Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des zwischen den nordwestschwei... (339.260)
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Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des zwischen den nordwestschweizerischen Kantonen über den Betrieb eines gemeinsamen Sanitätsnotrufes in der Telephonnetzgruppe 061 unter der Telephonnummer 144 abgeschlossenen Vertrages

Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des zwischen den nordwestschweizerischen Kantonen über den Betrieb eines gemeinsamen Sanitätsnotrufes in der Telephonnetzgruppe 061 unter der Telephonnummer 144 abgeschlossenen Vertrages Vom 28. August 1979 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, auf den Bericht des Sa- nitätsdepartementes, beschliesst: Der Vertrag zwischen den fünf nordwestschweizerischen Kantonen (vom 17. Januar / 14. März / 26. März / 10. April / 16. Juli 1979) über den Betrieb eines gemeinsamen Sanitätsnotrufes in der Netzgruppe 061 unter der Telephonnummer 144 wird genehmigt.
Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt, vertreten durch das Sanitätsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat Bern, vertreten durch die Gesundheitsdirektion, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat Solothurn, vertreten durch den Vorsteher des Sanitätsdepartements, handelnd gemäss Ermächtigungsbeschluss des Regierungsrates vom 28. März 1979 Basel-Landschaft, vertreten durch den Vorsteher der Sanitätsdirektion, handelnd gemäss Ermächtigungsbeschluss des Regierungsrates vom 10. April 1979, und Aargau, vertreten durch das Departement des Gesundheitswesens, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat über den Betrieb eines gemeinsamen Sanitätsnotrufes in der Telephonnetzgruppe 061 unter der Telephonnummer 144 Vom 17. Januar / 14. März / 26. März / 10. April / 16. Juli 1979 Im Bestreben, den Krankentransportdienst für die Bevölkerung zu verbessern, vereinbaren die fünf Vertragskantone für ihre zur Tele- phonnetzgruppe 061 gehörenden Gebietsteile folgendes:

1. Für die ganze Netzgruppe 061 wird ab Frühjahr 1979 bei der Sa-

nität Basel-Stadt Tag und Nacht eine spezielle Telephonzentrale unter der Nummer 144 betrieben.

2. Der Sanitätsnotruf wird gemäss Schreiben der Kreistelephondi-

rektion Basel vom 17. Juli 1978 wie folgt im Dienstnummernver- zeichnis der Telephonbücher für die Netzgruppe 061 aufgenom- men:
144 Sanitätsnotruf Der Sanitätsnotruf steht für folgende Hilfeleistungen Tag und Nacht zur Verfügung: Einsatz von Kranken- und Rettungswagen zur Hilfeleistung in Notfällen; Spitaltransporte von Notfallpatienten.

3. Der Sanitätsnotruf 144 dient nur der Anforderung von Kranken-

wagen, nicht jedoch zur Anforderung des ärztlichen Notfalldien- stes und dergleichen.

4. Soweit nicht aufgrund anderweitiger Vereinbarung der Kran-

kentransportdienst auch ausserhalb des Gebietes des Kantons Basel-Stadt durch die Sanität Basel-Stadt ausgeführt wird, ver- bindet die Zentrale in Basel den Anrufer mit der zuständigen kantonalen Zentrale. Zu diesem Zwecke werden eingerichtet:

4.1. Ein Teilnehmeridentifikationssystem, welches die sofortige Be-

reichszuteilung erkennen lässt.

4.2. Leitungen von der Zentrale in Basel zu den zuständigen kanto-

nalen Zentralen in Liestal, Rheinfelden, Dornach, Breitenbach und Laufen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Abonnementserklärung vom 31. Oktober 1977 / 13. April 1978 verwiesen, die in Kopie diesem Vertrag beigeheftet ist.

5. Ausbaukosten

5.1. Aufgrund der Angaben der Kreistelephondirektion Basel erge-

ben sich für den Ausbau der Zentrale und die Einrichtung der Zweigleitungen provisorisch folgende einmalige und wiederkeh- rende Kosten:

1. Zweigleitungen nach Liestal ............ Fr. 180.– p. Mt.

Rheinfelden ....... Fr. 200.– p. Mt. Dornach/Breiten- bach ............ Fr. 340.– p. Mt. Laufen ........... Fr. 210.– p. Mt.

2. Allgemeine monatliche Kosten während

der ersten zwei Jahre .................. Fr. 1243.– p. Mt.

3. Allgemeine monatliche Kosten nach Ab-

lauf der ersten zwei Jahre ............... Fr. 296.– p. Mt.

4. Anschaffungs- und Montagekosten als ein-

malige Zahlung ................... ca. Fr.102 027.–

5. Montagekosten der dezentralen Telephone

je ca. Fr. 100.–

6. Montagekosten Zentrale von privaten In-

stallateuren ...................... ca. Fr. 5000.–

5.2. Diese Kosten werden wie folgt aufgeteilt:

5.2.1. Installationskosten und PTT-Abonnementsgebühren.

5.2.1.1.Während der ersten zwei Jahre pro Monat:

BL BS AG BE SO Zweigleitungen-Miete . 180.– × 200.– 210.– 340.– Ausbaukosten-Miete der Apparate ......... 248.60 248.60 248.60 248.60 248.60 Total Miete pro Monat 428.60 248.60 448.60 458.60 588.60

5.2.1.2.Nach Ablauf der ersten zwei Jahre pro Monat:

Zweigleitungen-Miete . 180.– × 200.– 210.– 340.– Ausbaukosten-Miete der Apparate ......... 59.20 59.20 59.20 59.20 59.20 Total Miete pro Monat 239.20 59.20 259.20 269.20 399.20

5.3. Die genaue Abrechnung durch die PTT ist erst nach Abschluss

der Arbeiten möglich. Allfällige Differenzen sind entsprechend aufzuteilen.

5.4.1. Die einmaligen Kosten für die Apparate und ihre Montage und

dergleichen werden nach Vorliegen der Rechnung der PTT den Kantonen durch das Sanitätsdepartement
1) Basel-Stadt anteil- mässig in Rechnung gestellt und von ihnen innert 30 Tagen dem Sanitätsdepartement
1) Basel-Stadt vergütet.

5.4.2. Die Kosten für die Miete von Leitungen und Apparaten werden

durch das Sanitätsdepartement
2) Basel-Stadt den betreffenden Kantonen jeweils im ersten Halbjahr in Rechnung gestellt und von den Kantonen dem Sanitätsdepartement
2) Basel-Stadt auf den 31. Juli für das ganze Jahr vergütet.

5.5. Der Ausbau der Anschlüsse in den Zentralen Liestal, Rheinfel-

den, Dornach/Breitenbach und Laufen und die entsprechenden Gebühren sind Sache der betreffenden Kantone.

6. Betriebskosten

6.1. Die Betriebskosten der Notrufzentrale werden mit Fr. 250 000.–

pauschaliert, indexgebunden, mit einem Ausgangsindex von
100,3 Punkten des neuen Landesindexes der Konsumenten- preise.

6.2. Die Aufteilung dieser Betriebspauschale, aufgerechnet auf den

jeweils am 31. Juli des Betriebsjahres geltenden Index, erfolgt durch das Sanitätsdepartement
3) Basel-Stadt jeweils im Novem- ber des abzurechnenden Betriebsjahres. Die Pauschale wird auf- geteilt gemäss der Zahl der aus den einzelnen Kantonen vom

1. November des Vorjahres bis 31. Oktober des laufenden Jahres

unter der Nummer 144 bei der Notrufzentrale eingegangenen Anrufe. Die Bezahlung an das Sanitätsdepartement
3) Basel-Stadt erfolgt jeweils spätestens bis 20. Dezember des Betriebsjahres.

7. Bei Zahlungsverspätungen wird unabhängig von Verschulden,

formellem Inverzugsetzen und dergleichen zur Abdeckung des effektiven Aufwandes ein Zins entrichtet, welcher dem Zinssatz

8. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er

kann von jedem Partner nach Ablauf von vier Jahren jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren auf das Datum der Neuauflage des für die Netzgruppe 061 bedeutendsten Telephonbuches Nr. 5 gekündigt werden.

9. Im Falle einer Kündigung besteht kein Anspruch auf anteilmäs-

sige Rückerstattung von Kosten, welche für den Ausbau der Zen- trale gemäss Ziff. 5.4.1. geleistet worden sind. Dieser Vertrag wird zehnfach gefertigt und unterzeichnet, je mit Bei- lage gemäss Ziff. 4. Bern, den 14. März 1979 Namens des Kantons Bern Der Direktor des Gesundheits- und Fürsorgewesens: Dr. K. Meyer Vom Regierungsrat des Kantons Bern am 7. März 1979 genehmigt. Solothurn, den 26. März 1979 Namens des Kantons Solothurn Der Vorsteher des Volkwirtschafts-, Sanitäts- und Forst-Departements: R. Bachmann Basel, den 17. Januar 1979 Namens des Kantons Basel-Stadt Sanitätsdepartement Der Vorsteher: Dr. H. R. Schmid Der Sekretär: Dr. B. Kleubler Liestal, den 10. April 1979 Namens des Kantons Basel-Landschaft Sanitätsdirektion Der Vorsteher: Regierungsrat P. Manz Aarau, den 16. Juli 1979
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