Ordnung für die Durchführung von Wintersportveranstaltungen an den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt
                            Ordnung für die Durchführung von  Wintersportveranstaltungen an den staatlichen Schulen des  Kantons Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 20. Dezember 1957  Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Januar 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            2)  Als Wintersportveranstaltungen sind vorgesehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2. An den oberen Schulen, an der Wirtschaftsmittelschule sowie in
                            den Abschlussklassen der Orientierungs- und Weiterbildungs-  und Sonderschulen:  ein fünf- bis sechstägiger Wintersportkurs.  Für Knaben soll er soweit möglich im Rahmen des freiwilligen tur-  nerisch-sportlichen Vorunterrichts mit Skilauf als Wahlfach durch-  geführt werden. Es steht den Rektoren frei, mit Zustimmung des  Erziehungsdepartementes den Wintersportkurs auch auf andere  Klassen auszudehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. An der Orientierungs- und Weiterbildungsschule und an den un-
                            tern Klassen der Gymnasien:  nach Möglichkeit zwei ganztägige oder die entsprechende Zahl  halbtägiger Wintersporttage, in Abteilungen oder im Klassenver-  band: für Wanderungen, zum Schlitteln, Eislaufen oder Skifahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. An der Primarschule:
                            nach Möglichkeit 2–3 halbtägige Wintersporttage von 2–3 Stun-  den Dauer; im Klassenverband: für Wanderungen, zum Schlitteln  oder Eislaufen; in Abteilungen: eventuell für Skifahrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2.
                            3)  Die Wintersportveranstaltungen sind obligatorische Schultage.  Schüler, die sich aus Gesundheitsrücksichten oder andern Gründen an  den Wintersportkursen nicht beteiligen können, sind gemäss der Wei-  sung des Rektors angemessen zu beschäftigen, wobei ihm die an den  Wintersportkursen nicht teilnehmenden Lehrkräfte zur Verfügung ste-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Vom Turnen und Sport dispensierte Schüler können nur auf-
                            grund eines ärztlichen Zeugnisses an den Sportkursen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Organisation der Wintersportkurse und der gemeinsam
                            durchgeführten Wintersporttage erfolgt durch die Lehrerschaft mit  dem Einverständnis des Rektorates.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5.
                            4)  Einzelne Wintersporttage sind an jenen Schulen, wo schwerwie-  gende Pensumstörungen entstehen können, in der Regel gleichzeitig  von sämtlichen Klassen einer Schulanstalt oder eines Schulhauses ab-  zuhalten. Dem einzelnen Lehrer soll es unbenommen bleiben, aus eige-  ner Initiative mit seiner Klasse gelegentlich einen Wintersporttag bzw.  Wintersporthalbtag durchzuführen. Das Einverständnis des Rektora-  tes oder der Schulhausleitung ist in diesem Falle rechtzeitig einzuholen,  und es soll der Sporttag dann so gewählt werden, dass möglichst wenig  Pensumänderungen entstehen. Lehrer, die durch eine solche Veran-  staltung Stunden verlieren, übernehmen wenn nötig den Unterricht für  die abwesende Lehrkraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Bei ganztägigen Veranstaltungen soll eine ausgiebige Mittags-
                            pause eingeschaltet werden. Falls die Witterungsverhältnisse es erfor-  dern, ist den Schülern Gelegenheit zu geben, in einem geheizten Raum  eine warme Suppe oder Milch, Tee usw. zu sich zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Wintersportveranstaltungen sind alkoholfrei durchzuführen; es  ist aber den die Abschlussklassen der Gymnasien und die Maturitäts-  und Diplomklassen der Wirtschaftsmittelschule begleitenden Lehr-  kräften nicht verwehrt, in besonderen Fällen eine Ausnahme zu gestat-  ten. Für alle Wintersportveranstaltungen der Klassen der untern und  mittleren Schulen besteht auch ein Rauchverbot. Für die oberen Schu-  len kann der verantwortliche Leiter besondere Bestimmungen erlas-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Am Tage nach einer Wintersportveranstaltung hat der Unter-
                            richt in der Regel zu der im Stundenplan festgesetzten Zeit zu begin-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die halbtägigen Wintersporttage sollen ohne wesentliche Kosten
                            durchgeführt werden. Bei den eintägigen Wintersporttagen sollen die  Gesamtkosten auf der Primarstufe zwei Franken, auf der mittleren  Stufe sowie für die 5. und 6. Klasse der Oberstufe sechs Franken und für  die 7. und 8. Klasse der Oberstufe acht Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §9.
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zu Beginn eines Schuljahres wird jeder Schulanstalt der ihr zu-
                            kommende Kredit für Wanderungen und Exkursionen überwie-  sen. Er dient zur Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für  Wanderungen und Exkursionen im Sommerhalbjahr sowie an die  Kosten der Wintersporttage.  Die Beiträge sind in erster Linie dazu bestimmt, allfällige Kosten  für Bahnfahrt und Eintritte in die Sportplätze von Kindern unbe-  mittelter Eltern ganz oder teilweise zu bestreiten. Im weitern sol-  len aus dem Kredit die den Lehrern und eventuellen Begleitperso-  nen bei der Durchführung von Wintersporttagen entstehenden  Bahnkosten vergütet werden. Die Lehrkräfte haben der Schullei-  tung Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Über die Verwendung der Kredite, die für die Wintersporttage zur
                            Verfügung stehen, erlässt das Erziehungsdepartement Richtli-  nien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Mit dem Erlass dieser Ordnung wird die «Ordnung für die
                            Durchführung von Wintersporttagen an den öffentlichen Schulen Ba-  sels» vom 27. August 1945 aufgehoben.