

Kenntnis der wichtigeren Formen; Analyse vorgelegter Werke und Stilbestimmung nach dem Gehör.

10. Instrumentenkunde

Kenntnis der wichtigeren Instrumente, ihrer Geschichte und ihrer akustischen Grundlagen. ii. pädagogische prüfung

1. Pädagogik

Fähigkeit, sich über Fragen der Erziehung und der Bildungsorganisa- tion Rechenschaft abzulegen, bestehende Zusammenhänge geschicht- licher, psychologischer und weltanschaulicher Natur auf dem Gebiete

3. Unterrichtspraxis

Wie bei B II/2. iii. deutschprüfung Kenntnis der Haupterscheinungen des Lebens und der Geschichte der Muttersprache. Vertrautheit mit den Methoden und der Praxis des Deutschunterrichts auf der Mittelstufe, den Unterrichtsplänen und Hilfsmitteln. Sprachgewandtheit in Wort und Schrift. Befähigung zur Erteilung von Deutschunterricht auf der mittleren Schulstufe. D. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

§ 23. Durch dieses Reglement werden aufgehoben: das Reglement

für die Prüfung in Gesang von Kandidaten des Lehramts mittlerer Stufe mit Gesang als drittem Prüfungsfach und das Reglement für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts für Gesang und Musik an Schu- len mittlerer und oberer Stufe (Fachmusiklehrer), beide vom 4. Juli

1938.

§ 24. Kandidaten, die beim Erlass des vorliegenden Reglements be-

reits im Studium begriffen sind, kann gestattet werden, die Prüfung bis zum 1. Juli 1948 noch nach den Reglementen vom 4. Juli 1939 abzule- gen.

§ 25. Dieses Reglement wird mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

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